{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__67-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"VIII ZR 67/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 67/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. September 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar\n\n2000 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Schweinfurt vom 25. November 1997 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Sparkasse M. \n\n R. straße , O. \n\na) zugunsten des Kontos Nr. 470.640,38 DM nebst\n\n7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 und\n\nb) zugunsten des Kontos Nr. 91.431,67 DM nebst\n\n7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme\n\nder durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese wer-\n\nden dem Nebenintervenienten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger fordert von dem Beklagten die Bezahlung von Verbindlich-\n\nkeiten der Firma Gebr. R. GmbH (künftig: GmbH) gegenüber\n\nder Sparkasse M. (künftig: Sparkasse) \n\nin Höhe von \n\ninsge-\n\nsamt 562.072,05 DM nebst Zinsen; hilfsweise begehrt er die Freistellung ehe-\n\nmaliger Mitgesellschafter der GmbH von persönlich übernommenen Sicherhei-\n\nten für die Schuld der GmbH gegenüber der Sparkasse.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger war gemeinsam mit C. R. sen., A. R. und Ca. -\n\n R. Gesellschafter der GmbH. Die Mitgesellschafter des Klägers hatten\n\nzugunsten der Sparkasse Sicherheiten für die Schulden der GmbH gestellt;\n\nC. R. sen. war eine Bürgschaft eingegangen und hatte ebenso wie A. -\n\n und Ca. R. Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse bestellt. Mit\n\nDatum vom 4. Dezember 1993 unterzeichneten die Gesellschafter, vertreten\n\ndurch C. R. sen., und der Beklagte einen privatschriftlichen Übergabever-\n\ntrag hinsichtlich des von der GmbH geführten Betriebes. Am 28. April 1994\n\nschlossen die Gesellschafter mit dem Beklagten einen notariellen Geschäfts-\n\nanteilsabtretungsvertrag. Aus diesen Verträgen leiten der Kläger und seine\n\nfrüheren Mitgesellschafter eine Verpflichtung des Beklagten her, die obenge-\n\nnannten Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Sparkasse zu tilgen. Der\n\nKläger, dem die früheren Mitgesellschafter durch die gleichlautenden Abtre-\n\ntungsverträge vom 25./26. April 1997 und vom 26. April 1997 \"alle ... Ansprü-\n\nche aus dem Übergabevertrag ... vom 04.12.1993, insbesondere ... auf Ent-\n\nschuldung\" der bei der Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten abgetreten\n\nhatten, hat Klage erhoben.\n\nDas Landgericht hat die in erster Linie auf Zahlung an die Sparkasse ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat\n\nder Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, den Beklagten zu ver-\n\nurteilen, die Gesellschafter von den zugunsten der Sparkasse eingegangenen\n\nSicherheiten freizustellen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß\n\ndem Hilfsantrag verurteilt, die Sicherungsgeber von diesen Verbindlichkeiten\n\ngegenüber der Sparkasse bis zu einem Gesamtbetrag von 562.072,05 DM frei-\n\nzustellen.\n\nMit der Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und die Zurückweisung der\n\nBerufung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag\n\nweiter, den Beklagten zur Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH an die\n\nSparkasse zu verurteilen, und greift das Berufungsurteil hilfsweise insoweit an,\n\nals das Berufungsgericht dem Hilfsantrag nur betragsmäßig beschränkt statt-\n\ngegeben hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat zu der Verurteilung des Beklagten nach dem\n\nhilfsweise gestellten Antrag des Klägers ausgeführt:\n\nDer Beklagte habe sich in dem Vertrag vom 4. Dezember 1993 in Ver-\n\nbindung mit dem notariellen Vertrag vom 28. April 1994 verpflichtet, die Gesell-\n\nschafter der GmbH Ca. , A. und C. R. sen. von ihren zur Absi-\n\ncherung der genannten Kreditverpflichtung der GmbH übernommenen Sicher-\n\nheiten gegenüber der Sparkasse freizustellen. Dies ergebe sich zwar nicht aus\n\ndem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 28. April 1994, wohl aber aus dem\n\nprivatschriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1993, der nach dem durch Ausle-\n\ngung zur ermittelnden Willen der Parteien neben dem notariellen Vertrag vom\n\n28. April 1994 habe weitergelten sollen. In dem Vertrag vom 4. Dezember 1993\n\nsei der Beklagte den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung eingegangen, die\n\nKredite der GmbH bei der Stadtsparkasse M. abzulösen. Da\n\ndies zwangsläufig auch die Befreiung der Gesellschafter von den persönlich\n\nübernommenen Verbindlichkeiten bedeutet hätte, habe die Ablösung der Si-\n\ncherheiten nicht gesondert ausgesprochen werden müssen. Diese Ansprüche\n\nseien von den früheren Gesellschaftern wirksam an den Kläger abgetreten\n\nworden.\n\nII. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Auf die Anschlußrevision des Klägers ist der Beklagte gemäß dem\n\nHauptantrag zur Begleichung der genannten Verbindlichkeiten der GmbH bei\n\nder Sparkasse zu verurteilen. Wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, hätte\n\ndas Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen rechtsfehlerfreien Auslegung\n\nder Vereinbarung vom 4. Dezember 1993 dem Hauptantrag stattgeben müs-\n\nsen.\n\n1. Zutreffend weist die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufung s-\n\ngericht den Bestimmungen des Vertrages vom 4. Dezember 1993 unter einge-\n\nhender Würdigung der erhobenen Beweise in erster Linie den Willen der Ver-\n\ntragspartner entnommen hat, den Beklagten persönlich zur Ablösung der Kre-\n\ndite (Kontokorrentkredit und Darlehen) zu verpflichten, die die Stadtsparkasse\n\nder GmbH gewährt hatte, und daß nach Ansicht des Berufungsgerichts diese\n\nAbsicht bei Abschluß des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 28. April\n\n1994 nicht entfallen war. Wie die Anschlußrevision weiter zutreffend darlegt, ist\n\ndas Berufungsgericht erst aufgrund dieser in dem Vertrag ausdrücklich einge-\n\ngangenen Verbindlichkeit zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Beklagte es\n\ndamit zugleich unausgesprochen übernommen hat, die Mitgesellschafter des\n\nKlägers von ihren Sicherheiten freizustellen. Da die von dem Berufungsgericht\n\ngetroffene Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, ist das Re-\n\nvisionsgericht hieran gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO); insoweit werden von der\n\nRevision auch Rügen nicht erhoben.\n\n2. Die von dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, die Verbindlich-\n\nkeiten der GmbH abzulösen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin\n\ngewürdigt, daß er sich den Gesellschaftern gegenüber zur Freistellung der\n\nGmbH verpflichtet hatte. Ein Versprechen dem Versprechensempfänger ge-\n\ngenüber, einen anderen - hier die GmbH - von dessen Verbindlichkeiten freizu-\n\nstellen (sog. Drittschuldtilgungsvertrag), kann im Wege einer Erfüllungsüber-\n\nnahme (§ 329 BGB) vereinbart werden (BGH, Urteil vom 20. November 1995\n\n- II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 5 a). Aus einer solchen Vereinbarung\n\nkann zwar grundsätzlich nicht auf Leistung an den begünstigten Dritten, die\n\nSparkasse M. , sondern nur auf Befreiung geklagt werden.\n\nAnders verhält es sich jedoch, wenn als Erfüllungshandlung nur eine Zahlung\n\nan den Dritten in Betracht kommt (BGH, aaO unter 5 b) oder wenn die Frei-\n\nstellungsverpflichtung nach § 326 BGB in eine Schadensersatzpflicht überge-\n\ngangen ist (BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232\n\nunter 2 b und c). Letzteres ist hier der Fall.\n\nZwar liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB, ei-\n\nne den Verzug des Beklagten begründende Mahnung und eine Fristsetzung mit\n\nAblehnungsandrohung, nicht vor. Jedoch hat der Beklagte einen Anspruch der\n\nGesellschafter, die GmbH entsprechend der Vereinbarung vom 4. Dezember\n\n1993 zu entschulden, ernsthaft und endgültig geleugnet, so daß der Kläger\n\neine Mahnung sowie eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als nutzlos\n\nund deshalb als überflüssig betrachten mußte (BGH, Urteil vom 12. März 1993\n\naaO unter 2 b; vgl. Senat, BGHZ 115, 286, 297). Wie dem Tatbestand des Be-\n\nrufungsurteils zu entnehmen ist, hat der Beklagte in beiden Tatsacheninstan-\n\nzen eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Kläger und seinen Mitge-\n\nsellschaftern schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und vorgebracht, er\n\nsei nie bereit gewesen, Verbindlichkeiten der GmbH oder der Gesellschafter zu\n\nübernehmen oder abzulösen. Unter diesen Umständen hätte das Erfordernis\n\neiner Mahnung und einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine reine\n\nFörmelei dargestellt. Die gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte Er-\n\nfüllungsverweigerung war ausreichend, um den Freistellungsanspruch der Ge-\n\nsellschafter in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Als Mitgläubiger\n\nder Freistellungsverpflichtung zugunsten der GmbH (§ 432 BGB) war er, wenn\n\nnicht schon aus eigenem Recht (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., § 432\n\nRdnr. 37 und 40), so doch jedenfalls deshalb zur Mahnung und zur Fristset-\n\nzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, weil er aufgrund der Abtretungs-\n\nverträge vom April 1997 zumindest als befugt anzusehen war, auch die Rechte\n\nder Mitgesellschafter wahrzunehmen und die erforderlichen und zweckmäßigen\n\nErklärungen abzugeben (vgl. BGHZ 94, 117, 120; BGH, Urteil vom 12. März\n\n1993 aaO).\n\n3. Nachdem sich der Anspruch der Gesellschafter auf Freistellung der\n\nGmbH von den Verpflichtungen gegenüber der Stadtsparkasse in einen Scha-\n\ndensersatzanspruch umgewandelt hat, kann der Kläger schon in seiner Eigen-\n\nschaft als Mitgläubiger der anderen Gesellschafter (§ 432 BGB) gemäß § 249\n\nSatz 1 BGB von den Beklagten Schadensersatz durch Leistung an die Spar-\n\nkasse verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 aaO) unter 2 d). Im übri-\n\ngen sind ihm diese Ansprüche durch die Abtretungen vom April 1997 zur allei-\n\nnigen Berechtigung übertragen worden.\n\n4. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den\n\nTreuwidrigkeitseinwand des Beklagten (§ 242 BGB) zu Unrecht für unbegrün-\n\ndet gehalten, greift nicht durch.\n\nDie Revision beanstandet (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den\n\nvon dem Beklagten geltend gemachten Zusammenhang zwischen einer Frei-\n\nstellungspflicht und der Zuzahlungsverpflichtung des Veräußerers übersehen.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Freistel-\n\nlungsverpflichtung des Beklagten nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der\n\nvon dem Gesellschafter C. R. sen. geschuldeten Zuzahlung gestanden\n\nhat. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dar-\n\ngetan, daß die Ablösung der Kredite in Höhe von rund 562.000 DM wegen ei-\n\nner verspätet erfolgten Zuzahlung durch C. R. sen. nicht habe erfolgen\n\nkönnen, ist nicht zu beanstanden. Der Gesellschafter C. R. sen. hat nach\n\neiner verbindlichen Festlegung seiner Zahlungspflicht durch eine Schiedsver-\n\neinbarung (vgl. Nr. III des notariellen Vertrages) die geschuldete Summe von\n\n190.866,69 DM durch Zahlung und durch eine vergleichsweise erfolgte Ver-\n\nrechnung getilgt.\n\nIII. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit das Berufungs-\n\ngericht den Hauptantrag abgewiesen hat. Da der Rechtsstreit zur Endentschei-\n\ndung reif ist, ohne daß weitere Feststellungen in Betracht kommen, kann der\n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit der Ver-\n\nurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag ist dem Berufungsurteil bezüg-\n\nlich seiner Entscheidung über den Hilfsantrag die verfahrensrechtliche Grund-\n\nlage entzogen, und es ist daher zur Klarstellung aufzuheben, ohne daß es ei-\n\nnes\n\ndahingehenden Antrags bedurft hätte (vgl. BGHZ 112, 229, 232; BGH, Urteil\n\nvom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150 unter II, 3 b).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/viii-zr-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/viii-zr-67-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:43.082242+00:00"}}