{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__58-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"VIII ZR 58/00","doktyp":"Urteile","leitsatz":"§ 89 b HGB Verkündet am: 10. Juli 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters (im Anschluß an BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 66 bzw. 71). b) Im Tankstellengeschäft zählt auch das Inkasso zur \"werbenden\" Tätigkeit des Tank- stellenhalters (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96, jeweils aaO). c) Eine Vereinbarung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tank- stellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtver- gütung des Tankstellenhalters für \"verwaltende\" Tätigkeiten gezahlt werden, ist we- gen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 58/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 89 b HGB\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung des\nAusgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters (im Anschluß an BGH, Urteile vom\n6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 66 bzw. 71).\n\nb) Im Tankstellengeschäft zählt auch das Inkasso zur \"werbenden\" Tätigkeit des Tank-\nstellenhalters (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und\nVIII ZR 92/96, jeweils aaO).\n\nc) Eine Vereinbarung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tank-\nstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtver-\ngütung des Tankstellenhalters für \"verwaltende\" Tätigkeiten gezahlt werden, ist we-\ngen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00 - OLG Hamm\n\n LG Bochum\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nBall, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Kla-\n\nge in Höhe von mehr als 35.851,58 DM nebst Zinsen abgewiesen\n\nhat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bochum vom 14. April 1999 unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.836,89 DM nebst\n\n5 % Zinsen seit dem 6. Januar 1998 zu zahlen. Die weitergehende\n\nKlage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betrieb von 1970 bis zum 30. September 1992 zunächst eine\n\nTankstelle der Beklagten in B. -G. . Er pachtete sodann ab dem\n\n1. Januar 1993 eine Tankstelle der Beklagten in B. -Z. . Nach dem\n\nhierfür am 24. November 1992 geschlossenen \"Tankstellenvertrag\" übernahm\n\nder Kläger als Handelsvertreter den Verkauf von Motorenkraftstoffen und ande-\n\nren Produkten im Namen und für Rechnung der Beklagten. Für die Erfüllung\n\nseiner Verpflichtungen aus dem Agenturverhältnis erhielt der Kläger eine in § 6\n\ndes Vertrages geregelte Vergütung. § 6 Nr. 4 Satz 2 des Vertrages lautet:\n\n\"50% der von ARAL an Partner nach dieser Vereinbarung\nzu zahlenden Gesamtvergütung sind für verwaltende Tä-\ntigkeiten.\"\n\nWegen Erkrankung des Klägers vereinbarten die Parteien die Beendi-\n\ngung des Vertragsverhältnisses zum 5. Januar 1998. Der Kläger forderte einen\n\nHandelsvertreterausgleich in Höhe der während der Vertragszeit erzielten Jah-\n\nresdurchschnittsprovision von brutto 152.188,47DM. Darauf zahlte die Beklagte\n\nvorgerichtlich einen Betrag von 80.500 DM. Mit seiner Klage verlangt der Kläger\n\ndie Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von brutto 71.688,47 DM nebst Zin-\n\nsen.\n\nZur Berechnung seines Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, von der\n\nim letzten Vertragsjahr erzielten Nettoprovision entfielen mindestens 84% auf\n\nUmsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden. Dies ergebe sich aus einer\n\nvon der Beklagten in Auftrag gegebenen Repräsentativbefragung des Allens-\n\nbach-Instituts aus dem Jahre 1987 über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer\n\nim früheren Bundesgebiet. Davon ausgehend hat der Kläger - nach Abzug ei-\n\nnes Provisionsanteils von 10% für Verwaltungstätigkeiten und unter Berück-\n\nsichtigung einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 % - Provisionsverluste\n\nin einer die Jahresdurchschnittsprovision übersteigenden Höhe errechnet.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Umsatz-\n\nanteil der vom Kläger geworbenen Stammkunden könne nicht aufgrund allge-\n\nmeiner statistischer Ergebnisse einer Repräsentativbefragung der Pkw-Fahrer\n\ngeschätzt werden, sondern sei vom Kläger konkret darzulegen. Zudem sei die\n\nvom Kläger herangezogene Allensbach-Studie durch eine neuere Repräsenta-\n\ntivbefragung des MAFO-Instituts aus dem Jahre 1996 überholt. Davon abgese-\n\nhen dürften die Kunden, die mit der Kundenkarte der Beklagten (ARAL-Card)\n\ntankten, nicht als vom Kläger geworbene Stammkunden berücksichtigt werden.\n\nDer in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs darüber hinaus nicht einzube-\n\nziehende Provisionsanteil, durch den verwaltende Tätigkeiten des Klägers ver-\n\ngütet würden, sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit 50% und nicht mit\n\nlediglich 10 % anzusetzen. Von dem Zeitbedarf für die Ausführung der an einer\n\nTankstelle anfallenden Tätigkeiten entfielen sogar 52,7 % auf verwaltende und\n\nnur 47,3 % auf werbende Tätigkeiten. Der Verlustprognose müsse eine höhere\n\nAbwanderungsquote als 20 % zugrunde gelegt werden. Schließlich sei insbe-\n\nsondere wegen der mit großem Werbeaufwand erkauften \"Sogwirkung\", welche\n\ndie Marke der Beklagten mehr als die Marken anderer Mineralölgesellschaften\n\nbesitze, ein Billigkeitsabzug von 50 % gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 30.064,73 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihren zugelas-\n\nsenen Revisionen greifen beide Parteien das Berufungsurteil an, soweit zu ih-\n\nrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt (teilweise ver-\n\nöffentlicht in JR 2002, 71):\n\nDem Kläger stehe - ohne Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung\n\nder Beklagten - ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 110.564,73 DM\n\nzu. Grundlage für dessen Berechnung sei der Anteil, der von der im letzten\n\nVertragsjahr erzielten Provision auf Umsätze mit Stammkunden entfalle. Dieser\n\nkönne auf der Grundlage einer Repräsentativbefragung über die Tankgewohn-\n\nheiten von Pkw-Fahrern nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Dafür sei im\n\nvorliegenden Fall aber nicht die Allensbach-Befragung aus dem Jahr 1987,\n\nsondern die aktuellere MAFO-Studie aus dem Jahr 1996 zugrunde zu legen.\n\nAus ihr sei ein Stammkundenumsatzanteil von 58,4 % zu errechnen, der auch\n\nder Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers zugrunde zu legen sei.\n\nVorab sei jedoch von der letzten Nettojahresprovision der Betrag abzuziehen,\n\nder auf Tankvorgänge mit der Kundenkarte der Beklagten entfalle, weil Kunden,\n\ndie mit der ARAL-Card tankten, von der Beklagten selbst und nicht vom Kläger\n\ngeworben worden seien. Darüber hinaus sei von dem verbleibenden Betrag\n\ngemäß dem Vortrag des Klägers ein Abzug von 10% für nicht berücksichti-\n\ngungsfähige Verwaltungstätigkeiten zu machen. Einen höheren Anteil der ver-\n\nwaltenden im Verhältnis zur werbenden Tätigkeit des Klägers, zu der auch La-\n\ngerhaltung, Auslieferung und Inkasso gehörten, habe die Beklagte nicht darge-\n\nlegt. Auf die Vereinbarung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrages, wonach\n\n50% der Vergütung auf verwaltende Tätigkeiten entfielen, könne sich die Be-\n\nklagte nicht berufen, weil diese Klausel wegen unangemessener Benachteili-\n\ngung im Sinne von § 9 AGBG und wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB\n\nnichtig sei. Der Prognosezeitraum für den Provisionsverlust des Klägers sei in-\n\nfolge einer anzunehmenden Abwanderungsquote von 20 % auf vier Jahre an-\n\nzusetzen, so daß sich ein Provisionsverlust in Höhe von 200 % des zuvor er-\n\nrechneten Betrages ergebe. Davon sei ein Billigkeitsabzug von 10 % für die\n\n\"Sogwirkung\" der Marke der Beklagten gerechtfertigt. Der verbleibende\n\n- abgezinste - Betrag des Ausgleichsanspruchs übersteige den von der Be-\n\nklagten bereits gezahlten Betrag um 30.064,73 DM. Diese Differenz sei dem\n\nKläger zuzusprechen.\n\nB. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Ausgleichsan-\n\nspruchs des Klägers wegen Beendigung des Tankstellenvertrages halten einer\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht\n\nhat zu Unrecht die auf Tankvorgänge mit der Kundenkarte der Beklagten ent-\n\nfallenden Provisionsanteile aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs aus-\n\ngeklammert. Insoweit ist die Revision des Klägers begründet. Im übrigen haben\n\ndie Rechtsmittel der Parteien keinen Erfolg.\n\nI.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Be-\n\nrechnung des dem Grunde nach unstreitigen Ausgleichsanspruchs des Klägers\n\nnach § 89 b HGB grundsätzlich die letzte Jahresprovision zugrunde zu legen\n\nund davon nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Kläger für Umsätze mit\n\nvon ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden\n\neine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht\n\n(zum Tankstellenhalter: Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und\n\nVIII ZR 92/96, NJW 1998, 66 und 71 = WM 1998, 25 und 31 unter B I 2 bzw. B I\n\n1; zum Handelsvertreter allgemein: BGHZ 141, 248, 252). Als Stammkunden\n\nsind dabei Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren\n\nZeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr\n\nals nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder\n\nvoraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO\n\nunter B I 1 a bzw. B I 2 a).\n\n1. Ohne Erfolg wenden sich die Revisionen beider Parteien dagegen,\n\ndaß das Berufungsgericht den Stammkundenumsatzanteil und den entspre-\n\nchenden Provisionsanteil, der in der vom Kläger zuletzt erwirtschafteten Jah-\n\nresprovision enthalten ist, aufgrund der in einer Pressemitteilung der Beklagten\n\nveröffentlichten Ergebnisse einer im Jahr 1996 vom MAFO-Institut durchge-\n\nführten Repräsentativbefragung über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in\n\nDeutschland geschätzt hat (§ 287 Abs. 2 ZPO).\n\na) Sinn und Zweck des § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter einen\n\nAusgleich dafür zu schaffen, daß der Unternehmer aus der vom Handelsver-\n\ntreter zustande gebrachten Geschäftsverbindung durch weitere Geschäftsab-\n\nschlüsse auch dann noch erhebliche Vorteile hat, wenn der Handelsvertreter\n\ninfolge der Beendigung seines Vertragsverhältnisses eine Provision für Folge-\n\ngeschäfte mit den von ihm geworbenen Kunden nicht mehr erhält (vgl. BT-\n\nDrucks. I/3856, S. 33; BGHZ 135, 14, 20; Senatsurteile vom 6. August 1997,\n\naaO, unter B I 1 a bzw. B I 2 b). Dies erfordert nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nund 2 HGB eine Prognose über den Umfang der Geschäfte, die der Unterneh-\n\nmer mit den vom Handelsvertreter geworbenen \"Stamm-\" bzw. \"Mehrfachkun-\n\nden\" nach Beendigung des Vertrages voraussichtlich noch abschließen wird,\n\nund damit zugleich über die Höhe der Provisionen, die der Handelsvertreter aus\n\nder Geschäftsverbindung mit diesen Kunden noch verdient hätte, wenn das\n\nHandelsvertreterverhältnis nicht beendet worden wäre (Senatsurteile vom\n\n6. August 1997, aaO). In welchem Umfang während des Prognosezeitraums\n\nUmsätze mit den vom Tankstellenhalter geworbenen Mehrfachkunden zu er-\n\nwarten sind, richtet sich mangels sonstiger verläßlicher Anhaltspunkte nach den\n\nErfahrungen während der Vertragszeit (Senatsurteil vom 6. August 1997\n\n- VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 1 b m.w.Nachw.; ebenso - für den Vertrags-\n\nhändler - BGHZ 135, 14, 22).\n\nb) Die vom Berufungsgericht im Rahmen dieser Prognose vorgenomme-\n\nne Schätzung des Stammkundenumsatz- bzw. -provisionsanteils im letzten\n\nVertragsjahr weist keinen Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, daß\n\ndas Berufungsgericht seine Schätzung auf die in einer Pressemitteilung der Be-\n\nklagten veröffentlichten Ergebnisse einer demoskopischen Studie des MAFO-\n\nInstituts über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in Deutschland gestützt\n\nund daraus einen Stammkundenumsatz- bzw. -provisionsanteil von 58,4 % her-\n\ngeleitet hat.\n\naa) Unbegründet ist die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht hätte\n\neine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils auf der Grundlage derart all-\n\ngemeiner statistischer Daten nicht vornehmen dürfen, sondern die Klage als\n\nunschlüssig abweisen müssen, weil der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine\n\nfallbezogene Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an seiner Tankstelle\n\nnicht dargelegt habe.\n\nZutreffend ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Vor-\n\naussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB dem Handelsvertreter\n\nobliegt (vgl. BGHZ 135, 14, 24). Dies gilt auch für den Tankstellenhalter, der\n\nsomit darzulegen und zu beweisen hat, welcher Anteil am Umsatz bzw. an den\n\nProvisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Geschäfte mit\n\nMehrfachkunden entfiel (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96,\n\naaO).\n\nIm Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymen\n\nMassengeschäft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zu\n\nermitteln, hat der Senat jedoch in diesem Bereich eine Schätzung nach § 287\n\nAbs. 2 ZPO zugelassen, die dem Kläger sowohl die Darlegung als auch die\n\nBeweisführung erleichtert (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter B I 1 c\n\nbzw. B I 2 c; vgl. auch bereits BGHZ 34, 310, 320 und BGHZ 59, 125, 130 zum\n\nAusgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters). Zudem hat der Senat die\n\nSchätzung des Stammkundenumsatzanteils dadurch erleichtert, daß er hierfür\n\nauch die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat (Senatsurteile vom\n\n6. August 1997, aaO).\n\nDas Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine\n\nzuverlässige Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils mit Hilfe von Kunden-\n\nerfassungslisten oder Kundenbefragungen für den Kläger nicht möglich war. Es\n\ndurfte deshalb den Stammkundenumsatzanteil auf der Grundlage statistischen\n\nMaterials schätzen.\n\nStatistische Daten wie die vom Berufungsgericht verwerteten Ergebnisse\n\nder MAFO-Studie besitzen allerdings wegen der ihrer Erhebung zugrundelie-\n\ngenden Fragestellung nur eine eingeschränkte Aussagekraft für den prozentu-\n\nalen Anteil der Stammkundschaft an der Gesamtkundschaft einer bestimmten\n\nTankstelle und für den auf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. In der\n\nVeröffentlichung der Beklagten über die MAFO-Studie wird darauf hingewiesen,\n\ndaß die Befragungen repräsentativ sind für die Bevölkerung der Bundesrepublik\n\nDeutschland, nicht aber für einzelne Regionen oder Tankstellen. Statistisch si-\n\nchere Aussagen über den Kundenkreis einzelner Tankstellen lassen sich aus\n\nsolchen Untersuchungen nicht ableiten (so bereits Senatsurteile vom 6. August\n\n1997, aaO). Deren Ergebnisse können deshalb - als gewisser Anhaltspunkt - für\n\neine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tank-\n\nstelle nur dann herangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individu-\n\nellere Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an dieser Tankstelle ermög-\n\nlichen, nicht zur Verfügung stehen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht zu\n\nbeschaffen sind. Davon sind die Senatsurteile vom 6. August 1997 (aaO) aus-\n\ngegangen, in denen die Verwertung solchen statistischen Materials gebilligt\n\nwurde. Auch der vorliegende Fall bietet noch keinen Anlaß, die Verwendung\n\nstatistischen Materials deshalb zu mißbilligen, weil eine konkretere, fallbezoge-\n\nne Schätzung des Stammkundenumsatzanteils möglich gewesen wäre.\n\nIn Zukunft dürfte jedoch eine Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine\n\nfallbezogene Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten\n\nTankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvor-\n\ngänge weniger schwierig und daher von dem Tankstellenhalter auch zu verlan-\n\ngen sein, so daß sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statisti-\n\nschen Materials weitgehend erübrigen kann. Zutreffend weist die Beklagte dar-\n\nauf hin, daß die Anonymität des Massengeschäfts an einer Selbstbedienungs-\n\ntankstelle einer konkreten Darlegung des Stammkundenumsatzanteils jeden-\n\nfalls insoweit nicht entgegensteht, als es um den Teil der Kundschaft geht, der\n\nnicht mehr mit Bargeld, sondern mit den inzwischen weit verbreiteten Kredit-\n\nkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlt. Über diese Zah-\n\nlungsvorgänge werden Belege ausgedruckt, welche zumindest die Kartennum-\n\nmer und die Tankmenge ausweisen und die mit Hilfe eines entsprechenden\n\nDatenverarbeitungsprogramms daraufhin ausgewertet werden können, ob mit\n\ndiesen Karten in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde. Zugleich\n\nlassen sich mit Hilfe der Zahlungsbelege auch die \"Laufkunden\" unter den Kar-\n\ntenbenutzern erfassen, so daß sich der Umsatzanteil der Mehrfachkunden am\n\nGesamtumsatz der Kartenkundschaft für einen bestimmten Zeitraum errechnen\n\nläßt. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Verhältnisse im letzten\n\nVertragsjahr bezogene Schätzung einsetzen, indem der Stammkundenumsatz-\n\nanteil innerhalb der Kartenkunden hochgerechnet wird auf den Gesamtumsatz\n\ndes letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die-\n\nses Verhältnis bei den anonymen \"Barzahlern\" wesentlich anders ist als inner-\n\nhalb der Kartenkundschaft. Selbst wenn bei dieser tatrichterlichen Schätzung\n\nnoch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen und Detailprobleme zu lösen\n\nwären, könnte auf diese Weise die Schätzung des Stammkundenumsatzanteils\n\nan die tatsächlichen Verhältnisse einer bestimmten Tankstelle stärker angenä-\n\nhert werden, als dies bei einer Verwendung allgemeinen statistischen Materials\n\nder Fall sein kann.\n\nIm vorliegenden Fall bestand jedoch diese Möglichkeit einer konkreten,\n\nfallbezogenen Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an der Tankstelle\n\ndes Klägers noch nicht. Zwar lag nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Vorbringen der Beklagten der Umsatzanteil der Kreditkartengeschäfte\n\nan der Tankstelle des Klägers bei mehr als 50 %. Bei einem solchen Umfang\n\nböte das Kreditkartengeschäft durchaus eine hinreichend breite Basis für eine\n\nHochrechnung. Es ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen, daß der Klä-\n\nger in der Zeit vor Vertragsbeendigung über Software verfügte, mit deren Hilfe\n\neine maschinelle Auswertung der ausgedruckten Zahlungsbelege möglich ge-\n\nwesen wäre. Eine manuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war dem Klä-\n\nger wegen des damit verbundenen Aufwandes an Zeit und Kosten jedenfalls\n\nnicht zuzumuten. Inzwischen dürfte jedoch für eine Auswertung der Zahlungs-\n\nbelege geeignete Software ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu beschaffen\n\nsein, wenn diese nicht mittlerweile bereits Bestandteil der für die Buchhaltung\n\nvon Tankstellen verwendeten EDV-Programme geworden ist.\n\nbb) Unbegründet ist auch die prozessuale Rüge der Beklagten, das Be-\n\nrufungsgericht hätte seinem Urteil die Ergebnisse der Repräsentativbefragung\n\ndes MAFO-Instituts jedenfalls deshalb nicht zugrunde legen dürfen, weil der\n\nKläger seinen Anspruch nicht auf diese Studie gestützt, sondern deren Ergeb-\n\nnisse bestritten habe. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatzpunkt dieser Rü-\n\nge, daß ein Gericht nur solche Tatsachen zugunsten einer Partei berücksichti-\n\ngen darf, die diese zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen oder sich zu-\n\nmindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR\n\n125/88, NJW 1989, 2756 unter II 2; Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR\n\n197/92, NJW-RR 1994, 1405 unter III 1). Das Berufungsgericht ist aber ohne\n\nRechtsfehler davon ausgegangen, daß der Kläger sich die Daten der MAFO-\n\nStudie jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat, weil diese geeignet waren,\n\nseiner Klage zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger selbst hat\n\nnämlich mit seiner Berufungsbegründung die Pressemitteilung der Beklagten\n\nüber die MAFO-Studie unter Hinweis darauf vorgelegt, daß sich die Ergebnisse\n\nder verschiedenen Umfragen nicht wesentlich unterschieden, weshalb solche\n\nErhebungen auch verläßlich seien. Wenn der Kläger später gleichwohl die Er-\n\ngebnisse der MAFO-Studie in Zweifel gezogen hat, erfolgte dies - bei verstän-\n\ndiger Würdigung seines Vorbringens - ersichtlich nur deshalb, um das Beru-\n\nfungsgericht zu veranlassen, der Schätzung in erster Linie die für den Kläger\n\ngünstigeren Daten der älteren Repräsentativbefragung des Allensbach-Instituts\n\naus dem Jahr 1987 zugrunde zu legen, auf welche er sich bereits in der Klage\n\nberufen hatte.\n\ncc) Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsgericht hätte seiner\n\nSchätzung statt der MAFO-Studie die ältere Studie des Allensbach-Instituts\n\nzugrunde legen müssen, deren Ergebnisse in einer Pressemitteilung der Be-\n\nklagten aus dem Jahr 1988 veröffentlicht worden waren. Das Berufungsgericht\n\ndurfte bei seiner Schätzung aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus-\n\ngehen, daß die zeitnähere Erhebung, also die im Jahr 1996 vom MAFO-Institut\n\ndurchgeführte Repräsentativbefragung, für die Tankgewohnheiten von Autofah-\n\nrern im Jahr 1997, für welches der Umsatz des Klägers mit Stammkunden zu\n\nermitteln war, größere Aussagekraft besitzt als eine neun Jahre zuvor durch-\n\ngeführte Befragung zum gleichen Gegenstand.\n\ndd) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schät-\n\nzung des Stammkundenumsatzanteils aus dem Anteil derjenigen, die sich in\n\nder MAFO-Befragung als \"Stammtanker\" mit einer oder mit bis zu drei Stamm-\n\ntankstellen bezeichnet haben (60% und 13%), unter Abzug von jeweils 20 %\n\neinen auf diese Mehrfachkunden entfallenden (durchschnittlichen) Stammkun-\n\ndenumsatzanteil von 58,4% (48% und 10,4%) errechnet.\n\naaa) Bei einer Übertragung der Ergebnisse der MAFO-Studie auf die\n\nVerhältnisse einer Durchschnittstankstelle in Deutschland kann unter den dabei\n\nzu unterstellenden Voraussetzungen, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-\n\ngelegt hat, der prozentuale Umsatzanteil, der an dieser Tankstelle auf eine der\n\ndrei Kundengruppen (Mehrfachkunden mit einer Stammtankstelle, Mehrfach-\n\nkunden mit zwei oder drei Stammtankstellen, Laufkunden) entfällt, nicht größer\n\nsein als der in der Repräsentativbefragung ermittelte Anteil dieser Kundengrup-\n\npe an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer. Daraus ergibt sich, daß der auf\n\n\"Stammtanker\" im Sinne der MAFO-Umfrage (also Pkw-Fahrer mit bis zu drei\n\nStammtankstellen) entfallende Umsatzanteil (60 % + 13 % =) 73 % nicht über-\n\nsteigen kann.\n\nBei der Betrachtung einer Durchschnittstankstelle muß die Annahme\n\nzugrunde gelegt werden, daß zwischen den drei Kundengruppen kein Unter-\n\nschied hinsichtlich der von ihnen jährlich getankten Menge Kraftstoff besteht\n\nund daß sich die Kunden der drei Kundengruppen jeweils gleichmäßig über alle\n\nTankstellen verteilen. Die Autofahrer, die mehrere Tankstellen aufsuchen (Lauf-\n\nkunden oder Kunden mit mehr als einer Stammtankstelle), sind also gedanklich\n\nauf die übrigen Tankstellen zu verteilen. Daraus ergibt sich, daß der prozentu-\n\nale Anteil der Kunden, die mehrere Tankstellen aufsuchen, an der Kundschaft\n\nder Durchschnittstankstelle größer ist als ihr Anteil an der Gesamtheit der Pkw-\n\nFahrer. Umgekehrt ist der prozentuale Anteil der Kunden mit nur einer Stamm-\n\ntankstelle an der Kundschaft der Durchschnittstankstelle niedriger als ihr Anteil\n\nan den Pkw-Fahrern insgesamt.\n\nGäbe es zum Beispiel in einem abgegrenzten Gebiet zwei Tankstellen\n\nund vier Autofahrer, von denen nach einer Befragung zwei Autofahrer (50%)\n\n\"Stammtanker\" je einer der beiden Tankstellen sind, während die anderen bei-\n\nden Autofahrer (ebenfalls 50%) gleichmäßig wechseln, so hätte jede der beiden\n\nTankstellen einen Stammkunden (also nur 33,3 % ihrer Gesamtkundschaft) und\n\nzwei Laufkunden (66,6%). Ihren Umsatz erzielte jede der beiden Tankstellen\n\naber zu 50% mit dem einen Stammkunden, der seinen gesamten Bedarf dort\n\ndeckt, und zu ebenfalls 50% mit den beiden Laufkunden, die jeweils die Hälfte\n\nihres Bedarfs dort decken. Das Beispiel zeigt, daß bei der Berechnung des Um-\n\nsatzes der Durchschnittstankstelle nicht angenommen werden kann, daß der\n\nmit den \"Stammtankern\" erzielte Umsatzanteil deshalb größer ist, weil diese an\n\nder Durchschnittstanksstelle häufiger tanken als deren Laufkunden. Die gerin-\n\ngere Tankhäufigkeit des einzelnen Laufkunden wird dadurch ausgeglichen, daß\n\neine größere Anzahl von Laufkunden die Tankstelle aufsucht. Soweit hiervon\n\nabweichend der Senat in seinen Urteilen vom 6. August 1997 (aaO unter B II 2\n\nbzw. B I 2 d) davon ausgegangen ist, daß der Anteil der \"Stammtanker\" im Sin-\n\nne der Umfrage mit dem Stammkundenanteil einer einzelnen Tankstelle gleich-\n\nzusetzen ist, wird daran nicht festgehalten.\n\nbbb) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung des Klägers, daß\n\ndas Berufungsgericht für die Ermittlung des Stammkundenumsatzes vom Anteil\n\nderjenigen, die sich bei der MAFO-Befragung als \"Stammtanker\" mit bis zu drei\n\nStammtankstellen bezeichnet haben, eine Quote von 20 % abgezogen hat, weil\n\ndiese angegeben haben, nur 4/5 ihres Bedarfs an ihren Stammtankstellen zu\n\ndecken. Auch insoweit muß zugrunde gelegt werden, daß diese Kunden den\n\nverbleibenden Teil ihres Bedarfs von 1/5 gleichmäßig an allen übrigen Tank-\n\nstellen decken. Jede Tankstelle erzielt somit einen Teil ihres Umsatzes auch mit\n\nStammkunden anderer Tankstellen, und dieser Teil ist nicht in die Berechnung\n\ndes Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.\n\nc) Zu Recht beanstandet die Revision des Klägers jedoch, daß das Be-\n\nrufungsgericht diejenigen Provisionen, die auf Geschäfte mit Inhabern der von\n\nder Beklagten herausgegebenen Kundenkarte (ARAL-Card) entfallen, in die\n\nSchätzung des Stammkundenumsatzanteils nicht einbezogen, sondern aus der\n\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs von vornherein ausgeklammert hat. Der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, nicht der Kläger, sondern die Beklagte\n\nselbst habe die Kunden geworben, die mit der Kundenkarte der Beklagten tan-\n\nken, kann nicht gefolgt werden.\n\nGeworben im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist ein Kunde\n\ndurch den Handelsvertreter dann, wenn dessen Tätigkeit zumindest mitursäch-\n\nlich für eine Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Unterneh-\n\nmer geworden ist. Dies setzt voraus, daß der Handelsvertreter für den Unter-\n\nnehmer Verträge vermittelt oder abschließt, aus denen sich eine Geschäftsver-\n\nbindung zum Kunden entwickelt, die auch nach Vertragsbeendigung mit dem\n\nHandelsvertreter weitere Geschäftsabschlüsse zwischen dem Unternehmer und\n\ndem Kunden erwarten läßt. Diese Voraussetzung ist auch hinsichtlich der Kun-\n\nden erfüllt, die mit der ARAL-Kundenkarte tanken.\n\nDas Berufungsgericht stellt zu Recht nicht in Frage, daß auch beim Tan-\n\nken mit der ARAL-Kundenkarte ein Kaufvertrag über die getankte Menge Kraft-\n\nstoff zwischen dem Kläger als Vertreter der Beklagten und dem Kunden ge-\n\nschlossen wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Die Verträge\n\nüber die Ausgabe und Verwendung der von einer Tochtergesellschaft der Be-\n\nklagten herausgegebenen Kundenkarte, die zwischen der Beklagten, der Kar-\n\ntengesellschaft und dem Kunden bereits vor dem Tanken und damit ohne Mit-\n\nwirkung des Tankstellenhalters geschlossen worden sind, stellen entgegen der\n\nAuffassung der Beklagten noch keine Kaufverträge über den zukünftig getank-\n\nten Kraftstoff dar, sondern lediglich Rahmenverträge, in denen die Vertragskon-\n\nditionen - insbesondere der Preis - für zukünftige Kaufgeschäfte mit der Kun-\n\ndenkarte festgelegt sind. Daß die Beklagte diese Verträge als \"Lieferabkom-\n\nmen\" bezeichnet, ändert an deren Charakter als Rahmenverträge nichts. Denn\n\nhierin ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Pflicht zur Abnahme\n\nund Bezahlung einer bestimmten Menge Kraftstoff nicht festgelegt. Eine Zah-\n\nlungspflicht wird erst begründet durch das Tanken selbst und den dabei ge-\n\nschlossenen Kaufvertrag über die getankte Menge Kraftstoff, den der Tankstel-\n\nlenhalter als Vertreter der Beklagten mit den Karteninhabern abschließt.\n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß es dabei an einer\n\nwerbenden Tätigkeit des Tankstellenhalters fehle, weil der Kunde mit der Kun-\n\ndenkarte für die Beklagte \"schon gewonnen\" sei. Damit verkennt das Beru-\n\nfungsgericht den Begriff der werbenden Tätigkeit. Die werbende Tätigkeit des\n\nTankstellenhalters liegt bereits darin, daß er die Tankstelle offenhält und sich\n\nals Vertreter des Mineralölunternehmens zum Abschluß von Kaufverträgen mit\n\nKunden bereit hält. Der konkrete Kaufvertrag über die an seiner Tankstelle ge-\n\ntankte Menge Kraftstoff kommt ohne ihn nicht zustande. Deshalb ist seine Tä-\n\ntigkeit für den Abschluß von Kaufverträgen auch mit den Karteninhabern mitur-\n\nsächlich. Erst dadurch und nicht bereits durch den Besitz der Kundenkarte, die\n\nden Kunden zu einem Kauf bei der Beklagten nicht verpflichtet, wird der Kunde\n\nals Vertragspartner der Beklagten für einen konkreten Kaufvertrag geworben.\n\nZwar weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Kundenkarte der Beklag-\n\nten wegen der mit ihr verbundenen Vorteile einen besonderen Anreiz für den\n\nKunden schafft, Kraftstoff an den Tankstellen der Beklagten zu tanken. Dieser\n\nUmstand läßt aber die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Tankstellenhalters für\n\nden Verkauf der Produkte der Beklagten nicht entfallen.\n\nII.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht ha-\n\nbe in zu geringem Umfang vermittlungsfremde Provisionsanteile aus der Be-\n\nrechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der\n\nErmittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung nur solche Provisionen oder Provisionsanteile zugrunde\n\nzu legen sind, die der Handelsvertreter für seine Vermittlungs- und Abschlußtä-\n\ntigkeit erhält, nicht dagegen Provisionen für vermittlungsfremde (sogenannte\n\n\"verwaltende\") Tätigkeiten (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3\n\nbzw. B I 1). Deren Anteil hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in Höhe von\n\n10 % aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert. Die dage-\n\ngen gerichteten Angriffe der Revision, nach deren Auffassung 50 % der an den\n\nKläger gezahlten Vergütung nicht zu berücksichtigen seien, haben keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach\n\ndem Sinn und Zweck des § 89 b HGB nur die Provisionen, die der Handelsver-\n\ntreter für seine Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit erhält (BGHZ 30, 98, 101 f).\n\nDenn die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters führt zur\n\nSchaffung eines Kundenstammes, von dem der Unternehmer auch nach Ver-\n\ntragsbeendigung profitiert, und dafür soll dem Handelsvertreter mit dem Aus-\n\ngleichsanspruch eine noch ausstehende Vergütung zuteil werden (st. Rspr.;\n\nBGHZ 24, 214, 221; 24, 223, 228 f; 30, 98, 101 f; vgl. auch Amtliche Begrün-\n\ndung, BT-Drucks. I/3856, S. 33, 35).\n\nDen Vermittlungs- und Abschlußprovisionen gegenüberzustellen sind\n\ndeshalb die für den Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigenden Provisio-\n\nnen oder Provisionsanteile, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten erhält, die\n\nüber seine \"werbende\" (vermittelnde, abschließende) Tätigkeit hinausgehen\n\nund mit denen der Handelsvertreter zusätzliche, für die Schaffung eines Kun-\n\ndenstammes nicht ausschlaggebende Aufgaben erfüllt, die ihm der Unterneh-\n\nmer überträgt und vergütet (vgl. BGHZ 30, 98, 102 f; zum Tankstellenhalter:\n\nBGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; BGH, Urteil\n\nvom 28. April 1988 - I ZR 66/87, NJW-RR 1988, 1061; Senatsurteile vom\n\n6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 3; VIII ZR 92/96, NJW\n\n1998, 71 unter B I 1).\n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß ein Anteil von 10 % der im letzten Vertragsjahr an den Kläger gezahlten\n\nProvision auf nicht-werbende (\"verwaltende\") Tätigkeiten entfällt und deshalb\n\nbei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist.\n\na) Die Parteien haben keine wirksame Vereinbarung darüber getroffen,\n\nmit welchem Anteil der dem Kläger gezahlten Provision \"werbende\" Tätigkeiten\n\ndes Klägers einerseits und darüber hinausgehende, nicht-werbende (\"verwal-\n\ntende\") Tätigkeiten andererseits vergütet werden. Die Regelung in § 6 Nr.4\n\nSatz 2 des Tankstellenvertrages, nach der 50 % der Gesamtvergütung \"für ver-\n\nwaltende Tätigkeiten\" gezahlt werden, verstößt, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend beurteilt hat, wegen der mit ihr verbundenen, im voraus vereinbarten\n\nEinschränkung des Ausgleichsanspruchs gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB. Sie\n\nist deshalb nichtig (§ 134 BGB) und führt nicht dazu, daß die Hälfte der an den\n\nKläger gezahlten Provision als vermittlungsfremder Provisionsanteil anzusehen\n\nist, der bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu blei-\n\nben hätte.\n\n§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ständiger höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganz\n\nausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr\n\noder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter II). Frei aushandeln können\n\nUnternehmer und Handelsvertreter allerdings den Grund und die Höhe der Pro-\n\nvision nach § 87 HGB, auch wenn diese sich - mittelbar - auf die Höhe des\n\nAusgleichsanspruchs auswirkt.\n\nDie vorliegende Klausel in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrages ent-\n\nhält aber nur vordergründig - ihrer Formulierung nach - eine der Vertragsfreiheit\n\nunterliegende Vereinbarung darüber, welche Provision der Kläger für bestimmte\n\nTätigkeiten erhält. Tatsächlich hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe\n\nund die Abrechnung der an den Kläger - während des bestehenden Vertrages -\n\nzu zahlenden Provision. Ihr Zweck und ihre Wirkung bestehen ausschließlich\n\ndarin, den Ausgleichsanspruch zu regeln und zu beschränken.\n\naa) Der Kläger erhält nach § 6 Nr. 1 des Tankstellenvertrages eine nach\n\neinheitlichen Grundsätzen berechnete und ausgezahlte Gesamtvergütung \"für\n\ndie Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag\". Dies wird in § 6 Nr. 4\n\nSatz 1 des Tankstellenvertrages sinngemäß wiederholt. Die sich daran an-\n\nschließende Aufspaltung der Gesamtvergütung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Vertra-\n\nges, nach der 50 % davon für verwaltende Tätigkeiten \"sind\", hat Bedeutung\n\nausschließlich für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Ver-\n\ntragsbeendigung. Deshalb ist diese Klausel an dem Grundsatz der Unabding-\n\nbarkeit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer\n\nSchutz vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB\n\ndurch scheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung über\n\nden Ausgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. BGHZ 58, 60, 67).\n\nbb) Die Vertragsbestimmung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrages\n\nbeschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers, weil danach die\n\nHälfte der an den Kläger gezahlten Gesamtvergütung bei der Berechnung des\n\nAusgleichsanspruchs - als vermittlungsfremder (verwaltender) Provisionsanteil -\n\naußer Ansatz bleibt, ohne daß es nach dieser Regelung darauf ankommt, ob\n\nund in welchem Umfang \"verwaltende Tätigkeiten\" vom Kläger vertraglich über-\n\nnommen worden sind. Dies verstößt gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.\n\nDer in der Klausel verwendete Begriff \"verwaltende Tätigkeiten\" ist von\n\nder Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit die\n\nbei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen,\n\nfür solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeich-\n\nnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter erst-\n\nmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; Se-\n\nnatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1). Deshalb ist bei der\n\nErmittlung des Ausgleichsanspruchs anhand der vertraglichen Vereinbarung zu\n\nprüfen, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter vermittlungsfremde (\"ver-\n\nwaltende\") Aufgaben und Tätigkeiten übertragen und vergütet hat, für die dem\n\nHandelsvertreter nach Vertragsbeendigung kein Ausgleich gebührt.\n\nDie Klausel in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrages enthält jedoch\n\nkeine derartige Vereinbarung über die Vergütung konkreter, gegenständlich\n\numschriebener Tätigkeiten, die - im Hinblick auf § 89 b HGB - rechtlich danach\n\nzu beurteilen wären, ob es sich hierbei um \"werbende\" (berücksichtigungsfähi-\n\nge) oder \"verwaltende\" (nicht-berücksichtigungsfähige) Tätigkeiten handelt. Sie\n\nnimmt vielmehr die erforderliche rechtliche Bewertung selbst vor, indem der in\n\nder Klausel verwendete Begriff der \"verwaltenden Tätigkeiten\" aufgrund seiner\n\nBedeutung im Handelsvertreterrecht von vornherein festlegt, daß der hierauf\n\nentfallende Teil der Vergütung bei einer späteren Ermittlung des Ausgleichsan-\n\nspruchs unberücksichtigt bleibt. Deshalb hat die scheinbar als Entgeltvereinba-\n\nrung formulierte Klausel in Wahrheit nur den Inhalt und die Bedeutung, 50 %\n\nder zu zahlenden Gesamtvergütung bei der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs unberücksichtigt zu lassen. Eine solche Vertragsbestimmung im Tank-\n\nstellenvertrag ist als im voraus vereinbarte Beschränkung des Ausgleichsan-\n\nspruchs mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu vereinbaren.\n\ncc) Eine rechtliche Zulässigkeit der Klausel ist auch nicht aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer möglichen vertraglichen Aufteilung\n\nder Provisionsanteile für werbende und verwaltende Tätigkeiten herzuleiten. In\n\nder Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. April 1988 (I ZR 66/87, WM 1988,\n\n1204 unter II 1 b), der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (Senatsurteile\n\nvom 6. August 1997, aaO, unter B I 3 bzw. B I 1 c), ist dem Mineralölunterneh-\n\nmen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt worden, daß der auf Ver-\n\nwaltungstätigkeiten entfallende Provisionsanteil größer ist als vom Tankstellen-\n\nhalter vorgetragen. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß im Vertrag\n\n\"keine Aufteilung der Provision im einzelnen dafür vorgenommen (worden war),\n\nin welchem Umfang damit eine werbende und verwaltende Tätigkeit vergütet\n\nwerden sollte\" (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO). Soweit die Beklagte mit\n\nder Klausel in § 6 Nr. 4 Satz 2 des vorliegenden Tankstellenvertrages eine sol-\n\nche vertragliche Aufteilung, die ihr die Beweislast abnimmt, bezweckt haben\n\nsollte, liegt dem ein Mißverständnis dieser Entscheidung zugrunde. Die Zuläs-\n\nsigkeit einer vertraglichen Aufteilung der Provision auf verschiedene Tätigkeiten\n\nsetzt voraus, daß diese konkret aufgeführt, d.h. gegenständlich umschrieben\n\nwerden, damit auf dieser Grundlage geprüft werden kann, ob es sich bei den\n\nübernommenen Tätigkeiten um werbende oder um \"verwaltende\" handelt und\n\nob - dementsprechend - die darauf nach dem Vertrag entfallenden Vergütungs-\n\nanteile bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind\n\noder nicht. Unzulässig ist demgegenüber - wie dargelegt - eine Aufteilung, die\n\nkeine rechtliche Beurteilung mehr zuläßt, ob die einzelnen Tätigkeiten und die\n\nauf sie entfallenden Vergütungsanteile bei der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs zu berücksichtigen sind, sondern diese Beurteilung - ohne Rücksicht\n\nauf den tatsächlichen Charakter der übernommenen Tätigkeiten - selbst vor-\n\nwegnimmt und - der Sache nach - im voraus festlegt, daß die Hälfte der ge-\n\nzahlten Vergütung aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklam-\n\nmert wird. In der genannten Klausel ist auch keine Regelung zu sehen, welche\n\ndie Beweislast vom Mineralölunternehmen auf den Tankstellenhalter zurück-\n\nverlagert und als solche unbedenklich wäre (a.A. Olzen, JR 2002, 45, 49).\n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es we-\n\ngen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel für die Frage, welche Anteile der\n\nVergütung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf werbende und\n\n\"verwaltende\" Tätigkeiten des Tankstellenhalters entfallen, auf das tatsächli-\n\nches Verhältnis zwischen werbenden und \"verwaltenden\" Tätigkeiten ankommt.\n\nDenn aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß sie dieses Verhältnis für\n\ndie Bestimmung der Provisionsanteile maßgebend lassen sein wollten, wenn\n\ndie Klausel in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrages nicht eingreifen sollte.\n\nRechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers\n\ngefolgt, daß von dessen nach dem Agenturvertrag geschuldeten Tätigkeit nicht\n\nmehr als 10 % auf nicht werbende Tätigkeiten entfielen.\n\nZutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats\n\n(Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter B I 3 a bb bzw. B I 1 b) hat das\n\nBerufungsgericht die mit der Lagerhalterung und Auslieferung zusammenhän-\n\ngenden Arbeiten des Tankstellenhalters als werbende Tätigkeiten angesehen,\n\nweil die sofortige Verfügbarkeit der gewünschten Kraftstoffmenge, welche durch\n\nLagerhaltung und Auslieferung gewährleistet wird, für den Kunden einer Tank-\n\nstelle im Vordergrund steht und deshalb untrennbar mit der Vermittlungs- und\n\nAbschlußtätigkeit des Tankstellenhalters verbunden ist.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht aber auch die das Inkasso des Kauf-\n\npreises aus dem Agenturgeschäft betreffenden Tätigkeiten als werbende beur-\n\nteilt. In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde auch das\n\nInkasso des Kaufpreises für Treib- und Schmierstoffe durch einen Tankstellen-\n\nhalter - ebenso wie Lagerhaltung und Auslieferung - als eine vermittlungsfrem-\n\nde Tätigkeit eingestuft (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, aaO\n\nunter II 4). Der Senat, dem nunmehr die alleinige Zuständigkeit für Handelsver-\n\ntretersachen zugewiesen ist, ist davon in seinen Urteilen vom 6. August 1997\n\n(VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96 aaO) hinsichtlich Lagerhaltung und Ausliefe-\n\nrung abgewichen, während er die Beurteilung des Inkasso noch offen gelassen\n\nhat. Nach Auffassung des Senates kann dem im Auftrag des Mineralölunter-\n\nnehmens vom Tankstellenhalter durchgeführten Inkasso, soweit es um das\n\nAgenturgeschäft geht, eine auch \"werbende\" Funktion nicht abgesprochen wer-\n\nden. Im Unterschied zu anderen Warenhandels- und zu Versicherungsvertre-\n\ntern steht bei einem Tankstellenhalter der Abschluß des Vertrages mit dem\n\nKunden in der Regel in untrennbarem Zusammenhang nicht nur mit der Aus-\n\nlieferung des Kraftstoffs, sondern auch mit dem Inkasso des Kaufpreises. Der\n\nErwerb von Treibstoff an Tankstellen erfolgt ganz überwiegend als Geschäft,\n\nbei dem Abschluß und Vollzug des Vertrages in unmittelbarem zeitlichen Zu-\n\nsammenhang stehen. Zwar erfolgt die Bezahlung des Kraftstoffs - in der Regel\n\nbar oder mit Kreditkarte - erst nach dem Tanken; der Vorgang des Kassierens\n\nan der Tankstelle ist aber mit dem Vertragsabschluß bei diesem Alltagsgeschäft\n\nals einem einheitlichen Lebensvorgang so eng verwoben, daß er - wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht angenommen hat - der Abschlußtätigkeit des Tank-\n\nstellenhalters zuzurechnen ist. Erst mit dem Zahlungsvorgang an der Kasse\n\nwird der Kaufvertrag durch Ausdruck des Tankbelegs schriftlich dokumentiert,\n\nund erst dadurch wird der Tankvorgang mit der Freigabe der Zapfsäule für den\n\nnächsten Kunden auch faktisch abgeschlossen. Für die Tankkunden ist es\n\ngleichfalls von wesentlicher Bedeutung, daß sie den Kaufpreis beim Tanken\n\n- bar oder mit Kreditkarte - sofort bezahlen können. Das Inkasso an der Tank-\n\nstelle ist aus diesen Gründen eine Tätigkeit, der jedenfalls auch eine werbende\n\nFunktion zukommt, was für ihre Berücksichtigung im Rahmen des Ausgleichs-\n\nanspruchs ausreichend ist (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96,\n\naaO unter B I 3 a cc).\n\nDie dispositive Vorschrift des § 87 Abs. 4 HGB steht dieser Sichtweise\n\nnicht entgegen. Diese Norm geht davon aus, daß das Inkasso als Vollzugstätig-\n\nkeit mit der Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters nicht\n\nverknüpft ist und deshalb dem Handelsvertreter dafür neben der Abschlußpro-\n\nvision (§ 87 Abs. 1 HBG) eine besondere Vergütung gebührt. Beim Tankstel-\n\nlenhalter besteht jedoch - wie dargelegt - hinsichtlich des im Vordergrund ste-\n\nhenden Bar- und Kreditkartengeschäfts eine so enge Verknüpfung von\n\nAbschluß- und Vollzugstätigkeit, daß insoweit das an der Tankstelle durchge-\n\nführte Inkasso nicht als vermittlungsfremde Tätigkeit anzusehen ist. Diese Be-\n\nurteilung ist entgegen der Meinung der Revision nicht auf den reinen Kassier-\n\nvorgang in Gegenwart des Kunden zu beschränken, sondern erfaßt auch die in\n\nder betriebswirtschaftlichen Auswertung gesondert aufgeführten Vorgänge, die\n\nmit diesem Inkasso notwendig zusammenhängen, indem sie es vorbereiten\n\noder abwickeln (insbesondere Bargeldaufbewahrung, Wechselgeldbereitstel-\n\nlung, Tagesabrechnung etc.).\n\nOrdnet man dementsprechend die der Lagerung, der Auslieferung und\n\ndem Inkasso dienenden Arbeiten der werbenden Tätigkeit des Klägers zu, so\n\nentfallen, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten zu-\n\ntreffend berechnet hat, auch nach der von der Beklagten vorgelegten betriebs-\n\nwirtschaftlichen Auswertung weniger als 10 % der auf das Agenturgeschäft\n\nentfallenden Wochenarbeitszeit auf nicht-werbende (\"verwaltende\") Tätigkeiten.\n\nIII.\n\nEbenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen,\n\ndaß das Berufungsgericht der Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nHGB eine Abwanderungsquote von jährlich 20 % zugrunde gelegt und daraus\n\neinen Gesamtprovisionsverlust von 80 % + 60 % + 40 % + 20 % = 200 % er-\n\nrechnet hat. Eine derartige Schätzung der durch die Vertragsbeendigung ent-\n\nstehenden, ausgleichspflichtigen Provisionsverluste des Handelsvertreters ist\n\nvom Senat bereits in seinen Urteilen vom 6. August 1997 gebilligt worden (aaO\n\nunter B II 3 bzw. B I 3). Auch die vom Berufungsgericht angestellte Verlustprog-\n\nnose weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie der Prognose der Provisionsverluste vorangehende Frage, wie viele\n\nStammkunden (Mehrfachkunden) nach Vertragsbeendigung jährlich abwan-\n\ndern, ist selbst Gegenstand einer Prognose und damit einer Schätzung (§ 287\n\nAbs. 2 ZPO) zugänglich, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handels-\n\nvertretervertrages auszurichten ist (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR\n\n92/96, aaO unter B I 3 a). Maßgebend für diese Schätzung sind vorrangig die\n\nkonkreten Verhältnisse während der Vertragszeit (Senatsurteil vom 26. Februar\n\n1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter C II 2, insoweit nicht abgedruckt\n\nin BGHZ 135, 14). Läßt sich die Abwanderungsquote mangels ausreichender\n\nAnhaltspunkte für die Kundenbewegungen während der Vertragszeit nicht kon-\n\nkret ermitteln, dann kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (aaO).\n\nAus diesem Grunde verbietet es sich, bei der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs Abwanderungsverluste schematisch mit einer Quote von jährlich 20 %\n\ndann anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Zeitpunkt der\n\nBeendigung des Handelsvertreterverhältnisses aufgrund der Kundenbewegun-\n\ngen während der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstände mit einer stär-\n\nkeren oder geringeren Abwanderung der vom Handelsvertreter geworbenen\n\nStammkunden zu rechnen war (Senatsurteil vom 15. September 1999 - VIII ZR\n\n137/98, NJW-RR 2000, 109 unter II 3). Dementsprechend ist auch in den Se-\n\nnatsurteilen vom 6. August 1997 (aaO) eine Abwanderungsquote von 20 %\n\nnicht als unabänderlich festgeschrieben worden. Diese Quote selbst war da-\n\nmals nicht angegriffen (vgl. VIII ZR 92/96, aaO unter B I 3 a a.E.).\n\nFeststellungen zu den Kundenbewegungen im Geschäftsbetrieb des\n\nKlägers während der Vertragszeit sind vom Berufungsgericht nicht getroffen\n\nworden. Die vom Berufungsgericht als Erfahrungswert zugrunde gelegte Ab-\n\nwanderungsquote von 20 % wird von den Tatsachengerichten und den betei-\n\nligten Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberech-\n\nnungen zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 aaO). Sie ist\n\nauch von der Beklagten selbst in einem früheren Verfahren nicht als erfah-\n\nrungswidrig angegriffen worden (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR\n\n91/96, nicht veröffentlicht). Auch im vorliegenden Rechtsstreit ist es nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Verlustprognose diesen Erfah-\n\nrungswert zugrunde gelegt hat. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, daß an der\n\nTankstelle des Klägers mit höheren Abwanderungsverlusten zu rechnen war,\n\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Beklagten unter Beweis\n\ngestellten Behauptung, daß Preiserhöhungen bei bestimmten Konstellationen\n\nzu Absatzverlusten an einzelnen Tankstellen von bis zu 25 % führen können,\n\nbrauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nnachzugehen. Denn die zeitweilige Kundenfluktuation zwischen verschiedenen\n\nTankstellen infolge von Preisschwankungen ist nicht gleichzusetzen mit der\n\ndauerhaften Abwanderung von Stammkunden, um die es bei der Verlustprog-\n\nnose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB geht. Auch ist nicht zu ersehen, in-\n\nwiefern hinsichtlich der Abwanderungsquote, wie die Revision meint, zwischen\n\n\"echten Stammkunden\", bei denen auch die Revision eine Abwanderungsquote\n\nvon 20 % weiterhin nicht in Frage stellen will, und \"Mehrfachkunden\", bei denen\n\nsie eine höhere Abwanderungsquote behauptet, zu unterscheiden sei.\n\nIV.\n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung des Aus-\n\ngleichsanspruchs um 10 % aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\nHGB) wegen der \"Sogwirkung\", welche die Marke der Beklagten auf den Kauf-\n\nentschluß des Kunden ausübe, weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des\n\nHändlers oder Handelsvertreters einerseits und der \"Sogwirkung\" der Marke,\n\ndie der Verkaufsförderung durch den Unternehmer selbst zuzurechnen ist, ge-\n\nhört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen der\n\nBilligkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (Senatsurteile vom\n\n26. Februar 1997, aaO, unter C I 4 und 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, NJW\n\n1996, 2298 unter B I 3).\n\nDer vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachte Billigkeitsabschlag von\n\n10 % wegen des positiven Einflusses der Marke der Beklagten auf den Kauf-\n\nentschluß des Tankkunden bewegt sich im Rahmen des tatrichterlich Vertretba-\n\nren. Soweit die Revision der Beklagten demgegenüber meint, angemessen sei\n\nwegen des besonders hohen Bekanntheitsgrades der Marke der Beklagten ein\n\nBilligkeitsabschlag von 50 %, setzt sie nur ihre Auffassung an die Stelle der tat-\n\nrichterlichen Beurteilung, ohne Rechtsfehler der Schätzung des Berufungsge-\n\nrichts aufzuzeigen. Das gleiche gilt für die Revision des Klägers, die der Auffas-\n\nsung ist, Kraftstoffmarken besäßen keine \"Sogwirkung\".\n\n2. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe im Rahmen\n\nder Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht dazu Stellung\n\ngenommen, daß der Kläger von 1970 bis 1992 für die Tankstelle H. -Allee\n\nKunden geworben habe, ohne dafür einen Ausgleich nach § 89 b HGB zu er-\n\nhalten. Darauf brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil dieser\n\nUmstand ohne näheren Vortrag des Klägers dazu, aus welchen Gründen die\n\nZahlung eines Ausgleichs für seine frühere Tätigkeit unterblieben ist, bei der\n\nBilligkeitsprüfung zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen war.\n\nAuch im übrigen zeigt die Revision des Klägers keinen Sachvortrag auf,\n\nden das Berufungsgericht bei der Billigkeitsprüfung zu seinen Lasten übergan-\n\ngen hätte. Ob der Kläger für die Übernahme des Kundenstamms aus dem\n\nShop-, Wasch- und Service-Geschäft durch die Beklagte einen Ausgleich bean-\n\nspruchen kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b\n\nHGB, beeinflußt aber nicht die Billigkeit des dem Kläger zustehenden Aus-\n\ngleichsanspruchs aus seiner Agenturtätigkeit für die Beklagte. Ohne Bedeutung\n\nist dafür auch die Höhe der vom Kläger gezahlten Tankstellenpacht.\n\nV.\n\nSchließlich bleiben auch die Angriffe der Revision der Beklagten gegen\n\ndie vom Berufungsgericht vorgenommene Abzinsung des Ausgleichsbetrages\n\nohne Erfolg.\n\nNicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Abzinsung\n\nnach der Multifaktoren-Formel von Gillardon berechnet hat. Soweit sich die Re-\n\nvision gegen diese Berechnungsmethode des Berufungsgerichts wendet und\n\ngeltend macht, anstelle der Multifaktoren-Formel von Gillardon sei die soge-\n\nnannte Hoffmann'sche Formel (vgl. BGHZ 115, 307, 310) anzuwenden, ver-\n\nkennt sie, daß es für die Berechnung der Abzinsung keine allgemein gültige\n\nFormel gibt. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrags führt nur zu einem An-\n\nnährungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadens-\n\nschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (Senatsurteil vom 6. August 1997\n\n- VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 4). Daß das Berufungsgericht bei der\n\nAuswahl der angewandten Abzinsungsmethode das ihm bei einer Schätzung\n\nnach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen überschritten hätte, zeigt die Revision\n\nnicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, daß eine Abzinsung nach der Multi-\n\nfaktoren-Formel von Gillardon - wie die Revision meint - der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes widerspräche. Der Bundesgerichtshof hat stets be-\n\ntont, daß der Tatrichter unter den in der Praxis gebräuchlichen Abzinsungsme-\n\nthoden frei wählen kann, und dementsprechend bislang nicht nur die Anwen-\n\ndung der Hoffmann'schen Formel gebilligt (BGHZ 115, 307, 310; Senatsurteil\n\nvom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, nicht veröffentlicht), sondern auch die Be-\n\nrechnungsweise nach Gillardon (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter\n\nB II 5 bzw. B I 4).\n\nVI.\n\nDas Berufungsurteil ist auf die Revision des Klägers insoweit aufzuhe-\n\nben und abzuändern, als das Berufungsgericht Provisionen für Umsätze mit\n\nInhabern der Kundenkarte der Beklagten nicht in die Berechnung des Aus-\n\ngleichsanspruchs einbezogen hat (oben unter I). Der Senat konnte gemäß\n\n§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) in der Sache selbst entschei-\n\nden, weil die Höhe der darauf entfallenden Provisionen nach dem Berufungs-\n\nurteil unstreitig und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Danach\n\nsteht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in folgender Höhe zu:\n\nJahresprovision 1997 \n117.179,87 DM\nabzügl. 10% Verwaltungsanteil 11.717,99 DM\n105.461,88 DM\nergibt \ndavon 58,4% Stammkundenprovisionsanteil \n 61.589,74 DM\nx 200% Verlustprognose 123.179,47 DM\n110.861,53 DM\nnach Billigkeitsabzug von 10% verbleiben \n100.290,42 DM\nabgezinst um 5% über 4 Jahre \nzzgl. 16% MwSt. 16.046,47 DM\n116.336,89 DM\nAusgleichsanspruch insgesamt \n\nVon diesem Ausgleichsanspruch, der unterhalb der Grenze des § 89 b\n\nAbs. 2 HGB verbleibt, steht dem Kläger nach Abzug des von der Beklagten be-\n\nreits gezahlten Betrages von 80.500 DM noch ein Restanspruch in Höhe von\n\n35.836,89 DM zu.\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/viii-zr-58-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":23},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/viii-zr-58-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:24.643534+00:00"}}