{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__51-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"VIII ZR 51/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 123 Abs. 1 Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräu- ßerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzu- nehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für des- sen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 51/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 123 Abs. 1\n\nZur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es\n\nvor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräu-\n\nßerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzu-\n\nnehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für des-\n\nsen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - VIII ZR 51/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1999 auf-\n\ngehoben und das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 17. Juli 1998 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene\n\nAbtretungsvertrag vom 21. März 1997 (UR-Nr. ... des No-\n\ntars Dr. A. N. , B. ) nichtig ist.\n\nHinsichtlich des Antrags auf Feststellung, daß der zwischen den\n\nParteien geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 1. Sep-\n\ntember 1993 (UR-Nr. .. . des Notars Dr. A. N. , B. )\n\nnichtig ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAls Erbin ihres Ehemannes meldete die Klägerin beim Amt für offene\n\nVermögensfragen im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug\n\nauf das Grundstück K. -K. -Str. in B. an und beantragte\n\ndie Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte. Aufgrund eines im Jahre\n\n1980 erklärten Eigentumsverzichts (§ 310 ZGB-DDR) ihres Ehemannes war\n\ndas Grundstück in Volkseigentum übergegangen. In der beiderseitigen Erwar-\n\ntung einer Rückübertragung verkaufte die Klägerin das Grundstück mit notari-\n\nellem Vertrag vom 1. September 1993 zum Preis von 1.150.000 DM an den\n\nBeklagten, einen Immobilienhändler. Dieser beauftragte auf eigene Kosten,\n\naber im Namen und mit Vollmacht der Klägerin, Rechtsanwalt S. mit der\n\nWahrnehmung ihrer Interessen im Restitutionsverfahren. Die für den Rück-\n\nübertragungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 VermG erforderliche Überschuldung\n\ndes Grundstücks zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum begründete\n\nRechtsanwalt S. sodann mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 mit den\n\naus dem Grundbuch ersichtlichen dinglichen Belastungen. Am 27. Januar 1997\n\nkündigte das Vermögensamt die Ablehnung des Antrags mit der Begründung\n\nan, eine die Rückübertragung rechtfertigende Überschuldungssituation auf-\n\ngrund der 1980 im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte sei nicht fest-\n\nstellbar, weil die Grundpfandrechte in erheblichem Umfang nicht mehr valu-\n\ntierten. Am 31. Januar 1997 unterrichtete Rechtsanwalt S. den Beklagten\n\nüber die angekündigte Ablehnung und fügte hinzu, er halte den Standpunkt des\n\nVermögensamtes für angreifbar. Am 5. Februar 1997 teilte der Beklagte der\n\nKlägerin mit, die Rückgabe des Grundstücks sei abgelehnt worden, die Weiter-\n\nverfolgung des Anspruchs werde Jahre dauern und nicht ohne einen kostenin-\n\ntensiven Verwaltungsrechtsstreit verlaufen. Zugleich bot er ihr den Kauf des\n\nRestitutionsanspruchs für 100.000 DM an. Am 4. März 1997 übermittelte der\n\nBeklagte der Klägerin den ”Vorbescheid” des Vermögensamtes vom 27. Januar\n\n1997. Außerdem wiederholte er sein Kaufangebot mit der Bemerkung, ange-\n\nsichts des ungewissen Ausgangs des Restitutionsverfahrens halte er das\n\nKaufangebot für \"ausgesprochen fair\". Am 4. März 1997 teilte Rechtsanwalt\n\nB. , den der Beklagte um Überprüfung der Erfolgsaussichten des Re-\n\nstitutionsantrags gebeten hatte, diesem mit, auch unter Berücksichtigung der\n\nTatsache, daß der Anspruch auf eine unmittelbar bevorstehende Überschul-\n\ndung gestützt werde, sei der Bestand des Restitutionsanspruchs zweifelhaft.\n\nMit Bescheid vom 12. März 1997 lehnte das Vermögensamt - wie angekündigt -\n\ndie Rückübertragung an die Klägerin ab. Ebenfalls am 12. März 1997 schrieb\n\ndie Klägerin an den Beklagten:\n\n\"Wir sind von der Entscheidung und Verfahrensweise des Amtes offener\n\nVermögensfragen sehr enttäuscht, da wir auf menschliche Gerechtigkeit\n\nund auf Rückgabe gehofft haben. Sollten Sie \n\nIhr Angebot von\n\n120.000,00 DM erhöhen können, sind wir sofort bereit Ihnen den An-\n\nspruch zu überlassen. Wir sind von der Rückgabe in zweiter Instanz\n\nüberzeugt, doch uns fehlen Mittel und Erfahrungen. Bei einer Rückgabe\n\nsind abzüglich aller anfallenden Kosten noch ein hoher Gewinn zu er-\n\nwarten. Sie sind doch auch von der Rückgabe überzeugt!\"\n\nUnter Bezugnahme auf eine Anfrage des Beklagten vom 17. März 1997\n\nzur Erfolgsaussicht eines möglichen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbe-\n\nscheid schrieb Rechtsanwalt S. dem Beklagten am 19. März 1997, eine ein-\n\ngetretene Überschuldung könne ohne weiteres nachgewiesen werden, wenn\n\nfeststehen würde, daß bestimmte eingetragene Grundpfandrechte noch als\n\nBelastung bestanden bzw. valutierten. Sollte dies nicht möglich sein, müsse\n\n- und dies dürfe im vorliegenden Fall entscheidend sein - geprüft werden, ob in\n\nder Zeit nach dem Eigentumsverzicht vernünftigerweise Instandsetzungsmaß-\n\nnahmen hätten durchgeführt werden müssen, die bei Kreditaufnahme zu einer\n\ndauernden Überschuldung geführt hätten (bevorstehende Überschuldung). Zu\n\nden Chancen des Restitutionsanspruchs führte er aus:\n\n\"Bei derzeitiger Sachlage, unterstellt, die Tatsachenfeststellungen des\n\nVermögensamtes sind zutreffend, dürften die Erfolgsaussichten bei\n\n50 : 50 stehen, wobei wir angesichts des Vermögenswertes und der\n\nChancen, die restitutionsbegründenden Tatsachen noch aufklären zu\n\nkönnen, zu einer Fortsetzung des Verfahrens raten.\"\n\nAm 20. März 1997 teilte der Beklagte Rechtsanwalt S. daraufhin\n\nmit, Unterlagen über den schlechten Zustand des Hauses könne er innerhalb\n\nvon vier Wochen beschaffen.\n\nMit notariellem Vertrag vom 21. März 1997 hoben die Parteien den\n\nGrundstückskaufvertrag vom 1. September 1993 auf. Statt dessen verkaufte\n\ndie Klägerin dem Beklagten den Restitutionsanspruch zum Preis von\n\n120.000 DM, der \"vier Wochen nach Vorliegen eines bestandskräftigen Rück-\n\nübertragungsbescheids\" zur Zahlung fällig sein sollte, und trat den Anspruch\n\nsogleich an ihn ab. Am 10. April 1997 ließ der Beklagte durch Rechtsanwalt\n\nS. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. März 1997\n\neinlegen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der\n\nÜbernahme in Volkseigentum habe eine Überschuldung des Grundstücks we-\n\ngen eines unaufschiebbaren Investitionsaufwandes von zunächst 55.000 DM\n\nunmittelbar bevorgestanden. Nach weiterem Vortrag mit Schreiben vom\n\n4. August 1997 kündigte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am\n\n2. Februar 1998 wegen der im Jahre 1980 anstehenden notwendigen Instand-\n\nsetzungsmaßnahmen die Rückübertragung an. Kurz zuvor, am 19. Dezember\n\n1997, hatte der Beklagte den Restitutionsanspruch an den Streithelfer für\n\n1.800.000 DM verkauft und übertragen.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 1998 erklärte die Klägerin die An-\n\nfechtung des am 21. März 1997 geschlossenen Vertrages wegen arglistiger\n\nTäuschung über die Erfolgsaussichten des Restitutionsanspruchs. Ferner\n\nmachte sie die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen eines auffälligen Mißver-\n\nhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung geltend.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Abtretungs-\n\nvertrag vom 21. März 1997 nichtig ist. Für den Fall des Erfolgs dieses Antrags\n\nverlangt sie des weiteren die Feststellung, daß der Grundstückskaufvertrag\n\nvom 1. September 1993 nichtig ist. Das Landgericht hat die Klage schon im\n\nHauptantrag abgewiesen. Im zweiten Rechtszug - in den als Folge der Eröff-\n\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten der Konkurs-\n\nverwalter an dessen Stelle in den Rechtsstreit eingetreten ist - stützt die Kläge-\n\nrin die Anfechtung des Vertrages vom 21. März 1997 darüber hinaus auf die\n\nBehauptung, der Beklagte habe ihr verschwiegen, daß er im März 1997 bereits\n\nnicht mehr zahlungsfähig gewesen sei, jedenfalls aber der Eintritt seiner Zah-\n\nlungsunfähigkeit gedroht habe.\n\nNach Zurückweisung ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren\n\nmit der Revision weiter. Während des Revisionsverfahrens hat der Konkurs-\n\nverwalter den Restitutionsanspruch an den Beklagten freigegeben und erklärt,\n\naus diesem Grunde sei nicht mehr er passiv legitimiert, sondern dies sei der\n\nBeklagte; er bitte daher, Zustellungen an den Beklagten vorzunehmen. Der\n\nBeklagte hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt Zurückweisung der\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Durch seine oben wiedergegebene Erklärungen ist der Konkursver-\n\nwalter aus dem Rechtsstreit als Partei ausgeschieden. Er hat nicht lediglich\n\nden Restitutionsanspruch selbst freigegeben, sondern darüber hinaus seinen\n\nWillen zum Ausdruck gebracht, aus den notariellen Verträgen vom 21. März\n\n1997 und vom 1. September 1993 keine Rechte für die Masse herzuleiten und\n\ndie weitere Prozeßführung in vollem Umfang dem Gemeinschuldner zu über-\n\nlassen. Nachdem der Gemeinschuldner sodann den entsprechend § 239\n\nAbs. 2 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen hat (BGHZ 36, 258 f,\n\n260 f; BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990,\n\n1239 unter II, 1 b), ist das Verfahren mit ihm fortzusetzen.\n\nII. Die Klägerin hat das für ihren Hauptantrag erforderliche Rechts-\n\nschutzinteresse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO). Dem steht nicht\n\nentgegen, daß der Beklagte den Restitutionsanspruch, der Gegenstand des\n\nAbtretungsvertrages der Parteien vom 21. März 1997 gewesen ist, seinerseits\n\nim Dezember 1997 dem Streithelfer weiter übertragen hat. Zwar wird der Pro-\n\nzeß um die Inhaberschaft an dem Anspruch nicht mit dem vermeintlich Berech-\n\ntigten geführt und richtet sich auch nicht gegen den als Schuldner der Restitu-\n\ntionsforderung in Anspruch Genommenen. Daß die Frage, ob der Beklagte\n\ndurch die Vereinbarung mit der Klägerin Inhaber des Restitutionsanspruchs\n\nwurde - unbeschadet einer Interventionswirkung nach § 68 ZPO -, nur zwi-\n\nschen den Parteien dieses Rechtsstreits mit Rechtskraftwirkung festgestellt\n\nwird, nimmt der Klägerin aber nicht das Interesse an der beantragten Feststel-\n\nlung. Das Feststellungsinteresse setzt nicht notwendig voraus, daß das er-\n\nstrebte Feststellungsurteil Bindungswirkung auch gegenüber den Personen\n\nentfaltet, gegen die daraus Rechte hergeleitet werden sollen. Es genügt, wenn\n\nder Streit der Parteien über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis\n\nvon Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der klagenden Partei zu einem Dritten\n\nist. Das ist hier der Fall. Die Frage, ob der Beklagte den Restitutionsanspruch\n\nder Klägerin durch die Abtretung erworben hat, ist für ihre Rechtsstellung ge-\n\ngenüber dem nach dem Vermögensgesetz zuständigen Amt zur Regelung offe-\n\nner Vermögensfragen als der den Anspruch regulierenden Behörde von ent-\n\nscheidender Bedeutung.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat zur Sache im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Vertrag vom 21. März 1997 sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB als wu-\n\ncherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig. Ein auffälliges Mißverhältnis zwi-\n\nschen dem Wert des Restitutionsanspruchs und dem Kaufpreis von\n\n120.000 DM habe bei Vertragsschluß nicht bestanden. Zwar sei das Grund-\n\nstück seinerzeit mindestens 700.000 DM wert gewesen. Jedoch sei die Durch-\n\nsetzbarkeit des Restitutionsanspruchs angesichts des Ablehnungsbescheides\n\nvom 12. März 1997 sowohl aus Sicht des Beklagten als auch objektiv zweifel-\n\nhaft gewesen. Das Vermögensamt habe eine die Rückübertragung rechtferti-\n\ngende, im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts bestehende Überschuldung ver-\n\nneint, der Restitutionsgrund einer bevorstehenden Überschuldung wegen 1980\n\nerforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen sei erst nach Vertragsschluß, näm-\n\nlich im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht worden; da diese Reparaturen\n\nbis zum Jahre 1997 noch nicht durchgeführt worden seien, sei keineswegs da-\n\nvon auszugehen gewesen, daß die Verwaltungsbehörde darin einen Restituti-\n\nonsgrund sehen würde.\n\nDie Klägerin habe den Vertrag vom 21. März 1997 nicht wirksam ange-\n\nfochten. Die unterbliebene Unterrichtung der Klägerin über bestehende Zah-\n\nlungsschwierigkeiten des Beklagten begründe kein Anfechtungsrecht. Auch\n\nwenn sich der Beklagte bereits im März 1997 in erheblichen wirtschaftlichen\n\nSchwierigkeiten befunden habe, sei er unter den gegebenen Umständen nicht\n\nverpflichtet gewesen, ungefragt seine finanzielle Situation zu offenbaren.\n\nAuf eine Täuschung über die Erfolgsaussichten des Restitutionsantrags\n\nkönne die Klägerin die Anfechtung gleichfalls nicht stützen. Zwar sei es mög-\n\nlich, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht habe,\n\nder Restitutionsantrag könne nur mit großem Zeit- und Kostenaufwand und ei-\n\nnem entsprechenden Risiko durchgesetzt werden, doch habe dies aus damali-\n\nger Sicht durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses sei der Erfolg des Restitutionsbegehrens zweifel-\n\nhaft gewesen. Insbesondere sei offen gewesen, ob der Beklagte mit seinem\n\nerstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Restitutionsgrund, einer\n\nzum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum unmittelbar\n\nbevorstehenden Überschuldung, Erfolg haben würde. Schließlich habe die\n\nKlägerin allem Anschein nach über den Wert des Restitutionsanspruch sehr\n\nkonkrete Vorstellungen gehabt, wie sich ihrem Schreiben vom 12. März 1997\n\nentnehmen lasse. Sie selbst habe dem Beklagten darin mitgeteilt, sie sei von\n\nder Rückübertragung des Grundstücks überzeugt, so daß nach Abzug der Ko-\n\nsten noch ein erheblicher Gewinn zu erwarten sei.\n\nIV. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand. Auf die Rügen der Revision ist das Berufungsurteil\n\naufzuheben und dem Hauptantrag der Klägerin stattzugeben. Zu Unrecht hat\n\ndas Kammergericht die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Anfechtung\n\nwegen arglistiger Täuschung verneint. Aus den von dem Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte die Klägerin\n\ndurch Vorenthaltung erheblicher Tatsachen über die Erfolgsaussichten ihres\n\nRestitutionsantrages getäuscht und sie dadurch zur Veräußerung ihres An-\n\nspruchs zum Preise von 120.000 DM bestimmt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht schöpft den festgestellten Sach- und Streitstand\n\nnicht aus (§ 286 ZPO), wenn es zur Verneinung eines Anfechtungsrechts aus-\n\nführt, der der Klägerin vom Beklagten vermittelte Eindruck über die Erfolgsaus-\n\nsichten ihres Restitutionsantrages habe den tatsächlichen Verhältnissen zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen, weil aus damaliger Sicht der\n\nBestand des Anspruchs tatsächlich zweifelhaft gewesen sei und die Durchset-\n\nzung der Rückübertragung mit großem Zeit- und Kostenaufwand verbunden\n\ngewesen wäre. Entscheidend ist auch nicht, wie der Beklagte selbst die Er-\n\nfolgsaussichten im Ergebnis eingeschätzt hat, sondern - worauf die Revision\n\nzutreffend hinweist - daß er der Klägerin pflichtwidrig für ihren Entschluß zum\n\nVerkauf wesentliche Informationen vorenthalten, ihr insbesondere die mit den\n\nRechtsanwälten B. und S. hauptsächlich erörterte Anspruch-\n\nsalternative einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung verschwiegen\n\nund ihr damit ein unvollständiges Bild für ihre eigene Einschätzung der Durch-\n\nsetzbarkeit ihres Rückübertragungsanspruchs vermittelt hat.\n\na) Die Pflichten, die dem Beklagten der Klägerin gegenüber oblagen,\n\ngingen weit über die Aufklärungs- und Offenbarungspflichten hinaus, die der\n\nVertragspartner eines Austauschvertrages dem anderen Teil gegenüber einzu-\n\nhalten hat. Der Beklagte hatte es übernommen, die Klägerin im Restitutions-\n\nverfahren, wenn auch auf eigene Rechnung, zu vertreten, und er ist umfassend\n\nfür sie tätig geworden. Die Klägerin hat ihm damit in einer wirtschaftlich be-\n\ndeutsamen Angelegenheit die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut und\n\nsich, auch aufgrund des gemeinsamen Interesses an dem Rückerhalt des\n\nGrundstücks, auf seine Redlichkeit als Vermittler zwischen ihr und dem Vermö-\n\ngensamt verlassen. Aufgrund der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht für\n\ndas Restitutionsverfahren, seiner Vermittlerrolle zwischen den eingeschalteten\n\nRechtsanwälten und der Klägerin, seiner überlegenen Geschäftserfahrung, des\n\nVertrauens, das die Klägerin ihm erkennbar entgegenbrachte, sowie im Hin-\n\nblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die das Restitutionsverfahren für sie\n\nbesaß, war der Beklagte ihr daher in gesteigertem Maße zu sachgerechter In-\n\nformation verpflichtet. Dieser Verpflichtung konnte er nur durch vollständige,\n\nwahrheitsgemäße, unverzügliche und rechtzeitige Unterrichtung über die ihm\n\nvon den Anwälten erteilten, für die Durchsetzung des Anspruchs bedeutsamen\n\nInformationen nachkommen, am zuverlässigsten also durch Übersendung der\n\nanwaltlichen Schriftsätze, jedenfalls aber durch wahrheitsgemäße Mitteilung\n\nund Erläuterung deren Inhalts.\n\nb) Entgegen dieser Verpflichtung hat der Beklagte der Klägerin wesentli-\n\nche, ihr bisher nicht bekannt gewordene Umstände vorenthalten. Wie das Be-\n\nrufungsgericht festgestellt hat, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin im Re-\n\nstitutionsverfahren, Rechtsanwalt S. , das Restitutionsbegehren zu-\n\nnächst allein mit einer zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum bereits\n\neingetretenen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 1. Alt. VermG) begründet und diese\n\nauf im Grundbuch eingetragene Belastungen gestützt. Nach dem Rechtsanwalt\n\nS. zugeleiteten Vorbescheid des Vermögensamts vom 27. Januar 1997,\n\ndem der Ablehnungsbescheid vom 12. März 1997 nachfolgte, rechtfertigte die-\n\nse - einzig geltend gemachte - Anspruchsalternative die Rückübertragung\n\nnicht, weil die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu einem erheblichen\n\nTeil nicht mehr valutierten und eine Überschuldung, gemessen am Verkehrs-\n\nwert des Grundstücks, nicht feststellbar war. Daneben kam jedoch für die\n\nRückübertragung die später zwischen Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt\n\nB. einerseits und dem Beklagten andererseits erörterte weitere, bis-\n\nlang nicht vorgebrachte zweite Anspruchsalternative des § 1 Abs. 2 VermG in\n\nBetracht, nämlich die zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts unmittelbar bevor-\n\nstehende Überschuldung des Grundstücks wegen unaufschiebbar notwendiger\n\nInstandsetzungsmaßnahmen (BVerwGE 98, 87). Daß hier eine solche die\n\nRückübertragung \n\nrechtfertigende Überschuldungssituation gegeben sein\n\nkönnte, die dem Vermögensamt als weitere Grundlage für den Restitutionsan-\n\nspruch noch nicht unterbreitet worden war, hat der Beklagte der Klägerin nicht\n\noffenbart.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Abfassung seines Schreibens\n\nvom 5. Februar 1997, mit dem er der Klägerin darlegte, die Rückgabe des\n\nGrundstücks sei abgelehnt worden und die Verfolgung des Anspruchs werde\n\nJahre dauern und kostenintensiv sein, bereits wußte, daß Restitutionsgründe\n\nvorliegen könnten, die im Verwaltungsverfahren noch nicht geltend gemacht\n\nworden waren. Jedenfalls hatte er vor Vertragsschluß am 21. März 1997 ent-\n\nsprechende Kenntnisse. Diese hat er der Klägerin nicht weitergegeben. Insbe-\n\nsondere hat er ihr nicht das Schreiben Rechtsanwalt Schnabels vom 19. März\n\n1997 übersandt oder dessen Inhalt mitgeteilt. Damit hat er ihr die Einschätzung\n\nRechtsanwalt S. und seinen Rat, das Verfahren fortzusetzen, ver-\n\nschwiegen. Auch hat er sie nicht von seinem eigenen Antwortschreiben vom\n\n20. März 1997 in Kenntnis gesetzt, worin er Rechtsanwalt S. ankün-\n\ndigte, er könne binnen vier Wochen Unterlagen über den schlechten Zustand\n\ndes Hauses beibringen, und hinzufügte, nach seinem Wissen seien \"die Ab-\n\nschlüsse der vergangenen Jahre\" wegen der dringend notwendigen Instand-\n\nhaltungen negativ ausgefallen. Schon Rechtsanwalt B. hatte auf die be-\n\nreits 1980 erwogenen, die Elektroanlage betreffenden Instandsetzungsmaß-\n\nnahmen hingewiesen, die später Grundlage der Ankündigung des Amtes für\n\noffene Vermögensfragen vom 2. Februar 1998 wurden, den ablehnenden Be-\n\nscheid aufzuheben und das Eigentum zurückzuübertragen.\n\nc) Trotz des am 27. Januar 1997 angekündigten Ablehnungsbescheides\n\ndes Vermögensamtes vom 12. März 1997 war eine Rückübertragung des\n\nGrundstücks daher, auch aus der Sicht des anwaltlich beratenen Beklagten,\n\nbei dem Vertragsschluß am 21. März 1997 nicht fernliegend oder gar ausge-\n\nschlossen. Statt der Klägerin aber ein vollständiges Bild zu vermitteln, um ihr\n\neine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten des Restitutionsantrages\n\nzu ermöglichen, hat er ihr die dem Ablehnungsbescheid gegenüber neu aufzu-\n\nzeigende Begründungsalternative für ihren Restitutionsanspruch verschwiegen.\n\nEr hat eine Rückübertragung im Gegenteil als nahezu aussichtslos dargestellt.\n\n2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die Klägerin zur Aufhebung\n\ndes Vertrages über den Verkauf des Grundstücks für 1.150.000 DM und zur\n\nVeräußerung des Restitutionsanspruchs zum Preise von 120.000 DM und zu\n\ndessen Abtretung veranlaßt.\n\nHätte der Beklagte die Klägerin wahrheitsgemäß unterrichtet, so ist da-\n\nvon auszugehen, daß diese mit der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages\n\nvom 1. September 1993 nicht einverstanden gewesen wäre und die sich daran\n\nanschließenden, auf Verkauf und Abtretung des Restitutionsanspruchs gerich-\n\nteten Erklärungen jedenfalls seinerzeit nicht abgegeben hätte. Für die Annah-\n\nme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der\n\nWillenserklärung genügt es, daß der Getäuschte Umstände dartut und gege-\n\nbenenfalls beweist, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und\n\ndaß die Fehlvorstellung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurtei-\n\nlenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom\n\n12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 m.w.Nachw.). Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier erfüllt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß die Klägerin\n\nbereit gewesen wäre, auch dann den Grundstückskaufvertrag mit einem ver-\n\neinbarten Kaufpreis von 1.150.000 DM durch den Vertrag über den Kauf des\n\nRestitutionsanspruchs mit einem Kaufpreis von lediglich 120.000 DM zu erset-\n\nzen, wenn sie gewußt hätte, daß auch Restitutionsgründe in Betracht kamen,\n\ndie Rechtsanwalt S. noch gar nicht geltend gemacht hatte und auf die\n\nsich deshalb die ihr vorliegende Ablehnungsankündigung des Vermögensam-\n\ntes vom 27. Januar 1997 nicht bezogen hat. Vielmehr entschloß sich die Kläge-\n\nrin, wie ihrem Schreiben vom 12. März 1997 zu entnehmen ist, unter dem Ein-\n\ndruck dieses Bescheides zum Verkauf des Anspruchs und zur Aufhebung des\n\nGrundstückskaufvertrages. Dabei ging sie davon aus, daß die Weiterverfol-\n\ngung des Anspruchs für sie praktisch aussichtslos sei, jedenfalls Jahre dauern\n\nund einen kostspieligen Verwaltungsrechtsstreit nach sich ziehen würde. Dies\n\ntraf angesichts des Umstandes, daß bis zur Beurkundung des Vertrages am\n\n21. März 1997 weitere Restitutionsgründe bekannt geworden waren, die nun\n\nerstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht werden konnten, so nicht zu.\n\nDaß die Klägerin die sich ihr bietende Chance, die Rückübertragung\n\ndoch noch zu erreichen, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten ihres An-\n\ntrags allein aus Kostengründen nicht genutzt hätte, läßt sich ihrem Schreiben\n\nvom 12. März 1997 nicht entnehmen. Zwar teilt sie darin mit, sie sei von der\n\nRückgabe in zweiter Instanz überzeugt, ihr fehlten aber Mittel und Erfahrung\n\nzur Durchsetzung des Anspruchs; doch spricht dies nicht dafür, daß sie auf das\n\nAngebot des Beklagten auch dann eingegangen wäre, wenn sie über den Um-\n\nstand unterrichtet worden wäre, daß Rechtsanwalt S. zur Fortführung\n\ndes Verfahrens geraten hatte, daß die Restitutionsgründe noch nicht einmal\n\numfassend geltend gemacht worden waren und gegebenenfalls auch ohne ein\n\nkostenaufwendiges Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt werden konnten.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des Schreibens spreche gegen\n\ndie Ausnutzung einer Unerfahrenheit der Klägerin im Umgang mit dem Restitu-\n\ntionsanspruch und seiner Bewertung, gibt für die hierzu entscheidende Frage,\n\nob sie bei Kenntnis der ihr verschwiegenen Umstände ebenso gehandelt hätte,\n\nnichts her. Ihr kam es vor allem darauf an, sich aus ihrer vermeintlich mißlichen\n\nLage zu befreien und noch einen etwas günstigeren Preis auszuhandeln.\n\n3. Der Beklagte hat arglistig gehandelt, wie der Senat selbst feststellen\n\nkann. Ihm mußte sich aufdrängen, daß eine vollständige Unterrichtung der\n\nKlägerin über die seinerzeitige Sach- und Rechtslage von Einfluß auf ihre Ent-\n\nschlüsse sein könnte. Das Vorenthalten wichtiger Informationen ist nur damit\n\nzu erklären, daß der Beklagte damit rechnete, die Klägerin hätte sich bei um-\n\nfassender Kenntnis anders entschieden.\n\n4. Da aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts die von der\n\nKlägerin ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gerechtfer-\n\ntigt ist und weitere für den Beklagten günstige Feststellungen nicht zu erwarten\n\nsind, kann der Senat über den Hauptantrag selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Hauptantrag stattzugeben\n\nist. Auf den vom Berufungsgericht übergangenen (§ 286 ZPO), unter Beweis\n\ngestellten Vortrag der Klägerin, Rechtsanwalt S. habe dem Beklagten\n\nschon Anfang Februar 1997 telefonisch mitgeteilt, die Rechtsprechung des\n\nBundesverwaltungsgerichts bestätige den ursprünglichen Rechtsstandpunkt\n\nzugunsten der Klägerin vollauf, es müßten lediglich noch die beim Verfügungs-\n\nbefugten befindlichen Unterlagen für die seinerzeit bevorstehenden Instand-\n\nsetzungen kopiert und zum Verfahren gereicht werden, kommt es nicht mehr\n\nan.\n\nV. Eine Entscheidung über den weiteren, durch den Erfolg des\n\nHauptantrags bedingten Antrag der Klägerin, die Nichtigkeit des Grundstücks-\n\nkaufvertrages vom 1. September 1993 festzustellen, kann der Senat nicht\n\nselbst treffen. Der Antrag ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs kann ein zusätzlicher Antrag von der Bedingung abhängig ge-\n\nmacht werden, daß dem Hauptantrag stattgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom\n\n21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, WM 2001, 416 unter III 1 m.w.Nachw.). Die\n\nKlägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihren bedingten\n\nweiteren Antrag, da sie mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat und damit feststeht,\n\ndaß der Grundstückskaufvertrag vom 1. September 1993 nicht schon durch\n\nden im März 1997 beurkundeten Vertrag aufgehoben worden ist. Der Senat\n\nverweist die Sache insoweit an das Landgericht zurück, da die erste Instanz\n\nüber diesen Antrag - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden\n\nhatte und das Berufungsgericht daher in entsprechender Anwendung des\n\n§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. für den Fall der Stufenklage: Senatsurteil vom\n\n14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862; Musielak/Ball, ZPO\n\n2. Aufl., § 538 Rdnr. 14) den Rechtsstreit im Falle einer richtigen Entscheidung\n\nebenfalls an das Landgericht hätte zurückverweisen dürfen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Dr. Leimert Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/viii-zr-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/viii-zr-51-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:32.163377+00:00"}}