{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__33-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"VIII ZR 33/00","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 33/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. April 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenates\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren vom Beklagten Freistellung von Ansprüchen einer\n\nSparkasse auf Rückzahlung von Darlehen sowie Freistellung von Ansprüchen\n\naus selbstschuldnerischen Bürgschaften, die sie zugunsten der BKD B. -, R. \n\n - und S. GmbH (im folgenden: BKD GmbH oder GmbH) übernommen\n\nhatten. Der Beklagte macht mit der Widerklage Schadensersatzansprüche im\n\nZusammenhang mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der BKD GmbH geltend.\n\nGesellschafter der GmbH waren zunächst der Kläger zu 1, sein Bruder\n\nV. B. und der Zeuge K. . Am 8. September 1993 schied V.\n\n B. aus der Gesellschaft aus, nachdem er seine Geschäftsanteile an\n\nden Mitgesellschafter K. verkauft und übertragen hatte; er blieb jedoch\n\nder GmbH - wie bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete, insbeson-\n\ndere durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit seinem Bruder\n\nund der GmbH weiterhin eng zusammen. Die Geschäftsführung teilten die bei-\n\nden verbliebenen Gesellschafter dergestalt unter sich auf, daß der Kläger zu 1\n\nals \"Hauptgeschäftsführer\" für den kaufmännischen Bereich und der Zeuge\n\nK. für den technischen Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftli-\n\nche Situation der BKD GmbH war bereits spätestens seit dem Sommer 1993\n\nangespannt.\n\nEnde September/Anfang Oktober 1993 lernten der Kläger zu 1 und sein\n\nBruder den Beklagten kennen und nahmen Verhandlungen über den Erwerb\n\nder vom Kläger zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile durch den Beklagten auf. Am\n\n9. November fand zwischen dem Kläger zu 1, dem Zeugen K. und\n\ndem Beklagten eine Besprechung statt, bei der die Übernahme sämtlicher Ge-\n\nschäftsanteile des Klägers zu 1 mit einem Nennbetrag von insgesamt\n\n12.300 DM sowie von zwei Geschäftsanteilen des Zeugen K. in Höhe\n\nvon insgesamt 7.800 DM durch den Beklagten vereinbart wurde; die von\n\nK. gehaltenen \n\nrestlichen Geschäftsanteile \n\nim Nennbetrag \n\nvon\n\n30.000 DM sollten weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die\n\nBeteiligten, daß der Beklagte der Gesellschaft eine “Liquiditätshilfe” von\n\n100.000 DM als Darlehen gewähren sollte, die zur Bezahlung der anstehenden\n\nLöhne und Gehälter bestimmt war. Der Betrag wurde am 11. November 1993\n\nvom Beklagten überwiesen und am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben.\n\nEntsprechend der Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Be-\n\nklagte durch notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile\n\ndes Klägers zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des Zeugen\n\nK. - ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 DM. Hinsichtlich der finanziel-\n\nlen Entlastung der Kläger durch den Beklagten war unter Ziffer III.5 des Vertra-\n\nges folgendes vereinbart:\n\n“Sämtliche Kredite, Sicherheiten und Bürgschaften, die auf die Namen\n\nJ. B. und M. B. zu Gunsten der BKD GmbH getätigt\n\nwurden, sind durch schriftliche Entlastung der Kreditgeber aus allen in diesem\n\nZusammenhang entstandenen Rechten und Pflichten zu entlasten. Sie erhalten\n\nhierfür keinen Ausgleich. Herr R. W. verpflichtet sich, diese Ver-\n\npflichtung gegenüber der Kreissparkasse S. in vollem Umfang zu\n\nübernehmen oder abzulösen.”\n\nMit Anwaltsschreiben vom 11. April 1994 forderten die Kläger den Be-\n\nklagten erfolglos auf, sie bis zum 20. April 1994 von den Verbindlichkeiten ge-\n\ngenüber der K. sparkasse S. freizustellen.\n\nNachdem am 10. Juni 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über\n\ndas Vermögen der BKD GmbH eröffnet worden war, erklärte der Beklagte mit\n\nanwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die Anfechtung des notariellen Ver-\n\ntrages vom 22. November 1993 wegen arglistiger Täuschung über die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der BKD GmbH durch den Kläger zu 1. Mit weiterem\n\nSchreiben vom 18. Juli 1994 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 auf, einer\n\nRückübertragung der Geschäftsanteile der BKD GmbH zuzustimmen und zu\n\nerklären, daß er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Dies\n\nlehnte der Kläger zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Juli 1994 ab.\n\nDie Kläger haben behauptet, für den Kläger zu 1 sei im September 1993\n\nnicht erkennbar gewesen, daß die Gesellschaft konkursreif gewesen sei; je-\n\ndoch hätten er und sein Bruder den Beklagten auf die äußerst angespannte\n\nwirtschaftliche Situation der Gesellschaft aufmerksam gemacht. Dem Beklagten\n\nsei die finanzielle Situation der BKD GmbH auch deshalb bekannt gewesen,\n\nweil er ein Unternehmenskonzept sowie einen Finanzplan erstellt habe. Der\n\nBeklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger zu 1 habe\n\nihn bei den Vertragsverhandlungen über entscheidende Umstände, insbeson-\n\ndere über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht, zumin-\n\ndest aber fahrlässig seine ihm insoweit obliegenden Hinweispflichten verletzt.\n\nDie wirtschaftliche und finanzielle Lage habe er als günstig und positiv darge-\n\nstellt und monatliche Umsätze von 500.000 DM als möglich bezeichnet. Tat-\n\nsächlich sei die GmbH jedoch bereits im Oktober/ November 1993 nahezu kon-\n\nkursreif gewesen, was sich u.a. aus einer rückständigen Forderung der Sozial-\n\nversicherungsträger und der vom Kläger zu 1 hierfür übernommenen persönli-\n\nchen Bürgschaft ergeben habe.\n\nMit seiner Widerklage erstrebt der Beklagte die Rückabwicklung des\n\nAnteilskaufvertrages vom 22. November 1993 sowie die Feststellung, daß er\n\nnicht zur Ablösung des vom Kläger zu 1 der GmbH gewährten Darlehens ver-\n\npflichtet sei und daß der Kläger ihn von allen Verpflichtungen freizustellen ha-\n\nbe, die sich aus der Inhaberschaft der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an\n\nder BKD GmbH derzeit oder zukünftig ergeben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage hat es im\n\nwesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandes-\n\ngericht der Klage überwiegend stattgegeben, im übrigen die Hauptsache für\n\nerledigt erklärt und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision\n\nerstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Beklagte habe den Vertrag vom 22. November 1993 nicht wirksam\n\nangefochten, da er nicht bewiesen habe, daß er vom Kläger zu 1 oder dessen\n\nBruder in arglistiger Weise über solche Aspekte getäuscht worden sei, die für\n\nseinen Entschluß zum Erwerb der Geschäftsanteile erheblich gewesen seien.\n\nOhne Erfolg berufe sich der Beklagte auch auf Ansprüche wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß. Zwar sei der Kläger zu 1 verpflichtet gewesen,\n\nden Beklagten über alle für ihn wesentlichen Tatsachen vollständig und wahr-\n\nheitsgemäß aufzuklären; dies gelte insbesondere für solche Umstände, die ge-\n\neignet gewesen seien, den Vertragszweck - Beteiligung des Beklagten an einer\n\nlebensfähigen Gesellschaft - zu vereiteln, wie etwa eine desolate wirtschaftli-\n\nche Lage oder die Konkursreife der Gesellschaft. Insoweit sei dem Kläger zu 1\n\nohne weiteres auch ein schuldhaftes Verhalten seines Bruders V. B. zu-\n\nzu-\n\nrechnen, der maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt und insge-\n\nsamt in enger Art und Weise mit der BKD GmbH verflochten gewesen sei.\n\nDie vom Beklagten behauptete desolate wirtschaftliche Situation der\n\nGesellschaft bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht bewiesen. Nach den\n\nAussagen der im Parallelverfahren hierzu vernommenen Zeugen J. und O. \n\nsei\n\nes allerdings im Zeitraum Juli bis Oktober 1993 zu Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen verschiedener Gläubiger, u.a. der Berufsgenossenschaft und der Zu-\n\nsatzversorgungskasse, zu Rückholversuchen von Leasingfirmen, Rückbuchun-\n\ngen von Lastschriften und Rückholung von unter Eigentumsvorbehalt geliefer-\n\nten Waren gekommen; die Sperrung der Telefonleitung und der Stromleitung\n\nsei zwar angedroht worden, es sei aber nicht feststellbar, ob sie auch durch-\n\ngeführt worden sei. Ebenso unerheblich sei auch die Tatsache, daß der Be-\n\nklagte zu 1 im Oktober 1993 eine persönliche Bürgschaft wegen rückständiger\n\nSozialversicherungsbeiträge übernommen habe. Alle diese Umstände ließen\n\nweder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Indizien den\n\nzwingenden Schluß auf eine dauernde Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft\n\nzu.\n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1, der sich das mitwirkende\n\nVerhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen lassen muß (vgl. dazu\n\nBGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter II 2 =\n\nBGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM\n\n1990, 479 unter II = BGHR aaO Dritter 2; vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91,\n\nWM 1992, 1016 unter I 1= BGHR aaO Dritter 4 und vom 20. November 1995\n\n- II ZR 209/94, WM 1996, 201 unter 3 = BGHR aaO Dritter 5), den Beklagten\n\nbei den Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen betriebswirt-\n\nschaftlichen Auswertung zum 30. September 1993 und durch die angeblichen\n\nManipulationen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsteils “Bau-\n\nstoffcenter” arglistig getäuscht hat und der Beklagte deshalb den notariellen\n\nVertrag vom 22. November 1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat.\n\nDer Beklagte kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes\n\nfür Verschulden bei Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des notariel-\n\nlen Vertrages und Freistellung von allen darin übernommenen Verpflichtungen\n\nverlangen, weil der Kläger zu 1 ihn bei den Verhandlungen pflichtwidrig nicht\n\nüber wesentliche Umstände, die für die Kaufentscheidung des Beklagten von\n\nBedeutung waren, aufgeklärt hat.\n\na) Eine Anwendung der Grundsätze der Haftung für vorvertragliches\n\nVerschulden scheitert hier - mangels Vorliegens eines Unternehmenskaufs\n\n(vgl. insoweit BGHZ 65, 246, 251 f; 138, 195, 204 m.w.Nachw.) - nicht an dem\n\nVorrang der Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB. Das hat das Beru-\n\nfungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber jedenfalls im Ergebnis zu\n\nRecht - stillschweigend - angenommen. Eine derartige Haftung kommt mithin\n\nim vorliegenden Fall selbst dann in Betracht, wenn dem Kläger zu 1 auch unter\n\nBerücksichtigung des ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Bruders kein\n\narg-listiges Verhalten, sondern lediglich eine fahrlässige Verletzung der ihm\n\nobliegenden Aufklärungspflichten anzulasten ist.\n\nb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der\n\nauch das Berufungsgericht ausgeht, besteht auch bei Vertragsverhandlungen,\n\nin denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Ver-\n\ntragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären,\n\ndie den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen\n\nEntschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der\n\nVerkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995\n\n– VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil\n\nvom 16. Oktober 1987 – V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394 unter 2).\n\nBeim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist\n\nim Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert ins-\n\nbesondere zu berücksichtigen, daß der Kaufinteressent - für den Verkäufer\n\nerkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden\n\nFaktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirt-\n\nschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzen-\n\nder Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Er-\n\nschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Inter-\n\nessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht\n\nausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit\n\nund Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Er-\n\ntragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftli-\n\nchen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine ge-\n\nsteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende\n\nSorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung des\n\nErwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Auf-\n\nklärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die\n\nÜberlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder\n\nbereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.\n\nc) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des festge-\n\nstellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Kläger zu 1 sei nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten,\n\nnicht gefolgt werden.\n\naa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die\n\ndesolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft “bis hin zur Konkursreife” als\n\nnicht bewiesen angesehen hat. Schon die - unstreitige - Häufung von zahlrei-\n\nchen gewichtigen Indizien für eine anhaltende Krise der Gesellschaft ab Juni\n\n1993 zeigt, daß sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand der\n\nZahlungsunfähigkeit zubewegte. In den Monaten Juni und Juli wurde in mehre-\n\nren Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000 DM, die unter Ei-\n\ngentumsvorbehalt geliefert worden war, von der Lieferantin wegen Nichtbe-\n\nzahlung der Rechnungen wieder abgeholt. Im Juli und August kam es zu\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger. In der ersten\n\nHälfte des vierten Quartals hatten die rückständigen Raten für geleaste Kraft-\n\nfahrzeuge einen solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasing-\n\nfirmen Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab Oktober\n\nwurden mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht eingelöst.\n\nWegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung der Telefon- und\n\nStromleitungen angedroht. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft befand\n\nsich die BKD GmbH mit Beiträgen in Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, so\n\ndaß sich der Kläger zu 1 im Oktober 1993 auf Drängen der Berufsgenossen-\n\nschaft veranlaßt sah, eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu überneh-\n\nmen. Daß der Zeuge B. als Steuerberater und damaliger Gesellschafter der\n\nGmbH die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah, belegt\n\nsein Mahnschreiben an die Gesellschaft vom 15. Juli 1993, in welchem er auf\n\ndie Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen der Krankenkassen und Finanz-\n\nämter hinwies. Dieses Schreiben - ein wichtiges Indiz für die negative Ein-\n\nschätzung der wirtschaftlichen Lage der GmbH durch den Kläger zu 1 und sei-\n\nnen Bruder - hat das Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die\n\nRevision zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer sol-\n\nchen Häufung deutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene oder unmit-\n\ntelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens im\n\nHerbst 1993 erweist sich die zusammenfassende Wertung des Berufungsge-\n\nrichts, es hätte \"wesentlich stärkerer Indizien bedurft\", als formelhafte Wen-\n\ndung und Überspannung der Beweisanforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, WM 1998, 1689 unter C II 2 a = BGHR ZPO\n\n§ 286 Abs. 1 Beweismaß 2).\n\nSofern der Kläger zu 1 als der für die kaufmännischen Angelegenheiten\n\nzuständige “Hauptgeschäftsführer” der GmbH über diese Vorgänge nicht in\n\nvollem Umfang unterrichtet war, entlastet ihn das nicht; denn dann müßte er\n\nsich das Verhalten seines als Verhandlungsgehilfen hinzugezogenen Bruders\n\nV. B. zurechnen lassen (§ 278 BGB), der, wie den Aussagen der Zeu-\n\ngen J. und O. zu entnehmen ist, umfassend informiert war.\n\nbb) Auf Grund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine anhal-\n\ntende Krise der Gesellschaft war für den Kläger zu 1 und seinen Bruder er-\n\nkennbar, daß die GmbH im Herbst 1993 entweder bereits zahlungsunfähig war\n\noder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Damit war der vom\n\nBeklagten mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der\n\nBeteiligung an einer lebensfähigen Gesellschaft ernsthaft gefährdet. Der Klä-\n\nger zu 1 war daher verpflichtet, den Beklagten - auch ungefragt - über diese\n\nVorkommnisse umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Ver-\n\npflichtung ist er unstreitig nicht nachgekommen. Darin liegt eine mindestens\n\nfahrlässige Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklä-\n\nrungspflicht, die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei\n\nVertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet.\n\nd) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH hin-\n\ndeutenden Anzeichen war ursächlich für den Kaufentschluß des Beklagten.\n\nDas Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft.\n\nSoweit es in anderem Zusammenhang Zweifel an der Kausalität der Hand-\n\nlungsweise des Klägers zu 1 und des Zeugen K. äußert, verkennt es, daß\n\nsich \n\nin\n\nFällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweislast umkehrt: Nach\n\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, derjenige, der ver-\n\ntragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig da-\n\nfür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der\n\nGeschädigte also den Hinweis - hier: auf die eindeutigen Anzeichen für eine\n\ndrohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Sommer und\n\nHerbst 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben\n\nden Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil\n\nvom 18. Juni 1996 - VI ZR 121/95 = NJW 1996, 2503 unter II; Urteil vom\n\n20. September 1996 - V ZR 173/95 = NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b bb). An-\n\nhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten des Beklagten sind\n\nweder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere trifft\n\nes nicht zu, daß dem Beklagten, wie die Kläger unter Hinweis auf das von ihm\n\nerstellte Unternehmenskonzept behaupten, die “äußerst angespannte wirt-\n\nschaftliche Situation” der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Jenes - allerdings\n\nundatierte - Sanierungskonzept kann der Beklagte frühestens am 9. Dezember\n\n1993, mithin mehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des Anteilskaufvertra-\n\nges, erstellt haben. Das ergibt sich aus dem einleitenden Satz des Konzepts:\n\n“Eine BWA ... liegt für den Monat Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).”\n\nUnter diesen Umständen läßt die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte ein\n\nSanierungs- bzw. Unternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse\n\nauf seinen Kenntnisstand bei Abschluß des notariellen Vertrages am 22. No-\n\nvember 1993 und etwaige Schlußfolgerungen hinsichtlich einer mangelnden\n\nKausalität der Pflichtverletzungen des Klägers zu 1 zu.\n\n2. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der\n\nAngaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei rich-\n\ntiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.\n\nEr kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Scha-\n\ndensersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des Vertrages ver-\n\nlangen (BGHZ 69, 53, 56 und BGHZ 111, 75, 82). Wählt er - wie der Beklagte\n\nim vorliegenden Fall - die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug ge-\n\ngen (Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zu-\n\nrückfordern und zugleich verlangen, von allen Verbindlichkeiten befreit zu wer-\n\nden, die er im Vertrag zusätzlich übernommen hat.\n\n3. Diesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil mit seiner\n\nEntscheidung zu Klage und Widerklage. Der Senat hat daher, da weitere Fest-\n\nstellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ausgesprochen, daß die Berufung der Kläger gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998 zurückgewie-\n\nsen wird.\n\nMit der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 22. November\n\n1993 entfällt zugleich der Anspruch der Kläger auf Freistellung von den Darle-\n\nhensrückzahlungs- und Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der K. \n\nsparkasse S. , die der Beklagte von den Klägern übernommen\n\nhatte. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 2) ursprünglich geltend ge-\n\nmachten Anspruchs auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Eigen-\n\nkapitalhilfedarlehen der Deutschen Ausgleichsbank, den die Kläger in der Be-\n\nrufungsinstanz in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt haben, bezieht\n\nsich der wiederhergestellte landgerichtliche Ausspruch über die Abweisung der\n\nKlage nunmehr auf den zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Erledi-\n\ngung der Hauptsache (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rnr. 45).\n\nDr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/viii-zr-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/viii-zr-33-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:07.731686+00:00"}}