{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__32-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"VIII ZR 32/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fb Bei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH- Geschäftsanteilen trifft den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfalts- pflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 32/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. April 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 276 Fb\n\nBei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-\n\nGeschäftsanteilen trifft den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite\n\ndes Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den\n\nKaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfalts-\n\npflicht.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00 - OLG Jena\n LG Mühlhausen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenates\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivil-\n\nsenat des Thüringer Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im\n\nZusammenhang mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der BKD B. -, R. -\n\n und S. GmbH (im folgenden: BKD GmbH oder GmbH) geltend.\n\nGesellschafter der GmbH waren zunächst die beiden Beklagten und der\n\nZeuge K. . Am 8. September 1993 schied der Beklagte zu 2, der Bruder\n\ndes Beklagten zu 1, aus der Gesellschaft aus, nachdem er seine Geschäfts-\n\nanteile an den Mitgesellschafter K. verkauft und übertragen hatte; er blieb\n\njedoch der GmbH - wie bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete,\n\ninsbesondere durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit sei-\n\nnem Bruder und der GmbH weiterhin eng zusammen. Sein Büro befand sich\n\nauf dem Betriebsgelände der BKD GmbH. Die Geschäftsführung teilten die\n\nbeiden verbliebenen Gesellschafter dergestalt unter sich auf, daß der Beklagte\n\nzu 1 als \"Hauptgeschäftsführer\" für den kaufmännischen Bereich und der Zeu-\n\nge \n\nK. -\n\n für den technischen Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftliche Si-\n\ntuation der BKD GmbH war bereits spätestens seit dem Sommer 1993 ange-\n\nspannt.\n\nAm 9. November 1993 fand zwischen dem Beklagten zu 1, dem Zeugen\n\nK. und dem Kläger eine Besprechung statt, bei der die Übernahme\n\nsämtlicher Geschäftsanteile des Beklagten zu 1 mit einem Nennbetrag von ins-\n\ngesamt 12.300 DM sowie von zwei Geschäftsanteilen des Zeugen K. \n\nin Höhe von insgesamt 7.800 DM durch den Kläger vereinbart wurde; die von\n\nK. gehaltenen restlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 30.000 DM\n\nsollten weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die Beteiligten,\n\ndaß der Kläger der Gesellschaft eine \"Liquiditätshilfe\" in Höhe von 100.000 DM\n\nals Darlehen gewähren sollte, die zur Bezahlung der anstehenden Löhne be-\n\nstimmt war. Der Betrag wurde am 11. November 1993 vom Kläger überwiesen\n\nund am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben.\n\nEntsprechend der Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Klä-\n\nger durch notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile des\n\nBeklagten zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des Zeugen\n\nK. - ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 DM.\n\nIn der Folgezeit gaben der Kläger und der Mitgesellschafter K. \n\ngegenüber einer Gläubigerin der BKD GmbH, der Firma I. GmbH, die For-\n\nderungen aus Warenlieferungen geltend gemacht und mit Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen gedroht hatte, eine Garantieerklärung über 88.222,63 DM ab; hierauf\n\nhat der Kläger insgesamt 50.000 DM an die I. GmbH gezahlt.\n\nNachdem am 10. Juni 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über\n\ndas Vermögen der BKD GmbH eröffnet worden war, erklärte der Kläger mit an-\n\nwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die Anfechtung des notariellen Vertra-\n\nges vom 22. November 1993 wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse der BKD GmbH durch den Beklagten zu 1. Mit weiterem\n\nSchreiben vom 18. Juli 1994 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 auf, einer\n\nRückübertragung der Geschäftsanteile der BKD GmbH zuzustimmen. Dies\n\nlehnte der Beklagte zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Juli 1994 ab.\n\nDer Kläger macht im Zusammenhang mit der Zahlung der Liquiditätshilfe\n\nfür die BKD GmbH und seiner Garantieerklärung gegenüber der I. GmbH ge-\n\ngen die Beklagten Schadensersatzansprüche \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n195.775,21 DM sowie einen Feststellungsanspruch hinsichtlich des weiteren\n\nSchadens geltend. Er behauptet, die Beklagten hätten ihn bei den Vertragsver-\n\nhandlungen über die finanzielle Lage der BKD GmbH getäuscht, weil sie ihn\n\nüber die wahre Situation nicht pflichtgemäß aufgeklärt, vielmehr die Lage der\n\nGesellschaft positiv dargestellt hätten.\n\nDie Beklagten haben das Vorbringen des Klägers, insbesondere eine\n\nTäuschung über die wahre wirtschaftliche Lage der GmbH und eine Zahlungs-\n\nunfähigkeit der Gesellschaft bereits im November 1993, bestritten. Der Be-\n\nklagte zu 2 hat außerdem Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ein-\n\ngewandt.\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 unter Berück-\n\nsichtigung eines Mitverschuldens des Klägers überwiegend stattgegeben, ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 hat es sie abgewiesen. Auf die Berufung des Beklag-\n\nten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Be-\n\nrufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen bezifferten Schadensersatzanspruch und den Feststellungsanspruch in\n\nvollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit für das weitere Verfahren noch von\n\nInteresse, im wesentlichen ausgeführt:\n\nZwar sei ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da die Beklagten dem Kläger ge-\n\ngenüber keine mehrjährigen Umsatz- und Ertragsangaben gemacht hätten und\n\ndeshalb eine vorrangige Sachmängelhaftung nach den §§ 459 ff BGB nicht in\n\nBetracht komme. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitere \n\njedoch\n\n- ebenso wie eventuelle deliktische Ansprüche - am fehlenden Verschulden der\n\nBeklagten. Die Beklagten - der Beklagte zu 1 als Verkäufer, der Beklagte zu 2\n\naufgrund seiner engen Verflechtungen mit der Gesellschaft und dem Beklagten\n\nzu 1 - seien allerdings verpflichtet gewesen, den Kläger über alle für ihn we-\n\nsentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären; dies gelte\n\ninsbesondere für solche Umstände, die geeignet gewesen seien, den Vertrags-\n\nzweck - Beteiligung des Klägers an einer lebensfähigen Gesellschaft - zu ver-\n\neiteln, wie etwa eine desolate wirtschaftliche Lage oder Konkursreife der Ge-\n\nsellschaft.\n\nDie vom Kläger behauptete desolate wirtschaftliche Situation der Ge-\n\nsellschaft bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht bewiesen. Nach den Aussa-\n\ngen der Zeugen J. und O. sei es allerdings im Zeitraum Juli bis Oktober\n\n1993 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger, u.a. der\n\nBerufsgenossenschaft und der Zusatzversorgungskasse, zu Rückholversuchen\n\nvon Leasingfirmen, Rückbuchungen von Lastschriften und Rückholung von\n\nunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gekommen; die Sperrung der Te-\n\nlefonleitung und der Stromleitung sei zwar angedroht worden, es sei aber nicht\n\nfeststellbar, ob sie auch durchgeführt worden sei. Ebenso unerheblich sei auch\n\ndie Tatsache, daß der Beklagte zu 1 im Oktober 1993 eine persönliche Bürg-\n\nschaft wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge übernommen habe.\n\nAlle diese Umstände ließen weder für sich genommen noch im Zusammenhang\n\nmit anderen Indizien den zwingenden Schluß auf eine dauernde Zahlungsun-\n\nfähigkeit der Gesellschaft zu.\n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen\n\nNachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Nur im Ergebnis, nicht in der Begründung trifft der rechtliche Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsurteils zu. Zu Recht weist die Revision darauf hin,\n\ndaß eine - gegenüber der Haftung für Verhandlungsverschulden vorrangige -\n\nSachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB hier nicht etwa erst wegen Fehlens\n\neiner langjährigen Umsatz- und Ertragsangabe ausscheidet, sondern bereits\n\ndeshalb, weil ein Unternehmenskauf überhaupt nicht vorliegt. Ein zur Anwen-\n\ndung der §§ 459 ff BGB führender Unternehmenskauf ist nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gegeben, wenn der Käufer\n\nsämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt (so\n\nz.B. BGHZ 65, 246, 251 f und BGHZ 138, 195, 204 m.w.Nachw.). Der Kläger\n\nhat jedoch mit dem notariellen Vertrag vom 22. November 1993 von dem Be-\n\nklagten zu 1 und dem Zeugen K. unstreitig lediglich Geschäftsanteile im\n\nGesamt-\n\nNennbetrag von 20.100 DM (rund 40 % des Stammkapitals) übernommen,\n\nwährend die restlichen Anteile in Höhe von 30.000 DM bei dem Zeugen K. \n\nverblieben sind. Gegen eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei\n\nVertragsverhandlungen bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.\n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1\n\nals Verkäufer der Anteile und der Beklagte zu 2 aufgrund seiner maßgeblichen\n\nBeteiligung an den Vertragsverhandlungen, seiner engen Beziehung zum Be-\n\nklagten zu 1 und der BKD GmbH sowie seiner Sachkunde als langjähriger\n\nSteuerberater der Gesellschaft als sogenannter Sachwalter unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens dem Kläger gegen-\n\nüber haften. Das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 1992\n\n- VIII ZR 80/91, WM 1992, 699 unter I 4).\n\n3. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, eine Haftung der Beklagten scheitere am fehlenden Verschulden.\n\na) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1, der sich das mitwirkende\n\nVerhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen lassen muß (vgl. dazu\n\nBGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter II 2 =\n\nBGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM\n\n1990, 479 unter II = BGHR aaO Dritter 2; vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91,\n\nWM 1992, 1016 unter I 1= BGHR aaO Dritter 4 und vom 20. November 1995 -\n\nII ZR 209/94, WM 1996, 201 unter 3 = BGHR aaO Dritter 5), den Kläger bei\n\nden Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen betriebswirtschaft-\n\nlichen Auswertung zum 30. September 1993 und durch die angeblichen Mani-\n\npulationen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsteils “Baustoff-\n\ncenter” arglistig getäuscht hat und der Kläger deshalb den notariellen Vertrag\n\nvom 22. November 1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Der Klä-\n\nger kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für Ver-\n\nschulden bei Vertragsverhandlungen nicht nur die Rückabwicklung des notari-\n\nellen Vertrages, sondern auch Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die\n\nihm im ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an\n\nder BKD GmbH entstanden sind; denn der Beklagte zu 1 hat ihn bei den Ver-\n\nhandlungen pflichtwidrig nicht über wesentliche Umstände aufgeklärt, die für\n\nseine Kaufentscheidung von Bedeutung waren.\n\nb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der\n\nauch das Berufungsgericht ausgeht, besteht selbst bei Vertragsverhandlungen,\n\nin denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Ver-\n\ntragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären,\n\ndie den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen\n\nEntschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der\n\nVerkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 –\n\nVIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom\n\n16. Oktober 1987 – V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394 unter 2).\n\nBeim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist\n\nim Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert ins-\n\nbesondere zu berücksichtigen, daß der Kaufinteressent - für den Verkäufer\n\nerkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden\n\nFaktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirt-\n\nschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzen-\n\nder Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Er-\n\nschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Inter-\n\nessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht\n\nausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit\n\nund Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Er-\n\ntragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftli-\n\nchen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine ge-\n\nsteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende\n\nSorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung des\n\nErwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Auf-\n\nklärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die\n\nÜberlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder\n\nbereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.\n\nc) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des festge-\n\nstellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Beklagten zu 1 sei nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten,\n\nnicht gefolgt werden.\n\naa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die\n\ndesolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft \"bis hin zur Konkursreife\" als\n\nnicht bewiesen angesehen hat. Schon die - unstreitige - Häufung von zahlrei-\n\nchen gewichtigen Indizien für eine anhaltende Krise der Gesellschaft ab Juni\n\n1993 zeigt, daß sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand der\n\nZahlungsunfähigkeit zubewegte. In den Monaten Juni und Juli wurde in mehre-\n\nren Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000 DM, die unter Ei-\n\ngentumsvorbehalt geliefert worden war, von der Lieferantin wegen Nichtbe-\n\nzahlung der Rechnungen wieder abgeholt. Im Juli und August kam es zu\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger. In der ersten\n\nHälfte des vierten Quartals hatten die rückständigen Raten für geleaste Kraft-\n\nfahrzeuge einen solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasing-\n\nfirmen Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab Oktober\n\nwurden mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht eingelöst.\n\nWegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung der Telefon- und\n\nStromleitungen angedroht. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft befand\n\nsich die BKD GmbH mit Beiträgen in Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, so\n\ndaß sich der Beklagte zu 1 im Oktober 1993 auf Drängen der Berufsgenossen-\n\nschaft veranlaßt sah, eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu überneh-\n\nmen. Daß der Beklagte zu 2 als Steuerberater und damaliger Gesellschafter\n\nder GmbH die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah,\n\nbelegt sein Mahnschreiben an die Gesellschaft vom 15. Juli 1993, in welchem\n\ner auf die Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen der Krankenkassen und\n\nFinanzämter hinwies. Dieses Schreiben - ein wichtiges Indiz für die negative\n\nEinschätzung der wirtschaftlichen Lage der GmbH durch die Beklagten - hat\n\ndas Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die Revision zutref-\n\nfend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer solchen Häufung\n\ndeutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorste-\n\nhende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens im Herbst 1993 erweist\n\nsich die zusammenfassende Wertung des Berufungsgerichts, es hätte \"we-\n\nsentlich stärkerer Indizien bedurft\", als formelhafte Wendung und Überspan-\n\nnung der Beweisanforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 1998\n\n- IX ZR 311/95, WM 1998, 1689 unter C II 2 a = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Be-\n\nweismaß 2).\n\nSofern der Beklagte zu 1 als der für die kaufmännischen Angelegenhei-\n\nten zuständige “Hauptgeschäftsführer” der GmbH über diese Vorgänge nicht in\n\nvollem Umfang unterrichtet war, entlastet ihn das nicht, denn dann müßte er\n\nsich, wie ausgeführt, das Verhalten seines als Verhandlungsgehilfen hinzuge-\n\nzogenen Bruders, des Beklagten zu 2, zurechnen lassen (§ 278 BGB), der, wie\n\nden Aussagen der Zeugen J. und O. zu entnehmen ist, umfassend in-\n\nformiert war.\n\nbb) Aufgrund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine anhalten-\n\nde Krise der Gesellschaft war für die Beklagten erkennbar, daß die GmbH im\n\nHerbst 1993 entweder bereits zahlungsunfähig war oder der Eintritt der Zah-\n\nlungsunfähigkeit zumindest drohte. Damit war der vom Kläger mit dem Erwerb\n\neines Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der Beteiligung an einer le-\n\nbensfähigen Gesellschaft jedenfalls ernsthaft gefährdet. Der Beklagte zu 1 war\n\ndaher verpflichtet, den Kläger - auch ungefragt - über diese Vorkommnisse\n\numfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Verpflichtung ist er\n\nunstreitig nicht nachgekommen, wobei ihm das Unterlassen des Beklagten zu 2\n\nzuzurechnen ist. Darin liegt eine mindestens fahrlässige Verletzung der ihm\n\ngegenüber dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht, die ihn nach den\n\nGrundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum\n\nSchadensersatz verpflichtet.\n\nd) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH hin-\n\ndeutenden Anzeichen war ursächlich sowohl für den Kaufentschluß des Klä-\n\ngers als auch für die Leistung der Liquiditätshilfe von 100.000 DM an die\n\nGmbH, die Zahlung von 40.000 DM an die I. GmbH aufgrund der dieser ge-\n\ngenüber\n\nübernommenen Garantie und die im Zusammenhang damit entstandenen An-\n\nwalts- und Gerichtskosten.\n\nDas Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-\n\nprüft. Soweit es in anderem Zusammenhang Zweifel an der Kausalität der\n\nHandlungsweise des Beklagten zu 1 und des Zeugen K. äußert, ver-\n\nkennt es, daß sich in Fällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast umkehrt: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\n\nderjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt,\n\nbeweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten\n\neingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis - hier: auf die eindeutigen\n\nAnzeichen für eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im\n\nSommer und Herbst 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemä-\n\nßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (vgl.\n\nz.B. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 121/95, NJW 1996, 2503 unter II;\n\nUrteil vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b\n\nbb). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten des Klägers\n\nsind weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesonde-\n\nre trifft es nicht zu, daß dem Kläger, wie die Beklagten unter Hinweis auf das\n\nvon ihm erstellte Unternehmenskonzept behaupten, die “äußerst angespannte\n\nwirtschaftliche Situation” der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Jenes - aller-\n\ndings undatierte - Sanierungskonzept kann der Kläger frühestens am 9. De-\n\nzember 1993, mithin vier Wochen nach der Zahlung der Liquiditätshilfe und\n\nmehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des Anteilskaufvertrages, erstellt\n\nhaben. Das ergibt sich aus dem einleitenden Satz des Konzepts: “Eine BWA ...\n\nliegt für den Monat Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).” Unter diesen\n\nUmständen läßt die unstreitige Tatsache, daß der Kläger ein Sanierungs- bzw.\n\nUnternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse auf seinen Kennt-\n\nnisstand bei Leistung der Liquiditätshilfe an die BKD GmbH oder bei Abschluß\n\ndes notariellen Vertrages am 22. November 1993 und etwaige Schlußfolgerun-\n\ngen hinsichtlich einer mangelnden Kausalität der Pflichtverletzungen der Be-\n\nklagten zu. Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend machen, der Kläger\n\nhätte im Zeitpunkt der Abgabe seiner Garantieerklärung gegenüber der I. \n\nGmbH \n\nam \n\n17.\n\nDezember 1993 aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer selbst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der GmbH\n\nhaben können, beseitigt dies die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Be-\n\nklagten nicht. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei damals noch - mangels\n\nausreichender Kenntnisse über das wahre Ausmaß der Krise der Gesellschaft -\n\nvon der Sanierungsfähigkeit der BKD GmbH ausgegangen. Angesichts der er-\n\nwiesenen, in erster Linie vom Beklagten zu 2 zu verantwortenden gravierenden\n\nMängel der Buchführung sowie der angeblichen Unkenntnis der Beklagten\n\nüber den genauen Umfang der Zahlungsrückstände und einer Überschuldung\n\nder Gesellschaft trotz ihrer jahrelangen Beteiligung an der GmbH sowie ihrer\n\nTätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer bzw. buchführender Steuerbera-\n\nter liegt es nahe, daß der Kläger Mitte Dezember 1993, mithin erst wenige Wo-\n\nchen nach seinem Eintritt in die Gesellschaft - übrigens ebenso wie der an der\n\nI. -Garantie beteiligte langjährige Mitgesellschafter K. - noch auf die Mög-\n\nlichkeit einer Sanierung der BKD GmbH vertraute und auch vertrauen durfte.\n\n4. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der\n\nAngaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei rich-\n\ntiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.\n\nEr kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Scha-\n\ndensersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des Vertrages ver-\n\nlangen (BGHZ 69, 53, 56 und BGHZ 111, 75, 82). Wählt er - wie der Kläger im\n\nvorliegenden Fall - die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug gegen\n\n(Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zurückfor-\n\ndern und zugleich, wie ausgeführt, Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen,\n\ndie ihm im ursächlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten und/oder\n\ndurchgeführten Erwerb des Geschäftsanteils entstanden sind. Dies trifft für die\n\nLiquiditätshilfe \n\n(100.000 DM), die Garantieleistung an die \n\nI. GmbH\n\n(40.000 DM) und die außerhalb dieses Rechtsstreits und des Parallelverfah-\n\nrens entstandenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten \n\n(insgesamt\n\n55.775,21 DM) jedenfalls dem Grunde nach zu. Die gesamtschuldnerische\n\nHaftung der Beklagten erstreckt sich auch auf den weiteren Schaden, der dem\n\nKläger aufgrund des Kaufs der Geschäftsanteile an der BKD GmbH bisher ent-\n\nstanden ist und künftig entstehen wird, den der Kläger aber derzeit noch nicht\n\nbeziffern kann und hinsichtlich dessen er die Feststellung der Ersatzpflicht der\n\nBeklagten beantragt hat.\n\nIII. An einer eigenen Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sieht\n\nsich der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht die vom Landgericht be-\n\njahte Frage des Mitverschuldens des Klägers sowie die vom Beklagten zu 2\n\nerhobene Verjährungseinrede zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen ha-\n\nben wird und es hierfür weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die besonde-\n\nren subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung insbesondere des\n\nBeklagten zu 2 aus § 826 BGB, für die Anhaltspunkte bestehen, nicht geprüft.\n\nHierauf kann es jedoch im Hinblick auf die Verjährungsfrage ankommen; denn\n\ndie Verjährungsfrist des § 852 BGB entspricht zwar in ihrer dreijährigen Dauer\n\njener für die Berufshaftung des Steuerberaters nach dem - möglicherweise ent-\n\nsprechend anwendbaren - § 68 StBerG, unterscheidet sich von ihr aber durch\n\ndie Voraussetzungen für ihren Beginn. In diesem Zusammenhang wird sich das\n\nBerufungsgericht gegebenenfalls mit den Ausführungen der Revision insoweit\n\nauseinanderzusetzen haben.\n\nIV. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des\n\n§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/viii-zr-32-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/viii-zr-32-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:22.942607+00:00"}}