{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__17-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"VIII ZR 17/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 17/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. April 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des II. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Dezember\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Beklagten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren Volkseigenen Außen-\n\nhandelsbetriebes (VE AHB) T. C. . Dieser \n\nimportierte \n\nim ersten\n\nHalbjahr 1990 aufgrund eines Einfuhrvertrages mit dem ehemaligen Volkseige-\n\nnen Betrieb T. M. (VEB TMK) S. \n\nfür dessen Kombinats-\n\nbetrieb VEB U. -M. S. Möbelstoffe. Die Stoffe wurden an den VEB P. \n\n W. U. ausgeliefert, der mit Wirkung vom 31. März\n\n1990 aus dem VEB U. -M. S. verselbständigt worden war und am 1. Juli\n\n1990 in die Beklagte umgewandelt worden ist.\n\nMit Fernschreiben vom 28. März und 11. April 1990 teilte das VEB TMK\n\nS. dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, daß wegen der anstehenden Ver-\n\nänderungen künftig sämtliche Zahlungsforderungen an die Empfängerbetriebe,\n\ndarunter den Rechtsvorgänger der Beklagten, zu richten seien. Der Rechtsvor-\n\ngänger der Klägerin übersandte dem Rechtsvorgänger der Beklagten unter\n\ndem 7., 20. und 27. Juni 1990 mehrere Rechnungen über Forderungen für\n\nStofflieferungen in Höhe von insgesamt 697.487,84 Mark der DDR, die im fol-\n\ngenden Monat fällig wurden. Mit Schreiben vom 16. Juli 1990 gab der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten die Rechnungen zurück; er beanstandete die Höhe\n\ndes Rechnungsbetrages und bat um \"neue Rechnungslegung\" \"in dem effekti-\n\nven DM-Einkaufspreis angemessenem Umfang\". Das lehnte der Rechtsvor-\n\ngänger der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1990 ab.\n\nNach weiterem Schriftwechsel hat die Klägerin unter dem 30. Juni 1994\n\nden Erlaß eines Mahnbescheids beantragt. Der Antrag ist am 8. Juli 1994 beim\n\nAmtsgericht eingegangen. Der Mahnbescheid ist am 15. August 1994 mit einer\n\nsich aus 14 einzelnen Rechnungsbeträgen ergebenden Hauptforderung von\n\ninsgesamt 558.820,90 DM nebst bezifferter sowie weiterer laufender Zinsen\n\nerlassen und am 3. September 1994 der Beklagten zugestellt worden. Diese\n\nhat am 7. September 1994 Einspruch eingelegt.\n\nAm 17. Juni 1997 hat die Klägerin die weiteren Gerichtskosten für die\n\nDurchführung des streitigen Verfahrens eingezahlt. In diesem hat sie aufgrund\n\neiner Neuberechnung ihrer Forderung Zahlung von 245.807,26 DM nebst Zin-\n\nsen begehrt. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Zah-\n\nlungsverpflichtung des VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem Rechts-\n\nvorgänger der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte hat\n\nferner die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Be-\n\nrufungsgericht nur in Höhe von 234.102,15 DM nebst Zinsen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Ab-\n\nweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-\n\nse, ausgeführt:\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin lasse sich nicht auf § 67 Abs. 1\n\nSatz 2 des gemäß Art. 232 § 1 EGBGB maßgebenden Vertragsgesetzes (VG)\n\nin Verbindung mit § 32 Abs. 2 der dritten Durchführungsverordnung (3. DVO)\n\nstützen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten sei weder gemäß § 81 Abs. 1\n\noder Abs. 2 VG anstelle des VEB TMK S. in den Einfuhrvertrag mit dem\n\nRechts-\n\nvorgänger der Klägerin eingetreten noch gemäß § 20 Abs. 3 VG zu seiner Er-\n\nfüllung verpflichtet. Der Zahlungsanspruch sei jedoch aufgrund einer zwischen\n\nden Rechtsvorgängern der Parteien konkludent vereinbarten Schuldübernahme\n\nbegründet, die auch vor dem 1. Juli 1990 nach § 45 Abs. 3 ZGB möglich gewe-\n\nsen sei. Die Schuldübernahme ergebe sich auf seiten des Rechtsvorgängers\n\nder Klägerin aus der Übersendung der Rechnungen und auf seiten der Be-\n\nklagten daraus, daß ihr Rechtsvorgänger sämtliche (anderen) Rechnungen des\n\nRechtsvorgängers der Klägerin bis zum 1. Juli 1990 bezahlt und ihr Ge-\n\nschäftsführer durch Schreiben vom 16. Juli 1990 die hier in Rede stehenden\n\nRechnungen lediglich der Höhe nach zurückgewiesen, die grundsätzliche\n\nZahlungsverpflichtung aber nicht bestritten habe. Die Forderung der Klägerin\n\nbestehe nach deren Neuberechnung gemäß § 32 Abs. 2 DMBilG unter Abzug\n\nder fünfprozentigen Handelsspanne in Höhe von 234.102,15 DM.\n\nDie Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Gemäß § 113\n\nAbs. 2 VG in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB habe die nach § 196\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB vierjährige Verjäh-\n\nrungsfrist am 1. August 1990 begonnen. Vor ihrem Ablauf am 30. Juli 1994 sei\n\nsie jedoch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (gemeint ist ersichtlich: BGB) in Ver-\n\nbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO durch Eingang des Antrags auf Erlaß des am\n\n3. September 1994 zugestellten Mahnbescheids unterbrochen worden. Zwar\n\nhabe die Unterbrechung mit Zugang der Nachricht vom 20. September 1994\n\nüber den Widerspruch der Beklagten geendet, so daß die Verjährungsfrist neu\n\nzu laufen begonnen habe. Vor deren Ablauf sei sie jedoch durch die am\n\n17. Juni 1997 erfolgte Zahlung der weiteren Gerichtskosten für die Durchfüh-\n\nrung des streitigen Verfahrens erneut unterbrochen worden. Der Unterbre-\n\nchung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Forderung in dem Mahnbe-\n\nscheid anders berechnet habe, da es sich bei der Klageforderung unverändert\n\num den selben Anspruch handele, der dem Mahnbescheid zugrunde gelegen\n\nhabe.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht zu Unrecht angenommen, daß die Verjährungseinrede der Beklagten nicht\n\ndurchgreift. Das gilt jedenfalls für den größten Teil der Klageforderung.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß hier die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt und am 1. August 1990 begon-\n\nnen hat.\n\nNach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am Tag des\n\nWirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik\n\nDeutschland bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschrif-\n\nten des BGB über die Verjährung Anwendung. Nach Satz 2 der vorgenannten\n\nVorschrift bestimmt sich jedoch der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor\n\ndem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das Beitrittsgebiet gel-\n\ntenden Rechtsvorschriften. Danach hat die Verjährungsfrist für die Zahlungs-\n\nverpflichtung des früheren VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem\n\nRechtsvorgänger der Klägerin (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VG in Verbindung mit § 33\n\nAbs. 2 Satz 2 3. DVO), die nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem\n\nRechtsvorgänger der Beklagten übernommen worden ist, gemäß § 112 Abs. 1\n\nSatz 2 VG ursprünglich ein Jahr betragen und gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VG\n\nwegen der im Juli 1990 eingetretenen Fälligkeit am 1. August 1990 begonnen.\n\nDa die einjährige Verjährungsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 2 VG am 3. Oktober\n\n1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur\n\nBundesrepublik Deutschland, noch nicht abgelaufen war, beträgt die Verjäh-\n\nrungsfrist nunmehr gemäß § 196 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BGB\n\nvier Jahre.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf am 31. (nicht 30.)\n\nJuli 1994 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO\n\ndurch den Eingang des Antrags der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids\n\nam 8. Juli 1994 hinsichtlich der gesamten Klageforderung unterbrochen wor-\n\nden.\n\nEine Unterbrechung der Verjährung kommt nur insoweit in Betracht, als\n\ndie Forderung Gegenstand des Mahnbescheidsantrags der Klägerin gewesen\n\nist. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß ausweislich des maschinell\n\nerstellten Ausdrucks aus den Akten über das zunächst maschinell betriebene\n\nMahnverfahren in dem Antrag der Klägerin als Hauptforderung lediglich drei\n\nRechnungsbeträge von insgesamt 65.581,65 DM aufgeführt sind. In Überein-\n\nstimmung damit ist in dem Aktenausdruck, der nach § 696 Abs. 2 ZPO die Be-\n\nweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§§ 415, 417 ZPO) hat, der Streitwert mit\n\n65.561,65 DM angegeben. Daran hat sich bis zur Beendigung der maschinel-\n\nlen Bearbeitung des Mahnverfahrens durch Anordnung des Rechtspflegers\n\nvom 14. Juli 1994 nichts geändert. Erst aufgrund der Verfügung des Rechts-\n\npflegers vom 13. August 1994 ist die Urschrift des Mahnbescheids unter den\n\noben genannten drei Rechnungsbeträgen um den Zusatz \"weiter siehe Anlage\"\n\nergänzt worden. Diese Anlage weist unter anderem elf weitere Rechnungsbe-\n\nträge aus, die zusammen mit den drei im Mahnbescheid selbst aufgeführten\n\nRechnungsbeträgen eine Hauptforderung von 558.820,90 DM ergeben. Sie\n\nträgt zwar die Überschrift \"Anlage Hauptforderungen zum Mahnbescheidsan-\n\ntrag vom 30.06.94\". Neben anderen handschriftlichen Änderungen ist jedoch\n\ndas vorgenannte Datum durchgestrichen und durch den Stempelaufdruck \"15.\n\nAug. 94\" ersetzt worden. Wie und wann die Anlage zu den Akten gelangt ist, ob\n\nsie insbesondere bereits dem am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen An-\n\ntrag der Klägerin vom 30. Juni 1994 auf Erlaß des Mahnbescheids beigefügt\n\nwar oder ob sie erst später nachgereicht worden ist, läßt sich den Akten nicht\n\nsicher entnehmen.\n\nUnter diesen Umständen ist wegen der dem maschinell erstellten Akten-\n\nausdruck zukommenden Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß §§ 696\n\nAbs. 2, 415 Abs. 1 ZPO bis zu dem - nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen - Ge-\n\ngenbeweis davon auszugehen, daß der Antrag der Klägerin vom 30. Juni 1994\n\nauf Erlaß des Mahnbescheids als Hauptforderung lediglich die drei Rech-\n\nnungsbeträge von insgesamt 65.581,65 DM enthalten hat, die in dem maschi-\n\nnellen Aktenausdruck aufgeführt sind, und daß die Anlage mit den elf weiteren\n\nRechnungsbeträgen erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt nachge-\n\nreicht worden ist, der auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Juli\n\n1994 liegen kann. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht\n\ngetroffen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung auch nicht bindend aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, wonach\n\ndie Klägerin (nicht die Beklagte) mit dem am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegan-\n\ngenen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids \"die damaligen Rechnungsbeträge\n\nim Verhältnis 2:1 (= 348.743,92 DM)\" angefordert hat. Hierbei handelt es sich\n\nnicht um mündliches Parteivorbringen, für das der Tatbestand des Urteils nach\n\n§ 314 ZPO Beweis liefert, sondern um den Akten - gemäß den obigen Ausfüh-\n\nrungen unzutreffend - entnommene Prozeßgeschichte, für die die Beweiskraft\n\ndes Tatbestands nach § 314 ZPO nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März\n\n1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 unter II 2 c).\n\nDamit erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die am 31. Juli\n\n1994 ablaufende Verjährungsfrist sei durch den am 8. Juli 1994 bei Gericht\n\neingegangenen Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbro-\n\nchen worden, hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten elf Rechnungsbeträge\n\nnach den bisher getroffenen Feststellungen als nicht haltbar. Welcher Teilbe-\n\ntrag der von der Klägerin neu berechneten Klageforderung den vorgenannten\n\nelf Rechnungsbeträgen entspricht, ist bislang nicht festgestellt.\n\nII. Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als zum Nachteil der\n\nBeklagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht\n\nzur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen be-\n\ndarf. In dem vorbezeichneten Umfang waren daher das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n1. Angesichts der von den Vorinstanzen verneinten Verjährung der Kla-\n\ngeforderung hatte die Klägerin bislang keine Veranlassung, dazu vorzutragen\n\nund Beweis anzutreten, daß sie die Anlage mit den elf Rechnungsbeträgen\n\nbereits entweder zusammen mit ihrem Antrag vom 30. Juni 1994 auf Erlaß des\n\nMahnbescheids oder gesondert vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Juli\n\n1994 bei Gericht eingereicht hat. Dazu gibt ihr die Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht Gelegenheit.\n\nIn diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu\n\nbegründen haben, warum die Zustellung des Mahnbescheids am 3. September\n\n1994 noch \"demnächst\" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist (vgl. insoweit\n\nz.B. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, WM 1995, 1413 unter II 2\n\nm.w.Nachw.). Bislang hat das Berufungsgericht dies lediglich unterstellt.\n\n2. Soweit die Klageforderung nicht verjährt ist, wird das Berufungsgericht\n\nGelegenheit haben, unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der\n\nParteien seine Annahme zu überprüfen, die Beklagte habe die Zahlungsver-\n\npflichtung des früheren VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem Rechts-\n\nvorgänger der Klägerin übernommen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/viii-zr-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/viii-zr-17-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:42.110234+00:00"}}