{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"VIII ZR 14/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 14/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus mehreren Einzelrechnungen auf\n\nBezahlung gelieferten Wegebaumaterials in Anspruch. Nachdem die Beklagte\n\nauf den zunächst klageweise geltend gemachten Betrag von 85.297,03 DM im\n\nVerlauf des Rechtsstreits einen Betrag von 16.119,31 DM gezahlt hat, steht\n\neine restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 69.177,72 DM of-\n\nfen. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit zwei Schadenser-\n\nsatzforderungen in Höhe von insgesamt 65.723,67 DM die Aufrechnung erklärt.\n\nHierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihr für die Baustelle R. statt\n\nder in Rechnung gestellten 4.332,20 t nur 2.457 t, mithin 1.875,20 t weniger\n\nMaterial angeliefert. Dies habe ihre Auftraggeberin, die Verwaltungsgemein-\n\nschaft R. , nach Fertigstellung der Wegebaumaßnahme festgestellt und\n\ndaher auf \n\nihre, der Beklagten, Gesamtrechnung einen Betrag von\n\n35.628,61 DM (1.875,20 t x 19 DM) weniger gezahlt. Weiter habe die Klägerin\n\nihr, der Beklagten, welche vom Forstamt H. den Auftrag zur Sanierung\n\nvon Waldwegen erhalten habe, in der Zeit vom 23. bis 30. September 1996\n\nmangelhaftes Material geliefert; dies sei vom Forstamt am 9. Februar 1998 ge-\n\nrügt worden. Aufgrund der Aufforderung des Forstamtes habe sie Mängelbe-\n\nseitigungsarbeiten vorgenommen, wodurch \n\nihr Kosten \n\nin Höhe von\n\n30.095,06 DM entstanden seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe des landge-\n\nrichtlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, die von der Be-\n\nklagten geltend gemachten Gegenforderungen stünden dieser nicht zu, so daß\n\ndie Aufrechnung der Grundlage entbehre. Die Beklagte könne von der Klägerin\n\nfür die Baustelle R. keinen Schadensersatz in Höhe von 35.628,61 DM\n\ngemäß § 463 BGB verlangen, da die Beklagte ihrer Untersuchungs- und Rüge-\n\npflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen sei. Unstreitig zwischen\n\nden Parteien sei, daß das bestellte Wegebaumaterial bei der Beklagten abge-\n\nliefert worden sei, daß Wiegescheine erstellt worden seien und daß die Be-\n\nklagte die gelieferten Mengen erst beanstandet habe, nachdem die Verwal-\n\ntungsgemeinschaft R. ihr gegenüber aufgrund des Prüfungsprotokolls\n\nvom 2. Februar 1998 eine Mängelrüge erhoben habe. Das Vorgehen der Be-\n\nklagten sei verspätet, diese hätte vielmehr nach Anlieferung des Materials und\n\nAusstellen der Wiegescheine unverzüglich die fehlende Menge rügen müssen.\n\nDer Überprüfung stehe auch nicht die Anlieferung von mehreren tausend Ton-\n\nnen Materials entgegen, da es der Beklagten vor Ort zuzumuten gewesen sei,\n\ndie Wiegescheine zu überprüfen.\n\nDie Beklagte könne die Klägerin ferner auch nicht in Höhe von\n\n30.095,06 DM für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, da ein vor-\n\nsätzliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 463 BGB nicht hinreichend\n\ndargetan sei. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Beklag-\n\nten (richtig: Klägerin) habe, um die Kalkulation günstiger zu gestalten, dem\n\nZeugen Ru. die Anweisung erteilt, das Material zu manipulieren, reiche\n\nnicht aus. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daß eine von der Be-\n\nklagten behauptete pauschale Anweisung durch den Geschäftsführer, ohne\n\nnäher darzulegen, wann, wie und bei welcher Gelegenheit dieser die Anwei-\n\nsung gegeben haben solle, einen arglistigen Täuschungswillen nicht begründe;\n\nder von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis ersetze eine substantiierte\n\nDarlegung nicht. Im übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen\n\nhabe, da die Beklagte selbst vortrage, es habe nur ein optischer Mangel be-\n\nstanden und das angelieferte Material sei für den vorgesehenen Zweck durch-\n\naus geeignet gewesen.\n\nII. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen der\n\nzur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten verneint, halten\n\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der von der Beklagten hinsichtlich der Baustelle R. geltend\n\ngemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.628,61 DM kann nach dem\n\ngegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneint werden.\n\na) Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen für diesen Schadensersatz-\n\nanspruch als Anspruchsgrundlage § 463 BGB herangezogen. Nach allgemei-\n\nner Meinung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, bei Quantitätsmängeln von\n\nder Gattung nach gekauften Sachen, sofern nicht eine bestimmte Größe oder\n\nein bestimmtes Gewicht Vertragsinhalt geworden und für den Verwendungs-\n\nzweck von entscheidender Bedeutung ist (z.B. Untergewicht von Adventsstol-\n\nlen BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, WM 1977, 220 unter\n\nII 1 a), ein Sachmangel nicht vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß\n\nder Beklagten gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge 1.875,20 t\n\nweniger geliefert worden sind. Bei Minderlieferungen behält der Käufer jedoch\n\ngrundsätzlich seinen Erfüllungsanspruch, so daß er entweder restliche Erfül-\n\nlung verlangen oder die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann (Stau-\n\ndinger/Honsell, BGB, 1995, § 459 Rdnr. 42; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 459 Rdnr. 48; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 459 Rdnr. 25;\n\nErman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdnr. 52).\n\nNachdem die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der restlichen Material-\n\nlieferung keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit Ablehnungsdrohung ge-\n\nmäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat und das Straßenbauvorhaben im\n\nübrigen abgeschlossen ist, kommt als Grundlage ihres Schadensersatzbegeh-\n\nrens allein noch § 326 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Revision weist insofern\n\ndarauf hin, daß die Beklagte nach dem Abschluß der Bauarbeiten an der Orts-\n\nverbindungsstraße durch Herstellen der Schottertragschicht kein Interesse an\n\nder weiteren Erfüllung des Vertrages gehabt habe. Da in den Vorinstanzen die\n\nVorschrift des § 326 BGB als Rechtsgrundlage für die Gegenforderung der Be-\n\nklagten noch nicht erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben,\n\nhierzu ergänzenden Vortrag zu halten, um dem Berufungsgericht eine Prüfung\n\ndes Schadensersatzbegehrens der Beklagten unter diesem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt zu ermöglichen.\n\nb) Die Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht durch\n\nVersäumung ihrer Obliegenheit zur Untersuchung des gelieferten Materials und\n\nzur Rüge der behaupteten Fehlmengen gemäß §§ 377, 378 HGB verloren.\n\nZwar wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht eine\n\nManipulation der Wiegekarten und damit ein arglistiges Verhalten der Klägerin\n\n(§ 377 Abs. 5 HGB) nicht hat feststellen können. Entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre Untersuchungspflicht nicht ver-\n\nletzt. Den Wiegekarten, die jeweils bei Ablieferung des Materials von der Klä-\n\ngerin erstellt wurden, konnte die Beklagte, selbst wenn ihr die Karten sogleich\n\nübergeben worden wären, die gerügten Fehlmengen nicht entnehmen, da die\n\nWiegekarten die in Rechnung gestellten Mengen auswiesen. Daß die Beklagte\n\ndie Fehlmengen des auf mehrere Abladestellen verteilten Wegematerials von\n\nmehreren tausend Tonnen mit bloßem Auge hätte erkennen können, stellt das\n\nBerufungsgericht nicht fest. Konnten aber die Minderlieferungen bei der gebo-\n\ntenen ordnungsmäßigen Untersuchung nicht entdeckt werden, handelt es sich\n\num einen verborgenen Mengenfehler, der erst nach seiner Entdeckung ange-\n\nzeigt werden mußte (§§ 377 Abs. 3, 378 HGB); dies hat die Beklagte getan.\n\n2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner einen Schadenser-\n\nsatzanspruch der Beklagten für von ihr aufgewandte Mängelbeseitigungsko-\n\nsten hinsichtlich der Baustelle H. .\n\na) Ein solcher - nach § 377 Abs. 5 HGB nicht ausgeschlossener - Scha-\n\ndensersatzanspruch kommt gemäß § 480 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn die\n\nKlägerin den behaupteten Mangel, nämlich einen sehr hohen Lehmanteil des\n\ngelieferten Materials, arglistig verschwiegen hat. Verfahrensfehlerhaft sieht das\n\nBerufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten\n\nals unsubstantiiert an, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Re. die\n\nAnweisung gegeben habe, das Material vor Auslieferung zu manipulieren, um\n\nso die eigene Kalkulation günstiger zu gestalten. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR\n\n36/95, ZIP 1996, 963 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR\n\n123/98, ZIP 1999, 1307 unter II 4 a; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2000\n\n- VI ZR 236/99 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt) genügt die Partei ihrer\n\nDarlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem\n\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechtsfol-\n\ngen zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur\n\ndann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Dabei hängt\n\nes vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die\n\nDarlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß; zu berücksichtigen\n\nist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivor-\n\ntrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwie-\n\nweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und\n\nErgänzung der Sachdarstellung bietet. Da die behauptete Anweisung, minder-\n\nwertiges Material zu liefern, sich außerhalb der Sphäre der Beklagten ereignet\n\nhaben soll, brauchte diese daher die konkreten Begleitumstände nicht vorzu-\n\ntragen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von\n\nder Beklagten benannten Zeugen Ru. , S. und A. abgelehnt.\n\nb) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert auch nicht dar-\n\nan, daß die Beklagte einen Mangel der gelieferten Baustoffe nicht geltend ge-\n\nmacht hätte. Wie die Revision weiter zu Recht rügt, hat die Beklagte behauptet\n\nund unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß das gelieferte Baumaterial\n\neinen viel zu hohen Lehmanteil gehabt habe, so daß es nicht mittlerer Art und\n\nGüte entsprochen habe; es sei vielmehr ungeeignet gewesen. Dem Material,\n\nwelches laut Lieferschein 50 % Brechkorn + 50 % Kies habe enthalten sollen,\n\nsei vor der Auslieferung auf die Polterplätze mehr als nur 50 % Kies beige-\n\nmischt worden. Hinzu komme, daß es sich wegen des zu hohen Lehmgehalts\n\num minderwertigen und unbrauchbaren Kies gehandelt habe. Die Klägerin ha-\n\nbe lediglich versucht, durch Aufbringen von gröberem Material optisch einen\n\nbesseren Eindruck entstehen zu lassen; diese \"kosmetische Behandlung\" sei\n\njedoch nutzlos gewesen, da auf den Fahrspuren sofort das zu weiche Sand-\n\nLehm-Gemisch zutage getreten und sichtbar geworden sei. Der vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogene Vortrag der Beklagten, das auf dem Lieferschein\n\nbezeichnete Material (M. ) sei für den vorgesehenen Zweck (Befestigung\n\ndes Polterplatzes) durchaus geeignet gewesen, bezog sich entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts auf das im Lieferschein bezeichnete, nicht jedoch\n\nauf das tatsächlich gelieferte Material.\n\n3. Da die Beklagte gegenüber der Klageforderung von 69.177,72 DM nur\n\nmit Gegenforderungen in Höhe von 65.723,67 DM aufrechnet, verbleibt auch\n\nbei Durchgreifen der Aufrechnung rechnerisch ein Betrag von 3.454,05 DM,\n\nder der Klägerin zusteht.\n\nIII. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur\n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/viii-zr-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/viii-zr-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:39.417693+00:00"}}