{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__12-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 12/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 12/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und\n\nDr. Leimert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen\n\n60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen\n\nAufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-\n\nratung wahrzunehmen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, in\n\ndie von ihr künftig abzuschließenden Verträge über Mobilfunkdienstleistungen\n\nauf Basis der sogenannten \"Free & Easy Card\" durch Allgemeine Geschäfts-\n\nbedingungen eine Klausel einzubeziehen, die den Verfall des Restguthabens\n\ninnerhalb eines sogenannten \"Zeitfensters\" vorsieht. Ferner begehrt er, es zu\n\nunterlassen, sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger nach\n\ndem 1. April 1997 geschlossener Verträge zu berufen. Das Oberlandesgericht\n\nhat unter Aufhebung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils der Klage\n\nstattgegeben und die Beschwer der Beklagten auf 15.000 DM festgesetzt.\n\nDie Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und be-\n\nantragt, den Wert der Beschwer der Beklagten auf mehr als 60.000 DM festzu-\n\nsetzen.\n\nII. Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nIm Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Pro-\n\nzeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseiti-\n\ngung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai\n\n1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998\n\n- VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997\n\n- III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucher-\n\nschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemein-\n\nheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen,\n\nwird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu ver-\n\nwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende\n\nBedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,\n\n8. Aufl., § 15 Rdn. 31). Der Senat hat daher bisher regelmäßig den Streitwert je\n\nangegriffener Klausel mit 3.000 DM bewertet. Auch wenn nach neuerer Ansicht\n\nim Schrifttum ein höherer Wert von regelmäßig 10.000 DM für angemessen\n\ngehalten wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1998 m.w.Nachw.), ist dieser\n\nWert durch die Festsetzung des Berufungsgerichts mit 15.000 DM bereits\n\nüberschritten. Zu einer 60.000 DM übersteigenden Festsetzung des Wertes\n\nder Beschwer sieht der Senat auch angesichts der Verbreitung der angegriffe-\n\nnen\n\nKlausel auf der Basis der sogenannten \"Free & Easy Card\", die nach der Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts von der Beklagten allerdings seit dem 1. August\n\n1997 nicht mehr verwandt wird, keine Veranlassung.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Ball Dr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-12-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-12-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:59.664144+00:00"}}