{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_347-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"VIII ZR 347/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 347/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2000 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 35.586,00 € (= 69.600 DM).\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag der\n\nParteien vom 30. Mai/5. Juli 1994 gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.\n\nSoweit das Berufungsgericht diesen Vertrag entgegen seiner Überschrift\n\nnicht als Beteiligungsvertrag über eine atypische stille Gesellschaft, sondern als\n\nFranchise-Vertrag ohne gesellschaftsrechtliche Elemente, insbesondere ohne\n\neine gemeinsame Zweckverfolgung, ausgelegt und deswegen eine Anwendung\n\nder Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verneint hat, erhebt die Revi-\n\nsion keine konkreten Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin begehrte\n\nFeststellung der Nichtigkeit des Vertrages sei schon deswegen ausgeschlos-\n\nsen, weil durch den Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet und vollzogen\n\nworden sei, das lediglich gekündigt werden könne. Der Bundesgerichtshof ist\n\nbislang als selbstverständlich davon ausgegangen, daß vollzogene Franchise-\n\nVerträge nach § 138 Abs. 1 nichtig sein können (z.B. Senatsurteile BGHZ 99,\n\n101, 105 und vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 2).\n\nDie demgegenüber von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur fehlerhaften Gesellschaft und\n\nzum fehlerhaften Arbeits- bzw. Dienstvertrag läßt sich nicht ohne weiteres auf\n\nalle in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisse übertragen. Sie beruht insbe-\n\nsondere auf der Erwägung, daß die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung\n\nmit erheblichen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten verbunden wäre. Dafür\n\nist hier jedoch weder etwas festgestellt noch vorgetragen.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag der\n\nParteien nach § 138 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger Knebelung der Klägerin\n\nnichtig ist, weil deren wirtschaftliche Entfaltung in einem Maße beschnitten wird,\n\ndaß sie ihre Selbständigkeit und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in einem\n\nwesentlichen Teil einbüßt. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht insbesonde-\n\nre folgenden vertraglichen Regelungen entnommen:\n\n- § 13: Abwicklung der vollständigen Debitorenbuchhandlung und des\n\ngesamten Zahlungsverkehrs durch die Beklagte; monatliche Ab-\n\nschlagszahlungen an die Klägerin;\n\n- § 6: umfassende Zustimmungsvorbehalte der Beklagten bezüglich der\n\nGeschäftsführung der Klägerin ohne eigenes unternehmerisches Risi-\n\nko der Beklagten;\n\n- § 11: Recht der Beklagten zur Fortführung des von der Klägerin auf-\n\ngebauten Lehrinstituts nach Vertragsbeendigung bei minimaler Ent-\n\nschädigung, verbunden mit\n\n- § 19 Nr. 4: einjähriges nachvertragliches Konkurrenzverbot für die\n\nKlägerin im Umkreis von 50 Kilometern.\n\nDarüber hinaus sind aber auch noch weitere Bestimmungen des Vertra-\n\nges vom 30. Mai/5. Juli 1994 geeignet, die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit der\n\nKlägerin erheblich zu beschneiden. In erster Linie ist dies die Regelung der\n\n\"Gewinnbeteiligung\" in § 11. Danach ist die Beklagte mit 22 % am Gewinn be-\n\nteiligt (Nr. 2). Ihr \"Gewinnanteil\" beträgt jedoch mindestens 13,5 % des Umsat-\n\nzes, wenn dieser monatlich 10.000 DM und mehr beträgt (Nr. 2 a), bzw. be-\n\nstimmte, nach Vertragsdauer gestaffelte Festbeträge, solange der Umsatz mo-\n\nnatlich 10.000 DM nicht erreicht (Nr. 2 b und c). An etwaigen Verlusten nimmt\n\ndie Beklagte nicht teil (Nr. 6). Diese Regelung ist bereits irreführend, weil sie als\n\nNormalfall eine - moderate - Gewinnbeteiligung von 22 % vortäuscht. Wie die\n\nvon der Klägerin beispielhaft vorgelegte und von der Beklagten nicht bestrittene\n\nJahresabrechnung 1996 für die von ihr und ihrem Ehemann seinerzeit betriebe-\n\nnen sechs Schulen belegt, ist die in § 11 in den Vordergrund gerückte Gewinn-\n\nbeteiligung von 22 % ohne praktische Bedeutung. Vielmehr kommen allein die\n\nUmsatzbeteiligung von 13,5 % oder gar die Festbeträge zum Tragen. Dabei\n\nentspricht die Umsatzbeteiligung von 13,5 % einer Gewinnbeteiligung von rund\n\n30 bis 40 %. Die Festbeträge fallen sogar dann an, wenn lediglich Verluste er-\n\nwirtschaftet werden. Diese Form der \"Gewinnbeteiligung\" der Beklagten engt\n\ndie wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit der Klägerin ganz erheblich ein.\n\nDas gilt aber auch für\n\n- § 2 in Verbindung mit § 14, wonach der Vertrag auf die Dauer von 10\n\nJahren unkündbar fest geschlossen ist;\n\n- § 16, wonach die Beklagte bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags-\n\nverhältnisses \"Anspruch auf sofortige Auszahlung der Gewinnanteile\n\nhat, die ihr während der ihr verbleibenden festen Vertragsdauer zuge-\n\nflossen wären\" (Satz 1), sowie\n\n- § 20, in dem sich die Beklagte für jeden Verstoß der Klägerin gegen\n\ndie §§ 17 und 19 (Recht der Beklagten zur Fortführung der Schule\n\nnach Vertragsbeendigung bzw. nachvertragliches Wettbewerbsverbot\n\nder Klägerin) eine - einschüchternde - Vertragsstrafe von bis zu\n\n50.000 DM versprechen läßt.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht schließlich die Nichtigkeit des ge-\n\nsamten Vertrages trotz der salvatorischen Klausel in § 23 bejaht. Diese Klausel\n\nhilft hier schon deswegen nicht weiter, weil kein Fall der Teilnichtigkeit vorliegt.\n\nEs steht nämlich nicht in Frage, welche Folgen sich aus der Unwirksamkeit ein-\n\nzelner Klauseln für den Gesamtvertrag ergeben. Vielmehr hat das Berufungsge-\n\nricht den gesamten Vertrag der Parteien anhand bestimmter Klauseln als sit-\n\ntenwidrigen Knebelvertrag bewertet.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_347-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-347-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_347-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_347-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/viii-zr-347-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_347-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:40.968098+00:00"}}