{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_337-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"VIII ZR 337/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 398 Abs. 1 Erachtet das Berufungsgericht die erstinstanzliche Aussage eines Zeugen entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht ausreichend zur Beweiswürdigung, hat es den Zeugen jedenfalls dann erneut zu vernehmen, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt. ZPO § 139 a.F. Hat eine Partei erstinstanzlich auf die Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen für diese Instanz verzichtet, und kann der Vernehmung des Zeugen im Berufungs- rechtszug Bedeutung zukommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es den Be- weisantrag als nicht mehr gestellt erachtet, auf Grund seiner Aufklärungspflicht bei der Partei nachzufragen, ob der Verzicht auch für die zweite Instanz gelten soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 337/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2002\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 398 Abs. 1\n\nErachtet das Berufungsgericht die erstinstanzliche Aussage eines Zeugen entgegen\n\nder Würdigung des Erstrichters für nicht ausreichend zur Beweiswürdigung, hat es\n\nden Zeugen jedenfalls dann erneut zu vernehmen, wenn die Aussage des Zeugen\n\nwidersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht\n\nan jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt.\n\nZPO § 139 a.F.\n\nHat eine Partei erstinstanzlich auf die Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen\n\nfür diese Instanz verzichtet, und kann der Vernehmung des Zeugen im Berufungs-\n\nrechtszug Bedeutung zukommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es den Be-\n\nweisantrag als nicht mehr gestellt erachtet, auf Grund seiner Aufklärungspflicht bei\n\nder Partei nachzufragen, ob der Verzicht auch für die zweite Instanz gelten soll.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2002- VIII ZR 337/00- OLG Brandenburg\n\nLG Potsdam\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2000\n\nin der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 4. Dezember\n\n2000, 9. und 16. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung einer Kaufpreisrestforderung.\n\nEnde des Jahres 1996 verhandelte die Klägerin, eine Molkereizentrale,\n\nmit der Beklagten über den Verkauf ihrer Frischdienst-Niederlassung in N. .\n\nHierüber fertigte der damalige Prokurist der Klägerin, D. im\n\nJanuar 1997 einen Aktenvermerk. Danach sei die Beklagte bereit, den Frisch-\n\ndienst ab 1. März 1997 zu übernehmen. Der Warenbestand sei mit sofortiger\n\nFälligkeit nach Rechnungslegung zu bezahlen. Ein Preis für den Warenbestand\n\nwird in dem Vermerk nicht genannt. Ende Februar 1997 wurde die Niederlas-\n\nsung in N. an die Beklagte übergeben. D. unterschrieb für\n\ndie Klägerin die hierüber gefertigte Niederschrift, für die Beklagte deren Ge-\n\nschäftsführer Dr. T. . Letzterer vermerkte unter den Unterschriften:\n\n\"Meine Unterschrift erfolgt auf der Basis und unter Berücksichti-\ngung der beiliegenden Anlage zur Übernahme der Warenbestände\nvon der K. am 27.02.1997 durch den F. Frischdienst für\nB. GmbH. Anlage (handschriftlich) wurde am 27.02.1997\n23.35 Uhr mit dem unterschriebenen Vertrag Herrn F. \nübergeben.\"\n\nDie Anlage hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Die Übernahme der Warenbestände erfolgt durch den F. \nFrischdienst für B. GmbH unter Vorbehalt eines pauschalen\nAbzugs von 9 % des Warenwertes für nicht vorhersehbare Risiken\n(Volumenveränderung, Qualitätsprobleme - MHD, Mengenabwei-\nchung).\"\n\nDie Anlage ist allein von Dr. T. unterschrieben. Zwischen den Partei-\n\nen ist streitig, ob es bei der Übergabe zu einer Einigung über den Inhalt dieser\n\nAnlage gekommen ist.\n\nDie Beklagte kürzte die Warenrechnung der Klägerin um 9 %\n\n(106.450,21 DM) und bezahlte lediglich den verbleibenden Betrag. Den Betrag\n\nder Kürzung macht die Klägerin im Prozeß geltend.\n\nDas Landgericht, das unter anderem durch Vernehmung des Zeugen\n\n D. Beweis erhoben hat, hat der Klage im wesentlichen stattge-\n\ngegeben. Aufgrund seiner Aussage, die die Kammer für glaubwürdig erachtet\n\nhat, hat sie angenommen, es sei im Januar 1997 zwischen den Parteien ver-\n\neinbart worden, daß das Warenlager zum Einkaufspreis nebst Mehrwertsteuer\n\nübernommen werden sollte.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - ohne er-\n\nneute Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die\n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat einen Kaufpreisrestanspruch der Klägerin\n\nverneint und dazu unter anderem ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe eine Vereinbarung über den Preis der Warenvorräte\n\nnicht bewiesen. Die Aussage des von ihr benannten Zeugen D. reiche für\n\neinen Beweis der behaupteten Einigung nicht aus. Dieser Zeuge habe aus-\n\ndrücklich bekundet, er könne sich an eine konkrete mündliche Preisabsprache\n\nnicht erinnern. Er könne lediglich aussagen, daß er geäußert habe, Vertrag s-\n\ngrundlage sei die Zahlung des Einkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Der\n\nGeschäftsführer der Beklagten habe ihm gegenüber nicht erklärt, dieser Preis\n\nsei nicht akzeptabel. Damit sei, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt,\n\nlediglich bewiesen, daß die Klägerin ein Angebot gemacht habe, zum genann-\n\nten Kaufpreis zu verkaufen. Nicht erwiesen sei dadurch jedoch die Annahme\n\ndieses Angebots.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht, ohne den\n\nZeugen D. erneut zu hören, dessen Aussage anders bewertet hat als das\n\nLandgericht. Dies verstößt gegen § 398 ZPO.\n\nZwar liegt die wiederholte Vernehmung eines Zeugen nach § 398 Abs. 1\n\nZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Diesem Ermessen sind jedoch\n\nGrenzen gezogen. Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederho-\n\nlung der Zeugenvernehmung verdichten (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 398\n\nRdnr. 3-5 m.w.Nachw.). So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem dann geboten, wenn das\n\nBerufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht\n\noder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die\n\nprotokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält\n\n(Senatsurteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91 = BGHR ZPO § 398\n\nAbs. 1, Ermessen 14 = NJW 1993, 64 = WM 1992, 2104 unter II 2 a, insoweit in\n\nBGHZ 119, 283 nicht abgedruckt). Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht\n\ngrundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen oh-\n\nne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht\n\nzur Beweisführung ausreichend zu erachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch,\n\ndaß sich nicht auch insoweit die Pflicht zur erneuten Vernehmung aus Zweifeln\n\nüber die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt. Im\n\nübrigen hat der Senat in der genannten Entscheidung daran festgehalten, daß\n\neine erneute Vernehmung geboten ist, wenn das Berufungsgericht die protokol-\n\nlierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar\n\ninsbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehr-\n\ndeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhalts-\n\npunkt in der prokollierten Aussage fehlt.\n\nSo liegt der Fall hier. Für die Beweiswürdigung des Landgerichts erga-\n\nben sich Anhaltspunkte aus der protokollierten Zeugenaussage. Der Zeuge hat\n\nlaut Niederschrift vom 14. Oktober 1999 bei seiner Vernehmung durch das\n\nLandgericht unter anderem bekundet, es sei bei den Verhandlungen im Vorfeld\n\nzur Besprechung vom 27. Februar 1997 auch über den Preis gesprochen wor-\n\nden; es sei besprochen worden, daß das Warenlager zum Einkaufspreis plus\n\nMehrwertsteuer übernommen werden sollte. Das Landgericht hat die mehrdeu-\n\ntigen Worte, \"... es war besprochen worden ...\", dahin verstanden, der Zeuge\n\nhabe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den\n\nPreis einig geworden; dieses Verständnis der Aussage des Zeugen D. ist\n\nmit ihrem Wortlaut zwanglos zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat dage-\n\ngen jenes \"Besprechen\" lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung ge-\n\nwertet. Diese von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende Wer-\n\ntung der Aussage des Zeugen D. war, wie ausgeführt, ohne erneute Ver-\n\nnehmung des Zeugen nicht zulässig.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe die Pflicht\n\nzu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO verletzt.\n\nDie Klägerin hatte in erster Instanz den Zeugen W. dafür\n\nbenannt, daß sich die Parteien auf den von der Klägerin behaupteten Preis für\n\ndie Warenvorräte geeinigt hätten und der Zeuge D. dem am 27. Februar\n\n1997 erklärten Vorbehalt durch den Geschäftsführer der Beklagten unter Hin-\n\nweis auf die bereits erfolgte Einigung widersprochen habe. Auf die Vernehmung\n\ndieses Zeugen hat die Klägerin zwar verzichtet. Dieser Verzicht war jedoch\n\nausdrücklich auf die erste Instanz beschränkt. Wenn das Oberlandesgericht\n\ndurch die Aussage des Zeugen D. die Preisvereinbarung (noch) nicht für\n\nerwiesen hielt, kam dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen\n\nW. im Berufungsrechtszug entscheidende Bedeutung zu. Denn aus der\n\nSicht der Klägerin war dessen Zeugenaussage geeignet, im Zusammenhang\n\nmit der Aussage des Zeugen D. die Überzeugung des Gerichts von der\n\nbehaupteten Preisvereinbarung zu begründen. Umstände dafür, daß die Kläge-\n\nrin auf den Zeugen W. bewußt nicht mehr zurückgreifen wollte,\n\nsind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und für das Revisionsge-\n\nricht auch sonst nicht zu erkennen, zumal die Klägerin in ihrer Berufungserwide-\n\nrung auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote Bezug genommen hatte.\n\nDas Berufungsgericht hätte deshalb aufgrund seiner Aufklärungspflicht\n\ngemäß § 139 Abs. 1 ZPO bei der Klägerin nachfragen müssen, bevor es den\n\nursprünglichen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen W. als\n\nnicht mehr gestellt erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96,\n\nNJW 1998, 155 unter II 2 c bb). Die Revision führt hierzu aus, bei einer ent-\n\nsprechenden Nachfrage hätte die Klägerin erneut den Zeugen W. \n\nzum Beweis der Einigung über den Preis der Warenvorräte und den Wider-\n\nspruch des Zeugen D. gegenüber dem vom Geschäftsführer Dr. T. \n\nam 27. Februar 1997 erklärten Vorbehalt benannt.\n\nIII.\n\nDa sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig erweist, der Senat aber wegen der noch zu erhebenden\n\nBeweise nicht selbst in der Sache entscheiden kann, waren das Berufungsurteil\n\naufzuheben und das Verfahren zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-337-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-337-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:51.813873+00:00"}}