{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_327-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"VIII ZR 327/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 406 Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 327/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 406\n\nDie Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des\n\n§ 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00 - OLG Köln\n LG Bonn\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in\n\ndem Schriftsätze bis zum 29. Mai 2002 eingereicht werden konnten, durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Factoring-Unternehmen, hat im vorliegenden Rechts-\n\nstreit die K. Computer GmbH auf Bezahlung von Warenlieferungen der in\n\nLiquidation befindlichen A. EDV-Handels GmbH (im folgenden: A. ) gemäß\n\nRechnungen vom 9., 15. und 17. Juni 1999 über insgesamt 107.346,40 DM in\n\nAnspruch genommen; nachdem über das Vermögen der K. Computer\n\nGmbH (künftig: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, führt\n\ndie Klägerin den Rechtsstreit gegen den beklagten Insolvenzverwalter weiter.\n\nDie Rechnungen der A. , denen Bestellungen vom gleichen Tage zugrunde\n\nlagen, enthielten - wie auch sämtliche früheren Rechnungen aus der seit Juli\n\n1998 bestehenden Geschäftsbeziehung - den Hinweis:\n\n\"Unsere Forderungen sind im Rahmen eines Factoring Vertrages\nan die S. GmbH, \n(Klägerin), übertragen. Zahlung kann mit schuldbefreiender Wir-\nkung nur an diese oder auf deren Konten ... geleistet werden.\n\n S. , \n\n...\n\nZahlung: Factoring, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen\nrein netto\n\nNetto innerhalb von 14 Tagen, fällig am ...\"\n\nIn § 7 des Factoring-Vertrages zwischen der Klägerin und der A. vom\n\n14./19. September 1995 heißt es:\n\n\"In Ausführung des Factoring-Vertrages tritt die A. (d.h. A. )\nhierdurch alle unter § 1 fallenden Forderungen, die am Stichtag\nder Übernahme bestehen oder danach entstehen, an den Factor\nab. Der Factor nimmt die Abtretung hierdurch an. Die Abtretung\nder Forderungen ist jeweils im Augenblick ihres Entstehens er-\nfolgt; eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht mehr.\"\n\nDie Schuldnerin hat gegenüber den mit der Klage geltend gemachten\n\nForderungen mit Gegenansprüchen gegenüber der A. gemäß Rechnungen\n\naus der Zeit vom 7. bis 9. Juni 1999 in Höhe von insgesamt 116.998,76 DM und\n\nweiteren Rechnungen aus der Zeit vom 10. bis 14. Juni 1999 über insgesamt\n\n124.986,32 DM aufgerechnet; diese Forderungen waren ebenfalls 14 Tage\n\nnach Rechnungsstellung fällig. Darüber hinaus hat die Schuldnerin die Verein-\n\nbarung eines Kontokorrentverhältnisses zwischen ihr und der A. sowie eine\n\nAbsprache vom 25. Mai 1999, daß alle Ansprüche gegeneinander aufgerechnet\n\nwerden könnten, behauptet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision\n\nhat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag gegen die Schuldnerin weiterver-\n\nfolgt. Nachdem durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 15. November\n\n2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und\n\nder Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, der die Klageforderung\n\nbestritten hat, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Forderung zur\n\nTabelle des Insolvenzverfahrens.\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-\n\nhandlung einverstanden erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung veröf-\n\nfentlicht ist (WM 2001, 1431 ff mit Anm. Schwarz WM 2001, 2185 ff, Wagner\n\nWuB IV A. § 406 BGB 1.01 und Emde EWiR 2001, 415), ausgeführt, der Kläge-\n\nrin stehe die abgetretene Kaufpreisforderung nicht zu, weil diese durch Auf-\n\nrechnung der Schuldnerin mit Gegenforderungen erloschen sei. Die aufgrund\n\ndes Factoring-Vertrages erfolgte Vorausabtretung habe bewirkt, daß die An-\n\nsprüche der A. gegen die Schuldnerin frühestens mit Rechnungsstellung,\n\nalso am 9. Juni 1999 in Höhe von 31.134,40 DM, am 15. Juni 1999 in Höhe von\n\n28.304 DM und am 17. Juni 1999 in Höhe von 47.908 DM auf die Klägerin\n\nübergegangen seien. An diesen Tagen hätten aber bereits Gegenforderungen\n\nder Schuldnerin bestanden, welche die Ansprüche der A. überstiegen hätten.\n\nDa die Schuldnerin ihre Gegenforderungen jeweils vor dem Entstehen der Kla-\n\ngeforderungen und damit auch vor Wirksamwerden der Abtretung erworben\n\nhabe, seien die Klageforderungen von vornherein mit Gegenforderungen \"bela-\n\nstet\" gewesen, so daß die Voraussetzungen des § 404 BGB vorgelegen hätten.\n\n§ 406 BGB erlaube die Aufrechnung mit einer noch nicht fälligen Gegenforde-\n\nrung, wenn die Fälligkeit zumindest gleichzeitig mit der zedierten Forderung\n\neintrete, was hier der Fall gewesen sei.\n\nDer Schuldnerin sei schließlich die Aufrechnungsmöglichkeit erhalten\n\ngeblieben, obwohl sie Kenntnis von der Vorausabtretung gehabt habe, da dies\n\nder Kenntnis von der Abtretung nicht gleichstehe. Vielmehr blieben dem\n\nSchuldner alle Einwendungen erhalten, die er zum Zeitpunkt der Entstehung\n\nder zedierten Forderung gehabt habe. Erst mit dem Ankauf der im voraus ze-\n\ndierten Forderung sei die Abtretung erfolgt; mithin könne die Kenntnis des\n\nSchuldners von der Vorausabtretung auch erst zu diesem Zeitpunkt beachtlich\n\nwerden. Dies entspreche der Regelung des § 404 BGB, die in § 406 BGB er-\n\nweitert werde. Hingegen wäre, setze man die Kenntnis von der Vorausabtre-\n\ntung der Kenntnis von der Abtretung gleich, der neue Gläubiger stets geschützt,\n\nwenn er auch nur eine mit der Möglichkeit der Aufrechnung belastete Forderung\n\nerhalten habe. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs, bei Kenntnis von der\n\nVorausabtretung bei Erwerb der Gegenforderung könne der Schuldner auf eine\n\nAufrechnungsmöglichkeit nicht vertrauen, könne nicht gefolgt werden.\n\nII.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin\n\ngeltend gemachten Kaufpreisforderungen durch die von der Schuldnerin er-\n\nklärte Aufrechnung mit ihren gegen die A. bestehenden Gegenforderungen\n\nnicht erloschen.\n\na) Nach den bisher getroffenen Feststellungen geht das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei davon aus, daß aufgrund der in § 7 des Factoring-\n\nVertrages vom 14./19. September 1995 vereinbarten Globalzession Forderun-\n\ngen der A. gegen die Schuldnerin gemäß Rechnungen vom 9. Juni 1999 in\n\nHöhe von 31.134,40 DM, Rechnung vom 15. Juni 1999 in Höhe von 28.304 DM\n\nund Rechnung vom 17. Juni 1999 in Höhe von 47.908 DM auf die Klägerin\n\nübergegangen sind. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, daß der\n\nSchuldnerin gegen die A. Gegenforderungen in die Klageforderung überstei-\n\ngender Höhe zustanden, und zwar seit dem 7. Juni 1999 in Höhe von\n\n33.954,94 DM und 30.328,20 DM, seit dem 8. Juni 1999 \n\nin Höhe von\n\n21.316,16 DM und in der Zeit vom 10. bis 14. Juni 1999 über insgesamt\n\n124.986,32 DM.\n\nb) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der Schuldnerin\n\nseit Juli 1998 bekannt, daß die A. ihre künftigen, gegen die Schuldnerin ge-\n\nrichteten Forderungen durch Globalzession an die Klägerin abgetreten hatte.\n\nSoweit der Beklagte sich gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts im\n\nWege der Gegenrüge wendet, hat der Senat die Rüge nicht für durchgreifend\n\nerachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§§ 565 a ZPO a.F., 26 Nr. 7\n\nEGZPO).\n\nc) War aber der Schuldnerin die Vorausabtretung der gegenwärtigen und\n\nkünftigen Forderungen der A. an die Klägerin bekannt, konnte sie dieser ge-\n\ngenüber nicht mit ihren gegen die A. gerichteten, in der Zeit zwischen dem\n\n7. und 14. Juni 1999 entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (§ 406\n\nBGB), da die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung im\n\nSinne des § 406 BGB gleichsteht (BGHZ 66, 384, 386 f; Senatsurteil vom\n\n22. März 1982 - VIII ZR 92/81, WM 1982, 690 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 9. April 1990 - II ZR 1/89, WM 1990, 1025 unter 2 b). Dieser Rechtspre-\n\nchung \n\nist das Schrifttum überwiegend gefolgt (Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n60. Aufl., § 406 Rdnr. 4 a.E.; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 2 a.E.;\n\nStaudinger/Busche, BGB, 1999, § 406 Rdnr. 28; MünchKomm-BGB/Roth,\n\n4. Aufl., § 406 Rdnr. 19 für rechtsgeschäftlich erworbene Gegenforderungen;\n\nLarenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., S. 591\n\nFn. 51 a; Kornblum BB 1981, 1296, 1303; so schon Schomaker BB 1969,\n\n940 f.; a.A. Erman-H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 406 Rdnr. 3; Denck DB\n\n1977, 1493 ff.; Serick BB 1982, 873 ff; Nörr/Scheying, Sukzessionen, 2. Aufl.,\n\n§ 7 III 3 b). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen.\n\naa) § 406 BGB betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber\n\ndem Zessionar, die nach Abtretung erklärt wird; die Vorschrift stellt eine Son-\n\nderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrech-\n\nnung dar (Soergel/Zeiss § 406 Rdnr. 1 f; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 406\n\nRdnr. 5). § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, daß\n\nder Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegen-\n\nüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegen-\n\nüber dem alten Gläubiger stand. Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksam\n\ndie Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Forderung bereits vor der Ab-\n\ntretung (§ 398 BGB) erloschen, so daß sich der Schuldner hierauf schon nach\n\n§ 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen kann. War die Aufrech-\n\nnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne\n\nweiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet\n\nder infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (BGHZ\n\n19, 153, 156; 58, 327, 329; Soergel/Zeiss aaO, § 406 Rdnr. 2). Die Rechte des\n\nSchuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, daß er sich bei\n\nGutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeit-\n\npunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht\n\nzur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ\n\n19, 153, 157). Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht ge-\n\nschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich\n\ndurch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen\n\nForderung befreien zu können (Staudinger/Busche aaO, § 406 Rdnr. 1).\n\nbb) Räumt damit § 406 BGB nur dem gutgläubigen Schuldner, der bei\n\nErwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten\n\nForderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein, ist ein solcher\n\nSchutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerb\n\nder Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu können. Ist dem\n\nSchuldner in diesem Zeitpunkt die Vorausabtretung bekannt, kann er daher\n\nnicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forde-\n\nrung zu befreien (BGHZ 66, 384, 387).\n\nSoweit die Vertreter der Gegenmeinung hinsichtlich der Kenntnis des\n\nSchuldners nicht auf den Zeitpunkt der Vorausabtretung, sondern auf den des\n\nWirksamwerdens der Verfügung, d.h. den Übergang der Forderung auf den\n\nZessionar abstellen (vgl. Serick aaO S. 875), wird unberücksichtigt gelassen,\n\ndaß § 406 BGB lediglich dem \"gutgläubigen\" Schuldner die Aufrechnungsmög-\n\nlichkeit trotz der Abtretung erhalten will (vgl. Motive II S. 131). Ein Schuldner\n\njedoch, der damit rechnen muß, daß die im voraus abgetretene Forderung en t-\n\nstehen und damit auf den Gläubiger übergehen wird, ist nicht gutgläubig in die-\n\nsem Sinne (Anm. Hoffmann zu BGHZ 66, 384 ff in LM § 406 BGB Nr. 14).\n\n2. Ist damit die Klageforderung nicht durch die von der Schuldnerin er-\n\nklärte Aufrechnung erloschen, kommt es auf die unter Beweis gestellten Be-\n\nhauptung an, sowohl die Schuldnerin wie die A. hätten ihre jeweiligen gegen-\n\nseitigen Forderungen im Kontokorrentverhältnis abgerechnet, wozu das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen\n\ngetroffen hat. Durch Einstellung der Einzelforderungen in das Kontokorrent sind\n\ndiese von vornherein nicht mehr abtretbar, so daß eine Vorausabtretung der\n\nkontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der Kontokorrentabrede scheitert\n\n(BGHZ 70, 86, 92 f; 73, 259, 263; Senatsurteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR\n\n28/81, WM 1982, 233 unter III 2 c m.w.Nachw.; MünchKomm-BGB/Roth, § 399\n\nRdnr. 31; MünchKomm-HGB/Hefermehl, § 355 Rdnr. 33). Dieses konkludent in\n\nder Kontokorrentabrede liegende Abtretungsverbot, das eine besondere ge-\n\nsetzliche Regelung erfahren hat (§§ 355 ff HGB), wird nach allgemeiner Mei-\n\nnung von § 354 a HGB nicht erfaßt (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt,\n\n§ 354 a Rdnr. 12; Canaris in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., § 354 a Rdnr. 9 und §\n\n355 Rdnr. 114; Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar zum HGB,\n\n6. Aufl., § 354 a Rdnr. 7; Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch, § 102 Rdnr. 133; Wagner WM 1994, 2093, 2095).\n\n3. Soweit die Schuldnerin weiter unter Beweisantritt behauptet hat, sie\n\nhabe am 25. Mai 1999 mit der A. vereinbart, daß die jeweiligen Ansprüche\n\naus Lieferungen und Leistungen der Vertragsbeteiligten aufgerechnet werden\n\nkönnten und sollten, ist dies als Vereinbarung eines Abtretungsverbots auszu-\n\nlegen; denn damit wäre zugleich eine Verhinderung der Abtretung der künftig\n\nentstehenden, gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen an die Klägerin\n\nbeabsichtigt gewesen. Nach dem hier anwendbaren § 354 a Satz 1 HGB, der\n\ndie Verkehrsfähigkeit der Forderungen gegen \"dinglich\" wirkende Abtretungs-\n\nverbote schützen und dem Gläubiger die Möglichkeit einer Nutzung seiner For-\n\nderungen zu Kredit- oder Finanzierungszwecken, auch durch Verkauf an Facto-\n\nring-Institute, erhalten soll (Wagner aaO), bleibt eine trotz des vertraglich ver-\n\neinbarten Abtretungsverbots vorgenommene Abtretung gleichwohl wirksam. Die\n\nbehauptete Vereinbarung vom 25. Mai 1999 hätte allerdings zur Folge gehabt,\n\ndaß der ursprüngliche Klageantrag auf Zahlung an die Klägerin oder die A. \n\nhätte gerichtet werden müssen (Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar\n\nzum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 11; Wagner NJW 1995, 180, 181). Entspre-\n\nchend wäre bei Feststellung der behaupteten Vereinbarung der nunmehr ge-\n\nstellte Feststellungsantrag zur Insolvenztabelle anzupassen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weite-\n\nren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/viii-zr-327-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/viii-zr-327-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:46.146295+00:00"}}