{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_303-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"VIII ZR 303/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 303/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Oktober 2000 in der\n\nFassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Dezember 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung und Abnahme von\n\nKartonagen in Anspruch.\n\nSeit 1994 bezog die Beklagte für das von ihr zu vermarktende Obst und\n\nGemüse Kartonagen von der Klägerin. Dabei teilte die Beklagte der Klägerin\n\nregelmäßig jeweils im Frühjahr ihren voraussichtlichen Kartonagenbedarf für\n\ndas laufende Jahr mit, woraufhin die Klägerin die Kartonagen bei ihrer Liefer-\n\nfirma, der H. Papierfabrik, in Auftrag gab und die Beklagte die Karto-\n\nnagen sodann in Teilmengen abrief. Jeweils am Jahresende vereinbarten die\n\nParteien, daß die nicht abgenommenen Kartonagen bei der Herstellerin oder\n\nder Klägerin verblieben, von der Beklagten jedoch bezahlt und im Folgejahr\n\nvon der Klägerin ausgeliefert wurden.\n\nAuf Anfrage der Klägerin nach dem voraussichtlichen Bedarf der Be-\n\nklagten an Kartonagen für das Jahr 1998 teilte diese mit Fax vom 12. Mai 1998\n\nder Klägerin eine Menge von insgesamt 100.000 Stück als \"geplanten Karto-\n\nnagenverbrauch für 1998\" mit, lieferbar in Teilmengen in der Zeit von Juni bis\n\nSeptember. Die Klägerin lieferte im Jahr 1998 unter Bezugnahme auf die Be-\n\nstellung vom 12. Mai 1998 mit Lieferschein 35.100 Kartonagen, wobei 8.400\n\naus der Bestellung des Vorjahres stammten; diese Lieferungen wurden von der\n\nBeklagten bezahlt. Hinsichtlich weiterer 12.980 unaufgerichteter Kartonzu-\n\nschnitte, die sich bei der Klägerin befanden, einigten die Parteien sich Ende\n\ndes Jahres 1998 dahingehend, daß die Beklagte diese zum Preis von aufge-\n\nrichteten Zuschnitten bezahlen und die Lieferung im Jahr 1999 erfolgen sollte;\n\nentsprechend wurde verfahren. Für das Jahr 1999 übermittelte die Beklagte\n\nder Klägerin keinen Kartonagenverbrauch, weil sie den Bedarf mit den bei ihr\n\nvorhandenen Restkartonagen aus dem Jahr 1998 decken konnte. Im August\n\n1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es stünden noch 78.355 Kartonagen\n\naus dem angemeldeten Verbrauch für 1998 in der H. Papierfabrik zur\n\nAbholung bereit.\n\nAm 13. August 1999 fand in den Räumen der J. Frischgemüse\n\nGmbH ein Gespräch zwischen der Beklagten, der H. Papierfabrik und\n\nder J. Frischgemüse GmbH statt, in dem über den Verkauf der vorhan-\n\ndenen Kartonagen an die J. Frischgemüse GmbH beraten wurde. Es\n\nkam lediglich zu einer Lieferung von 5.200 Kartons an letztere, wobei die Klä-\n\ngerin mit dem vereinbarten Kaufpreis nicht einverstanden war.\n\nNach fruchloser Aufforderung, die Kartonagen abzunehmen, begehrt die\n\nKlägerin von der Beklagten Kaufpreiszahlung von 108.455,36 DM nebst Zinsen\n\nsowie Abnahme von 60.320 Kartonagen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei zwischen den Parteien\n\nein Sukzessivlieferungsvertrag über 100.000 Stück Kartonagen für das Jahr\n\n1998 dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin das bindende Angebot\n\nder Beklagten gemäß Fax vom 12. Mai 1998 durch ihre im Jahr 1998 erfolgten\n\nLieferungen angenommen habe. Die Parteien hätten jedoch diesen Vertrag\n\ndurch die Ende 1998 getroffene Vereinbarung dahin abgeändert, daß nur noch\n\ndie bei der Klägerin vorhandenen Kartonagen abzunehmen und zu bezahlen\n\nseien. Diese Vereinbarung sei vollzogen worden, ohne daß die Klägerin über\n\neinen Zeitraum von einem Dreivierteljahr die darüber hinausgehende Abnahme\n\nangemahnt habe. Sie habe darauf vielmehr erst gedrängt, als ihre Zulieferfirma\n\nvon ihr selbst die Abnahme verlangt habe. Das Verhalten der Klägerin spreche\n\ndafür, daß die Abnahme der Kartonagen mit der Vereinbarung von Ende 1998\n\ntatsächlich endgültig erledigt gewesen sei. Wenn die Klägerin entgegen ihrem\n\neigenen Verhalten nunmehr das Gegenteil behaupte, so müsse sie dies sub-\n\nstantiiert darlegen, woran es indes fehle.\n\nII. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt einer rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Be-\n\nklagte mit Fax vom 12. Mai 1998 der Klägerin ein bindendes Angebot zum Ab-\n\nschluß eines Vertrages über die Lieferung von 100.000 Stück Kartonagen für\n\ndas Jahr 1998 gemacht hat, das von der Klägerin angenommen worden ist.\n\nSoweit die Beklagte im Wege der Gegenrüge in dem Fax vom 12. Mai 1998\n\nkein bindendes Angebot sehen will, kann sie damit nicht durchdringen.\n\na) Daß die Beklagte im Faxschreiben vom 12. Mai 1998 lediglich den\n\n\"geplanten Kartonageverbrauch für 1998\" mitgeteilt hatte, steht einem binden-\n\nden Angebot nicht entgegen. In gleicher Weise war in den Jahren 1996 und\n\n1997 verfahren worden, woraufhin die Klägerin entsprechend dem angegebe-\n\nnen Bedarf Kartonagen mit dem Firmenaufdruck der Beklagten herstellen ließ,\n\nlieferte und ihre Lieferungen auch bezahlt erhielt. Wenn die Revisionserwide-\n\nrung demgegenüber hier in dem Fax vom 12. Mai 1998 nur eine Grundlage für\n\nPlanungen der Klägerin sehen will, legt sie das Schreiben der Beklagten vom\n\n12. Mai 1998 lediglich anders als das Berufungsgericht aus. Dieser Angriff ge-\n\ngen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist unbeachtlich\n\n(§ 561 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Soweit die Revisionserwiderung in der bisherigen Handhabung, nach\n\nwelcher jeweils am Jahresende die nicht abgenommenen Kartonagen von der\n\nBeklagten bezahlt und erst im Folgejahr von der Klägerin ausgeliefert wurden,\n\nein Indiz dafür sehen will, daß mit der Mitteilung der Bedarfsplanung noch kein\n\nfester Liefervertrag für das bestimmte Jahr abgeschlossen worden sei, wertet\n\nsie auch hier nur die bisherige Handhabung der Parteien abweichend vom Be-\n\nrufungsgericht, das hieraus auf eine vorangegangene feste Bestellung für das\n\nlaufende Jahr geschlossen hat. Die gesonderten Vereinbarungen der Parteien\n\njeweils am Jahresende waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht \"uner-\n\nklärlich\", sondern selbst dann notwendig, wenn lediglich eine schon begrün-\n\ndete Abnahmeverpflichtung bis in das Folgejahr gestundet wurde. Im übrigen\n\nräumt die Revisionserwiderung ein, der Fall, daß der tatsächliche Bedarf der\n\nBeklagten von dem geplanten \"und von der Klägerin möglicherweise auch bei\n\nihren Bestellungen berücksichtigten Bedarf\" abwich, sei ungeregelt und daher\n\nregelungsbedürftig gewesen. Warum die Klägerin, die aufgrund der von der\n\nBeklagten genannten Planungszahlen verbindliche Bestellungen bei ihrer Lie-\n\nferfirma, der H. Papierfabrik, in Auftrag gegeben hatte, dann auf den\n\nvon der Beklagten nicht abgenommenen und wegen des Firmenaufdrucks der\n\nBeklagten anderweitig schwer absetzbaren Kartonagen \"sitzenbleiben\" sollte,\n\nvermag auch die Revisionserwiderung nicht zu erklären.\n\nc) Nicht durchgreifend ist das Argument, die Klägerin sei selbst nicht von\n\neiner verbindlichen Bestellung der Beklagten ausgegangen, weil sie erstmals\n\neine Auftragsbestätigung vom 15. Mai 1998 - welche die Beklagte nicht erhal-\n\nten haben will - erteilt habe. Abgesehen davon, daß hinsichtlich der Erteilung\n\nvon Auftragsbestätigungen in den vorangegangenen Jahren nichts festgestellt\n\nist, erscheint es vielmehr naheliegend, daß die Klägerin sich durch die Auf-\n\ntragsbestätigung vom 15. Mai 1998 gegenüber der Beklagten absichern wollte.\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung entsprach die angeb-\n\nliche Vereinbarung der Parteien Ende des Jahres 1998 gerade nicht inhaltlich\n\ndem Verhalten der Parteien in den vorangegangenen Jahren. Während in der\n\nVergangenheit jeweils die bestellten Kartonagen, auch wenn sie noch nicht\n\nabgerufen worden waren, von der Beklagten bezahlt wurden, sollte nach der\n\nBehauptung der Beklagten durch die vorgenannte Vereinbarung die Kartona-\n\ngenlieferung für das Jahr 1998 vielmehr insgesamt erledigt sein. Danach hätte\n\naber die Klägerin - anders als in den Vorjahren - auf die Bezahlung von be-\n\nstellten, von der Beklagten bisher nicht abgenommenen Kartonagen verzichtet.\n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Parteien hätten den ursprünglichen Vertrag über die Liefe-\n\nrung von 100.000 Stück Kartonagen durch die Vereinbarung Ende 1998 dahin\n\nabgeändert, daß nur noch die bei der Klägerin vorhandenen Kartonagen abzu-\n\nnehmen und zu bezahlen seien.\n\na) Eine solche Vereinbarung, nach welcher durch Einigung über die Ab-\n\nnahme und Bezahlung von 12.980 Zuschnitten die Kartonagenlieferung für das\n\nJahr 1998 insgesamt erledigt sein sollte, hat die Klägerin jedenfalls in der Be-\n\nrufungsinstanz ausdrücklich bestritten. Da die darlegungspflichtige Beklagte\n\ndie angebliche Vereinbarung selbst nur pauschal behauptet hat, konnte sich\n\ndie Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf ein einfaches Be-\n\nstreiten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98,\n\nNJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.Nachw.).\n\nb) Aus dem Verhalten der Klägerin bis zur erstmaligen Mahnung an die\n\nBeklagte, die restlichen Kartonagen abzunehmen, kann auf das Vorliegen der\n\nbehaupteten Vereinbarung nicht geschlossen werden. Der gegenteiligen An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, das von einer Untätigkeit der Klägerin während\n\neines Zeitraums von einem Dreivierteljahr ausgeht, ist die Grundlage bereits\n\ndadurch entzogen, daß nach dem berichtigten Tatbestand des angefochtenen\n\nUrteils eine mündliche Mahnung zur Abnahme schon vor dem ersten Mahn-\n\nschreiben vom 20. September 1999 erfolgt ist. Da die Klägerin nach ihrem\n\nVortrag davon ausging, daß die Beklagte nicht vor Frühjahr 1999 weitere Kar-\n\ntonagen aus der Bestellung des Jahres 1998 anfordern würde, so daß für sie\n\nvorher kein Anlaß bestand, die Abnahmeverpflichtung anzumahnen, kann aus\n\ndem Verhalten der Klägerin in dem vorherliegenden Zeitraum, in welchem sie\n\nnicht an die Beklagte herangetreten ist, nichts hergeleitet werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter zu Recht rügt, unberücksichtigt\n\ngelassen, daß am 13. August 1999 Verhandlungen der Beklagten mit der Her-\n\nstellerin der Kartonagen und der J. Frischgemüse GmbH über den Ver-\n\nkauf der vorhandenen Kartonagen an letztere stattgefunden haben; dies spricht\n\ndafür, daß sich die Beklagte als zur Zahlung verpflichtet ansah und um eine\n\nSchadensminderung bemühte. Zu Recht weist die Revision schließlich darauf\n\nhin, daß der von der Beklagten behauptete Verzicht der Klägerin, die nach ih-\n\nrem Vortrag gegenüber der Herstellerfirma zur Bezahlung der bestellten Karto-\n\nnagen verpflichtet war, auf eine Forderung von über 100.000 DM ohne Ge-\n\ngenleistung lebensfremd sowie erfahrungswidrig wäre. An die Feststellung ei-\n\nnes Verzichtswillens und die Annahme eines Erlaßvertrages sind strenge An-\n\nforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, NJW-\n\nRR 1999, 1699 unter I 2 a m.w.Nachw.).\n\nIII. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das noch die erforderlichen Fest-\n\nstellungen zu der von der Beklagten behaupteten Änderungsvereinbarung zu\n\ntreffen haben wird.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_303-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/viii-zr-303-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_303-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_303-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/viii-zr-303-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_303-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:58.295752+00:00"}}