{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_292-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"VIII ZR 292/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. März 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) Ist der Kredit für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt, die eine natürliche Person als Strohmann für einen anderen ausübt, ist der Strohmann grundsätzlich nicht Verbrau- cher.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 292/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. März 2002 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) \n\nIst der Kredit für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt, die eine natürliche Person als \n\nStrohmann für einen anderen ausübt, ist der Strohmann grundsätzlich nicht Verbrau-\n\ncher. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2000 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 20. Dezember 1994/6. Januar 1995 schlossen die später in die Klä-\n\ngerin umgewandelte R. Leasing GmbH als Leasinggeberin und die D. \n\n - und B. GmbH als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag \n\nüber einen Personenkraftwagen Porsche 911. Zugleich übernahm der Beklagte \n\nzu 2, der damalige Geschäftsführer der Leasingnehmerin, neben dieser die ge-\n\nsamtschuldnerische Verpflichtung aus dem Vertrag. \n\nAls die Leasingnehmerin, die sich inzwischen E & B D. und \n\nB. GmbH nannte, notleidend wurde, meldete die Beklagte zu 1, die \n\ndamalige Lebensgefährtin des Beklagten zu 2, auf dessen Veranlassung am \n\n27. August 1996 als Gewerbe die \"Reinigung, Beschichtung und Sanierung von \n\nDächern und Fassaden (keine Dachdeckerleistungen)\" an. Durch \"Beitrittserklä-\n\nrung\" vom 16. Oktober 1996 trat sie \"auf Seiten des o.a. Leasingnehmers als \n\nmithaftender Gesamtschuldner dem o.a. Leasingvertrag mit allen Rechten und \n\nPflichten\" bei. In dem von der Beklagten zu 1, dem Beklagten zu 2 für die Lea-\n\nsingnehmerin und einem Vertreter der Klägerin unterzeichneten Schriftstück \n\nheißt es unter anderem weiter, daß der \"Vertragsbeitretende ... Besitzer des \n\nLeasingobjektes\" sei. Neben der Angabe der Kontoverbindung der Beklagten \n\nzu 1 befindet sich der Stempelaufdruck \"E. Dach & Fassade\". Dieser Be-\n\ntrieb wurde nicht von der Beklagten zu 1 geführt, die sich in einer Selbstaus-\n\nkunft gegenüber der Klägerin als \"Versicherungsfachfrau, selbständig\" bezeich-\n\nnete, sondern ausschließlich von dem Beklagten zu 2, der in der Gewerbean-\n\nmeldung auch als vertretungsberechtigte Person benannt war. Ausweislich des \n\nFahrzeugbriefes wurde das Leasingfahrzeug am 14. Januar 1997 auf die Be-\n\nklagte zu 1 an deren Wohnort mit dem Zusatz \"E. Dach- u. Fass.\" und am \n\n2. September 1997 an einem anderen Ort auf die Beklagte zu 1 ohne Zusatz \n\numgemeldet. \n\nNach Ablauf des Leasingvertrages forderte die Klägerin die Beklagte \n\nzu 1 mit Schreiben vom 16. Januar 1998 auf, das Fahrzeug zurückzugeben und \n\neine rückständige Leasingrate zu zahlen. Als die Beklagte zu 1 dem nicht nach-\n\nkam, erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterschla-\n\ngung. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, daß der Beklagte zu 2, \n\nder im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes war, das Fahrzeug Ende Januar 1998 für \n\n80.000 DM verkauft hatte. Er wurde deshalb strafrechtlich wegen Unterschla-\n\ngung verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 1 wurde ge-\n\nmäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner auf Zahlung der rückständigen Leasingrate und Leistung von \n\nSchadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Leasingfahrzeugs \n\nin Anspruch genommen. Insgesamt hat sie nach teilweiser Klagerücknahme \n\nzuletzt Zahlung von 76.140,91 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat \n\nder Klage stattgegeben. Der Beklagte zu 2 hat seine hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlan-\n\ndesgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 (im folgen-\n\nden nur noch Beklagte) weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, \n\nim wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden aus dem Beitritt der Beklagten zum Leasingvertrag \n\nweder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Der Beitritt sei gemäß \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG formnichtig. Der persönliche Anwendungsbereich \n\ndes Verbraucherkreditgesetzes sei hier gemäß dessen § 1 Abs. 1 eröffnet. Ob \n\ndas Leasingfahrzeug nach dem Inhalt der Beitrittserklärung für eine gewerbliche \n\nNutzung der Beklagten bestimmt gewesen sei, könne dahinstehen. Die Beklag-\n\nte sei nämlich als Existenzgründerin anzusehen. In der mündlichen Verhand-\n\nlung habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die rund sechs Wochen \n\nvor ihrem Beitritt zu dem Leasingvertrag erfolgte Gewerbe-Anmeldung auf \n\nWunsch des früheren Beklagten zu 2 vorgenommen zu haben, um diesem nach \n\nder Insolvenz seines eigenen Unternehmens, der Leasingnehmerin, die Fortfüh-\n\nrung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des Leasingfahrzeugs zu er-\n\nmöglichen. Sie selbst habe das Unternehmen nicht betrieben und das Leasing-\n\nfahrzeug nicht genutzt. Diese Darstellung werde dadurch bekräftigt, daß der \n\nfrühere Beklagte zu 2 in der Gewerbe-Anmeldung als vertretungsberechtigte \n\nPerson genannt werde. Aus der Selbstauskunft der Beklagten ergebe sich \n\nnichts anderes. Die Tatsache, daß die Beklagte danach möglicherweise bereits \n\nselbständig als Versicherungsfachfrau tätig gewesen sei, schließe es nicht aus, \n\nsie bei Aufnahme einer damit nicht im Zusammenhang stehenden neuen ge-\n\nwerblichen oder selbständigen Tätigkeit als Existenzgründerin anzusehen. Auch \n\ndie Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG greife nicht ein, da der \n\nKreditbetrag zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zu dem Leasingvertrag \n\n100.000 DM nicht überstiegen habe. Der sachliche Anwendungsbereich des \n\nVerbraucherkreditgesetzes sei ebenfalls eröffnet, wobei dahingestellt bleiben \n\nkönne, ob es sich bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1996 um einen \n\nSchuldbeitritt oder um eine Vertragsübernahme handele. Die Vereinbarung ge-\n\nnüge nicht der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in Verbindung mit \n\n§ 126 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß ihre \n\nErklärung der Klägerin nur per Fax zugegangen sei. Eine Heilung des Form-\n\nmangels gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da diese Vorschrift nach § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingverträge keine Anwendung fin-\n\nde. Die Berufung der Beklagten auf den Formmangel sei auch nicht treuwidrig \n\nim Sinne des § 242 BGB. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in ei-\n\nnem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte gel-\n\ntend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Satz 2 BGB (in der am \n\n31. August 2001 geltenden Fassung) auf Zahlung der rückständigen Leasingra-\n\nte für November 1997 in Höhe von 1.958 DM sowie den von ihr daneben einge-\n\nklagten Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB \n\n(in der am \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung) wegen Unvermögens der Beklagten \n\nzur Rückgabe des Leasingfahrzeugs in Höhe von 74.182,91 DM, insgesamt \n\n76.140,91 DM, zu Unrecht verneint. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, für den Beitritt der Beklagten vom \n\n16. Oktober 1996 auf Seiten der E & B D. und B. \n\nGmbH zu deren Leasingvertrag mit der Klägerin vom 20. Dezember \n\n1994/6. Januar 1995 gelte das Verbraucherkreditgesetz (in der gemäß § 19 \n\nVerbrKrG vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) seinem persönlichen \n\nAnwendungsbereich nach. \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist jede natürliche Person Verbraucher, es \n\nsei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausge-\n\nübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das geleaste Fahrzeug nach \n\ndem Inhalt der Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober 1996 für eine gewerbliche \n\nNutzung der Beklagten im Rahmen der von ihr angemeldeten Firma E. \n\nDach & Fassade bestimmt war. Daher ist hiervon in der Revisionsinstanz zu-\n\ngunsten der Klägerin auszugehen. \n\nDem steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach den auf ihren unwider-\n\nsprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beruhenden Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts das Unternehmen E. Dach & Fassade nicht \n\nselbst betrieben, sondern diese Firma lediglich auf Wunsch des früheren Be-\n\nklagten zu 2 angemeldet hat, um ihm nach der Insolvenz seines eigenen Unter-\n\nnehmens die Fortführung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des Lea-\n\nsingfahrzeugs zu ermöglichen. Die Beklagte hat das Gewerbe am 27. August \n\n1996 als eigenes angemeldet und bei einer Gewerbeummeldung vom \n\n14. Januar 1997, in der sie eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin etc. neu ange-\n\ngeben hat, als \"weiterhin ausgeübt\" bezeichnet. Selbst wenn die Beklagte, wie \n\nsie es bei ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht auch ausgedrückt hat, \n\nnur die \"Strohfrau\" des früheren Beklagten zu 2 gewesen sein sollte, ist nicht \n\nausgeschlossen, daß sie das Leasingfahrzeug im Rahmen der von ihr ange-\n\nmeldeten Firma gewerblich genutzt hat und deswegen in Bezug auf ihren Bei-\n\ntritt zum Leasingvertrag keine Verbraucherin ist. Das Vorschieben eines Stroh-\n\nmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist \n\ndas Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirt-\n\nschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. \n\nDaher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (zuletzt zum Beispiel Urteil vom \n\n6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189 unter II 1; BGHZ 137, 329, \n\n336 f, jew.m.w.Nachw.). Für eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung wie hier \n\ndie Anmeldung eines Gewerbes durch die Beklagte gilt nichts anderes. Diese \n\nAnmeldung ist daher rechtswirksam; hierdurch ist die Beklagte selbst dann Ge-\n\nwerbetreibende geworden, wenn sie lediglich Strohmann des früheren Beklag-\n\nten zu 2 gewesen sein sollte, weil sonst der mit der Gewerbe-Anmeldung ver-\n\nfolgte Zweck, dem früheren Beklagten zu 2 nach der Insolvenz seines eigenen \n\nUnternehmens die Fortführung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des \n\nLeasingfahrzeugs zu ermöglichen, nicht rechtsbeständig erreicht worden wäre. \n\nEtwas anderes käme in Bezug auf die Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober \n\n1996 allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin Kenntnis davon gehabt hät-\n\nte, daß die Beklagte lediglich als Strohmann für den früheren Beklagten zu 2 \n\naufgetreten ist. Dafür fehlt es jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n2. Trotz der - unterstellten - Bestimmung des Leasingfahrzeugs zur ge-\n\nwerblichen Nutzung durch die Beklagte im Rahmen ihrer Firma E. Dach & \n\nFassade hat das Berufungsgericht den persönlichen Anwendungsbereich des \n\nVerbraucherkreditgesetzes bejaht, weil die Beklagte als Existenzgründerin an-\n\nzusehen sei. Gemeint ist damit, daß der durch die Überlassung des Leasing-\n\nfahrzeugs gewährte Kredit nicht für eine \"bereits ausgeübte\" Tätigkeit im Sinne \n\ndes § 1 Abs. 1 VerbrKrG bestimmt war, sondern erst für deren Aufnahme im \n\nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. dazu BGHZ 128, 156, 161 f). Dem \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\nRichtig ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar, daß die Beklagte \n\nim Hinblick auf das von ihr angemeldete Gewerbe als Existenzgründerin anzu-\n\nsehen ist. Das gilt, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen \n\nhat, unabhängig davon, ob die Beklagte bereits zuvor als Versicherungsfach-\n\nfrau selbständig tätig war, weil diese Tätigkeit gegebenenfalls mit dem neu an-\n\ngemeldeten Gewerbe nicht im Zusammenhang stand und von diesem klar ab-\n\ngegrenzt war (vgl. BGHZ 128, 156, 162 f; Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 \n\n- VIII ZR 124/99, WM 2000, 429 unter II 1 a m.w.Nachw.). Die Gewerbe-\n\nAnmeldung vom 27. August 1996 lag jedoch zum Zeitpunkt der Beitrittsverein-\n\nbarung vom 16. Oktober 1996 schon sieben (nicht nur sechs) Wochen zurück. \n\nZu diesem Zeitpunkt übte die Beklagte das von ihr angemeldete Gewerbe ent-\n\ngegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne \n\ndes § 1 Abs. 1 VerbrKrG bereits aus. \n\nDie Frage, von welchem Zeitpunkt an eine gewerbliche oder selbständi-\n\nge berufliche Tätigkeit \"bereits ausgeübt\" ist, hat der Bundesgerichtshof noch \n\nnicht entschieden. Im Schrifttum wird sie ganz überwiegend dahin beantwortet, \n\ndaß bereits die Eröffnung eines Geschäftslokals beziehungsweise das Anbieten \n\nder Tätigkeit am Markt ausreicht (zum Beispiel Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, \n\nBearb. 2001, § 1 VerbrKrG Rdnr. 40; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 \n\nVerbrKrG Rdnr. 26; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich/ \n\nvon Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 55; wohl auch Bülow, VerbrKrG, \n\n4. Aufl., § 1 Rdnr. 42). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung. \n\nWie bereits oben (unter II 1) erwähnt, hat das Berufungsgericht aufgrund der \n\neigenen Angaben der Beklagten festgestellt, daß ihre Gewerbe-Anmeldung \n\ndem früheren Beklagten zu 2 die Fortführung seiner Geschäfte nach der Insol-\n\nvenz seines eigenen Unternehmens ermöglichen sollte. Danach kann schon \n\nallein wegen des Zeitablaufs von sieben Wochen seit der Gewerbe-Anmeldung \n\nkein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte unter der Firma E. Dach & \n\nFassade zum Zeitpunkt der Beitrittsvereinbarung die angemeldete Tätigkeit in \n\nFortführung der Geschäfte der E & B D. und B. GmbH \n\nbereits ausübte. \n\n3. Rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen mithin nicht die \n\nAnnahme, daß die Beklagte bei Abschluß der Beitrittsvereinbarung vom \n\n16. Oktober 1996 Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG war, und \n\nfindet das Verbrauchergesetz daher insoweit keine Anwendung, kommt es nicht \n\ndarauf an und kann deswegen dahingestellt bleiben, ob die Formvorschriften \n\ndieses Gesetzes gewahrt sind. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es \n\nnoch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit nicht zur \n\nEndentscheidung reif. Daher sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-\n\nche zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/viii-zr-292-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/viii-zr-292-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:11.432537+00:00"}}