{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_282-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"VIII ZR 282/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 203 Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Vorausset- zungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 282/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 203\n\nDie öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Vorausset-\n\nzungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen\n\nhaben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen\n\nkönnen (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5).\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 26. September 2000 wird auf\n\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Konkursverwalter an die Gemeinschuldnerin ab-\n\ngetretene Ansprüche aus einem Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw\n\nder Marke BMW Typ 525i geltend. Er begehrt die Zahlung offener Leasingraten\n\nfür die Zeit von Juli 1993 bis Mai 1995 sowie des vereinbarten Restwertes und\n\naufgewendeter Schätzkosten abzüglich des aus der Verwertung des Leasing-\n\nfahrzeugs erzielten Erlöses, insgesamt 21.899,95 DM.\n\nIn der am 12. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Klageschrift\n\nhat der Kläger deren öffentliche Zustellung mit der Begründung beantragt, der\n\nAufenthaltsort des Beklagten sei unbekannt. Zum Nachweis seiner ergebnislo-\n\nsen Nachforschungen hat der Kläger Unterlagen aus den Jahren 1995 und\n\n1996 sowie den Bericht eines nicht näher bezeichneten \"Hamburger Recher-\n\ncheunternehmens\" vom 19. November 1997 vorgelegt.\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 die öffentli-\n\nche Zustellung der Klage bewilligt und die Durchführung des schriftlichen Vor-\n\nverfahrens angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung der Klage ist am\n\n7. Januar 1998 erfolgt. Am 9. März 1998 ist gegen den Beklagten ohne mündli-\n\nche Verhandlung Versäumnisurteil ergangen, das am 3. April 1998 ebenfalls\n\nöffentlich zugestellt worden ist.\n\nDer Beklagte hatte bereits seit dem 15. Februar 1996 in der L. \n\nStraße 22 a in B. eine Wohnung gemietet, die er am 28. Februar 1996 beim\n\nLandeseinwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz gemeldet hatte. Dort erhielt er\n\nPost verschiedener Absender. Am 4. August 1998 meldete er eine neue Woh-\n\nnung in der H. straße in B. an. Unter dieser Anschrift erreichte ihn\n\nAnfang Juni 1999 eine Zahlungsaufforderung der vom Kläger beauftragten In-\n\nkassogesellschaft. Der Beklagte wandte sich an seinen Prozeßbevollmächtig-\n\nten. Diesem ging von der Gegenseite am 10. Juni 1999 eine Kopie der voll-\n\nstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 9. März 1998 zu.\n\nDer Beklagte hat, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten am 22. Juni\n\n1999 auf dessen Antrag vom 15. Juni 1999 Akteneinsicht gewährt worden war,\n\nam 6. Juli 1999 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und Wieder-\n\neinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. In der Sache\n\nhat der Beklagte die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten\n\nund die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klageschrift daraufhin dem Beklagten am\n\n14. Juli 1999 nochmals zugestellt. Durch Urteil vom 8. März 2000 hat das\n\nLandgericht das Versäumnisurteil vom 9. März 1998 aufgehoben und die Klage\n\nwegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers\n\nhat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner - zugelassenen - Revision begehrt der\n\nKläger weiterhin, den Einspruch des Beklagten als unzulässig zu verwerfen,\n\nhilfsweise, das Versäumnisurteil vom 9. März 1998 aufrechtzuerhalten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne die Forderung\n\nder Gemeinschuldnerin aus dem Leasingvertrag nicht mehr geltend machen,\n\nweil die Forderung verjährt sei. Dieser Sachentscheidung stehe das vom Land-\n\ngericht erlassene Versäumnisurteil vom 9. März 1998 nicht entgegen, da es\n\nnicht wirksam zugestellt worden sei und infolgedessen die Einspruchsfrist ge-\n\ngen dieses Versäumnisurteil nicht zu laufen begonnen habe. Der am 6. Juli\n\n1999 eingegangene Einspruch des Beklagten sei deshalb noch rechtzeitig ge-\n\nwesen, ohne daß es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft ha-\n\nbe.\n\nDie Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisur-\n\nteils vom 9. März 1998 nach § 203 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben gewesen,\n\nweil der Beklagte an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in der L. Stra-\n\nße 22 a in B. postalisch zu erreichen gewesen sei. Davon abgesehen hät-\n\nten bei der Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils nicht die für\n\ndie Feststellung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO erforderlichen\n\nNachweise vorgelegen. Dieser Mangel führe nach der Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts dazu, daß die öffentliche Bekanntmachung die in\n\nder vorgenannten Vorschrift enthaltene Zustellungsfiktion nicht auslösen kön-\n\nne, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\n\nverletzt würde. Dies habe die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des\n\nVersäumnisurteils zur Folge.\n\nII. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht eine Sachentscheidung über die mit\n\ndem Einspruch erhobenen Einwände des Beklagten getroffen. Einer Wieder-\n\neinsetzung des Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bedurfte\n\nes dazu nicht. Denn das am 3. April 1998 öffentlich zugestellte Versäumnisur-\n\nteil vom 9. März 1998, gegen das der Beklagte erst am 6. Juli 1999 Einspruch\n\neingelegt hat, war nicht rechtskräftig geworden. Die öffentliche Zustellung des\n\nVersäumnisurteils vermochte den Lauf der auf vier Wochen festgesetzten Ein-\n\nspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) nicht in Gang zu setzen, weil die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen (§ 203 Abs. 1 ZPO) für eine öffentliche Zustellung des Ver-\n\nsäumnisurteils - für das die Zustellung bewilligende Gericht erkennbar - eben-\n\nsowenig vorlagen wie für die zuvor erfolgte öffentliche Zustellung der Klage-\n\nschrift.\n\nDurch die gleichwohl erfolgte öffentliche Zustellung der Klageschrift, das\n\nhierauf ergangene Versäumnisurteil und die wiederum öffentliche Zustellung\n\ndes Versäumnisurteils wurde der Beklagte in seinem Anspruch auf Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der darin liegende Verfas-\n\nsungsverstoß konnte nur durch eine von den Voraussetzungen der Wiederein-\n\nsetzung unabhängige Sachentscheidung über die mit dem Einspruch geltend\n\ngemachte Rechtsverteidigung des Beklagten geheilt werden, so daß sich die\n\nKlageabweisung wegen Verjährung als gerechtfertigt erweist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Vorausset-\n\nzungen für eine öffentliche Zustellung sowohl der Klageschrift als auch des\n\nVersäumnisurteils nicht vorlagen, weil der Aufenthalt des Beklagten nicht un-\n\nbekannt war (§ 203 Abs. 1 ZPO).\n\na) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Aufenthalt\n\neiner Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im\n\nSinne des § 203 Abs. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Ge-\n\nricht, sondern allgemein unbekannt ist (RGZ 59, 259, 265).\n\nDiese Voraussetzung war nicht erfüllt. Denn der Beklagte war nach den\n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit der öffentlichen\n\nZustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils ordnungsgemäß mit ei-\n\nner Zweitwohnung in der L. Straße 22 a in B. gemeldet und dort\n\nauch postalisch zu erreichen.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser\n\nFeststellung wesentlichen Prozeßstoff außer Acht gelassen (§ 286 ZPO), ins-\n\nbesondere keine Erklärung dafür gegeben, wie der Kläger oder das Gericht\n\naufgrund der von den Parteien vorgelegten Nachweise eine Anschrift des Be-\n\nklagten für die Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils hätten\n\nermitteln können.\n\naa) Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts sind nicht feh-\n\nlerhaft getroffen worden. Sie beruhen auf dem durch Nachweise belegten und\n\nvom Kläger auch nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten über dessen\n\nordnungsgemäße Anmeldung seiner Zweitwohnung in der L. Stra-\n\nße 22 a in B. und den Empfang verschiedener Postsendungen unter dieser\n\nAnschrift. Sowohl der Kläger als auch das Landgericht, das die Klage von Amts\n\nwegen zuzustellen hatte (§ 270 Abs. 1 ZPO), hätten aufgrund der Mitteilung\n\ndes Einwohnermeldeamts W. vom 21. November 1996 über die Ne-\n\nbenwohnung des Beklagten in der L. Straße in B. - unbeschadet der\n\nfalsch mitgeteilten Hausnummer (22 statt 22 a) - die zutreffende Anschrift des\n\nBeklagten ohne weiteres durch Nachfrage beim Landeseinwohnermeldeamt in\n\nB. in Erfahrung bringen können, so daß eine andere als die öffentliche Zu-\n\nstellung der Klageschrift ohne größeren Aufwand möglich war. Die gebotene\n\nNachfrage beim Landeseinwohnermeldeamt in B. wurde jedoch versäumt.\n\nbb) Unabhängig davon durfte sich das Landgericht, wie es später selbst\n\nerkannt und im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt hat, für die An-\n\nordnung der öffentlichen Zustellung nicht mit den vom Kläger vorgelegten Un-\n\nterlagen begnügen. Denn die darin dokumentierten Nachforschungen des Klä-\n\ngers lagen, soweit sie zu amtlichen Auskünften geführt hatten, bei der Einrei-\n\nchung der Klage bereits mehr als ein Jahr zurück und taugten schon deshalb\n\nnicht mehr als zeitnaher Nachweis für einen unbekannten Aufenthalt des Be-\n\nklagten. Aktuell war nur die Kopie eines nicht unterzeichneten Berichts eines\n\nvom Kläger nicht näher bezeichneten \"Hamburger Rechercheunternehmens\"\n\nvom 19. November 1997, der als anonymer Bericht jedenfalls nicht ausreichen\n\nkonnte, um den Aufenthalt des Beklagten als unbekannt festzustellen und eine\n\nöffentliche Zustellung der Klage zu rechtfertigen.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die aus dem Be-\n\nschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1987 (1 BvR 198/87,\n\nNJW 1988, 2361) hergeleitete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die un-\n\nter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnete öffentliche Bekanntmachung\n\nsowohl der Klageschrift als auch des Versäumnisurteils nicht die in dieser\n\nNorm geregelte Zustellungsfiktion auslösen konnte, weil der Beklagte ande-\n\nrenfalls durch das dann rechtskräftige Versäumnisurteil in seinem Anspruch auf\n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt würde.\n\nSoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur un-\n\neingeschränkten Wirksamkeit öffentlicher Zustellungen, deren Voraussetzun-\n\ngen (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen, dem Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts entgegensteht, kann an ihr nicht festgehalten werden.\n\na) Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 59,\n\n259, 263) entspricht es bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes, daß eine öffentliche Zustellung, bei der das in §§ 203 ff ZPO vor-\n\ngeschriebene Verfahren eingehalten ist, nicht deshalb unwirksam ist, weil die\n\nvom Gericht angenommenen Voraussetzungen der Bewilligung in Wirklichkeit\n\nnicht gegeben waren. Denn die Bewilligung der öffentlichen Zustellung sei eine\n\ngerichtliche Entscheidung, und gerichtliche Entscheidungen seien als Staats-\n\nhoheitsakte grundsätzlich so lange wirksam, bis sie auf ein Rechtsmittel der\n\nBeteiligten hin aufgehoben würden. Gegen die Bewilligung der öffentlichen Zu-\n\nstellung gebe es jedoch keinen Rechtsbehelf (BGHZ 57, 108, 110; BGHZ 64, 5,\n\n8). Zudem erfordere es die Rechtssicherheit, daß die Wirksamkeit einer öffent-\n\nlichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit dem Versuch des Nachweises in\n\nFrage gestellt werden könne, daß ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hät-\n\nten (BGHZ 64, 5, 8). Dem Zustellungsadressaten stehe es offen, die durch eine\n\nerschlichene öffentliche Zustellung erlangte Rechtsposition mit dem Einwand\n\nder unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu bekämpfen (BGHZ 57, 108,\n\n111; BGHZ 64, 5, 10). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt bei\n\neinem erschlichenen Titel darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 826 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 26, 391, 396).\n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber entschieden, daß\n\neine öffentliche Bekanntmachung im Zivilprozeß zuzustellender Schriftstücke\n\ndie in § 203 Abs. 1 ZPO geregelte Zustellungsfiktion nicht auslösen könne,\n\nwenn die Voraussetzung dieser Norm, ein unbekannter Aufenthalt der Partei,\n\nnicht vorliege. Die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung sei im\n\nHinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich\n\nnur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen\n\nGründen nicht oder nur schwer durchführbar sei, sei es wegen des unbekann-\n\nten Aufenthalts des Zustellungsempfängers, sei es wegen der Vielzahl oder der\n\nUnüberschaubarkeit des Kreises der Betroffenen. Die Anforderungen des\n\nArt. 103 Abs. 1 GG würden zumindest dann nicht gewahrt, wenn eine öffentli-\n\nche Bekanntmachung erfolge, obwohl eine andere Form der Zustellung ohne\n\nweiteres möglich gewesen wäre. Um dem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG\n\nRechnung zu tragen, müsse (späteres) Verteidigungsvorbringen - auf welche\n\nWeise auch immer - einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden\n\n(BVerfG, aaO).\n\nc) Ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirk-\n\nsamkeit einer nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulässigen öffentlichen Zustellung im\n\nHinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aufrechterhalten\n\nwerden kann, ist bereits vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt\n\nworden (BGHZ 118, 45, 47; kritisch dazu MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl.,\n\n2000, § 203 Rdnr. 3), wurde aber von ihm nicht abschließend entschieden, weil\n\ndem Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist\n\nRechnung getragen werden konnte (BGHZ 118, 45, 47; ebenfalls offengelas-\n\nsen in BGH, Urteil vom 3. November 1993 - XII ZR 135/92, NJW 1994, 589\n\nunter III 4b, sowie BGH, Beschluß vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 22/00, nicht\n\nveröffentlicht).\n\nIm Streitfall kann dagegen die Frage, ob die unter Verstoß gegen § 203\n\nAbs. 1 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom\n\n9. März 1998 wirkungslos war mit der Folge, daß es bereits an einer fristauslö-\n\nsenden Zustellung des Versäumnisurteils fehlte, nicht offenbleiben. Denn Wie-\n\ndereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist konnte dem Beklag-\n\nten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gewährt werden.\n\nWiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der\n\nversäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3\n\nZPO). Diese Ausschlußfrist war im Streitfall bereits abgelaufen, als der Be-\n\nklagte Kenntnis von der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils erlangte,\n\nEinspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Zwar könnte erwogen\n\nwerden, die einjährige Ausschlußfrist dann nicht anzuwenden, wenn durch eine\n\nunzulässige öffentliche Zustellung der verfassungsrechtliche Anspruch auf\n\nrechtliches Gehör verletzt wurde (zur Nichtanwendung dieser Frist, wenn nach\n\neinem rechtzeitig gestellten Antrag Prozeßkostenhilfe für ein befristetes\n\nRechtsmittel erst nach Ablauf der Jahresfrist bewilligt wurde, vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373). Dies würde aber\n\nan einer abschlägigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des\n\nBeklagten nichts ändern. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß\n\nauch die zweiwöchige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bereits abge-\n\nlaufen war, als der Beklagte Wiedereinsetzung beantragte.\n\nBei Versäumung eines Einspruchs infolge unverschuldeter Unkenntnis\n\nvon der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt die Antragsfrist\n\nfür eine Wiedereinsetzung (§ 234 Abs.1 und 2 ZPO) bereits mit dem Wegfall\n\ndes Hindernisses - der Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung - und nicht\n\nerst mit der Akteneinsicht, durch die weitere Einzelheiten über die der öffentli-\n\nchen Zustellung zugrunde liegenden Umstände in Erfahrung gebracht werden\n\nsollen (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643).\n\nKenntnis von der öffentlichen Zustellung hatte der Prozeßbevollmächtigte des\n\nBeklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nbereits am 10. Juni 1999 erlangt, als ihm eine Kopie der vollstreckbaren Aus-\n\nfertigung des Versäumnisurteils zuging, spätestens aber am 15. Juni 1999, als\n\nder Prozeßbevollmächtigte in seinem Antrag auf Akteneinsicht selbst die öf-\n\nfentliche Zustellung ausdrücklich ansprach und dennoch einen Antrag auf\n\nWiedereinsetzung (noch) nicht stellte. In jedem Fall war der erst am 6. Juli\n\n1999 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag - gemessen an § 234 Abs. 1\n\nund 2 ZPO - verspätet. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.\n\nd) Grundlage für die Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen\n\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf die bisherige Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit unzulässiger öffentlicher Zu-\n\nstellungen im Zivilprozeß ist der grundrechtliche Anspruch der Partei auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf diese Ver-\n\nfassungsgarantie ist es bei einem (wegen unzulässiger öffentlicher Zustellung\n\nder Anspruchsbegründung) unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergange-\n\nnen Versäumnisurteil, das seinerseits wiederum unter Verstoß gegen § 203\n\nAbs. 1 ZPO öffentlich zugestellt worden ist, \"jedenfalls geboten (...), den vor\n\nErlaß dieses Urteils geschehenen Gehörsverstoß durch eine Sachentsche i-\n\ndung über die mit dem Einspruch erhobenen Einwendungen zu heilen\"\n\n(BVerfG, aaO).\n\ne) Die in der Diskussion über den Beschluß des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vertretene Auffassung, an der Wirksamkeit unzulässig bewilligter Zu-\n\nstellungen müsse im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten werden und\n\neine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG sei zivilprozessual\n\nnur im Verfahren über eine Wiedereinsetzung - unter den dafür bestehenden\n\nVoraussetzungen - zu beseitigen (MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 203\n\nRdnr. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 204 Rdnr. 7), vermag der Senat\n\nnicht zu teilen. Sie findet auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\n\nkeine Stütze. Die Entscheidung enthält keinen Hinweis darauf, daß es eines\n\nAntrags auf Wiedereinsetzung bedurft hätte, um das unter Verstoß gegen\n\nArt. 103 Abs. 1 GG ergangene und unter Verstoß gegen § 203 ZPO öffentlich\n\nzugestellte Versäumnisurteil zu beseitigen und zu einer Sachentscheidung zu\n\ngelangen.\n\nDie Unbedingtheit des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Ge-\n\nbots einer Sachentscheidung verbietet eine Einschränkung dahin, daß es in\n\neinem solchen Fall zu einer Sachentscheidung nur unter den engen Voraus-\n\nsetzungen der Wiedereinsetzung kommen solle. Zwar dient auch das Wieder-\n\neinsetzungsverfahren - bei unverschuldeter Fristversäumung - der Verwirkli-\n\nchung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfGE 67, 208, 212). Dieses\n\nVerfahren bietet aber - wie am Streitfall besonders deutlich wird - aufgrund der\n\nrestriktiven Voraussetzungen, unter denen Wiedereinsetzung nur gewährt wer-\n\nden kann, keine hinreichende Gewähr dafür, Verletzungen des Anspruchs auf\n\nrechtliches Gehör aufgrund unzulässig bewilligter öffentlicher Zustellungen ge-\n\nrade in besonders schwerwiegenden Fällen zu heilen.\n\nBei öffentlichen Zustellungen ist die Wahrscheinlichkeit, daß der Zu-\n\nstellungsadressat von der öffentlichen Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt,\n\ngering. Deshalb ist hier die Gefahr, daß die betroffene Partei - wie im Streitfall -\n\nerst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO Kennt-\n\nnis von dem Verfahren (öffentliche Zustellung der Klageschrift) und der gegen\n\nsie ergangenen Entscheidung (öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils)\n\nerlangt, besonders groß. Es würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen\n\nnicht gerecht, wenn eine Sachentscheidung in solchen Fällen, in denen der\n\nGrundrechtsverstoß besonders gravierend ist, von vornherein am Ablauf der\n\nfür eine Wiedereinsetzung geltenden Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO,\n\ngegen die das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken erhoben hat (Beschluß vom 18.Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, nicht\n\nveröffentlicht), scheiterte.\n\nSelbst wenn mit den oben unter c) dargelegten Erwägungen eine\n\nNichtanwendung der gesetzlichen Ausschlußfrist in Fällen der vorliegenden Art\n\naus verfassungsrechtlichen Gründen zu rechtfertigen wäre, bietet das Wieder-\n\neinsetzungsverfahren bei unzulässiger öffentlicher Zustellung eines Versäum-\n\nnisurteils wegen seiner weiteren Voraussetzungen, unter denen Wiedereinset-\n\nzung nur gewährt werden kann, keine ausreichende Möglichkeit, um zu der\n\nvom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachentscheidung über die mit\n\ndem Einspruch erhobenen Einwendungen zu gelangen.\n\nDas Wiedereinsetzungsverfahren dient der Folgenbeseitigung unver-\n\nschuldeter Fristversäumungen innerhalb eines als ordnungsgemäß vorausge-\n\nsetzten Verfahrens. Durch die Versagung von Wiedereinsetzung soll eine\n\nNachlässigkeit in der Prozeßführung bei fristwahrenden Prozeßhandlungen\n\n\"bestraft\" werden (MünchKomm-Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 230 Rdn. 2). Darin liegt\n\nder Grund sowohl für das Erfordernis fehlenden Verschuldens bei der Fristver-\n\nsäumung (§ 233 ZPO) als auch für die zweiwöchige Antragsfrist (§ 234 Abs. 1\n\nund 2 ZPO). Diese starre Frist ist zu knapp bemessen, um bei einer - wie hier\n\nnur geringen - Überschreitung die Sanktion zu rechtfertigen, daß eine Verlet-\n\nzung des rechtlichen Gehörs durch die unzulässige öffentliche Zustellung ei-\n\nnes Versäumnisurteils aufrechterhalten bleibt und nicht mehr geheilt werden\n\nkann.\n\nDie Bestimmungen über das Wiedereinsetzungsverfahren gehen davon\n\naus und setzen voraus, daß das gerichtliche Verfahren, innerhalb dessen eine\n\nFrist im Sinne des § 233 ZPO von einer Partei (unverschuldet) versäumt wur-\n\nde, prozeßordnungsgemäß - erst recht verfassungsgemäß - war. Daran fehlt es\n\nhier. Die Fristversäumung bezüglich des Einspruchs gegen ein unzulässiger-\n\nweise öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil beruht weder auf einer nachläs-\n\nsigen Prozeßführung der Partei noch auf sonstigen Umständen, die außerhalb\n\ndes Gerichtsverfahrens liegen. Die entscheidende Ursache der Fristversäu-\n\nmung liegt vielmehr in der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsverfahrens selbst, die\n\ndazu geführt hat, daß der Zustellungsadressat keine Kenntnis von dem Ver-\n\nsäumnisurteil erlangte und folglich auch keinen Einspruch dagegen einlegen\n\nkonnte. Auf eine solche Fallgestaltung, in der die Fristversäumung auf einer\n\nVerletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör be-\n\nruht, ist das Wiedereinsetzungsverfahren mit seinen engen Voraussetzungen\n\nnicht zugeschnitten.\n\nf) Der Senat hält deshalb die vom II. Zivilsenat geäußerten Zweifel, ob\n\ndie bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit unzulässiger öffentlicher Zu-\n\nstellungen aufrechterhalten werden kann, für durchgreifend und ist in Überein-\n\nstimmung mit den Vorinstanzen der Auffassung, daß dem Gebot des Bundes-\n\nverfassungsgerichts, in der Sache über das Vorbringen der Partei, die in ihrem\n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurde, zu entscheiden,\n\nzivilprozessual dadurch Rechnung zu tragen ist, daß die unzulässig bewilligte\n\nöffentliche Zustellung des Versäumnisurteils keine Einspruchsfrist in Lauf setzt,\n\nin dieser Hinsicht also unwirksam - \"wirkungslos\" - ist. Dies gilt jedenfalls dann,\n\nwenn die Anordnung der öffentlichen Zustellung - wie in der vom Bundesver-\n\nfassungsgericht beurteilten Fallgestaltung - auf einem Fehler des Gerichts be-\n\nruht, die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO also für das Gericht erkenn-\n\nbar nicht vorliegen. Soweit diese vom Senat bei erkennbar unzulässigen öf-\n\nfentlichen Zustellungen nunmehr vertretene Rechtsauffassung der bisherigen\n\nRechtsprechung des IV. Zivilsenats (BGHZ 64, 5, 8) entgegensteht, hält dieser,\n\nwie er auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung mit Rücksicht auf\n\ndas Gebot rechtlichen Gehörs nicht fest.\n\nFür den somit noch zulässigen Einspruch bedarf es keiner Wiederein-\n\nsetzung. Durch ihn wird der Weg zu der vom Bundesverfassungsgericht gefor-\n\nderten Sachentscheidung eröffnet (§ 342 ZPO). Dies steht im Einklang mit der\n\nFormulierung des Bundesverfassungsgerichts, daß die unter Verstoß gegen\n\n§ 203 Abs. 1 ZPO bewilligte öffentliche Zustellung die in dieser Norm geregelte\n\nZustellungsfiktion nicht auslösen könne (BVerfG, aaO), und auch mit der\n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.\n\nBeide Gerichte haben für Zustellungen im Verwaltungsverfahren unter Bezug-\n\nnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschie-\n\nden, daß öffentliche Zustellungen nach § 15 VerwZG unwirksam sind, wenn die\n\n- § 203 Abs. 1 ZPO weitgehend entsprechenden - Voraussetzungen dafür nicht\n\nvorliegen, insbesondere die Behörde ihre Ermittlungspflicht über den Aufent-\n\nhalt des Empfängers verletzt hat (BVerwGE 104, 301; BFHE 192, 200).\n\ng) Ebenso wie bereits das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat,\n\nob jeder Zustellungsmangel zur Verfehlung des verfassungsrechtlich gebote-\n\nnen Zwecks der Zustellung - Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs - führt, kann hier offenbleiben, ob eine unter Verstoß gegen\n\n§ 203 Abs. 1 ZPO angeordnete und durchgeführte öffentliche Zustellung nur\n\ndann wirkungslos ist, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1\n\nZPO für das die Zustellung anordnende Gericht erkennbar war (BayObLGZ\n\n2000, 14 = NJW-RR 2000, 1452; OLG Köln, NJW-RR 1993, 446; OLG Hamm,\n\nNJW-RR 1998, 497; OLG Bremen, OLG-Report 1998, 171; zustimmend Fi-\n\nscher, ZZP 107 (1994), 163, 175; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 4;\n\nablehnend MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 3), oder hiervon\n\nunabhängig immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO\n\nobjektiv nicht vorlagen (OLG Zweibrücken, OLG-Report, 2001, 389). Denn im\n\nStreitfall geht es - ebenso wie in der dem Beschluß des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zugrundeliegenden Fallgestaltung - um eine unzulässige öffentliche Zu-\n\nstellung, die bei sorgfältiger Prüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen\n\nnicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit also für das Ge-\n\nricht selbst von vornherein erkennbar war.\n\nh) Der Senat verkennt nicht, daß die Rechtssicherheit, der im Rahmen\n\ndes Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt, in gewissem\n\nUmfang zurückgedrängt wird, wenn sich der Empfänger einer erkennbar unzu-\n\nlässig bewilligten öffentlichen Zustellung auf deren Unwirksamkeit berufen\n\nkann, ohne Wiedereinsetzung beantragen und die in § 234 ZPO geregelten\n\nFristen einhalten zu müssen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zugunsten des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist aber für den Zivil-\n\nprozeß verbindlich. Dies hindert allerdings nicht, einer rechtsmißbräuchlichen\n\nBerufung auf die Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung im Einzelfall ent-\n\ngegenzuwirken. Jede Rechtsausübung - auch im Zivilprozeß - unterliegt dem\n\nMißbrauchsverbot. Auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann ver-\n\nwirkt sein. Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs unter diesem\n\nGesichtspunkt kann etwa dann bestehen, wenn der Zustellungsadressat mit\n\ndem Einspruch - ohne sachlichen Grund - bewußt zuwartet und dadurch den\n\nEindruck erweckt, er wolle sich gegen das Versäumnisurteil nicht zur Wehr\n\nsetzen.\n\n3. In der Sache haben die Vorinstanzen zu Recht das Versäumnisurteil\n\nvom 9. März 1998 aufgehoben und die Klage aufgrund der vom Beklagten mit\n\nseinem Einspruch erhobenen Einrede wegen Verjährung abgewiesen.\n\na) Die den überwiegenden Teil der Klageforderung bildenden Ansprüche\n\nauf Zahlung rückständiger Leasingraten aus den Jahren 1993 und 1994 waren\n\nbereits mit Ablauf der Jahre 1995 bzw. 1996 verjährt (§§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 201\n\nBGB), so daß bei Einreichung der Klageschrift im Dezember 1997 die Verjäh-\n\nrung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 209 BGB unterbrochen werden\n\nkonnte. Auf die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift kommt\n\nes insoweit nicht an. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor.\n\nb) Aber auch die erst im Jahr 1995 fällig gewordenen Ansprüche sind\n\nverjährt. Insoweit ist die Verjährung durch die am 7. Januar 1998 erfolgte öf-\n\nfentliche Bekanntmachung der Klageschrift nicht unterbrochen worden, weil die\n\nöffentliche Zustellung der Klageschrift aus den gleichen Gründen wirkungslos\n\nwar wie die spätere öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils. Die erst am\n\n14. Juli 1999 erfolgte wirksame Zustellung der Klageschrift konnte die Verjäh-\n\nrung nicht mehr unterbrechen, weil diese Zustellung nicht mehr \"demnächst\"\n\nerfolgte (§ 270 Abs. 3 ZPO).\n\naa) Die Zustellung der die Anspruchsbegründung enthaltenden Klage-\n\nschrift dient, wie die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, ebenfalls der\n\nVerwirklichung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der be-\n\nklagten Partei soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der ge-\n\nrichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - wie es Art. 103\n\nAbs. 1 GG grundsätzlich fordert - bereits vor deren Erlaß zu äußern (BVerfG,\n\naaO). Diese Äußerungsmöglichkeit hatte der Beklagte im Streitfall nicht. Für\n\ndie öffentliche Bekanntmachung der Klageschrift gilt deshalb das gleiche wie\n\nfür die öffentliche Bekanntmachung des Versäumnisurteils. Sie konnte die in\n\n§ 203 Abs. 1 ZPO geregelte Zustellungsfiktion nicht auslösen, weil der Aufent-\n\nhalt des Beklagten - für das die öffentliche Zustellung anordnende Gericht er-\n\nkennbar - nicht unbekannt war. Damit ist im Streitfall auch die unzulässige öf-\n\nfentliche Zustellung der Klageschrift wirkungslos.\n\nbb) Allerdings erschöpfen sich Funktion und Wirkungen der Zustellung\n\neiner Klageschrift nicht in der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches\n\nGehör. Die durch eine wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgende Klage-\n\nerhebung hat prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen, die mit der\n\nVerfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nicht im Zusammenhang stehen,\n\nnämlich die Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 ZPO) und insbesondere\n\ndie Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB). Im Hinblick auf die Unterbre-\n\nchung der Verjährung dient die Zustellung der Klageschrift auch nicht dem\n\nSchutz des beklagten Schuldners, sondern dem Interesse des klagenden\n\nGläubigers an einer weiteren Durchsetzbarkeit seines Anspruchs.\n\nBerechtigte Interessen des klagenden Gläubigers erfordern es jedoch\n\nnicht, einer erkennbar unzulässigen öffentlichen Zustellung der Klageschrift\n\nverjährungsunterbrechende Wirkung beizulegen. Es obliegt dem Gläubiger, die\n\nVoraussetzungen für eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen,\n\nd.h. die (\"ladungsfähige\") Anschrift des Beklagten beizubringen (§§ 253 Abs. 4\n\nin Verbindung mit 130 Nr. 1 ZPO) oder - für eine öffentliche Zustellung (§ 203\n\nAbs. 1 ZPO) - den unbekannten Aufenthalt des Beklagten zu belegen (BGHZ\n\n102, 332, 335). Daß die Klageschrift von Amts wegen zuzustellen ist (§ 270\n\nAbs. 1 ZPO), ändert daran nichts und bedeutet insbesondere nicht, daß das\n\nGericht von sich aus die Anschrift des Beklagten zu ermitteln oder Nachfor-\n\nschungen nach dessen Aufenthalt anzustellen hätte. Die Zustellung von Amts\n\nwegen entbindet die Partei nicht von der eigenen Darlegungslast; allenfalls\n\nsolche Ermittlungen sind bei der Amtszustellung von Amts wegen geboten, die\n\ndem Kläger nicht möglich oder nicht zuzumuten sind (MünchKomm-Wenzel,\n\nZPO, 2. Aufl., 2000, § 203 Rdnr. 8).\n\nAus diesem Grunde liegt es auch hinsichtlich der Unterbrechung der\n\nVerjährung (§ 209 BGB) im Risikobereich des Klägers, wenn er nicht oder nicht\n\nrechtzeitig in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 1 ZPO entsprechenden\n\nWeise hinreichend darlegt, daß der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist,\n\nwenn sein Vorbringen also die Anordnung der öffentlichen Zustellung der Kla-\n\ngeschrift nicht rechtfertigt und sich später herausstellt, daß der Aufenthalt des\n\nBeklagten tatsächlich nicht unbekannt war. Wenn das Risiko, daß die ange-\n\nstrebte Unterbrechung der Verjährung scheitern könnte, den Kläger veranlaßt,\n\neine öffentliche Zustellung der Klageschrift nicht voreilig, sondern vernünfti-\n\ngerweise nur nach umfassenden und sorgfältigen Ermittlungen zu beantragen,\n\nso trägt dies gerade dem Wesen der öffentlichen Zustellung als einer Zustel-\n\nlungsfiktion Rechnung, von der wegen des verfassungsmäßigen Rechts des\n\nZustellungsadressaten aus Art. 103 Abs. 1 GG nur äußerst zurückhaltend Ge-\n\nbrauch zu machen ist.\n\nAuch im Streitfall wird der Kläger dadurch, daß die unzulässige öffentli-\n\nche Zustellung der Klageschrift keine verjährungsunterbrechende Wirkung\n\nentfaltet, nicht in einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Wirksamkeit der öf-\n\nfentlichen Zustellung verletzt. Denn daß die von ihm vorgelegten Unterlagen\n\nnicht ausreichen konnten, die öffentliche Zustellung der Klageschrift zu recht-\n\nfertigen, war für den Kläger bei Einreichung der Klage ebenso erkennbar wie\n\nfür das Gericht, das die öffentliche Zustellung auf dieser unzureichenden\n\nGrundlage fehlerhaft angeordnet hat.\n\nc) Die Verjährung ist auch nicht gehemmt. Beruht die Unwirksamkeit ei-\n\nner Zustellung auf unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht und ist die\n\nUnwirksamkeit für den Gläubiger nicht erkennbar, kommt zwar eine Hemmung\n\nder Verjährung wegen höherer Gewalt in Betracht (§ 203 Abs. 2 BGB; BGH,\n\nUrteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176 unter \n\nI 2 a\n\nm.w.Nachw.). Eine Hemmung aus diesem Gesichtspunkt scheidet im Streitfall\n\naber aus. Sie greift nur ein, wenn die verjährungsunterbrechende Wirkung ei-\n\nner Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen\n\nFehlers nicht eintritt (BGH, aaO). Hier aber lag es nicht außerhalb des Einfluß-\n\nbereichs des Klägers, daß die öffentliche Zustellung der Klageschrift nicht zu\n\neiner Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB) führte. Vielmehr hat der Klä-\n\nger die Wirkungslosigkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift selbst mit\n\nzu verantworten; er hat - wie dargelegt - die öffentliche Zustellung der Klage-\n\nschrift beantragt, ohne aussagekräftig darzulegen, daß der Aufenthalt des Be-\n\nklagten unbekannt war. Damit war auch für ihn erkennbar, daß die öffentliche\n\nZustellung der Klageschrift nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulässig war.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/viii-zr-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/viii-zr-282-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:05.542062+00:00"}}