{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_279-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"VIII ZR 279/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 285 Zur Ersatzpflicht eines Schuldners, der die Herausgabe einer Sache unter Berufung auf ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 279/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 285\n\nZur Ersatzpflicht eines Schuldners, der die Herausgabe einer Sache unter Berufung\n\nauf ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - OLG Celle\n\n LG Lüneburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und die Maschinenfabrik N. GmbH & Co. KG (in\n\nZukunft: N. KG) sind Schwesterunternehmen, welche von der N. \n\n KG hergestellte Kartoffelerntemaschinen der Marke W. über die\n\nBeklagte, eine Landmaschinenhändlerin, vertrieben. Mit Kauf- und Übernah-\n\nmevertrag vom 7. November 1997 verkaufte die N. KG das gesamte\n\nKnow-how über die Herstellung von Kartoffelerntemaschinen der Marke W. \n\n einschließlich gehaltener Patente, Schutzrechte, Produktionsmittel, Kun-\n\ndenstamm, Warenbestände sowie die in einer Anlage 8 aufgeführten Fertig-\n\nprodukte (Kartoffelerntemaschinen), sofern diese am 12. November 1997 durch\n\ndie Verkäuferin noch nicht verkauft worden waren, an die niederländische Fir-\n\nma Ne. Development C.V. (künftig: Ne. ). In der Anlage 8 war unter\n\nanderem die Kartoffelerntemaschine W. Typ mit der Maschinen-\n\nnummer \n\n aufgeführt, die sich bei der Beklagten befand. Am\n\n23. Dezember 1997 verweigerte die Beklagte den Vertretern der Firma Ne. \n\ndie Herausgabe der vorgenannten Erntemaschine.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Kaufprei-\n\nses für die Kartoffelerntemaschine W. Typ in Anspruch genom-\n\nmen und gemeint, zumindest müsse die Beklagte in dieser Höhe Schadenser-\n\nsatz leisten. Ferner hat sie den Kaufpreis für einen weiteren Kartoffel-Vollernter\n\ndes Typs abzüglich von ihr errechneter Provisionsansprüche verlangt.\n\nDurch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 hat das Landgericht die Beklagte zur\n\nZahlung des Kaufpreises für den zuletzt genannten Kartoffel-Vollernter - unter\n\nAbzug von für begründet angesehener Provisionsansprüche - in Höhe eines\n\nBetrages von 39.466,01 DM nebst Zinsen verurteilt. Durch Schlußurteil vom\n\n10. Juni 1999 hat das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung von\n\n60.375 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Kartoffelerntemaschine\n\nW. Typ verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil vom 17. Dezem-\n\nber 1998 entschieden worden war, abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei\n\nnicht berechtigt, von der Beklagten aus Anlaß der Weigerung vom 23. Dezem-\n\nber 1997, der Ne. die gebrauchte Kartoffelerntemaschine W. Typ\n\n herauszugeben, die Zahlung von 60.375 DM zu verlangen. Einen Scha-\n\ndensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung habe die Klägerin nicht\n\nerlangt, da sie nicht dargetan habe, daß die Erntemaschine ihr Eigentum ge-\n\nwesen sei und zu ihrem Bestand gehört habe.\n\nAber selbst für den Fall, daß ihr und nicht der N. KG das Eigen-\n\ntum an der Maschine zugestanden habe, hafte die Beklagte nicht. Zwar könne\n\nsich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da ihre Provisi-\n\nonsansprüche bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997\n\ngegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin für den Kartoffel-Vollernter\n\nTyp erklärte Verrechnung erloschen sei; auf gegenüber der N. \n\nKG bestehende Provisionsansprüche könne die Beklagte ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht nicht stützen, da ihr insoweit als Gläubigerin und Schuldnerin ver-\n\nschiedene juristische Personen gegenüber gestanden hätten. Es fehle jedoch\n\nan dem für einen Schadensersatzanspruch nötigen Verschulden der Beklagten.\n\nAllerdings sei diese am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der Erntemaschi-\n\nne verpflichtet gewesen, falls sie Kenntnis von der käuflichen Übernahme aller\n\nAlt-Maschinen der Marke W. durch die Ne. gehabt habe. Es komme\n\njedoch nur eine fahrlässige Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Rechts-\n\nverhältnis zur Klägerin in Betracht, wobei zur Fahrlässigkeit eines Verhaltens\n\ndie Vorsehbarkeit eines schädigendes Erfolges der eingetretenen Art gehöre.\n\nDieses Verschuldensmerkmal lasse sich vorliegend bei der Beklagten, bezo-\n\ngen auf den vorgetragenen Schadenseintritt bei der Klägerin, nicht bejahen,\n\nweil die Beklagte bei ihrer Herausgabeverweigerung nicht habe damit rechnen\n\nmüssen, daß die Maschine für die Klägerin aufgrund eines Wettbewerbsver-\n\nbots unverkäuflich sein würde, wenn sie deren Herausgabe verweigerte; aus\n\nder Sicht der Beklagten sei die Entstehung eines solchen Schadens eine so\n\nunwahrscheinliche Folge der verweigerten Herausgabe gewesen, daß sie ihr\n\nVerhalten nicht habe darauf einrichten müssen.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um\n\neinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern um einen solchen\n\naus Verzug, da die Klägerin Schadensersatz wegen Verweigerung der Heraus-\n\ngabe der Kartoffelerntemaschine W. Typ , Maschinennr. ,\n\nbegehrt. Unter den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\n\nfallen dagegen nach allgemeiner Meinung lediglich solche schuldhaften Ver-\n\ntragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Fol-\n\nge haben (vgl. BGHZ 11, 80, 83; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR\n\n42/76, NJW 1978, 260 unter II 3 a, jew. m.w.Nachw.).\n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision zunächst die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin habe als Voraussetzung für ihren Schadenser-\n\nsatzanspruch nicht dargetan, daß die fragliche Kartoffelerntemaschine zu ih-\n\nrem Bestand gehört habe, so daß es bereits am erforderlichen Schaden der\n\nKlägerin fehle.\n\na) Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß die betreffende Maschine bei\n\nAbschluß des Vertrages vom 7. November 1997 im Eigentum der Klägerin ge-\n\nstanden hat. Dort hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Maschine, die\n\nursprünglich von der Firma W. -Werk Maschinenbau GmbH geliefert worden\n\nsei, später erworben; das habe die Beklagte gewußt. Die Beklagte, die sich\n\nauch vorprozessual gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin ledig-\n\nlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Provisionsabrech-\n\nnungen berufen hatte (siehe Schreiben vom 27. Januar 1998), hat in erster In-\n\nstanz das Eigentum der Klägerin an der Maschine nicht in Abrede gestellt.\n\nAuch das Landgericht ist in seinem Schlußurteil vom 10. Juni 1999 vom Ei-\n\ngentum der Klägerin an der in Frage stehenden Kartoffelerntemaschine ausge-\n\ngangen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das Eigentum der Klä-\n\ngerin an der Maschine zunächst ebenfalls nicht bestritten. In ihrer Berufungs-\n\nerwiderung hat die Klägerin Einzelheiten zum Verkauf der gesamten Produkti-\n\non der W. Kartoffelerntemaschinen sowie der damit verbundenen\n\nRechte und Warenzeichen einschließlich der bereits produzierten Kartoffelro-\n\ndemaschinen dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen, die N. KG\n\nhabe sich im Vertrag mit der Ne. vom 7. November 1997 auch zur Übereig-\n\nnung solcher Kartoffelrodemaschinen verpflichtet, die ursprünglich im Eigentum\n\nder Klägerin gestanden hätten. Dabei hätten sich die Klägerin und die\n\nN. KG darauf verständigt, daß letztere auch den Bestand der Klägerin\n\nan Kartoffelerntemaschinen veräußern könne; es sei vereinbart gewesen, daß\n\ndie Klägerin als Gegenleistung von der N. KG den Preis für die Kar-\n\ntoffelroder erhalte, den diese ihrerseits aus dem Vertrag mit der Ne. habe\n\nerlösen können. Dabei hat die Klägerin die Anlage 8 zum Vertrag vom\n\n7. November 1997 vorgelegt, in welcher als Eigentümer die Abkürzung\n\n\"O. \" (offensichtlich die Klägerin) angegeben ist. Daraufhin hat die Beklagte\n\nerstmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 mit Nichtwissen bestritten, daß die\n\nstreitbefangene Maschine zum Bestand der Klägerin gehört habe und die be-\n\nhauptete Absprache zwischen der Klägerin und der N. KG getroffen wor-\n\nden sei.\n\nb) Danach hat die Klägerin vorgetragen und unter Zeugenbeweis ge-\n\nstellt, daß die Maschine vor Abschluß des Vertrages mit der Ne. der Kläge-\n\nrin gehört und zu deren Bestand gezählt hatte. Einer weiteren Darlegung ihrer\n\nEigentumserlangung bedurfte es mit Rücksicht auf die zwischen ihr und der\n\nN. KG bestehende Verbindung entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung nicht. Ohne eine Aufklärung des Sachverhalts durfte das Berufungs-\n\ngericht die Klage daher nicht bereits wegen eines fehlenden Schadens der\n\nKlägerin als unbegründet abweisen.\n\n3. Auch mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung\n\nkann eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu\n\nlegenden Vorbringen der Klägerin nicht verneint werden.\n\na) Die Beklagte war am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der Kartof-\n\nfelerntemaschine an die Vertreter der Ne. verpflichtet, da nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin Gegenstand des Kauf- und Übernahmevertrages vom\n\n7. November 1997 die in der Anlage 8 aufgeführten Maschinen sein sollten, die\n\nper 12. November 1997 tatsächlich verfügbar waren. Aufgrund des Vertrages\n\nvom 7. November 1997 war die Ne. jedenfalls als Vertreter der Klägerin,\n\ndie nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag die N. KG auch zur\n\nVeräußerung der in ihrem Eigentum stehenden Maschinen ermächtigt hatte,\n\nberechtigt, die fragliche Maschine gemäß § 985 BGB in Besitz zu nehmen. So-\n\nweit die Revisionserwiderung meint, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß\n\nNe. den Herausgabeanspruch mit Vollmacht der Klägerin der Beklagten\n\ngegenüber geltend gemacht hat, steht dies in Widerspruch zu dem im Tatbe-\n\nstand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin.\n\nb) Die Herausgabe der Maschine hat die Beklagte nach den auch von\n\nder Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts mit Rücksicht auf bestehende Gegenforderungen gegen die Klägerin und\n\ndie N. KG verweigert. In dem Herausgabeverlangen der Vertreter der\n\nNe. lag entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bei verständiger\n\nBeurteilung zugleich eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB, die mit der die\n\nFälligkeit begründeten Handlung verbunden werden kann (BGH, Urteil vom\n\n14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141 unter \n\nII 1; siehe auch\n\nMünchKomm-Thode, BGB, 3. Aufl., § 284 Rdnr. 35 m.w.Nachw.). Im übrigen ist\n\nauch eine Mahnung entbehrlich, weil die Beklagte - wie noch auszuführen sein\n\nwird - die Herausgabe von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte ab-\n\nhängig gemacht und damit in der geschuldeten Form endgültig verweigert hat\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 249/84, NJW 1986,\n\n661 unter II 2 a).\n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Zurückbehaltungsrecht\n\nder Beklagten, das nach seiner Geltendmachung einen Verzug ausschließen\n\nwürde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1971 - VIII ZR 59/70, WM 1971, 1020 unter\n\nI 2 b) verneint, da die Provisionsansprüche der Beklagten gegenüber der Klä-\n\ngerin bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 erklärte\n\nAufrechnung erloschen waren. Daß die Beklagte zugleich die Aufrechnung mit\n\nAnsprüchen gegen die N. KG erklärt hatte, steht der Wirksamkeit der\n\nim Verhältnis zur Klägerin erklärten Aufrechnung mit einer seinerzeit auf\n\n51.019,60 DM bezifferten Provisionsforderung gegenüber der Forderung der\n\nKlägerin aus dem Verkauf betreffend den Kartoffel-Vollernter Typ nicht\n\nentgegen. Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Aufrechnung in dem\n\nSchreiben der Beklagten vom 13. Oktober 1997 mit ihren Provisionsansprü-\n\nchen gegen den Anspruch der Klägerin wegen der Erntemaschine W. \n\nTyp sei deshalb wirkungslos geblieben, weil die Beklagte seinerzeit nicht\n\nzwischen Ansprüchen gegen die Klägerin und gegen die N. KG unter-\n\nschieden habe, greift nicht durch. Nach der im Tatbestand des Berufungsurteils\n\nwiedergegebenen Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren hat sie\n\nsich der betreffenden Provisionsansprüche gerade der Klägerin gegenüber be-\n\nrühmt und eine entsprechende Verrechnung vorgenommen. Dies unterliegt der\n\nBeweiskraft des Tatbestands (§ 314 Satz 1 ZPO). Daß der Beklagten\n\n- mangels Gegenseitigkeit - ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Provi-\n\nsionsansprüche gegen die N. KG nicht zustand, bezweifelt auch die\n\nRevisionserwiderung nicht.\n\nd) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verweigerung der\n\nHerausgabe der Maschine wegen offener Provisionsansprüche durch die Be-\n\nklagte auf einem Irrtum oder einer falschen Beurteilung der Rechtslage beruh-\n\nte. Wenn die Beklagte der Meinung war, sich gegenüber dem Herausgabever-\n\nlangen auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegen die N. KG beste-\n\nhender Provisionsansprüche berufen zu können, handelte es sich um einen\n\nRechtsirrtum, der nicht unverschuldet war (vgl. § 285 BGB). Nach ständiger\n\nRechtsprechung sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums\n\nstrenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig\n\nprüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche\n\nRechtsprechung sorgfältig beachten muß (BGHZ 89, 296, 303; BGH Urteil vom\n\n14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, NJW 1994, 2754 unter II. 3.; siehe auch Palandt/\n\nHeinrichs, BGB, 60. Aufl., § 285 Rdn. 4 m.w.N.). Die Beklagte hat zwar geltend\n\ngemacht, es habe von ihr \"kaum verlangt werden\" können, die einzelnen Ge-\n\ngenansprüche aus Provisionen auseinanderzuhalten, die zum einen gegen die\n\nKlägerin und zum anderen gegen die N. KG bestanden hätten, die ver-\n\nschiedenen Verrechnungsmöglichkeiten seien für sie im Dezember 1997 bzw.\n\nJanuar 1998 \"kaum überschaubar\" gewesen. Die Behauptung, die Beklagte\n\nhabe mit Ansprüchen gegen die N. KG auch gegenüber der Klägerin\n\naufrechnen dürfen, liegt hierin jedoch nicht. Die Beklagte legt auch nicht dar,\n\nwie sie zur Ansicht einer solchen Verrechnungsmöglichkeit kommen konnte.\n\ne) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruch deshalb an einem fehlenden Ver-\n\nschulden der Beklagten scheitern lassen, weil für diese der eingetretene Scha-\n\nden nicht voraussehbar gewesen sei.\n\nBefand sich die Beklagte aufgrund ihrer Weigerung, die fragliche Ernte-\n\nmaschine am 23. Dezember 1997 an die Vertreter der Ne. herauszugeben,\n\nim Verzug, kann die Klägerin Ersatz des ihr dadurch adäquat verursachten\n\nSchadens verlangen (RGZ 109, 97, 99; MünchKomm-Thode aaO, § 286\n\nRdnr. 4; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 11). Ob der ersatz-\n\npflichtige Schuldner mit dem durch die verzögerte Leistung entstehenden\n\nSchaden gerechnet hat, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1955\n\n- II ZR 196/54, DB 1956, 110; MünchKomm-Thode aaO). Die erforderliche ad-\n\näquate Verursachung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ist\n\nhier zu bejahen. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß die ge-\n\nbrauchte Maschine, wenn ihre Herausgabe einem bestimmten Käufer gegen-\n\nüber verweigert wurde, unter Umständen nicht mehr anderweitig absetzbar sein\n\nkönnte. Darauf, ob der Beklagten bekannt war, daß die Klägerin einem Wett-\n\nbewerbsverbot unterlag, so daß die Maschine aus diesem Grunde für die Klä-\n\ngerin später unverkäuflich sein würde, kommt es entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts nicht an.\n\nIII. Da das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben kann, war\n\ndie Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Aufklärung des\n\nSachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/viii-zr-279-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/viii-zr-279-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:09.611917+00:00"}}