{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"VIII ZR 263/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 706 Abs. 2 Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszu- stellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unter- brochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel \"bis heute\" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZR 263/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 706 Abs. 2\n\nEin Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszu-\n\nstellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unter-\n\nbrochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel\n\n\"bis heute\" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 5. März 2003 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock\n\nLG Rostock\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-\n\nmert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes\n\nwird angewiesen, der Beklagten ein Notfristattest zum Versäum-\n\nnisurteil des Senats vom 7. November 2001 mit der Maßgabe zu\n\nerteilen, daß ein Rechtsmittel \"bis heute\" nicht eingelegt worden\n\nist.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Versäumnisurteil vom 7. November 2001 hat der Senat auf die\n\nRevision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nRostock vom 30. August 2000 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach\n\nAngabe der Beklagten lehnt das Oberlandesgericht es ab, das Verfahren weiter\n\nzu betreiben, da es der Auffassung ist, das Verfahren sei durch die Eröffnung\n\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen der in Dänemark ansässigen Klä-\n\ngerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-\n\nchen worden.\n\nDie Beklagte hat nunmehr beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n\ndes Bundesgerichtshofes die Ausstellung eines Notfristattests beantragt. Der\n\nUrkundsbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Attests\n\nbedürfe es nicht, da sich bereits aus dem Zeitablauf ergebe, daß ein Rechts-\n\nmittel gegen das Versäumnisurteil vom 7. November 2001 nicht eingelegt wor-\n\nden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Erinne-\n\nrung.\n\nII.\n\nDie Erinnerung ist zulässig (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in der\n\nSache Erfolg.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit ist es allerdings zweifelhaft, ob das Verfah-\n\nren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der\n\nKlägerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-\n\nchen worden ist (vgl. zur Frage der Unterbrechungswirkung eines ausländi-\n\nschen Konkursverfahrens auf einen im Inland geführten Prozeß BGH, Beschluß\n\nvom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, WM 1998, 43). Wenn die Konkurser-\n\nöffnung in Dänemark zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hat, ist\n\ndas Versäumnisurteil des Senats vom 7. November 2001 unwirksam und kann\n\nauf einen Einspruch hin, für den die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat\n\n(vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), aufgehoben werden (MünchKommZPO-Feiber,\n\n2. Aufl., § 249 Rdnr. 21 und 22). Da es sich bei dem Verfahren auf Erteilung\n\neines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO um ein Nebenverfahren, nicht\n\num das Hauptsacheverfahren handelt, erstreckt sich die Unterbrechungswir-\n\nkung hierauf jedoch nicht. Solange ungeklärt ist, ob das in Dänemark über das\n\nVermögen der Klägerin eröffnete Konkursverfahren eine Unterbrechung des\n\nhier geführten Rechtsstreits bewirkt hat, steht der Ausstellung eines Notfrist-\n\nzeugnisses auch in der Sache nichts entgegen.\n\nDas Notfristzeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO) hat lediglich den Zweck, den un-\n\ngenutzten Ablauf einer Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist zu bescheinigen; es\n\ndient - anders als das Rechtskraftzeugnis (§ 706 Abs. 1 ZPO) - nicht zum\n\nNachweis der Rechtskraft einer Entscheidung. Aus dieser (negativen) Zweck-\n\nbestimmung folgt bereits, daß es in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des\n\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle ist, die unter Umständen schwierige Fra-\n\nge zu entscheiden, ob die Rechtsmittelfrist aufgrund besonderer Umstände\n\n(Mängel der Zustellung; Tod oder Insolvenz einer Partei) nicht zu laufen begon-\n\nnen hat oder ob sie unterbrochen worden ist. Im Regelfall hat er lediglich an-\n\nhand der ihm zugänglichen Unterlagen der Geschäftsstelle zu prüfen, ob inner-\n\nhalb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel oder, wenn es - wie hier - um ein\n\nVersäumnisurteil geht, Einspruch eingelegt worden ist. Ist der Beginn oder Ab-\n\nlauf der Frist zweifelhaft, dann ist diesen Zweifeln dadurch Rechnung zu tragen,\n\ndaß anstelle der sonst üblichen Formulierung \"innerhalb der Notfrist\" (nur) die\n\nWorte \"bis heute\", \"bis zum ...\" oder eine sinngemäße Wendung gewählt wer-\n\nden (MünchKommZPO/Krüger, § 706 Rdnr. 8; Musielak/Lackmann, ZPO,\n\n3. Aufl., § 706 Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 9; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 11). Welche weiteren rechtlichen Folgen\n\nsich aus der bescheinigten Tatsache, daß bis zu dem angegebenen Zeitpunkt\n\nkein Rechtsmittel bzw. kein Einspruch eingelegt worden ist, für das Verfahren\n\nund insbesondere für die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ergeben,\n\nist für das Notfristattest ohne Bedeutung.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/viii-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/viii-zr-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:54.266134+00:00"}}