{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 263/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVÜ Art. 2, 6 Nr. 3; ZPO § 33 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42). ZPO § 253 Abs. 2 a) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßauf- rechnung. b) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der Be- stimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer be- stimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 263/00\n\nVERSÄMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nEuGVÜ Art. 2, 6 Nr. 3; ZPO § 33\n\nZur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung\nüber eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli\n1995 (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42).\n\nZPO § 253 Abs. 2\n\na) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßauf-\n\nrechnung.\n\nb) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der Be-\nstimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer be-\nstimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet\nsind.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, verlangt von\n\nder Beklagten Bezahlung einer Lieferung von 23,7 t Apfelsaftkonzentrat. Die\n\nBeklagte macht im Wege der Aufrechnung und der Widerklage mehrere abge-\n\ntretene Forderungen geltend. Forderung und Gegenforderungen liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin kaufte bei der in Tschechien ansässigen Firma L. wie-\n\nderholt Apfelsaft- und Orangensaftkonzentrat, das sie sodann an verschiedene\n\ndeutsche Firmen, unter anderem an die Beklagte, weiterverkaufte. Die Liefe-\n\nrungen erfolgten jeweils unmittelbar von der tschechischen Herstellerin an die\n\ndeutschen Käuferinnen. Gegenstand der Klage ist - neben außergerichtlichen\n\nAuslagen in Höhe von 21,- DM - die Kaufpreisforderung für eine Lieferung Ap-\n\nfelsaftkonzentrat vom 31. Juli 1996, für die die Klägerin der Beklagten unter\n\ndem 6. August 1996 eine Rechnung über 20.145,- DM stellte. Diese Rechnung\n\nhat die Beklagte bislang - anders als die vorangegangenen Rechnungen - nicht\n\nbezahlt.\n\nMit Urkunde vom 1./13.Juli 1998 trat die Firma L. sechs Forderungen,\n\ndie ihr angeblich gegen die Klägerin zustanden und die sich auf insgesamt\n\n82.251,- DM beliefen, in Höhe eines Teilbetrages von 70.711,20 DM an die\n\nBeklagte ab. Mit diesen Forderungen rechnet die Beklagte bis zur Höhe der\n\nKlageforderung auf; den übersteigenden Betrag von 50.545,20 DM macht sie\n\nim Wege der Widerklage geltend.\n\nHinsichtlich der Aufrechnung und der Widerklage hat die Klägerin die\n\ninternationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Sie ist der Auf-\n\nfassung, daß es an einem Zusammenhang zwischen der Klageforderung und\n\nden von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen fehle und Auf-\n\nrechnung und Widerklage deshalb unzulässig seien. Überdies seien die Ge-\n\ngenansprüche auch unbegründet, weil die betreffenden Forderungen der Firma\n\nL. \n\ngegen sie - die Klägerin - durch Aufrechnung bzw. Verrechnung im Rahmen\n\nder laufenden Geschäftsbeziehungen erloschen seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Aufrech-\n\nnung und Widerklage hat es mit der Begründung, für eine Entscheidung über\n\ndie Gegenforderungen fehle es an der internationalen Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte, für unzulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage in vollem Umfang\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI. Das Berufungsgericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem\n\nLandgericht - die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zu-\n\nständigkeit für zulässig und in der Sache für begründet gehalten. Entgegen der\n\nAuffassung des Landgerichts hat es jedoch die internationale Zuständigkeit\n\nhinsichtlich der Entscheidung über die Aufrechnung gleichfalls bejaht. Es hat\n\noffengelassen, ob es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom\n\n13. Juli 1995 (NJW 1996, 42), das für die Geltendmachung einer Forderung als\n\nVerteidigungsmittel die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ für\n\nunanwendbar hält und insoweit auf das nationale Recht verweist, für die Ent-\n\nscheidung über eine Prozeßaufrechnung nach deutschem Verfahrensrecht\n\nnoch einer internationalen Zuständigkeit bedürfe und wie dieses Erfordernis\n\ngegebenenfalls zu begründen sei. Jedenfalls sei die frühere Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes, die hierzu die Vorschrift des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ her-\n\nangezogen habe, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes überholt.\n\nUnabhängig von dem Meinungsstreit über die Auslegung des Urteils hinsicht-\n\nlich der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei im vorliegenden Fall die in-\n\nternationale Zuständigkeit zumindest deshalb gegeben, weil die deutschen Ge-\n\nrichte zur Entscheidung über die Aufrechnungsforderung unter dem Gesichts-\n\npunkt des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bzw. § 29 Abs. 1 ZPO\n\n(analog) international originär zuständig seien. Die Parteien seien nämlich still-\n\nschweigend davon ausgegangen, daß die Ware erst nach der Lieferung zu be-\n\nzahlen sei. Daher seien gemäß Art. 57 Abs. 1 b CISG, dessen Bestimmungen\n\nauf den internationalen Kaufvertrag zwischen der Firma L. und der Klägerin\n\nanzuwenden seien, die Forderungen in Deutschland zu erfüllen.\n\nIm übrigen ergäbe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen\n\nGerichte auch aus § 33 ZPO oder der analogen Anwendung des Art. 6 Nr. 3\n\nEuGVÜ, weil die Klageforderung und ein Teil der Aufrechnungsforderung sich\n\nauf dieselbe Lieferung bezögen und überdies insgesamt ein natürlicher und\n\nwirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, so daß von einer Konnexität der bei-\n\nderseitigen Forderungen auszugehen sei.\n\nDas Berufungsgericht hält die Aufrechnung aber deshalb für unzulässig,\n\nweil sie nach dem insoweit maßgebenden deutschen Prozeßrecht - hier: § 253\n\nAbs. 2 ZPO - zu unbestimmt sei. Die Beklagte habe einen Teilbetrag von\n\n20.166,- DM aus einer Gesamtforderung von 82.251,- DM zur Aufrechnung\n\ngestellt, deren \"rangersten\" Teil in Höhe von 70.711,20 DM sie durch Abtretung\n\nerlangt haben wolle. Damit sei unklar, welche von den insgesamt sechs abge-\n\ntretenen Einzelforderungen sie zur Tilgung der Klageforderung verbrauchen\n\nwolle. Obwohl das Oberlandesgericht auf diesen - bereits von der Klägerin ge-\n\nrügten - Gesichtspunkt hingewiesen habe, habe die Beklagte hierzu nichts\n\nweiter vorgetragen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Ver-\n\nhandlung lediglich erklärt, ihm sei die Problematik bekannt, mangels näherer\n\nInformation seiner Mandantin \"könne und wolle er (aber) nicht angeben, welche\n\nRechnungsforderung er zur Aufrechnung stelle.\"\n\nSoweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Wi-\n\nderklage gerichtet hat, hält das Oberlandesgericht das Rechtsmittel für unzu-\n\nlässig, weil nur bedingt eingelegt. Die Beklagte habe die Entscheidung zur Wi-\n\nderklage ausdrücklich nur hilfsweise angegriffen. Auch eine Auslegung der Be-\n\nrufungsbegründung ergebe nicht, daß die Beklagte insoweit eine unbedingte\n\nBerufung einlegen und begründen wollte.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in den we-\n\nsentlichen Punkten nicht stand. Hierüber war durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden, da die Klägerin trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin\n\nnicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis\n\nder Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten bezüglich\n\nder Widerklage als unzulässig angesehen hat, ist die Revision kraft Gesetzes\n\nzulässig (§ 547 ZPO). Sie ist auch begründet, weil die Berufung entgegen der\n\nMeinung des Oberlandesgerichts auch insofern unbedingt eingelegt war und\n\nnur die Widerklage zulässigerweise von einer innerprozessualen Bedingung\n\nabhängig sein sollte. Den von der Beklagten schriftsätzlich formulierten Anträ-\n\ngen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß bezüglich der Widerklage schon die\n\nEinlegung des Rechtsmittels mit einer Bedingung verknüpft werden sollte. Ob-\n\nwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dies nicht ausdrücklich erklärt\n\nhat, läßt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Berufungsanträge so-\n\nwie des Vorbringens der Beklagten und unter Berücksichtigung des Grundsat-\n\nzes der wohlwollenden Auslegung von Prozeßerklärungen (vgl. dazu zuletzt\n\nSenatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000,\n\n3216 unter II 1 m.w.Nachw.) auch hinreichend deutlich erkennen, daß der\n\nHilfsantrag nur für den Fall gestellt sein sollte, daß die Klage auf Grund der\n\nAufrechnung abgewiesen werden würde; diese Abhängigkeit von einer inner-\n\nprozessualen Bedingung ist unschädlich. Selbst wenn insofern noch Bedenken\n\nblieben, hätte das Berufungsgericht die Beklagte hierauf hinweisen müssen\n\n(§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO); das Unterbleiben eines solchen Hinweises rügt die\n\nRevision zu Recht. Die Beklagte hätte dann, wie die Revision weiter ausgeführt\n\nhat, ihre Berufungsanträge in dem dargelegten Sinn klargestellt.\n\nDieser Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits die Klä-\n\ngerin in ihrer Berufungserwiderung die Unzulässigkeit der Berufung beanstan-\n\ndet hatte. Denn die Klägerin hatte ihren Einwand lediglich auf die insoweit an-\n\ngeblich fehlende Berufungsbegründung gestützt; auf die Frage einer bedingten\n\nBerufungseinlegung war sie nicht eingegangen.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet hat,\n\nweil es die Aufrechnung mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig\n\ngehalten hat, kann dem Oberlandesgericht ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu-\n\ntreffend ist das Berufungsgericht zwar unter Heranziehung des deutschen Zi-\n\nvilprozeßrechts als der maßgeblichen lex fori (Geimer, Internationales Zivilpr o-\n\nzeßrecht, 3. Aufl., Rn. 868 b) davon ausgegangen, daß auch für die Prozeßau f-\n\nrechnung der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt. Dieser ist hier\n\njedoch gewahrt; denn die Beklagte hatte - worauf die Revision zu Recht hin-\n\nweist - bereits in erster Instanz die schriftliche Abtretungsvereinbarung mit der\n\nFa. \n\nL. \n\nvom 1./13. Juli 1998 vorgelegt. Dieser Vereinbarung war eine Aufstellung bei-\n\ngefügt, in der die sechs abgetretenen Forderungen in zeitlicher Reihenfolge mit\n\nRechnungsdatum, -nummer, und -betrag sowie mit weiteren Einzelheiten voll-\n\nständig aufgeführt waren. Schon für sich allein, jedenfalls aber in Verbindung\n\nmit der Auslegungsregel der §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB ist klarge-\n\nstellt, in welcher Reihenfolge die an die Beklagten abgetretenen, im einzelnen\n\nindividualisierten Forderungen der Fa. L. von ihr nunmehr aufgerechnet\n\nwerden sollten. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch seine\n\nBemerkung in der Berufungsverhandlung, er wolle und könne nicht angeben,\n\nmit welcher Rechnungsforderung er aufrechne, dies alles wieder in Frage ge-\n\nstellt; dennoch war die Beklagte nicht gehindert, noch in der Revisionsinstanz\n\ndie gebotene Klarstellung erneut vorzunehmen (BGHZ 11, 192, 195; Mu-\n\nsielak/Foerste aaO, § 253 Rdnr. 28).\n\nAus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 1./13. Juli 1998 und\n\nder beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich demnach folgende Berech-\n\nnung: Von dem Gesamtbetrag der in der Aufstellung enthaltenen Forderungen\n\nvon 82.251,- DM hatte die Fa. L. den \"rangersten\" Teil in Höhe von\n\n70.711,20 DM an die Beklagte abgetreten, also die Forderungen Nr. 1 bis 5 in\n\nHöhe von insgesamt 70.226,- DM jeweils in voller Höhe und die Forderung\n\nNr. 6 (über 12.025,- DM) in Höhe des verbleibenden Restbetrages von\n\n485,20 DM. Von dem abgetretenen Betrag hatte die Beklagte - wiederum ent-\n\nsprechend der numerischen und chronologischen Reihenfolge der Aufstellung -\n\n20.166,- DM, d.h. 14.550,25 DM aus der Forderung Nr. 1 und 5.615,75 DM aus\n\nNr. 2, zur Aufrechnung gegen die Klageforderung, die sich aus der Kaufpreis-\n\nforderung von 20.145,- DM und außergerichtlichen Auslagen von 21,- DM zu-\n\nsammensetzt, verwandt; der übersteigende Teil der Abtretungssumme\n\n(70.711,20 DM ./. 20.166,- DM =) 50.545,20 DM ist Gegenstand der Widerkla-\n\nge.\n\nIII. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben.\n\n1. Die der Klage stattgebende Entscheidung erweist sich nicht deshalb\n\nals richtig (§ 563 ZPO), weil die Aufrechnung mangels internationaler Zustän-\n\ndigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Gegenforderung un-\n\nzulässig wäre. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die in jeder Lage des Ver-\n\nfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte für den Fall bejaht, daß man eine solche Zuständigkeit im ge-\n\ngebenen Fall voraussetzt.\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für\n\ndie Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung die internationale\n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte erforderlich, so daß eine Aufrechnung\n\nmit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen unzulässig ist, mit einer kon-\n\nnexen Gegenforderung aber in entsprechender Anwendung des § 33 ZPO\n\ngeltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR\n\n110/92, NJW 1993, 2753 unter B II m.w.Nachw.; MünchKommZPO-Peters,\n\nZPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 37). Für den Geltungsbereich des EuGVÜ hat der\n\nSenat die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen in ent-\n\nsprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ mangels internationaler Zu-\n\nständigkeit als unzulässig angesehen (aaO unter III 2 b). An dieser Rechtspre-\n\nchung kann, soweit es den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens an-\n\nbetrifft, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Sie ist, wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch das Urteil des Europäischen\n\nGerichtshofes vom 13. Juli 1995 (C-341/93, NJW 1996, 42) überholt. Dort hat\n\nder Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ nur den\n\nFall einer Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung regelt, nach deut-\n\nschem Rechtsverständnis also für eine Widerklage gilt. Die Vorschrift ist je-\n\ndoch, wie der Europäische Gerichtshof weiter klargestellt hat, nicht für den Fall\n\nheranzuziehen, daß ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als\n\nbloßes Verteidigungsmittel in das Verfahren einführt. Die Verteidigungsmittel,\n\ndie geltend gemacht werden können, und die Voraussetzungen, unter denen\n\ndies geschehen kann, bestimmen sich - so führt der Europäische Gerichtshof\n\naus - vielmehr nach nationalem Recht.\n\nWie dieser Hinweis auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist, auch\n\nbei Heranziehung der Ausführungen des Generalanwalts (vgl. Coester-Waltjen,\n\nFestschrift für G. Lüke 1997, S. 35 f, 46/47), umstritten. Teilweise wird die An-\n\nsicht vertreten, der Europäische Gerichtshof habe für den Fall, daß der\n\nRechtsstreit den Regelungen des EuGVÜ unterliege, das Erfordernis einer in-\n\nternationalen Zuständigkeit für die Aufrechnung verneint und mit dem Verweis\n\nauf das nationale Recht das nationale materielle Recht gemeint, oder es wird\n\ndarüber hinaus - unabhängig vom Geltungsbereich des EuGVÜ - empfohlen,\n\ngrundsätzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die\n\nGegenforderung zu verzichten (Kannengießer, Die Aufrechnung im internatio-\n\nnalen Privat- und Verfahrensrecht, Dissertation Konstanz 1998, S. 184 f, 217;\n\nRoth, RIW 1999, 819; Busse, MDR 2001, 729 unter II 2 a und b, IV 2, Coester-\n\nWaltjen, aaO S. 48; offengelassen: Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,\n\n6. Aufl., Art. 6 EuGVÜ Rdnr. 41 f; vgl. auch Soergel/von Hoffmann, BGB,\n\n12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 52). Die Gegenmeinung hält weiterhin ohne\n\nEinschränkung eine internationale Zuständigkeit nach deutschem internatio-\n\nnalem Prozeßrecht, auch im Geltungsbereich des EuGVÜ, für erforderlich\n\n(Wagner, IPRax 1999, 65, 71 f, 76; Jayme-Kohler, IPRax 1995, 349; Geimer,\n\nInternationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. Rdnr. 868 c; Schlosser, EuGVÜ 1996,\n\nArt. 2 Rdnr. 15; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil-\n\nund Handelssachen 1997, Art. 6 Rdnr. 60). Nach dieser Auffassung ist das ge-\n\nnannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, daß das\n\nEuGVÜ sich insoweit nur mit der Widerklage befassen, die Regelung der Auf-\n\nrechnung aber ebenso wie diejenige der sonstigen Verteidigungsmittel den na-\n\ntionalen Prozeßordnungen überlassen will.\n\nDie Streitfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man die\n\ninternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufrechnung der\n\nBeklagten mit den ihr von der Firma L. abgetretenen Forderungen für erfor-\n\nderlich hält, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen\n\neiner analogen Anwendung des § 33 ZPO erfüllt sind. Aus dem Grundgedan-\n\nken der für die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten,\n\ndaß eine internationale Zuständigkeit für die aufrechnungsweise geltend ge-\n\nmachte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch\n\n- anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Mai 1993\n\naaO unter III 2 b) - mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit\n\nden gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.\n\nEin solcher Zusammenhang liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn\n\nzwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht,\n\nwobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGHZ 53, 166, 168). Dies ist bei-\n\nspielsweise bei Verträgen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen anzu-\n\nnehmen (MünchKomm/Patzina aaO § 33 Rdnr. 21; Musielak/Smid, ZPO,\n\n2. Aufl., § 33 Rdnr. 2; Busse aaO S. 730; ähnlich Zöller/Vollkommer, ZPO,\n\n22. Aufl., § 33 Rdnr. 15).\n\nDie Voraussetzungen des § 33 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nbejaht. Die Klageforderung bezieht sich auf die Bezahlung von Apfelsaftkon-\n\nzentrat, das die Firma L. im Auftrag der Klägerin an die Beklagte geliefert\n\nhat und dessen Bezahlung die Firma L. ihrerseits mit der an die Beklagte\n\nabgetretenen Forderungen begehrt. Überdies standen die Parteien und die\n\nFirma L. durch gegenseitige Absprachen über die einzelnen Lieferungen\n\nund über die Zahlungswege wie bei einem zweiseitigen Rahmenvertrag - hier\n\nist ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO jedenfalls vorhanden (Busse\n\naaO S. 730) - in laufender geschäftlicher Verbindung.\n\nNach alledem ist die Aufrechnung der Beklagten auch dann zulässig,\n\nwenn man für die Entscheidung über die geltend gemachten Gegenforderun-\n\ngen eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fordert. Auf die\n\nFrage, ob sich diese Zuständigkeit auch aus dem Gesichtspunkt des Erfül-\n\nlungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) ergibt und ob, wie die Revision annimmt, die\n\nAbtretung der Kaufpreisforderung aus einem internationalen Kaufvertrag Ein-\n\nfluß auf die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 57 CISG hat (vgl. dazu\n\nSchlechtriem/Hager, CISG, 3. Aufl., Art. 57 Rdnr. 8 m.w.Nachw.; Achilles,\n\nKommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 57 Rdnr. 4 a.E.), kommt es demnach nicht\n\nmehr an.\n\n2. Auch die für die Entscheidung über die Widerklage gemäß Art. 6 Nr. 3\n\nEuGVÜ erforderliche internationale Zuständigkeit ist gegeben. Diese setzt vor-\n\naus, daß die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage\n\ngestützt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf die deutsche Recht-\n\nsprechung zu § 33 ZPO zurückgegriffen werden; denn das EuGVÜ ist als inter-\n\nnationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinem\n\nGeltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der Be-\n\ngriff des für die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 erforderlichen Zusammenhangs\n\nenger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu\n\nKropholler aaO Rdnr. 35; Musielak/Weth aaO, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 7; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 22. Aufl., EuGVÜ Art. 6 Nr. 5; für eine weite Ausle-\n\ngung ausdrücklich Zöller/Geimer aaO, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 4; ähnlich\n\nMünchKomm-ZPO/Gottwald, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 16), kann hier dahinstehen.\n\nAngesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Bezie-\n\nhungen zwischen der Fa. L. , der Klägerin und der Beklagten sowie des\n\nunmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs sämtlicher den Forderungen\n\nzugrundeliegender Einzellieferungen ist auch das Merkmal der Konnexität im\n\nSinne des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zu bejahen. Sämtlichen, von der Beklagten wi-\n\nderklageweise geltend gemachten Forderungen \n\nliegen Lieferungen der\n\nFa. L. \n\nzugrunde, für die die Beklagte bereits das Entgelt an die Klägerin geleistet hat.\n\n3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-\n\nprüft, ob die im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten\n\nGegenforderungen der Beklagten begründet sind. Der Senat ist insoweit an\n\neiner eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu weiterer Feststellungen\n\nbedarf. Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO war die Sache daher an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers\n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:51.052886+00:00"}}