{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"VIII ZR 258/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 258/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer erneute Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf\n\neinen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abge-\n\nlehnt.\n\nGründe:\n\nDer erneute Antrag des Beklagten führt zu keiner vom Beschluß des Be-\n\nrufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung.\n\nDer an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der\n\nBeschwer kann zwar auch auf Tatsachen gestützt werden, die in den Tatsa-\n\ncheninstanzen weder behauptet noch festgestellt worden waren; diese müssen\n\naber glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 13. November 1980\n\n- IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - XII ZR\n\n115/90). Seine Behauptung, sein Verdienstausfall betrage über 16.000 DM, hat\n\nder Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat in erster Instanz\n\nbehauptet, seine finanzielle Einbuße betrage monatlich 1.653 DM, insgesamt\n\n79.344 DM (Schriftsatz vom 14. Juli 1998). In zweiter Instanz hat er diesen\n\nVortrag zunächst wiederholt (Schriftsatz vom 29. November 1999). Mit Schrift-\n\nsatz vom 13. April 2000 hat der Beklagte dann aber behauptet, seine monatli-\n\nche Lohneinbuße betrage \"rund 273 DM\". In der Beweisaufnahme vor dem Be-\n\nrufungsgericht hat der vom Beklagten benannte Zeuge H. , der Leiter\n\ndes Fachgebietes Recht des Arbeitgebers des Beklagten, bei seiner Verneh-\n\nmung am 6. April 2000 bekundet, der Minderverdienst des Beklagten habe ab\n\n1. Juni 1999 monatlich etwa 140 DM bis 150 DM betragen, inzwischen sei das\n\nGehalt im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern wieder vergleichbar. Gegen-\n\nüber diesen widersprüchlichen Behauptungen des Beklagten in den Vorinstan-\n\nzen sowie gegenüber den vom Beklagten nicht angegriffenen Bekundungen\n\ndes Zeugen H. , nach dessen Aussage der mit der Feststellungsklage\n\ngeltend gemachte Minderverdienst ab November 1999 insgesamt unter\n\n1.000 DM liegt, reicht die pauschale eidesstattliche Versicherung des Beklag-\n\nten, daß seine jetzigen höheren Angaben richtig seien, zur Glaubhaftmachung\n\nnicht aus. Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Be-\n\nschwer des Beklagten nach wie vor nicht zu beanstanden. Die Beschwer des\n\nBeklagten beträgt insgesamt 52.681,22 DM.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-258-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-258-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:10.669580+00:00"}}