{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 258/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 258/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball\n\nund Dr. Leimert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen\n\nBetrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von\n\n60.000 DM nach Wandelung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke\n\nDaimler Benz, Typ 230 E. Der Beklagte rechnet mit einer Schadensersatzforde-\n\nrung auf und verlangt im Wege der Widerklage einen überschießenden Betrag\n\nin Höhe von 18.295,55 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung des Klä-\n\ngers zum Ersatz seines zukünftigen Schadens. Das Berufungsgericht hat der\n\nKlage in Höhe von 29.385,67 DM stattgegeben und im übrigen die Klage und\n\ndie Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der\n\nKläger habe wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile nur einen Rückzah-\n\nlungsanspruch in Höhe von 57.360 DM; dieser Anspruch sei in Höhe von\n\n27.974,33 DM durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen, denn er habe\n\nin dieser Höhe einen Gegenanspruch gegen den Kläger. Weitere Forderungen\n\nstünden dem Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Den Wert der Beschwer\n\ndes Beklagten hat das Berufungsgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt, wo-\n\nbei es von einem Wert des Feststellungsantrags des Beklagten von 5.000 DM\n\nausgegangen ist.\n\nDer Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Be-\n\nschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er meint, das Berufungsgericht habe\n\nverfahrensfehlerhaft die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten\n\nGegenforderungen unberücksichtigt gelassen.\n\nII. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Beklagten\n\nzu Recht auf unter 60.000 DM festgesetzt.\n\nEntgegen der Revision hat der Beklagte die Aufrechnung in zweiter In-\n\nstanz nicht hilfsweise erklärt. Der Beklagte hat zwar in erster Instanz und auch\n\nzunächst in zweiter Instanz den Wandelungsanspruch des Klägers bestritten.\n\nMit Schriftsatz vom 29. November 1999 hat der Beklagte dann aber erklärt:\n\n\"Im übrigen nimmt der Beklagte hin, daß der Kläger den Kaufver-\ntrag gewandelt und zurückgetreten ist\".\n\nZu Recht ist das Berufungsgericht aufgrund dieses Vortrags davon aus-\n\ngegangen, daß der Beklagte die Klageforderung an sich nicht mehr bestritten\n\nund sich nur mit der Aufrechnung verteidigt hat. Dies stellt aber keine Hilfsauf-\n\nrechnung, sondern eine Primäraufrechnung dar. Im Fall der Primäraufrechnung\n\nist jedoch der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als die Summe, zu deren\n\nZahlung er verurteilt worden ist (BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschluß vom\n\n24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91, NJW-RR 1992, 314 unter II 2).\n\nDanach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer\n\ndes Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht\n\nzur Zahlung von 29.385,67 DM verurteilt worden. Nur in dieser Höhe ist er\n\ndurch das Berufungsurteil beschwert im Hinblick auf die Klageforderung und\n\ndie von ihm dagegen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Da die Ab-\n\nweisung der Widerklage den Beklagten zudem in Höhe von 18.295,55 DM so-\n\nwie von weiteren 5.000 DM beschwert, beträgt die Beschwer insgesamt\n\n52.681,22 DM.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-258-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-258-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:37.427852+00:00"}}