{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_235-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 235/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 (C), 157 (C) Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: \"Steuer- berater der Gesellschaft\") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt. BGB § 319 Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 235/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 133 (C), 157 (C)\n\nZu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der\n\nSchiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: \"Steuer-\n\nberater der Gesellschaft\") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.\n\nBGB § 319\n\nZur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der\n\nBeklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der Beklagten\n\naufgrund eines GmbH-Anteilskaufvertrages.\n\nMit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug die\n\nBeklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom 1. November\n\n1996 an den Speditionskaufmann N. , den jetzigen Geschäftsführer der\n\nKlägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem\n\nStichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin verein-\n\nbarten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des Vertrages folgendes:\n\n\"Andererseits hält die Verkäuferin im Innenverhältnis die GmbH\nvon allen Verpflichtungen der GmbH frei auf Zahlung von Steu-\nern, insbesondere Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, Lohnsteuer\nund Sozialabgaben, soweit diese Verbindlichkeiten bis zum Ver-\nrechnungstag entstanden sind, also unabhängig davon, ob dann\ndiese Beträge geltend gemacht und abgeführt werden. Anderer-\nseits stehen die Außenstände bis zum Verrechnungstag der Ver-\nkäuferin zu, und zwar unabhängig, wann Außenstände an die Ge-\nsellschaft gezahlt werden. Die Vertragsparteien weisen den Steu-\nerberater der Gesellschaft, Herrn Steuerberater B. aus H. \n , übereinstimmend an, die Außenstände\n , H. straße \nebenso wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertra-\nges abzurechnen. Beide Parteien weisen den Steuerberater B. \nan, den Vertragsparteien Einsicht in die Unterlagen der Gesell-\nschaft auch nach dem Verrechnungstag zu gewähren und Aus-\nkunft zu erteilen über alle Einnahmen und Verbindlichkeiten der\nGesellschaft ab 1. November 1996, soweit eine Einsicht erforder-\nlich ist zur Feststellung einer Ausgleichspflicht.\"\n\nUnter dem Datum vom 16. Oktober 1998 erstellte der Steuerberater\n\nM. , der die Praxis B. übernommen hatte, eine mit \"Aufstellung über\n\nSteuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 K. \n\n GmbH\" überschriebene Übersicht über die von der Klägerin geschul-\n\ndete Umsatzsteuer für 1995 und 1996, die Körperschaftssteuer für 1994 und\n\ndie Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Jahre 1994 bis 1996. Die Auf-\n\nstellung ergab einen Gesamtbetrag der Steuerschulden \n\nin Höhe von\n\n135.820,84 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag ver-\n\nlangt und im übrigen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nsie von den darüber hinausgehenden weiteren, aber noch nicht bezifferten\n\nVerbindlichkeiten bis zum Stichtag 1. November 1996 freizustellen.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, bisher fehle es an einer wirksamen\n\nAbrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 18. Oktober\n\n1996. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von\n\n165.000 DM erklärt, den der Käufer N. als Kaufpreis auf ein Konto der\n\nKlägerin überwiesen hat. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob weitere,\n\nteils unstreitige, teils bestrittene Zahlungen der Beklagten an die Klägerin auf\n\ndie von der Beklagten auszugleichenden Steuerverbindlichkeiten oder auf an-\n\nderweitige - ebenfalls umstrittene - Forderungen der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte anzurechnen sind.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat\n\ndie Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 107.584,88 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer\n\nRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von In-\n\nteresse, ausgeführt:\n\nDaß die in Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages vereinbarte Abrechnung\n\nnicht von dem damaligen Steuerberater B. , sondern von dem Erwerber\n\ndes Steuerbüros, M. , vorgenommen worden sei, sei unschädlich. Schon\n\n\"aus dem schlichten Wortlaut\" jener Klausel ergebe sich, daß es den Parteien\n\nnicht auf die Person des Herrn B. , sondern auf dessen Funktion als Steuer-\n\nberater der Klägerin angekommen sei. Rechtlich seien diese Klausel als\n\nSchiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne und die von dem Steuerberater\n\nM. erstellte Abrechnung als Schiedsgutachten anzusehen, an das die\n\nParteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden seien. Eine\n\nsolche Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Einbeziehung von Zinsen und\n\nVersäumniszuschlägen sowie des Umsatzsteuerbetrages für die von der Firma\n\nt. geleistete Schadensersatzzahlung von 200.000 DM vor. Die danach\n\nverbleibende Forderung von 107.584,88 DM sei durch die - überwiegend strei-\n\ntigen - Zahlungen der Beklagten nicht erloschen, da die Klägerin diese Lei-\n\nstungen in zulässiger Weise auf eine Darlehensforderung in Höhe von\n\n252.719,15 DM, die die Beklagte nicht wirksam bestritten habe, verrechnet ha-\n\nbe. Mit ihrer Kaufpreisforderung könne die Beklagte gegenüber der Klägerin\n\nschon mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Der Feststellungsantrag sei\n\nbegründet, weil die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen aufgrund\n\neiner noch andauernden Steueraußenprüfung für die maßgebenden Veranla-\n\ngungszeiträume mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von\n\n80.000 DM rechnen müsse.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Steuerberater\n\nM. , den jetzigen Inhaber des Steuerberaterbüros B. und derzeitigen\n\nSteuerberater der Klägerin, als mit der Abrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteils-\n\nkaufvertrages Beauftragten ansieht, kann nicht gefolgt werden.\n\n1. Zwar handelt es sich bei der Ermittlung des Sinngehalts jener Ver-\n\ntragsbestimmung um die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Auslegung\n\neiner Individualerklärung; das Revisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nur\n\ndaraufhin überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Ausle-\n\ngungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften\n\nverletzt worden sind (st.Rspr., so Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR\n\n99/91, NJW-RR 1993, 562 = BGHR ZPO § 550, Vertragsauslegung 4; BGH,\n\nUrteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, WM 1999, 2513 = NJW 99, 3704\n\nunter III 2 a, jew. m.w.Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören\n\ninsbesondere die Maßgeblichkeit des Wortlautes als Ausgangspunkt jeder\n\nAuslegung sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner\n\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990\n\n- IV ZR 194/89, BGHR BGB § 133, Wortlaut 1; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR\n\n360/96, NJW 1998, 3268 = BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 9). Die-\n\nsen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht, so daß das Revisions-\n\ngericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. § 561\n\nAbs. 2 ZPO).\n\na) Nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, schon aus dem\n\nWortlaut der Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf dessen Per-\n\nson, sondern allein auf seine Funktion als \"Steuerberater der Gesellschaft\" an-\n\ngekommen sei. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Wortlaut der\n\nVereinbarung beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, weil sowohl der Name\n\ndes Steuerberaters als auch dessen berufliche Stellung genannt werden.\n\nGreifbare Anhaltspunkte, welche die Bedeutung der Namensnennung hinter\n\nder Angabe der Funktion als Steuerberater zurücktreten lassen würden, hat\n\ndas Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Wortlaut rechtfertigt eine solche\n\nSchlußfolgerung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gerade nicht.\n\nDa er beide Angaben ohne erkennbare Gewichtung, mithin gleichwertig ne-\n\nbeneinander enthält, hätten nur Anzeichen außerhalb der Urkunde, die auf ei-\n\nne bestimmte Willensrichtung der Vertragsparteien hindeuten würden, die\n\nAuslegung des Berufungsgerichts zu stützen vermocht (BGH, Urteil vom\n\n5. Dezember 1990 aaO); daran fehlt es jedoch.\n\nb) Zu Recht rügt die Revision darüber hinaus, daß das Berufungsgericht\n\nbei einer wörtlichen Deutung der Vertragsklausel stehen geblieben ist und die\n\nInteressenlage der Parteien nicht in seine Betrachtung einbezogen hat. Zu-\n\ntreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei Ziff. IV.3 des\n\nVertrages um eine Schiedsgutachterabrede handelt, auf die die Vorschriften\n\nder §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Gutachter sollte die von\n\nder Beklagten zu tragenden Verbindlichkeiten und die ihr zustehenden Außen-\n\nstände klarstellend ermitteln und eine Abrechnung vornehmen. Anders als das\n\nOberlandesgericht meint, ging es nicht lediglich um die \"Sichtung\" von Unterla-\n\ngen und die Feststellung von Zahlen. Es lag für die Vertragsparteien auf der\n\nHand, daß bei der einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden Abrech-\n\nnung von unterschiedlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der\n\nKlägerin, der Beklagten und Dritten auch Schwierigkeiten auftreten konnten,\n\nwie etwa Lücken in der Buchführung, Abgrenzungsfragen oder steuerrechtliche\n\nProbleme. Tatsächlich ist eine solche Streitfrage bei der vom Berufungsgericht\n\nerörterten Umsatzsteuerpflicht für die Schadensersatzleistung der Firma t. \n\n zutage getreten. Schon deshalb könnte es sinnvoll gewesen sein und im\n\nInteresse aller Beteiligten gelegen haben, daß der zu dem maßgebenden Zeit-\n\npunkt für die Klägerin tätig gewesene Steuerberater B. wegen seiner bes-\n\nseren Detailkenntnisse und der größeren Sachnähe die Abrechnung durchfüh-\n\nren sollte. Ferner weist die Revision auf das besondere Vertrauen hin, das zwi-\n\nschen dem Steuerberater B. und beiden Parteien aufgrund der langjähri-\n\ngen Zusammenarbeit bestand und das es ebenfalls nahelegte, B. und\n\nnicht einen Dritten mit der Erstellung der schiedsgutachtlichen Abrechnung zu\n\nbeauftragen; denn das Verhältnis zwischen den Parteien eines Schiedsvertra-\n\nges und dem Schiedsgutachter ist, auch wegen der nur begrenzten Anfecht-\n\nbarkeit seiner Leistungsbestimmung (vgl. § 319 BGB), in besonderem Maße\n\nauf ein wechselseitiges Vertrauen aufgebaut. Die Beklagte hatte jedoch nach\n\nihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinerlei Einfluß mehr auf die Aus-\n\nwahl des Dritten, hier also des Steuerberaters M. .\n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die von dem\n\nSteuerberater M. vorgelegte Aufstellung - über die vom Berufungsgericht\n\nbereits zu Recht beanstandete Einstellung von Zinsen, Versäumniszuschlägen\n\nund einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Schadensersatzleistung der Fir-\n\nma t. hinaus - einen gravierenden inhaltlichen Mangel aufweist. Die-\n\nser Fehler wiegt so schwer, daß die Abrechnung für die Parteien in jedem Falle\n\nunverbindlich ist.\n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein\n\nSchiedsgutachten mit dem oben genannten Inhalt entsprechend § 319 Abs. 1\n\nBGB für die Beteiligten nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine\n\nderartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefan-\n\ngenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtli-\n\nche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis\n\nverfälschen. Sie ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann\n\ndas Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann\n\n(BGH, Urteil vom 16. November 1987 - II ZR 111/87, NJW-RR 1988, 506\n\n= BGHR BGB § 319 Abs. 1, Schiedsgutachten 2 m.w.Nachw.).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist hiernach allerdings - entgegen der Meinung\n\nder Revision - der Zeitraum, auf den sich die Aufstellung des Steuerberaters\n\nM. erstreckt. Die von der Revision behauptete Unklarheit besteht insoweit\n\nnicht. Sowohl aus der Überschrift (\"... bis zum 31. Oktober 1996\") als auch aus\n\ndem der Abrechnung als Anlage beigefügten Stundungsbescheid des Finanz-\n\namtes W. ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführten Steuerschulden nur\n\nden Zeitraum bis einschließlich Oktober 1996 betreffen.\n\nc) Durchgreifende Bedenken bestehen aber hinsichtlich des sachlichen\n\nUmfangs der Aufstellung. Insofern weist die Abrechnung offensichtliche Lücken\n\nauf, die ihre Verwertbarkeit ausschließen.\n\naa) Nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages hatte der Steuerberater\n\nB. auf den Stichtag 1. November 1996 eine Abrechnung aller Verbindlich-\n\nkeiten der Klägerin an Steuern und Sozialabgaben sowie sämtlicher Außen-\n\nstände der Klägerin zu erstellen, die im Innenverhältnis von der Beklagten ge-\n\ntilgt bzw. ihr zufließen sollten. Der naheliegende und in der Abrechnungsklau-\n\nsel (Ziff. IV.3 Satz 4) ausdrücklich erwähnte Zweck dieser Abrechnung war die\n\nErmittlung eines Saldos, das heißt einer Ausgleichspflicht einer der Parteien.\n\nDies allein war auch interessengerecht, weil es für alle Beteiligten die von ih-\n\nnen erstrebte abschließende Klarheit über ihre vermögensrechtlichen Bezie-\n\nhungen erbracht hätte. Mit einer einseitigen Aufstellung nur der von der Be-\n\nklagten auszugleichenden Verbindlichkeiten der Klägerin konnte dieses Ziel\n\nvon vornherein nicht erreicht werden.\n\nbb) Die von dem Steuerberater M. gefertigte \"Abrechnung\" wird\n\ndem vertraglichen Zweck der Klausel nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen,\n\ndaß sich der Steuerberater der ihm gestellten Aufgabe bewußt gewesen ist,\n\nund ebensowenig, daß er die Buchführung, Jahresabschlüsse und sonstigen\n\neinschlägigen Unterlagen der Gesellschaft auf Außenstände, die im Innenver-\n\nhältnis der Beklagten zustehen sollten, geprüft hat. Die Überschrift \"Aufstellung\n\nüber Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996\n\nK. GmbH\" besagt das Gegenteil. Daß der Steuerberater M. \n\ndie ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, sondern einseitig nur die von der Be-\n\nklagten zu tragenden Schulden ermittelt hat, führt zur Unverbindlichkeit seiner\n\nBestimmung (entspr. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch mit Wirkung für die als\n\nbegünstigte Dritte (§ 328 BGB) - nämlich bezüglich eines etwaigen Überschus-\n\nses der Verbindlichkeiten über die Außenstände - in diese Regelung einbezo-\n\ngene Klägerin.\n\nIII. Da die von dem Steuerberater M. gefertigte Aufstellung vom\n\n16. Oktober 1998 nach alledem keine ausreichende Grundlage für die Klage-\n\nforderung darstellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Damit\n\nwird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung der Be-\n\nklagten mit ihrem etwaigen Erstattungsanspruch wegen des von dem Anteils-\n\nkäufers N. abredewidrig nicht an sie, sondern an die Klägerin gezahlten\n\nKaufpreises von 165.000 DM (vgl. § 816 Abs. 2 BGB) hinfällig. Auf die Frage,\n\nob und in welcher Höhe die Beklagte weitere Zahlungen geleistet hat, die auf\n\nden Ausgleichsanspruch der Klägerin anrechenbar sind, kommt es nicht an.\n\nDie Entscheidung über den Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin weitere\n\nnoch nicht bezifferbare und daher in den Zahlungsantrag zu 1 nicht einbezo-\n\ngene Verbindlichkeiten der Beklagten erfassen will, ist gleichfalls aufzuheben.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da es zur\n\nEntscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf. Das Beru-\n\nfungsgericht wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der\n\nParteien erneut zu prüfen haben, ob nach der Schiedsgutachtenklausel in\n\nZiff. IV.3 Satz 3 des Anteilskaufvertrages der damalige Steuerberater der Klä-\n\ngerin B. persönlich oder lediglich, wie das Berufungsgericht angenommen\n\nhat, der jeweilige Steuerberater der Klägerin ohne Bindung an die Person des\n\nHerrn B. bzw. ein etwaiger Betriebsnachfolger des Steuerberaterbüros\n\nB. mit der Abrechnung beauftragt sein sollte. Sollte die betreffende Person\n\naus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Erstellung des Gutachtens\n\ngehindert sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, WM\n\n1994, 1778 = BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachten 1), wäre zu\n\nprüfen, ob die Schiedsgutachtenabrede, möglicherweise im Wege einer ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung durch die Übertragung der Auswahl des Schieds-\n\ngutachters an einen Dritten, noch durchführbar ist. Bei dieser Möglichkeit, der\n\nSchiedsgutachtenabrede ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruch\n\nder Klägerin schon dem Grunde nach zur Zeit nicht gegeben, was im Rahmen\n\nvon Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken ist (vgl. BGHZ 57, 47, 50 f). Ist die\n\nSchiedsgutachtenabrede nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen (BGHZ 57, 47,\n\n52; BGH, Urteil vom 1. März 1996 - V ZR 327/94, NJW 1996, 1748; vgl. auch\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2,\n\nSchiedsgutachter 1 = NJW-RR 1994, 1314).\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-235-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:22.800198+00:00"}}