{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_228-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"VIII ZR 228/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 477 Abs. 2 Satz 2 Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigen- gutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 228/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2002\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 477 Abs. 2 Satz 2\n\nDas selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigen-\n\ngutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach\n\n§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme\n\ngesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt\n\ndes Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge\n\noder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - OLG Düsseldorf\n LG Kleve\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie von dem Streithelfer des Klägers geführte Revision gegen das\n\nUrteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Streithelfer des Klägers hat die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Gärtnermei-\n\nsters J. S. in G. . Der Gemeinschuldner bezog im Rah-\n\nmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Anfang der 90er Jahre von der Mol-\n\nkerei- und R. -W. G. e.G., der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten, für seine Großgärtnerei Pflanzenerde und\n\nSubstrate. Die bei ihr bestellten Waren orderte die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten bei der niederländischen Firma V. E. B.V., der\n\nStreithelferin der Beklagten. In den ersten Jahren der Geschäftsbeziehung\n\nsandte die Streithelferin der Beklagten die Pflanzenerden und Substrate an die\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten. Diese lieferte sie sodann an den Gemein-\n\nschuldner und stellte sie ihm in Rechnung. Etwa ab 1993/1994 gingen die Be-\n\nteiligten dazu über, daß der Gemeinschuldner die benötigten Mischungen und\n\nMengen an Pflanzenerden und Substraten unmittelbar mit der Streithelferin der\n\nBeklagten abklärte und letztere die Waren direkt an den Gemeinschuldner lie-\n\nferte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte die Lieferungen nach wie\n\nvor in Rechnung und erhielt ihre Bezahlung von dem Gemeinschuldner.\n\nIm Frühjahr 1995 teilte der Gemeinschuldner der Streithelferin der Be-\n\nklagten, dieser Übung entsprechend, seinen Bedarf an Pflanzenerden und Pi-\n\nkiersubstraten mit. Die Lieferungen erfolgten im Mai und Juli 1995 durch die\n\nStreithelferin an ihn. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte diese Liefe-\n\nrungen mit Schreiben vom 30. April, 31. Mai und 31. Juli 1995 in Rechnung; die\n\nRechnungen enthielten sämtlich den Aufdruck: \"Wir lieferten gemäß unseren\n\nVerkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen\". Im September 1995 bean-\n\ntragte der Gemeinschuldner die Durchführung eines selbständigen Beweis-\n\nverfahrens, weil er festgestellt hatte, daß die im Frühjahr gelieferten Pflanzen\n\nsich nicht erwartungsgemäß entwickelt hatten. Im Rahmen dieses Verfahrens\n\nerstattete der gerichtlich beauftragte Sachverständige ein Gutachten. Dieses\n\nGutachten wurde dem Gemeinschuldner und der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten am 29. Juni 1998 zugestellt.\n\nDer Kläger hat mit der am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage\n\nRückzahlung des für die Lieferung von Erden und Substraten gezahlten Kauf-\n\npreises sowie Schadensersatz, insgesamt 1.263.690,98 DM, begehrt. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen\n\neingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Streithelfer des Klägers, der ihn in\n\nerster Instanz vertreten hat, verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung die\n\nBeklagte beantragt, das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nEs könne dahinstehen, ob die im Frühjahr 1995 gelieferten Erden und\n\nSubstrate fehlerhaft gewesen seien. Eventuelle kaufrechtliche Gewährlei-\n\nstungs- und Schadenersatzansprüche seien jedenfalls verjährt gewesen, als\n\nam 30. Dezember 1998 Klage erhoben worden sei. Denn das selbständige Be-\n\nweisverfahren sei mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die\n\nParteien am 29. Juni 1998 beendet gewesen. Damit habe die Verjährung mit\n\ndiesem Datum neu begonnen. Verjährung sei danach am 29. Dezember 1998\n\neingetreten. Die Verjährung erfasse auch etwaige Ansprüche aus positiver\n\nVertragsverletzung.\n\nDie Beklagte könne auch nicht wegen Verletzung eines, neben den\n\nKaufverträgen, selbständig abgeschlossenen Beratungsvertrages in Anspruch\n\ngenommen werden. Sofern ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande ge-\n\nkommen sein sollte, sei dieser ausschließlich zwischen dem Gemeinschuldner\n\nund der Streithelferin der Beklagten geschlossen worden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, eventuelle Ge-\n\nwährleistungsansprüche des Gemeinschuldners seien bei Klageerhebung ver-\n\njährt gewesen. Entscheidend ist allein, ob die durch das selbständige Beweis-\n\nverfahren zunächst gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB (Vorschriften des Bürger-\n\nlichen Gesetzbuches sind in ihrer am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\n\nangewendet) unterbrochene sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 477 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB) nach der Zustellung des Sachverständigengutachtens an die Be-\n\nteiligten am 29. Juni 1998 sofort nach §§ 477 Abs. 2 Satz 2, 217 BGB erneut\n\nzu laufen begann. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht bejaht.\n\nDie Revision meint, das selbständige Beweisverfahren sei noch nicht mit\n\ndem Erhalt des Sachverständigengutachtens durch die Beteiligten beendet\n\ngewesen; dieses sei vielmehr erst etwa drei Monate nach diesem Zeitpunkt\n\nabgeschlossen worden. Denn nach §§ 411 Abs. 4 Satz 1, 492 Abs. 1 ZPO\n\nhätten die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre\n\nEinwendungen gegen das Gutachten wie auch ihre die Begutachtung betref-\n\nfenden Anträge und Ergänzungsfragen mitteilen können. Vor Ablauf dieser\n\n\"angemessenen Frist\" sei das selbständige Beweisverfahren noch nicht been-\n\ndet im Sinne des § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat für den Rechtszustand zur Zeit vor Inkraft-\n\ntreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990\n\n(BGBl. I S. 2847) entschieden, daß ein Beweissicherungsverfahren - an dessen\n\nStelle ist durch das genannte Gesetz das selbständige Beweisverfahren ge-\n\ntreten - mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an\n\ndie Parteien beendet ist, sofern eine mündliche Erläuterung des Gutachtens\n\ndurch den Sachverständigen nicht stattfindet (BGHZ 120, 329, 330 f). An die-\n\nser Auffassung wird für das selbständige Beweisverfahren festgehalten.\n\nb) Allerdings wird von einem Teil der oberlandesgerichtlichen Recht-\n\nsprechung die Ansicht vertreten, die genannte Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs sei dadurch überholt, daß die §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-\n\nVereinfachungsgesetz teilweise geändert oder neu gefaßt worden seien und\n\ndie Bestimmung des § 411 ZPO in Absatz 4 eine Ergänzung dahin erfahren\n\nhabe, daß die Parteien Einwendungen gegen ein schriftlich erstattetes Gut-\n\nachten sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen\n\ndem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen hätten. Der\n\nNeuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den geänderten Vorschriften über das\n\nselbständige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daß dieses im\n\nFalle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde,\n\nwenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergänzung des\n\nGutachtens oder auf dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständi-\n\ngen gestellt worden sei (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.;\n\nvgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139). Demgegenüber wird in der\n\nKommentarliteratur nahezu einhellig angenommen, mit der Übersendung des\n\nGutachtens an die Parteien sei das selbständige Beweisverfahren abgeschlos-\n\nsen, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setze,\n\nnoch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständige stattfinde\n\n(MünchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl., § 485 Rdnr. 18; Musielak/Huber, ZPO,\n\n2. Aufl., § 492 Rdnr. 3; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 492 Rdnr. 4; Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rdnr. 3).\n\nDer Senat hält in Übereinstimmung mit dieser Auffassung im Schrifttum\n\nan der bereits für das Beweissicherungsverfahren geäußerten Rechtsansicht\n\nfest. Auch nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-\n\nVereinfachungsgesetz und der Einfügung des § 411 Abs. 4 ZPO ist davon aus-\n\nzugehen, daß das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung beendet\n\nist (BGHZ 120, 329, 330). Mit der Übersendung des Gutachtens an die Partei-\n\nen ist das selbständige Beweisverfahren aber erledigt, sofern weder das Ge-\n\nricht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Er-\n\nmessens eine Frist gesetzt hat, noch die Parteien dem Gericht nach Erhalt des\n\nGutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen\n\noder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In\n\nden letztgenannten Fällen endet die Unterbrechungswirkung erst zu einem\n\nspäteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99,\n\nNJW-RR 2001, 385 unter II). Ob die Beendigung des Verfahrens durch derarti-\n\nge Schritte hinausgeschoben worden ist, läßt sich naturgemäß erst bei rüc k-\n\nschauender Betrachtung beurteilen.\n\nFür diese Auffassung spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicher-\n\nheit, der es gebietet, die formalen Bestimmungen über die Verjährung eng am\n\nWortlaut angelehnt auszulegen (BGHZ 53, 43, 47). Wollte man - wie die Revi-\n\nsion meint - aus den Vorschriften der § 411 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 1\n\nZPO herleiten, daß das selbständige Beweisverfahren, obwohl das Gericht\n\nkeine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt und keine der Parteien Ein-\n\nwendungen gegen das Gutachten erhoben hat, erst dann endet, wenn eine\n\nangemessene Frist nach Zusendung des Gutachtens verstrichen ist, entstünde\n\nnach Durchführung des Beweisverfahrens stets Unklarheit darüber, wann die\n\nUnterbrechung der Verjährung gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet hat.\n\nDies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden. Schutzwürdige Be-\n\nlange des Anspruchsgläubigers werden dadurch nicht unzumutbar betroffen.\n\nIhm ist es im Regelfall unbenommen, nach §§ 209 ff BGB rechtzeitig eine (er-\n\nneute) Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Im übrigen hat sich die\n\nRechtslage nach dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz im Hinblick auf die\n\nhier zu entscheidende Frage nicht wesentlich verändert. Auch nach früherem\n\nRecht konnte eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens durch den\n\nSachverständigen stattfinden und wurde die Unterbrechungswirkung hierdurch\n\nhinausgeschoben (vgl. BGHZ 120, 329, 330). Durch § 411 Abs. 4 ZPO erfährt\n\ndas Verfahren, wenn es nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens noch\n\nfortgesetzt wird, lediglich eine gesetzliche Ausgestaltung.\n\nc) War somit die Unterbrechung der Verjährung möglicher kaufrechtli-\n\ncher Gewährleistungsansprüche des Gemeinschuldners mit der Zusendung\n\ndes Gutachtens an die Parteien am 29. Juni 1998 gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB beendet, so war bei Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 1998\n\nVerjährung eingetreten. Die sechsmonatige Frist begann nach § 187 Abs. 1\n\nBGB am 30. Juni 1998 und endete daher gemäß § 188 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1\n\nBGB mit Ablauf des 29. Dezember 1998.\n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, zwischen dem Gemein-\n\nschuldner und der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei ein selbständiger, ne-\n\nben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag geschlossen worden; die\n\nBeklagte habe deshalb für die ihm entstandenen Schäden wegen Verletzung\n\ndes Beratungsvertrages einzustehen. Die rechtliche Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein solcher Vertrag sei allenfalls zwischen der Streithelferin der\n\nBeklagten und dem Gemeinschuldner zustande gekommen, erweist sich als\n\nfehlerfrei. Eine Beratungstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst\n\nhat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1993/1994 nicht festgestellt. Insoweit\n\nverweist die Revision auch nicht auf übergangenen Sachvortrag. Die Streithel-\n\nferin der Beklagten kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht als\n\nErfüllungsgehilfin der Rechtsvorgängerin der Beklagten angesehen werden.\n\nEin Erfüllungsgehilfe verrichtet eine Tätigkeit, die im Bereich des vom Schuld-\n\nner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Hier schuldete die Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten jedenfalls seit 1993/1994 keine Beratungstätigkeit mehr. Da-\n\nfür, daß die Streithelferin der Beklagten einen (selbständigen) Beratungsver-\n\ntrag als Be-\n\nvollmächtigte der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hat, sind Um-\n\nstände weder festgestellt noch dargetan.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/viii-zr-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/viii-zr-228-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:27.013338+00:00"}}