{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_227-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 227/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 477 Abs. 1, 675 Verkündet am: 27. Juni 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigen- schaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kauf- rechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer und Hersteller.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 227/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 477 Abs. 1, 675\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBerät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigen-\n\nschaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es\n\nsich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB, so\n\nunterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der\n\nallgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit\n\neinem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten\n\nführt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kauf-\n\nrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer\n\nund Hersteller.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 227/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juli 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten\n\naus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen unzutreffender Beratung\n\neines bei ihr haftpflichtversicherten Ingenieurbüros. Der Forderung liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Jahre 1993 beauftragte die Gemeinde G. das Ingeni-\n\neurbüro N. und Partner GmbH (im folgenden: N. GmbH) mit der Planung\n\neines Schmutzwasserkanalsystems. Im Rahmen dieses Projekts sandte die\n\nN. GmbH am 25. Mai 1993 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom\n\n19. Mai 1993 folgendes Telefax an die Beklagte:\n\n\"Projekt Schachtpumpwerk R. .\n\nGemäß Besprechung vom 19.5.93 bitte ich Sie, ein Angebot für\nein Schachtpumpwerk für folgende technische Bedingungen zu\nerarbeiten: ...\n\nWelchen Anbieter würden Sie empfehlen?\"\n\nHierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 1993:\n\n\"... Gemäß unseren Lieferbedingungen ... übersenden wir Ihnen\nanbei unser Angebot.\n\nEntsprechend den genannten Betriebsdaten bieten wir Ihnen un-\nsere Pumpen bzw. Anlagen an.\n\n...\n\nBindefrist: 31.07.1993.\n\n...\"\n\nDem Schreiben waren zwei Blatt mit technischen Angaben der angebo-\n\ntenen Schneidradpumpen beigefügt.\n\nAufgrund dieses Schreibens der Beklagten sah die N. GmbH in ihrer\n\nPlanung des Schachtpumpwerks den Einbau der beiden angebotenen Pumpen\n\nvor; auf ihre Veranlassung bezog sodann die mit der Bauausführung beauf-\n\ntragte Firma diese Pumpen bei der Beklagten und baute sie in die Anlage ein.\n\nNach Fertigstellung des Pumpwerks kam es zu ständigen Störungen\n\nbeim Betrieb der Anlage. Der vom Landgericht Dresden in einem selbständigen\n\nBeweisverfahren eingeschaltete Sachverständige stellte fest, daß die geliefer-\n\nten Pumpen für das Vorhaben nicht geeignet gewesen seien. Daraufhin leistete\n\ndie N. GmbH der Gemeinde G. Schadensersatz in Höhe von\n\n218.720,58 DM. Diesen Betrag ersetzte die Klägerin der N. GmbH als deren\n\nHaftpflichtversicherung. Sie nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht die\n\nBeklagte wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages in An-\n\nspruch und verlangt von ihr Erstattung der Hälfte ihrer Versicherungsleistung,\n\nwobei sie sich ein Mitverschulden der N. GmbH anrechnen läßt.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatzanspruch\n\nunterliege wegen des engen Zusammenhangs ihrer Beratungstätigkeit mit dem\n\nspäterem Verkauf der angebotenen Pumpen der kurzen kaufrechtlichen Verjäh-\n\nrung des § 477 BGB und sei deshalb verjährt. Im übrigen habe sie die N. \n\nGmbH auf die Problematik des Einsatzes von Schneidradpumpen hingewiesen;\n\ndiese habe sich jedoch aus Kostengründen für die preiswertere Lösung ent-\n\nschieden.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 109.360,29 DM gerichtete Kla-\n\nge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch für verjährt und hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei im Rahmen der Anbahnung eines Kaufvertrages bera-\n\ntend tätig geworden. In der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer sei je-\n\ndoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Vorliegen be-\n\nsonderer außergewöhnlicher und gewichtiger Umstände ein selbständiger, ne-\n\nben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag denkbar. In den Fällen, in\n\ndenen sich die Beratung auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezie-\n\nhe, komme die Annahme eines solchen selbständigen Beratungsvertrages in\n\naller Regel nicht in Betracht. Dort sei an eine durch die Ausdehnung der Ver-\n\njährungsfrist verschärfte Haftung des Verkäufers nur zu denken, wenn sich sei-\n\nne beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den\n\nKäufer so sehr verselbständigt habe, daß sie gewissermaßen als andersartige,\n\nauf einer eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhende\n\nAufgabe des Verkäufers erscheine und als vertragliche Verpflichtung eigener\n\nArt neben dem Kaufvertrag stehe. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall.\n\nDie Beklagte habe der N. GmbH lediglich eine Pumpe aus ihrer Produktpa-\n\nlette empfohlen. Auch wenn sie dabei gewußt habe, daß das Ingenieurbüro\n\ndiese Angaben für die Planung eines Pumpwerks benötigt habe, sei dies nicht\n\nüber die im Rahmen der bei Kaufvertragsverhandlungen üblichen Beratungstä-\n\ntigkeiten hinausgegangen. Auch habe bei der Beklagten aus der Sicht der N. \n\nGmbH keine herausragende, bei einem Verkäufer nicht ohne weiteres zu er-\n\nwartende Sachkunde vorgelegen. Diese einheitliche Betrachtung werde auch\n\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß die N. GmbH das Vertragsangebot der\n\nBeklagten nicht selbst angenommen, sondern lediglich die Baufirma zu dem\n\nErwerb der Pumpanlage veranlaßt habe; damit habe sich der Zweck des Ange-\n\nbots der Beklagten verwirklicht. Das Auseinanderfallen von Anfragendem und\n\nspäterem Käufer sei daher ohne Bedeutung, wenn - wie hier - ein enger Zu-\n\nsammenhang der Interessenlage zwischen Berater und Verkäufer bestehe.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach Ansprüche aus fehlerhafter\n\nBeratungstätigkeit des Verkäufers in entsprechender Anwendung des § 477\n\nBGB grundsätzlich der kurzen kaufrechtlichen Verjährung unterliegen, wenn\n\nsich die Beratung auf eine Eigenschaft der Ware bezieht, hat das Berufungsge-\n\nricht zutreffend wiedergegeben (vgl. BGHZ 88, 130; Urteil vom 23. Juli 1997\n\n- VIII ZR 238/96, WM 1997, 2315 = NJW 1997, 3227 unter II 2 a m.w.Nachw.).\n\nIhm kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es meint, es komme in diesem\n\nZusammenhang nicht darauf an, daß der Anfragende mit dem späteren Käufer\n\nder Ware, auf die sich die Beratung des Verkäufers bezieht, nicht identisch sei.\n\na) Die vom Senat bisher entschiedenen Fallgestaltungen, in denen es\n\num Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem\n\nKaufvertrag ging, betrafen überwiegend die Rechtsbeziehungen zwischen\n\nKäufer und Verkäufer. Für diese Fälle hat der Senat in ständiger Rechtspre-\n\nchung ausgesprochen, daß - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - der\n\nVerkäufer mit seiner Beratung über Eigenschaften oder die Verwendungsfähig-\n\nkeit der Ware regelmäßig nur eine unselbständige Nebenpflicht erfüllt; die ent-\n\nsprechende Anwendung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche wegen\n\nVerletzung dieser Beratungspflicht rechtfertigt sich aus dem Zweck der kurzen\n\ngewährleistungsrechtlichen Verjährung, der auf baldige Wiederherstellung des\n\nRechtsfriedens abzielt und die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wer-\n\ndenden Feststellungen über Vorhandensein und Folgen von Mängeln berück-\n\nsichtigt, darüber hinaus aber auch aus der engen Verbindung zwischen dem\n\nKaufvertrag und den aus ihm abzuleitenden Nebenpflichten und schließlich aus\n\nder Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich aus der kurzen Verjäh-\n\nrung von Ansprüchen wegen Verletzung der kaufrechtlichen Hauptpflicht zur\n\nLieferung einer mangelfreien Sache einerseits und der allgemeinen 30jährigen\n\nVerjährungsfrist hierauf bezogener Nebenpflichten andererseits ergeben wür-\n\nden (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89, WM 1990, 1469 = NJW-\n\nRR 1990, 1301 unter II 2 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1, Verjährungsfrist 1\n\nm.w.Nachw.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigenschaften, auf die sich\n\ndie beratende Auskunft bezieht, einen Mangel darstellen oder nicht und ob der\n\nVerkäufer auch Hersteller der Ware ist oder lediglich als Zwischenhändler tätig\n\nwird. Entscheidend ist - abgesehen von der Qualifizierung der Beratung als\n\nselbständige Vertragspflicht eigener Art oder lediglich als unselbständige kauf-\n\nvertragliche Nebenpflicht - ihre Beschränkung auf die Beziehung zwischen\n\nKäufer und Verkäufer.\n\nb) Dementsprechend hat der Senat in dem genannten Urteil vom 30. Mai\n\n1990 klargestellt, daß dann, wenn der Käufer nicht vom Verkäufer, sondern von\n\ndem mit diesem nicht identischen Hersteller der Ware beraten wird, die allge-\n\nmeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, sofern die Voraussetzungen eines\n\nBeratungsvertrages erfüllt sind (aaO unter b m.w.Nachw.). Auch in jenem Fall\n\nhatte die Beratung durch den Hersteller des Dichtungsmittels - wie hier - vor\n\ndem Abschluß des Kaufvertrages stattgefunden. Obwohl mithin die beratende\n\nTätigkeit des Herstellers im erkennbaren Zusammenhang mit dem späteren\n\nKaufvertrag zwischen dem Verwender der Ware und dem Zwischenhändler\n\nstand und die Empfehlung des Herstellers als Teil seiner Absatzbemühungen\n\nanzusehen war, hat der Senat diese Umstände für eine entsprechende Anwen-\n\ndung des § 477 BGB auch im Verhältnis Käufer - Hersteller nicht genügen las-\n\nsen. Vielmehr hat er entscheidend darauf abgestellt, daß in einem derartigen\n\nFall die Beratungspflicht unabhängig von einem Kaufvertrag begründet wird\n\nund die Anwendung der den Verkäufer privilegierenden kurzen Verjährungsfrist\n\ndes § 477 BGB hier nicht gerechtfertigt ist.\n\nDieser Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich der\n\nIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 19. März 1992 (III ZR\n\n170/90, NJW-RR 1992, 1011 unter 2 b, c, vgl. auch Teilurteil vom 11. März\n\n1999 - III ZR 292/97, WM 1999, 1170 = NJW 1999, 1540) ausdrücklich ange-\n\nschlossen.\n\nc) Die vorstehend dargelegten Grundsätze müssen in gleicher Weise\n\nherangezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beratung zwar\n\ndurch den (späteren) Verkäufer erfolgt, der Beratene aber mit dem (späteren)\n\nKäufer nicht identisch ist. Auch hier rechtfertigt weder der nur mittelbare Zu-\n\nsammenhang zwischen der Beratung und dem davon unabhängigen Kaufver-\n\ntrag noch - wie das Berufungsgericht meint - der \"enge Zusammenhang der\n\nInteressenlage zwischen Berater und Verkäufer\" die Anwendung der kurzen\n\nkaufrechtlichen Verjährung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung\n\nder Beratungspflicht.\n\n§ 477 BGB stellt eine von den sonstigen Verjährungsvorschriften, insbe-\n\nsondere der 30jährigen Regelverjährung des § 195 BGB, erheblich abweichen-\n\nde Sonderregelung dar. Ihre Anwendung muß deshalb in enger Anlehnung an\n\nden Wortlaut des Gesetzes auf das Kaufvertragsverhältnis beschränkt bleiben\n\n(vgl. BGHZ 128, 74, 80). Auch soweit der Senat die entsprechende Anwendung\n\nder Norm auf andere als die in § 477 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche aus\n\nden oben unter a) dargelegten Gründen für geboten erachtet, erstreckt sie sich\n\nnicht über das Kaufvertragsverhältnis hinaus.\n\n2. Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, et-\n\nwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt, nicht zu vereinba-\n\nren.\n\nZwar trifft es zu, daß die N. GmbH mit ihrem Fax vom 25. Mai 1993\n\ndie Beklagte darum bat, \"ein Angebot für ein Schachtpumpwerk für folgende\n\ntechnische Bedingungen zu erarbeiten ...\". Bereits in diesem Schreiben hatte\n\ndas Ingenieurbüro aber mit der abschließenden Frage danach, welchen An-\n\nbieter die Beklagte empfehlen würde, deutlich gemacht, daß es ihm - entgegen\n\ndem Wortlaut des einleitenden Satzes - nicht, jedenfalls nicht in erster Linie um\n\nein Angebot für den Abschluß eines Kaufvertrages ging. In den Vorinstanzen\n\nhat die Klägerin hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe auf-\n\ngrund des telefonischen Vorgesprächs vom 19. Mai 1993 gewußt, daß die N. \n\nGmbH lediglich Planungsleistungen zu erbringen hatte. Davon ist auch das\n\nBerufungsgericht ausgegangen.\n\nDaß die Anfrage an die Beklagte auch der Anbahnung eines Kaufvertra-\n\nges mit einem Dritten diente, reicht, wie erwähnt, für die Anwendung der kauf-\n\nrechtlichen Sonderregelung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche we-\n\ngen fehlerhafter Beratung außerhalb eines Kaufvertragsverhältnisses nicht aus\n\n(Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89, BGHR BGB § 477 Abs. 1,\n\nVerjährungsfrist 1 = WM 1990, 1469 unter II 2 b).\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Feststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur En-\n\ndentscheidung reif, weil es hierzu weiterer tatrichterliche Feststellungen bedarf\n\n(§ 565 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung\n\ndes beiderseitigen Parteivorbringens zu prüfen haben, ob zwischen dem Inge-\n\nnieurbüro und der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend ein Auskunfts-\n\noder Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. März\n\n1992 aaO unter 1 a und b m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat zu dieser\n\nFrage, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nur unter dem Gesichtspunkt\n\neines selbständigen Beratungsvertrages im Rahmen einer schon bestehenden\n\noder angestrebten Kaufvertragsbeziehung zwischen den Parteien Stellung ge-\n\nnommen, dessen Zustandekommen lediglich - ausnahmsweise - bei Vorliegen\n\nbesonderer und außergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist (BGH, Urteil vom\n\n23. Juli 1997- VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227 unter II 2 c und vom 23. Juni\n\n1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 unter 2). Gegebenenfalls wird das Be-\n\nrufungsgericht weiter der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der Be-\n\nklagten nachzugehen haben, sie habe die N. GmbH auf die Problematik\n\nbeim Einsatz der - angebotenen und eingebauten - Schneidradpumpen hinge-\n\nwiesen, das Planungsbüro habe sich jedoch aus Kostengründen für diese Lö-\n\nsung entschieden. Sollte sich dieser Vortrag als zutreffend erweisen, könnte\n\neine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Entscheidung des Planungsbüros\n\nentfallen oder aber mit einer geringeren als der eingeklagten Quote von 50 %\n\nzu bewerten sein. Nach alledem ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-227-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-227-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:09.716269+00:00"}}