{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_213-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 213/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. November 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 C, 157 A, 433, 497 Zur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache als Wiederverkaufsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 213/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 C, 157 A, 433, 497\n\nZur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache als\n\nWiederverkaufsrecht.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tonträgern. Die\n\nBeklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen \"für den Zeit-\n\nraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996\" eine \"Konditionsvereinbarung 1996\", auf\n\nderen Grundlage die Klägerin von der Beklagten im Jahr 1996 CDs bezog. In\n\nder Vereinbarung heißt es unter \"E. Retouren\":\n\n\"1. A. (= Klägerin) ... erhält ein 100 %-iges Rückgaberecht.\"\n\nMit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 verlangte die Klägerin unter\n\nHinweis auf ihr vertragliches Rückgaberecht von der Beklagten Zug um Zug\n\ngegen Rückgabe der in einer Anlage näher bezeichneten CDs Zahlung von\n\n175.532,70 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte lehnte dies durch\n\nAnwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 mit der Begründung ab, die Klägerin habe\n\nihr Rückgaberecht verspätet ausgeübt, da die Konditionsvereinbarung nur für\n\ndas Jahr 1996 getroffen worden sei. Nach fruchtloser Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung durch Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 und nach ent-\n\nsprechender Ankündigung durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998\n\nließ die Klägerin am 4. Juli 1998 insgesamt 16.901 CDs zum Einkaufspreis von\n\n262.835,29 DM ohne Mehrwertsteuer versteigern. Dazu gehörte auch eine\n\nstreitige Anzahl von CDs, die die Beklagte an die Firma T. geliefert\n\nhatte und die nach deren Konkurs von der Klägerin übernommen worden wa-\n\nren. Bei der Versteigerung wurde ein Erlös von 45.588 DM erzielt. Die Verstei-\n\ngerungskosten betrugen 1.922,04 DM.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte nach\n\nRücknahme der Klage in Höhe von 40.000 DM zuletzt auf Zahlung von\n\n221.222,97 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin hat geltend\n\ngemacht, sie sei, wie in der Branche üblich, unbefristet, jedenfalls aber noch\n\ninnerhalb einer Frist von drei bis sechs Monaten nach Vertragsbeendigung zur\n\nRückgabe der von der Beklagten bezogenen CDs befugt gewesen. Weiter hat\n\nsie behauptet, die Beklagte habe ihr mündlich auch für die von der Firma\n\nT. übernommenen CDs ein Rückgaberecht eingeräumt. Hierbei habe\n\nes sich um CDs zum Einkaufswert von 29.669,66 DM und 7.300 DM ohne\n\nMehrwertsteuer gehandelt.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Im Termin zur mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Beklagte ordnungs-\n\ngemäß geladen war, ist für diese niemand erschienen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden war, hat\n\nErfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis der\n\nBeklagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Nichterfüllung des vertraglich vereinbarten Rückgaberechts nicht zu. Die-\n\nses Rückgaberecht sei als Rücktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB zu werten.\n\nDie Klägerin habe ihr Rücktrittsrecht mit Schreiben vom 13. Mai 1997 gemäß\n\n§ 349 BGB ausgeübt. Wegen des dadurch begründeten Abwicklungsverhält-\n\nnisses nach §§ 346 ff BGB seien die Klägerin zur Rückgabe der von der Be-\n\nklagten gelieferten CDs und die Beklagte zur Rückzahlung des von der Kläge-\n\nrin gezahlten Kaufpreises verpflichtet gewesen. Durch die weder nach § 373\n\nHGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigte Ver-\n\nsteigerung der CDs habe sich die Klägerin deren Rückgabe unmöglich ge-\n\nmacht. Deswegen sei sie der Beklagten gemäß §§ 347 Satz 1, 989 BGB in Hö-\n\nhe des von dieser zu erstattenden Kaufpreises schadensersatzpflichtig. Da-\n\nnach bestehe kein Zahlungsanspruch der Klägerin mehr.\n\nOffenbleiben könne, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die\n\nKlägerin nach Vertragsbeendigung am 31. Dezember 1996 berechtigt gewesen\n\nsei, von ihrem Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Lediglich ergänzend sei\n\nhierzu auszuführen, daß die Auslegung der Rückgabeklausel durch die Kläge-\n\nrin, wonach die Rückgabe noch innerhalb einer Frist von drei bis sechs Mona-\n\nten nach Vertragsbeendigung habe möglich sein sollen, nach der Interessenla-\n\nge einleuchtend sei. Die Klägerin habe diese Frist jedoch deutlich überschrit-\n\nten. Die Aufstellung der zur Versteigerung bestimmten CDs trage das Datum\n\nvom 3. Juni 1998.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 326 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung ihres Rückgaberechts aus Abschnitt E\n\nNr. 1 der mit der Beklagten getroffenen \"Konditionsvereinbarung 1996\" in Höhe\n\nvon zuletzt 221.222,97 DM nebst Zinsen zu Unrecht verneint.\n\n1. Dem Berufungsgericht kann bereits nicht in dem Ausgangspunkt ge-\n\nfolgt werden, daß das vertraglich vereinbarte Rückgaberecht der Klägerin als\n\nRücktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB auszulegen sei.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar\n\ndie tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages - wie hier der \"Konditi-\n\nonsvereinbarung 1996\" der Parteien - revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf\n\ndie Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar. Zu den allgemein an-\n\nerkannten Auslegungsregeln gehört jedoch auch der Grundsatz einer nach\n\nbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zuletzt z.B. BGHZ 131, 136,\n\n138; Senatsurteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1290 unter II\n\n2 a, jew. m.w.Nachw.). Dem wird hier die Auslegung des Berufungsgerichts\n\nnicht gerecht.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht beanstandet, ver-\n\nkannt, daß ein Rücktrittsrecht nicht den beiderseitigen Interessen der Parteien\n\nentspricht. Zum einen führt es zur Anwendung der §§ 350, 351 BGB, wonach\n\nder Rücktritt unter anderem durch einen zufälligen Untergang oder eine unver-\n\nschuldete wesentliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen ist. Es ist jedoch\n\nnicht einzusehen, weshalb hier die Beklagte das Risiko des zufälligen Unter-\n\ngangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der an die\n\nKlägerin gelieferten CDs tragen soll. Das Rückgaberecht soll der Klägerin nach\n\nihrem eigenen Vortrag lediglich das Absatzrisiko abnehmen. Zum anderen hat\n\ndie Ausübung des Rücktrittsrechts die Rückabwicklung des betreffenden (Kauf-\n\n)\n\nVertrags insgesamt zur Folge und erfaßt damit grundsätzlich auch die Ware,\n\ndie die Klägerin bereits verkauft hat oder insbesondere noch verkaufen will. Die\n\nKlägerin hat aber nur ein Interesse an der Rückgabe der Ware, die sie nicht\n\nabsetzen kann.\n\nRichtigerweise ist das vertragliche Rückgaberecht der Klägerin als Wie-\n\nderverkaufsrecht zu qualifizieren. Die Ausübung dieses gesetzlich nicht gere-\n\ngelten Rechts des Käufers, auf das das Wiederkaufsrecht des Verkäufers nach\n\n§§ 497 ff BGB nur eingeschränkt entsprechende Anwendung findet (BGHZ\n\n110, 183, 191 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 261/88, NJW 1990,\n\n3014 unter II 3; BGHZ 140, 218, 221 f), läßt den Ausgangskaufvertrag unbe-\n\nrührt und erfaßt lediglich die vom Wiederverkäufer benannten Gegenstände.\n\nDamit trägt das Wiederverkaufsrecht den oben genannten Interessen der Par-\n\nteien Rechnung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem vergleichbaren\n\nFall des vertraglichen \"Remissionsrechts\" eines \"Auslieferers\" (Zwischen-\n\nhändlers) von Büchern gegenüber dem Verlag ein Wiederverkaufsrecht ange-\n\nnommen (Senatsurteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880\n\nunter II 2 a aa).\n\n2. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob und gege-\n\nbenenfalls innerhalb welcher Frist die Klägerin nach Ablauf der \"Konditionsver-\n\neinbarung 1996\" am 31. Dezember 1996 berechtigt war, von ihrem Rückgabe-\n\nrecht Gebrauch zu machen. Deswegen ist in der Revisionsinstanz zugunsten\n\nder Klägerin gemäß ihrem in erster Linie erfolgten Vortrag davon auszugehen,\n\ndaß sie die von der Beklagten bezogenen CDs branchenüblich unbefristet zu-\n\nrückgeben durfte.\n\nSoweit das Berufungsgericht \"lediglich ergänzend\" ausgeführt hat, die\n\n- hilfsweise geltend gemachte - Auslegung der vertraglichen Rückgabeklausel\n\ndurch die Klägerin, wonach eine Rückgabe der CDs innerhalb einer Frist von\n\ndrei bis sechs Monaten habe möglich sein sollen, erscheine nach der Interes-\n\nsenlage \"einleuchtend\", handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tra-\n\ngende Erwägung, die im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Prüfung\n\nbedarf. Im übrigen könnte der hieran anknüpfenden Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Klägerin habe die vorgenannte Frist \"deutlich überschritten\", al-\n\nlenfalls teilweise gefolgt werden. Innerhalb der Frist hat die Klägerin ihr Rück-\n\ngaberecht mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 bezüglich der in der Anlage\n\nhierzu näher bezeichneten CDs zum Einkaufswert von 175.532,70 DM zuzüg-\n\nlich 15 % Mehrwertsteuer ausgeübt. Insoweit hat sie die vom Berufungsgericht\n\nin Betracht gezogene Frist eindeutig gewahrt. Lediglich wegen der Mehrforde-\n\nrung ist das nicht der Fall.\n\n3. Ist hier mithin von einem unbefristeten Wiederverkaufsrecht der Klä-\n\ngerin auszugehen, ist der von dieser geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Nichterfüllung aus § 326 Abs. 1 BGB nach den bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen jedenfalls bezüglich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997\n\nzur Rückgabe angebotenen CDs dem Grunde nach nicht zu verneinen. Im üb-\n\nrigen fehlt es - schon wegen des abweichenden Ausgangspunktes - an Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts.\n\na) Ob daran festzuhalten ist, daß bei Ausübung des Wiederverkaufs-\n\nrechts grundsätzlich die Bestimmungen des Rücktrittsrechts entsprechend an-\n\nzuwenden sind (so Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, WM 1972,\n\n725 unter II 2 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung. Wie vorstehend darge-\n\nlegt, hat die Klägerin ihr Wiederverkaufsrecht mit Anwaltsschreiben vom\n\n13. Mai 1997 bezüglich der in der Anlage hierzu näher bezeichneten CDs aus-\n\ngeübt. Zu diesem Zeitpunkt waren die CDs noch nicht versteigert, so daß ein\n\nAusschluß des Wiederverkaufsrechts entsprechend § 351 BGB nicht in Be-\n\ntracht kommt.\n\nb) Durch die Ausübung des Wiederverkaufsrechts ist entsprechend\n\n§ 497 Abs. 1 BGB ein Wiederverkauf zustande gekommen (vgl. BGHZ 140,\n\n218, 220). Auf diesen Kaufvertrag finden - anders als auf das durch einen\n\nRücktritt begründete Rückgewährschuldverhältnis \n\n(vgl. \n\ninsoweit Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 348 Rdnr. 1) - wie auf jeden gegenseitigen\n\nVertrag die §§ 323 ff BGB Anwendung. Hier ist die Klägerin, nachdem die Be-\n\nklagte ihr Rückgaberecht durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 verneint\n\nhatte, gemäß § 326 Abs. 1 BGB vorgegangen, indem sie die Beklagte durch\n\nweiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 unter Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung zur Rücknahme der CDs Zug um Zug gegen Zahlung aufge-\n\nfordert hat. Da die Beklagte die Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, kann die\n\nKlägerin insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.\n\nc) Für die Berechnung des Nichterfüllungsschadens ist anerkannt, daß\n\nder Verkäufer den Verlust aus einem Deckungsverkauf ersetzt verlangen kann\n\n(BGHZ 126, 131, 134; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR\n\n362/96, WM 1998, 1784 unter II 2 b). Einen solchen Deckungsverkauf hat die\n\nKlägerin in Form der Versteigerung vom 4. Juli 1998 vorgenommen. Zu dieser\n\nVersteigerung war sie hinsichtlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 ange-\n\nbotenen CDs gemäß § 373 Abs. 2 HGB befugt, da sich die Beklagte insoweit\n\nnach der - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug befand und sie, die Kläge-\n\nrin, die Versteigerung mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 angekündigt\n\nhatte.\n\nd) Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und\n\ninwieweit gegebenenfalls die Klägerin die CDs, die sie mit Schreiben vom\n\n13. Mai 1997 zur Rückgabe angeboten und am 4. Juli 1998 versteigert hat,\n\nnicht von der Beklagten bezogen, sondern von der Firma T. über-\n\nnommen hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist in der Revisionsinstanz\n\nzugunsten der Klägerin gemäß deren Vortrag davon auszugehen, daß ihr die\n\nBeklagte mündlich auch für die von der Firma T. übernommenen\n\nCDs ein Rückgaberecht eingeräumt hat.\n\n4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden\n\nAusführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher waren\n\ndas Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_213-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-213-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_213-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_213-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-213-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_213-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:40.154090+00:00"}}