{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_208-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"VIII ZR 208/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535; AGBG § 5 Zur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwer- tabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Lea- singfahrzeugs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 208/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 535; AGBG § 5\n\nZur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwer-\n\ntabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Lea-\n\nsingfahrzeugs.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 28. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGemäß \"Autoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung\" vom 31. Mai\n\n1995 schloß der Beklagte unter der Bezeichnung \"Ingenieurbüro P. B. \n\n \" mit der Klägerin einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen Vol-\n\nvo 850 T-5 Kombi. In dem von der Klägerin gestellten Antragsformular finden\n\nsich über der Unterschrift des Beklagten unter anderem folgende Angaben:\n\n\"Vertragsdauer in Monaten: 36\n\nGesamtfahrleistung: 60.000 km\n\nMonatliche Leasingrate (ohne USt.) DM 998.00\n\nSonderzahlung (ohne USt.) DM 7024.35\n\nKaution DM 0.00\n\n...\n\nKalkulierter Restwert (ohne USt.) DM 37.718.42\n\nDie jeweils gültige Umsatzsteuer wird auf alle Beträge zusätzlich\nberechnet.\"\n\nNr. 14 der dem Antragsformular beigefügten \"Allgemeine(n) Leasingbe-\n\ndingungen\" der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"14. Rückgabe des Fahrzeuges\n\n- Bei Verträgen mit Kilometervereinbarung\n\n...\n\n14.3 Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Ver-\ntragsabschluß vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamt-\nkilometer-Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die ge-\nfahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu\ndem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. ver-\ngütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern blei-\nben 2.500 km ausgenommen.\n\n- Bei Verträgen mit Restwertabrechnung\n\n...\n\n14.8. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ermittelt der Lea-\nsinggeber für die Schlußabrechnung die Differenz zwischen dem\nkalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichen\nRestwert des Fahrzeugs. Tatsächlicher Restwert ist der vom Lea-\nsinggeber effektiv erzielte Veräußerungserlös durch Verkauf an\nden Gebrauchtwagenhandel. Der Leasinggeber hat hierbei die\nVerwertung des Fahrzeugs mit der Sorgfalt eines ordentlichen\nKaufmanns vorzunehmen.\n\n...\n\nEin Mindererlös verpflichtet den Leasingnehmer, die Differenz\nzum in der Schlußabrechnung genannten Fälligkeitsdatum an den\nLeasinggeber zu zahlen.\"\n\nZum vereinbarten Vertragsende am 29. Mai 1998 gab der Beklagte das\n\nLeasingfahrzeug mit einer Fahrleistung von 56.612 Kilometern zurück. Der von\n\nder Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte einen Händlereinkaufswert\n\nvon 27.327,59 DM netto. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach ver-\n\ngeblich zur Benennung eines Käufers aufgefordert hatte, verkaufte sie das\n\nFahrzeug am 3. Dezember 1998 zu dem vorher angekündigten Preis von\n\n24.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit zwei Schreiben vom 9. Dezember\n\n1998 stellte die Klägerin dem Beklagten die Differenz zwischen dem kalkulier-\n\nten Restwert und dem Verkaufserlös in Höhe von 15.913,37 DM (13.718,42 DM\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Sachverständigengutachtens\n\nin Höhe von 223,88 DM (193 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung.\n\nDen Gesamtbetrag von 16.137,25 DM nebst Zinsen macht die Klägerin\n\nin dem vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die Parteien streiten unter anderem\n\ndarüber, ob der Beklagte auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Leasing-\n\nvertrag zum Ausgleich des nicht durch den Verkaufserlös gedeckten kalkulier-\n\nten Restwertes verpflichtet ist und ob die diesbezügliche Klausel in Nr. 14.8 der\n\nAllgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin wirksam ist.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich 1.223,88 DM nebst Zin-\n\nsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-\n\nse, ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne von dem Beklagten keinen Restwertausgleich ver-\n\nlangen. Ein solcher Anspruch bestehe ungeachtet dessen, daß eine Restwert-\n\ngarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei, nur bei ei-\n\nner entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, an der es hier fehle. Diese\n\nergebe sich nicht daraus, daß es sich bei dem Leasingvertrag ausweislich der\n\nÜberschrift um einen solchen \"mit Restwertabrechnung\" handeln solle und daß\n\ndarin ein \"kalkulierter Restwert (ohne USt.)\" mit 37.718,42 DM aufgeführt wer-\n\nde. Im Widerspruch dazu stehe sogar die Angabe einer \"Gesamtfahrleistung\"\n\nvon 60.000 Kilometern. Die Schlußfolgerung liege nicht fern, daß der kalku-\n\nlierte Restwert bei Einhaltung der vorgegebenen Gesamtfahrleistung erreicht\n\nwerde und daß eine Zahlungspflicht erst bei Überschreitung der Gesamtfahr-\n\nleistung bestehe. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers, der Klägerin die\n\nDifferenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem Veräußerungserlös zu\n\nerstatten, ergebe sich erst aus Nr. 14.8 der Allgemeinen Leasingbedingungen.\n\nDiese Klausel sei indessen nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil gewor-\n\nden. Das Gebot transparenter Vertragsgestaltung verlange es, daß der Lea-\n\nsingnehmer seine Hauptpflichten dem Vertragstext und nicht erst dem Kleinge-\n\ndruckten entnehmen könne. Der Anspruch auf Restwertausgleich habe Ent-\n\ngeltcharakter. Zu seiner wirksamen Einbeziehung sei ein unmißverständlicher\n\nHinweis in dem Vertragsformular erforderlich. Trotz ihres leasingtypischen\n\nCharakters könne eine Regelung intransparent und deshalb sogar gemäß § 9\n\nAbs. 1 AGBG unwirksam sein.\n\nDie Klägerin könne daher lediglich aus positiver Vertragsverletzung we-\n\ngen der Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug Schadensersatz\n\nin Höhe von 1.223,88 DM nebst Zinsen verlangen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im\n\nErgebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Be-\n\nklagten verneint, der Klägerin die Differenz zwischen dem im Leasingvertrag\n\nangegebenen kalkulierten Restwert und dem nach Vertragsablauf erzielten\n\nVerkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die\n\nVerpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich einer\n\nvertraglichen Regelung bedarf. Eine solche Regelung ist zwar nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Senats wegen des Vollamortisationsprinzips (vgl. da-\n\nzu BGHZ 95, 39, 52 ff; 128, 255, 262) leasingtypisch und auch sonst rechtlich\n\nunbedenklich (Urteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter\n\nIII 2 und 3, sowie vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter\n\nII 2 a, m.w.Nachw.). Das bedeutet jedoch entgegen der Annahme der Revision\n\nnicht, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich je-\n\ndem Leasingvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Vielmehr\n\ngibt es gerade beim Kraftfahrzeug-Leasing Vertragsgestaltungen, die keinen\n\nRestwertausgleich vorsehen, obwohl auch sie auf die volle Amortisation des\n\nvom Leasinggeber zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-\n\nschließlich des kalkulierten Gewinns abzielen. Das ist namentlich beim Kraft-\n\nfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung oder -abrechnung der Fall\n\n(vgl. Senatsurteile vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter\n\nII 1 a, und vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a und\n\nb, m.w.Nachw.).\n\n2. Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien\n\nstreitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertaus-\n\ngleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transpa-\n\nrenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein\n\nmuß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen\n\nOLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335,\n\n336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasing-\n\nvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Re-\n\ngelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so\n\nOLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen,\n\nAGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75). Unabhängig davon ist der\n\nBeklagte weder nach dem Leasingvertrag noch nach den Allgemeinen Lea-\n\nsingbedingungen der Klägerin zum Restwertausgleich verpflichtet.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich aus dem\n\nvom Beklagten unterschriebenen Antragsformular, das dem Leasingvertrag der\n\nParteien zugrunde liegt, eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertaus-\n\ngleich nicht ergibt.\n\nBei dem Antragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG, bei deren Auslegung das Revisi-\n\nonsgericht keinen Beschränkungen unterliegt, da davon auszugehen ist, daß\n\ndie bundesweit tätige Klägerin das Antragsformular auch bundesweit zum Ab-\n\nschluß von Leasingverträgen einsetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 184, 187\n\nsowie vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 117/95, WM 1996, 1911 unter II 1 a, jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen\n\nSinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-\n\ntragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten\n\nKreise verstanden werden (BGHZ 102, 384, 389 f; Urteil vom 14. Januar 1999\n\n- IX ZR 140/98, WM 1999, 535 unter II 1 a, jeweils m.w.Nachw.). Danach\n\nspricht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, für eine Verpflich-\n\ntung des Beklagten zum Restwertausgleich, daß das Antragsformular mit \"Au-\n\ntoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung\" überschrieben ist und einen \"kal-\n\nkulierten Restwert (ohne USt.)\" von 37.718,42 DM ausweist. Dahingestellt blei-\n\nben kann, ob diese Angaben, isoliert betrachtet, die Verpflichtung des Lea-\n\nsingnehmers zum Restwertausgleich bereits mit der nach dem Transparenzge-\n\nbot (vgl. die Nachweise oben unter II 2) erforderlichen Klarheit zum Ausdruck\n\nbringen oder ob es dazu ergänzend des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daß\n\nder Leasingnehmer - gegebenenfalls gemäß einer näheren Regelung in den\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen - verpflichtet ist, dem Leasinggeber nach\n\nVertragsablauf die Differenz zwischen dem angegebenen kalkulierten Restwert\n\nund dem erzielten Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen. Selbst\n\nwenn die vorhandenen Angaben für sich allein ausreichend wären, hat die\n\nweitere Gestaltung des Antragsformulars zur Folge, daß der Beklagte nicht\n\nzum Restwertausgleich verpflichtet ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-\n\nnen Widerspruch darin gesehen, daß in dem Vertragsformular unmittelbar im\n\nZusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu\n\nleistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine \"Gesamtfahrleistung\"\n\nvon 60.000 Kilometern aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist\n\nbeim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil\n\ndie tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den\n\nRestwertausgleich einfließt. \n\nIhr kommt vielmehr \n\nfür den Kraftfahr-\n\nzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung\n\nzu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. die Nachweise oben unter II 1).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann aber nicht angenommen werden, daß\n\ndie Angabe der Gesamtfahrleistung - anders als die unmittelbar vorhergehen-\n\nden und die nachfolgenden Angaben - ohne jede Bedeutung für die vertragli-\n\nchen Verpflichtungen des Leasingnehmers ist, sondern lediglich seiner Unter-\n\nrichtung über die interne Kalkulation des Leasinggebers dient. Danach er-\n\nscheint in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Auslegung zumin-\n\ndest nicht fernliegend, daß die durch das Antragsformular vorgegebene Ver-\n\ntragsgestaltung Elemente des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertab-\n\nrechnung und des Kraftfahrzeugs-Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung\n\nin der Weise verbindet, daß ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der\n\nangegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen ent-\n\nfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird. Einer ab-\n\nschließenden Klärung bedarf das indessen nicht. Etwaige Zweifel an der Aus-\n\nlegung gehen jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten\n\nder Klägerin, die das Antragsformular verwendet.\n\nb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen,\n\ndaß sich auch in Verbindung mit Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten\n\nAllgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin keine Verpflichtung des Be-\n\nklagten zum Restwertausgleich ergibt.\n\nWie dargelegt, kann für den Beklagten aufgrund des von ihm unter-\n\nschriebenen Antragsformulars zumindest der Eindruck entstehen, daß er nur\n\nbei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum Restwer-\n\ntausgleich verpflichtet ist. Die Klausel in Nr. 14 der Allgemeinen Leasingbedin-\n\ngungen der Klägerin ist nicht geeignet, die in dem Antragsformular durch die\n\nAngabe der Gesamtfahrleistung hervorgerufene Unklarheit zu beseitigen. Sie\n\nenthält sowohl eine Regelung für Verträge mit Kilometervereinbarung als auch\n\neine solche für Verträge mit Restwertabrechnung. Angesichts der Angabe der\n\nGesamtfahrleistung in dem Antragsformular bleibt für den Leasingnehmer un-\n\nklar, welche der beiden Alternativen Anwendung finden soll. Darüber hinaus\n\nvermag aber auch die in Nr. 14.8 der Allgemeinen Leasingbedingungen ge-\n\ntroffene Regelung für den Leasingvertrag mit Restwertabrechnung nicht die\n\ndurch die Angabe der Gesamtfahrleistung im Antragsformular hervorgerufene\n\nUnklarheit auszuräumen. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Angabe\n\nkann die Regelung der Nr. 14.8 von dem Leasingnehmer auch so verstanden\n\nwerden, daß sie nur dann eingreift, wenn die Gesamtfahrleistung überschritten\n\nwird. Unerheblich ist insoweit, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum\n\nRestwertausgleich grundsätzlich leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbe-\n\ndenklich ist (vgl. die Nachweise oben unter II 1). Entscheidend ist im vorliegen-\n\nden Zusammenhang vielmehr, daß der Vertrag in dieser Beziehung in sich wi-\n\ndersprüchlich ist.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/viii-zr-208-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/viii-zr-208-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:15.966233+00:00"}}