{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_206-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"VIII ZR 206/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 206/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\n\ngegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Den Klägern ist das Urteil des Oberlandesgerichts am 18. Juli 2000\n\nzugestellt worden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil ist am 2. August\n\n2000 eingegangen. Auf Antrag der Kläger ist die Frist zur Begründung der Re-\n\nvision bis zum 4. Dezember 2000 verlängert worden. Am 4. Dezember 2000\n\nhaben die Kläger eine nochmalige Verlängerung um einen Monat beantragt;\n\ndiese wurde ihnen antragsgemäß bis zum 4. Januar 2001 gewährt. Mit Schrift-\n\nsatz vom 10. Januar 2001, eingegangen am 11. Januar 2001, haben die Kläger\n\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand begehrt und angeregt, das Verfahren zunächst auf die Ent-\n\nscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.\n\nDie Kläger haben hierzu vorgetragen:\n\nZu Wochenbeginn habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Se-\n\nnats bei dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und sich nach der\n\nRückgabe der Gerichtsakten erkundigt. Bei Einsichtnahme in die Handakten\n\nhabe ihr Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß noch keine Fristverlängerung\n\nbewilligt worden sei. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß beim Bun-\n\ndesgerichtshof kein Verlängerungsantrag eingegangen sei. Bei Überprüfung\n\ndes Fristenkalenders am 10. Januar 2001 habe sich ergeben, daß die am\n\n4. Januar 2001 als Rotfrist im Kalender eingetragene Revisionsbegründungs-\n\nfrist von seiner geschulten und zuverlässigen Büroangestellten, Frau L. , mit\n\ndem Vermerk \"verläng.\" versehen worden sei. Dieser Vermerk \"verläng.\" be-\n\ndeute nach der bestehenden Anweisung an Frau L. , daß der Fristverlänge-\n\nrungsantrag gestellt und das Aktenexemplar des Verlängerungsantrags mit\n\ndem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofs als Eingangsnachweis verse-\n\nhen sei. Frau L. habe am 2. Januar 2001 die Frist bearbeitet, die Gegenan-\n\nwälte zur Verlängerung angehört und im Computer einen Schriftsatz unter-\n\nschriftsreif zwecks Beantragung einer Fristverlängerung vorbereitet. Mit Aus-\n\nlauf des Anhörungsschreibens am 2. Januar 2001 habe Frau L. fehlerhaft\n\ndie Rotfrist am 4. Januar 2001 im Kalender als erledigt gestrichen. Obwohl ihr,\n\nder Kläger, Prozeßbevollmächtigter täglich nach Kanzleischluß im Kalender\n\nalle Fristen überprüfe und auch am 4. Januar 2001 die Frist im Kalender über-\n\nprüft habe, habe für ihn wegen des Erledigungsvermerks im Kalender keine\n\nVeranlassung bestanden, die Akte zu ziehen, um sich von der Richtigkeit des\n\nVermerks zu überzeugen. Daß Frau L. die Revisionsbegründungsfrist vom\n\n4. Januar 2001 als erledigt im Kalender gestrichen habe, obwohl das Aktenex-\n\nemplar des Verlängerungsantrags mit Eingangsstempel des Bundesgerichts-\n\nhofs noch nicht vorgelegen habe, beruhe auf deren Versehen unter Mißach-\n\ntung der eindeutigen Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten. Hätte Frau\n\nL. gemäß der Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten gehandelt, wäre\n\nspätestens am Fristtag, dem 4. Januar 2001, bemerkt worden, daß die Frist\n\nnicht erledigt gewesen sei.\n\nDie Beklagte hat hierzu vorgetragen:\n\nSie sei am 27. Dezember 2000 über die Fristverlängerung bis zum\n\n4. Januar 2001 unterrichtet worden. Am 2. Januar 2001 hätten ihre Rechtsan-\n\nwälte in II. Instanz per Fax ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\nger erhalten, worin um Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist um einen Monat gebeten worden sei. Ein Urlaubsvertreter\n\nihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. , habe\n\nam 4. Januar 2001 gegen Mittag unmittelbar den Prozeßbevollmächtigten der\n\nKläger angerufen und ihm persönlich mitgeteilt, daß gegen die begehrte Ver-\n\nlängerung der an diesem Tage ablaufenden Revisionsbegründungsfrist keine\n\nEinwendungen bestünden.\n\nDie Kläger sind diesem Vortrag nicht entgegengetreten.\n\nII. Den Klägern mußte die beantragte Wiedereinsetzung versagt werden;\n\nsie haben nicht dargetan, daß sie die Frist zur Begründung der Revision (§ 554\n\nAbs. 2 ZPO) ohne ein ihnen anzurechnendes anwaltliches Verschulden ver-\n\nsäumt haben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Fristversäumung beruht nicht allein darauf, daß die Büroangestellte\n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Erledigung der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten der Kläger falsch\n\nvermerkt hat. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist die Fristversäumung\n\nselbst anzulasten. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsanwalt der\n\nBeklagten gegen Mittag des 4. Januar 2001 hatte der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Kläger Anlaß, sich noch an diesem Tag wegen der ablaufenden Revisions-\n\nbegründungsfrist der Bearbeitung der Sache zu widmen. Da der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Kläger mit Faxschreiben vom 2. Januar 2001 die Rechtsanwälte\n\nder Beklagten um Einverständnis zur nochmaligen Fristverlängerung gebeten\n\nhatte und ihm dieses Einverständnis erst gegen Mittag des letzten Tages der\n\nablaufenden Frist fernmündlich persönlich mitgeteilt worden ist, hätte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt sich nunmehr die\n\nHandakten vorlegen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß ein Schrift-\n\nsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig unter-\n\nzeichnet wurde und auch innerhalb der Frist beim Bundesgerichtshof einging.\n\nZudem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 4. Januar 2001 nach\n\nKanzleischluß, als er den Fristenkalender kontrolliert hat, sich des Anrufs des\n\nRechtsanwalts der Beklagten am selben Tag erinnern müssen. Der Erledi-\n\ngungsvermerk in seinem Fristenkalender durfte ihn nicht von der Bearbeitung\n\nabhalten, da dieser offenkundig im Widerspruch zu den Vorgängen am\n\n4. Januar 2001 stand; denn er hat die Unterzeichnung und Absendung eines\n\nentsprechenden Schriftsatzes an diesem Tag nicht veranlaßt.\n\nSchließlich durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am Abend des\n\n4. Januar 2001 bei seiner Fristenkontrolle auch nicht davon ausgehen, daß\n\nseine Büroangestellte an diesem Tag einen entsprechenden Verlängerungs-\n\nantrag selbständig dem Bundesgerichtshof zugeleitet hat. Die Kläger haben\n\nnicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsorglich schon zuvor ei-\n\nnen solchen Schriftsatz unterzeichnet hat.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/viii-zr-206-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/viii-zr-206-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:12.302639+00:00"}}