{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_185-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"VIII ZR 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Verkündet am: 6. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unterneh- menskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 185/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unterneh-\n\nmenskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\nzahlungsunfähig gewesen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung einer Kaufpreisforde-\n\nrung aus einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über GmbH-\n\nGeschäftsanteile. Er begehrt außerdem Rückzahlung einer von ihm behaupte-\n\nten Kaufpreisanzahlung.\n\nDie Beklagte war alleinige Gesellschafterin der V. \n\nVerwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: V. GmbH). Geschäftsführer\n\nder V. GmbH war G. R. , der Ehemann der Beklagten. Die V. \n\nGmbH betrieb seit September 1997 in D. ein Fitness-Studio, das bis da-\n\nhin von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der unter anderem der\n\nSohn des Klägers beteiligt gewesen war, geführt worden war. Mit notariellem\n\nVertrag vom 13. Februar 1998 veräußerte die Beklagte, vertreten durch ihren\n\nEhemann, ihre sämtlichen Geschäftsanteile an den durch seinen Sohn vertre-\n\ntenen Kläger. Der Kaufpreis von 242.000 DM sollte nach zwei ersten Teilzah-\n\nlungen über 30.000 DM und 50.000 DM in monatlichen Raten von 1.500 DM,\n\nspäter von 3.000 DM, bis zum Jahre 2003 bezahlt werden. Der notarielle Ver-\n\ntrag lautet in Auszügen:\n\n\"III.\n\n...\n\nDie Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit es die Größe\nund die Übertragbarkeit des Geschäftsanteiles und des da-\nhinterstehenden Unternehmens anbetrifft. Der Veräußerer\ngewährleistet jedoch, daß der Geschäftsanteil mit Stimm-\nrecht und Gewinnbeteiligung in gewöhnlicher Art und Weise\nausgestattet ist und von einer Überschuldung der GmbH\noder sonstigen zur Auflösung der GmbH führenden Gründe\n(§§ 63 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz) nichts bekannt\nist.\n\n...\n\n...\n\nVIII. Der Veräußerer stellt die Gesellschaft von allen Verbindlich-\nkeiten frei, die vor dem 9. September 1997 entstanden sind.\n\n...\"\n\nAm 29. März 1998 wurden dem Sohn des Klägers die Geschäftsräume\n\nund die Geschäftsunterlagen der V. GmbH übergeben. Er fand dort zahlrei-\n\nche an die GmbH gerichtete unbezahlte Rechnungen vor. Mit Schreiben seines\n\nProzeßbevollmächtigten vom 21. April 1998 erklärte der Kläger die Anfechtung\n\ndes Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die V. GmbH Ver-\n\nbindlichkeiten von über 90.000 DM habe und deshalb die akute Gefahr einer\n\nZahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestehe. Am 24. Oktober 1998 wurde die\n\nV. \n\n GmbH unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt.\n\nMit der Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der\n\nnotariellen Urkunde für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Rückzah-\n\nlung eines von ihm am 5. März 1998 auf das Geschäftskonto der V. GmbH\n\nüberwiesenen Betrages von 30.000 DM zu verurteilen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die\n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen Klageantrag weiter. Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung\n\nüber die Revision niemand erschienen. Der Kläger hat den Erlaß eines Ver-\n\nsäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nÜber die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil\n\nzu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer\n\nSäumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und\n\nStreitstandes (BGH 37, 79, 81).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Kläger habe weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der V. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom\n\n13. Februar 1998 dargelegt. Daher sei die Anfechtung seiner auf den Vertrags-\n\nschluß gerichteten Willenserklärung nicht wirksam. Die von ihm vorgelegten\n\nbilanzmäßigen Auswertungen der Buchhaltung zum 31. Dezember 1997 und\n\nzum 13. Februar 1998 seien erkennbar unvollständig. Für die Darlegung der\n\nÜberschuldung hätte es außerdem eines Überschuldungsstatus bedurft. Aus\n\nder Behauptung des Klägers, die GmbH habe bei Vertragsschluß Verbindlich-\n\nkeiten von über 59.000 DM gehabt, ergebe sich keine Zahlungsunfähigkeit.\n\nZum einen sei nicht erkennbar, ob nicht nur eine vorübergehende Zahlungs-\n\nstockung vorgelegen habe. Zum anderen habe der Kläger nicht konkret vorge-\n\ntragen, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund\n\ndie Forderungen bestanden hätten. Aus denselben Gründen seien auch An-\n\nsprüche auf Rückgängigmachung des Kaufes aus § 463 Satz 2 BGB oder aus\n\nVerschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen nicht gegeben.\n\nEin Anspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß bestehe\n\nauch nicht wegen offener Verbindlichkeiten der GmbH. Daß dem Kläger mögli-\n\ncherweise Verbindlichkeiten verschwiegen worden seien, begründe im Hinblick\n\nauf Ziff. VIII des Vertrages vom 13. Februar 1998 keine Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten.\n\nDie Rückzahlung von 30.000 DM könne der Kläger jedenfalls deshalb\n\nnicht verlangen, weil der notarielle Vertrag mangels wirksamer Anfechtung oder\n\nbegründeter Ansprüche auf dessen Rückgängigmachung einen Rechtsgrund\n\nfür die Zahlung darstelle.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nUnter Zugrundelegung des revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevorbrin-\n\ngens hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten An-\n\nfechtung seiner auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung\n\nzu Unrecht verneint; dasselbe gilt für den wegen einer etwaigen Täuschung\n\nmöglichen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes aus\n\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen.\n\n1. Soweit der Kläger eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit der V. \n\n GmbH durch die Beklagte behauptet, wendet sich die Revision mit Erfolg\n\ngegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei schon nicht dargelegt, daß\n\ndie V. GmbH bei Vertragsschluß objektiv zahlungsunfähig gewesen sei.\n\na) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungs-\n\nunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluß am\n\n13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daß der Schuldner dauer-\n\nhaft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zah-\n\nlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Liquidität auch nicht durch die kurzfri-\n\nstige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH,\n\nUrteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ\n\n118, 171, 174; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64\n\nRdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5).\n\nb) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die\n\nAnforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit überspannt und er-\n\nheblichen klägerischen Vortrag hierzu unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO\n\nunberücksichtigt gelassen hat. Der Kläger hat bereits in erster Instanz mit\n\nSchriftsatz vom 27. August 1998 eine Auflistung von 31 Forderungen im Ge-\n\nsamtumfang von 59.889,38 DM vorgelegt, die sämtlich am 13. Februar 1998\n\ngegen \n\ndie \n\nV. \n\n GmbH bestanden haben und fällig gewesen sein sollen. Für 29 dieser For-\n\nderungen hat der Kläger gleichzeitig Kopien von Rechnungen vorgelegt, die an\n\ndie V. GmbH unter der Adresse des Fitness-Studios in D. gerichtet\n\nsind. Aus den in den Rechnungen beschriebenen Leistungen ergibt sich der\n\nRechtsgrund der Forderungen; für die beiden übrigen Forderungen ist er aus\n\nder Forderungsbezeichnung in der Auflistung des Klägers erkennbar. Dieser\n\nVortrag des Klägers, auf den er mit seiner Berufungsbegründung ausdrücklich\n\nBezug genommen hat, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Dar-\n\nlegung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der For-\n\nderungen im wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.\n\nMai 2001 – IX ZR 188/98, WM 2001, 1225 = NJW-RR 2001, 1204 unter II. 3.\n\na)-c) ).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte der Kläger nicht\n\nwegen der in Ziff. VIII des notariellen Vertrages vereinbarten Freistellungsver-\n\npflichtung der Beklagten gesondert darzulegen, daß die Forderungen nicht vor\n\ndem 9. September 1997 entstanden sind. Weder hat die Beklagte geltend ge-\n\nmacht, die vom Kläger behaupteten Forderungen fielen unter die Freistellungs-\n\nregelung, noch ergeben sich aus dem Klägervortrag Anhaltspunkte dafür, daß\n\neine der behaupteten Forderungen vor dem 9. September 1997 entstanden ist.\n\nUnstreitig hat die V. GmbH den Betrieb des Fitness-Clubs in D. erst\n\nnach dem 9. September 1997 übernommen und war dort zuvor nicht geschäft-\n\nlich tätig. Die vorgelegten Rechnungen sind, von vier Rechnungen abgesehen,\n\nan die Adresse der V. GmbH am Ort des Fitness-Clubs in D. gerichtet\n\nund erhebliche Zeit nach dem 9. September 1997 ausgestellt. Hinsichtlich der\n\ngenannten vier Forderungen (Mobilfunkrechnung, Werbebeitrag C. , Ange-\n\nstelltengehalt L. und Miete Januar 1998) ergibt sich aus dem angegeben\n\nLeistungsgegenstand, daß sie erst nach der Übernahme des Fitness-Studios\n\ndurch die Beklagte entstanden sind.\n\nAus der Auflistung des Klägers in Verbindung mit den Rechnungen er-\n\ngeben sich nach Abzug der nicht näher erläuterten Beträge für die Lohnsteuer-\n\nvoranmeldung und kleinerer Forderungen, die erst nach dem 13. Februar 1998\n\nfällig wurden, Verbindlichkeiten der V. GmbH zum 13. Februar 1998 in\n\nHöhe von 51.472,56 DM. Diesen Verbindlichkeiten standen nach dem von der\n\nRevision in Bezug genommenen Klägervortrag als liquide Mittel der V. \n\nGmbH lediglich 2.235,90 DM Kassenbestand gegenüber, so daß die Verbind-\n\nlichkeiten bei Vertragsschluß aus liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht begli-\n\nchen werden konnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergab\n\nsich aus dem Vortrag des Klägers mit hinreichender Klarheit, daß es sich dabei\n\nnicht um eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung handelte, die durch zu\n\nerwartende Einnahmen oder kurzfristige Kredite hätte beseitigt werden können.\n\nNach den vom Kläger mit den bilanziellen Auswertungen der Buchhaltung zum\n\n31. Dezember 1997 und zum 13. Februar 1998 vorgelegten Gewinn- und Ver-\n\nlustrechnungen lagen die von der V. GmbH zwischen September 1997\n\nund dem 13. Februar 1998 aus dem Betrieb des Fitness-Clubs erzielten Um-\n\nsätze unterhalb der regelmäßigen Kosten, so daß die V. GmbH seit der\n\nÜbernahme des Clubs mit diesem nur Verluste erzielt hatte. Es konnte danach\n\nauf absehbare Zeit nicht damit gerechnet werden, die Verbindlichkeiten mit\n\nerhöhten Einnahmen bezahlen zu können. Hinzu kommt, daß von den offenen\n\nVerbindlichkeiten ein Betrag von 16.646,88 DM auf seit November 1997 nicht\n\nmehr gezahlte Krankenkassenbeiträge entfiel. Rückstände bei Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen sind ein Indiz für eine eingetretene oder unmittelbar bevorste-\n\nhende Zahlungsunfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00,\n\nWM 2001, 1118 unter II 3 c aa). Umstände dafür, daß die Zahlungsunfähigkeit\n\ndurch eine kurzfristige Kreditaufnahme hätte behoben werden können, sind\n\nnicht vorgetragen. Die V. GmbH hätte die dafür erforderliche Sicherheit ei-\n\nnem Kreditgeber nicht stellen können. Nach der vom Kläger vorgelegten und\n\ninsoweit von der Beklagten auch nicht bestrittenen bilanziellen Auswertung\n\nverfügte die GmbH über ein Anlagevermögen von lediglich 18.000 DM.\n\n2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Täuschung des Klägers\n\ndurch Verschweigen von Verbindlichkeiten der V. GmbH sei schon deshalb\n\nnicht gegeben, weil eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung solcher Ver-\n\nbindlichkeiten nicht bestanden habe.\n\na) Allerdings greift die Rüge der Revision nicht durch, die Beklagte hätte\n\nden Kläger über die Größenordnung einer drohenden Umsatzsteuernachforde-\n\nrung des Finanzamts S. für die Jahre 1994/1995 ungefragt in Kenntnis set-\n\nzen müssen. Diese Forderung, welche erst nach Vertragsschluß durch Steuer-\n\nbescheid vom 3. Juni 1998 in Höhe von 85.629,87 DM festgesetzt worden ist,\n\nunterfällt nämlich der von den Parteien in Ziff. VIII des notariellen Vertrages\n\ngetroffenen Freistellungsvereinbarung. Zwar ändert die Freistellungsvereinba-\n\nrung nichts daran, daß die V. GmbH gegenüber dem Finanzamt Schuldner\n\nder Steuerforderung ist und sie deshalb die Schuld letztlich zu tragen hat,\n\nwenn der Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten etwa wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit nicht durchgesetzt werden kann. Der Ehemann der Beklagten hat\n\njedoch dem Sohn des Klägers bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt, daß\n\neine Betriebsprüfung des Finanzamts wegen von der V. GmbH früher getä-\n\ntigter Umsätze stattfand. Gerade im Hinblick darauf haben die Parteien die\n\nFreistellungsvereinbarung in Ziff. VIII des notariellen Vertrages für Altverbind-\n\nlichkeiten der GmbH getroffen. Zu weitergehenden Informationen über die\n\nmögliche Höhe einer drohenden Steuernachforderung, die zu tragen sie im In-\n\nnenverhältnis übernommen hatte, war die Beklagte nicht verpflichtet. Vielmehr\n\ndurfte sie erwarten, daß der Kläger, wenn er Zweifel an ihrer Solvenz gehabt\n\nhätte und deshalb die Höhe einer möglichen Steuernachforderung für ihn von\n\nInteresse war, von sich aus weiter nachfragte.\n\nb) Von dem vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag des Klägers\n\nausgehend (oben III 1. b) ), bei Vertragsschluß hätten offene Verbindlichkeiten\n\nder V. GmbH in Höhe von 51.472,56 DM bestanden, hätte der Kläger je-\n\ndoch hiervon unterrichtet werden müssen.\n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der\n\nEhemann der Beklagten, dessen Wissen und Verhalten als Verhandlungs- und\n\nAbschlußvertreter sich die Beklagte zurechnen lassen muß (§§ 166 Abs. 1, 278\n\nBGB), solche Verbindlichkeiten weder dem Kläger selbst noch seinem Sohn\n\nmitgeteilt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit ausdrücklich den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts angeschlossen, das aufgrund der übereinstimmenden\n\nZeugenaussagen des Sohnes des Klägers und des Ehemanns der Beklagten\n\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß konkrete Angaben über die Verbindlich-\n\nkeiten der GmbH erst nach dem Abschluß des notariellen Vertrages gemacht\n\nworden sind.\n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine vorvertragliche\n\nPflicht der Beklagten zur Offenbarung dieser Verbindlichkeiten bestanden,\n\nkann nicht zugestimmt werden. Ein Verkäufer braucht den Käufer zwar grund-\n\nsätzlich nicht über alle für den Kauf erheblichen Umstände aufzuklären. Eine\n\nMitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur\n\ndem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie\n\nfür den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa\n\ndeshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom\n\n4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April\n\n2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b). Bei einem Unternehmens-\n\nkauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist,\n\nhat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des\n\nUnternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Über-\n\nlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfä-\n\nhigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und\n\nvom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 un-\n\nter 2 d).\n\nAus dem klägerischen Vortrag im Zusammenhang mit den von ihm vor-\n\ngelegten Auswertungen der Buchführung der V. GmbH ergibt sich, daß die\n\nÜberlebensfähigkeit der V. GmbH bei Vertragsschluß ernstlich gefährdet\n\nwar, sofern die verschwiegenen Verbindlichkeiten bei Vertragsschluß bestan-\n\nden. Denn danach wies das Vermögen der V. GmbH zum 13. Februar 1998\n\nbei einer Gesamtbilanzsumme von 145.555,57 DM einen nicht durch Eigenka-\n\npital gedeckten Fehlbetrag von 66.191,59 DM auf. Aus den Gewinn- und Ver-\n\nlustrechnungen ergibt sich, daß dieser Fehlbetrag durch laufende Verluste seit\n\nÜbernahme des Fitness-Studios durch die V. GmbH entstanden ist. Zu Un-\n\nrecht meint das Berufungsgericht, diese bilanziellen Auswertungen seien \"er-\n\nkennbar unvollständig\". Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, die bilan-\n\nziellen Auswertungen hätten zwei von der Beklagten behauptete Forderungen\n\nder V. GmbH in Höhe von 780.000 DM gegen die W. Versi-\n\ncherungs AG und in Höhe von 240.000 DM gegen M. P. ausweisen\n\nmüssen, kann hieraus zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet werden. In\n\nZiffer II auf S. 4 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Februar 1998 hat sich\n\nder Kläger als künftiger GmbH-Geschäftsführer nämlich verpflichtet, diese bei-\n\nden Forderungen, wenn sie realisiert werden, bis zur Höhe von 700.000 DM an\n\ndie Beklagte auszuzahlen. Lediglich in Höhe dieses Betrages haben die Par-\n\nteien die beiden Forderungen insgesamt als werthaltig angesehen, und sie ha-\n\nben vereinbart, daß diese im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der V. GmbH\n\nzustehen sollen. Die Forderungen hätten deshalb mit dieser Bewertung auch in\n\nden Passiva ausgewiesen werden müssen, so daß ihr Fehlen in den Aktiva\n\nnichts am Bilanzergebnis ändert. Auch die Angaben zum Eigenkapital waren\n\nentgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht unvollständig. Über den\n\nKassenbestand und das Anlagevermögen in Höhe von 18.577 DM hinaus, das\n\nin dem beigefügten Abschreibungsverzeichnis näher aufgeschlüsselt ist, waren\n\nweitere Angaben nicht erforderlich. Ursprünglich eingezahltes Stammkapital,\n\nwelches nicht mehr vorhanden ist, braucht eine Bilanz auf der Aktivseite nicht\n\nzu enthalten (vgl. § 266 HGB Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits). Daß\n\nin der Bilanz kein Betrag für stille Reserven ausgewiesen ist, ist gleichfalls im\n\nErgebnis nicht zu beanstanden. Stille Reserven der V. GmbH können\n\nnach dem vorgelegten Abschreibungsverzeichnis über das Anlagevermögen\n\nnämlich nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sein. Denn das\n\nnach Buchwerten ermittelte Anlagevermögen liegt, abgesehen von geringwerti-\n\ngen Wirtschaftsgütern, mit 18.577 DM nur unwesentlich unter dem im Ab-\n\nschreibungsverzeichnis angegebenen Anschaffungspreis von 19.282,50 DM.\n\n3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Berufungsgericht die gegen\n\nden titulierten Kaufpreisanspruch gerichtete Vollstreckungsgegenklage auf-\n\ngrund der bisherigen Feststellungen nicht hätte abweisen dürfen. Das Beru-\n\nfungsurteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht\n\ndem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 30.000 DM versagt hat. Das\n\nBerufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger diesen Betrag am\n\n5. März 1998 auf das Geschäftskonto der V. GmbH überwiesen hat und ob\n\ndiese Zahlung vereinbarungsgemäß als Leistung auf die der Beklagten zuste-\n\nhende Kaufpreisforderung gelten sollte. Da von diesen Behauptungen des Klä-\n\ngers demnach revisionsrechtlich auszugehen ist, ist sein Erstattungsanspruch\n\nbegründet, wenn die von ihm erklärte Anfechtung durchgreift bzw. wenn er im\n\nWege des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen\n\nRückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen kann.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist dementsprechend aufzuheben, und die Sache ist\n\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO, gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Eine eigene Sachentscheidung ist\n\ndem Senat mangels Entscheidungsreife nicht möglich, weil es weiterer tatrich-\n\nterlicher Feststellungen bedarf.\n\n1. Hinsichtlich des Umfangs der offenen Verbindlichkeiten der V. \n\nGmbH und einer sich daraus möglicherweise ergebenden Zahlungsunfähigkeit\n\nhat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bislang\n\nnicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Diese hat be-\n\nhauptet und Beweis dafür angetreten, daß die Miete für die Geschäftsräume für\n\nJanuar 1998 bereits am 2. Februar 1998 bezahlt worden sei, bei Vertrags-\n\nschluß am 13. Februar 1998 ein höherer Kassenbestand der GmbH bestanden\n\nhabe, die GmbH über ein Guthaben von 24.670 DM bei der Volksbank S. \n\nverfügt und ihr eine Forderung von 16.000 DM gegenüber dem Arbeitsamt zu-\n\ngestanden habe. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der V. \n\nGmbH wird weiterhin von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beklagte, wie\n\nsie behauptet, für einen Teil der Verbindlichkeiten mündlich Ratenzahlung ver-\n\neinbart hat.\n\n2. Da es an entsprechenden Feststellungen fehlt, ist dem Senat auch ei-\n\nne eigene Sachentscheidung dazu verwehrt, ob der am 5. März 1998 auf das\n\nGeschäftskonto der GmbH überwiesene Betrag von 30.000 DM der Tilgung der\n\nersten Kaufpreisrate dienen sollte. Hierfür bedarf es gegebenenfalls einer\n\nÜberprüfung der landgerichtlichen Beweiswürdigung, möglicherweise auch\n\naufgrund einer wiederholten Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht. Sollte\n\nes aufgrund erneuter Verhandlung bei der Durchführung des Kaufvertrages\n\nverbleiben, wird ferner der Erwägung der Revision nachzugehen sein, der Klä-\n\nger könne sich gegenüber der Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls in Höhe\n\ngeleisteter 30.000 DM auf den Einwand der (teilweisen) Erfüllung berufen\n\n(BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89, NJW-RR 1991, 759 unter\n\nII. 3.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Fellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/viii-zr-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/viii-zr-185-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:38.475197+00:00"}}