{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_183-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Abs. 1 Zur Verwertbarkeit eines in sich widersprüchlichen Sachverständigengut- achtens zum Wert eines Unternehmens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 183/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B Abs. 1\n\nZur Verwertbarkeit eines in sich widersprüchlichen Sachverständigengut-\n\nachtens zum Wert eines Unternehmens.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2001 - VIII ZR 183/00 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom\n\n2. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Widerklage gegen den Klä-\n\nger zu 2 und die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts\n\nMünchen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger hatten mit ihrer Klage ursprünglich Mietzinsansprüche aus\n\neinem Geschäftsraummietvertrag geltend gemacht. Der Beklagte hat widerkla-\n\ngend von den Klägern und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung der geleiste-\n\nten Kaufpreisanzahlung in Höhe von 1.150.000 DM aus einem Kaufvertrag\n\nüber Teile eines Unternehmens sowie Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n58.708,46 DM verlangt.\n\nDer Kläger zu 2 hatte seit über 30 Jahren eine Einzelfirma \"S. \n\nKompressorenbau\" in A. geführt und im Jahre 1989 dort eine Firma\n\n\"A. GmbH\" gegründet. Nach der politischen Wende, die zur deutschen\n\nWiedervereinigung führte, erwarben er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1,\n\nvon der Treuhandanstalt eine alte Papierfabrik in S. /Sachsen. Die Be-\n\ntriebsräume vermieteten sie an die \"A. GmbH\", die ihre Betriebsstätte\n\ndorthin verlagerte. Die Einzelfirma \"S. Kompressorenbau\" reduzierte\n\nihre Tätigkeit auf Kundendienst; Produktion und Vertrieb der Kompressoren\n\nübernahm die \"A. GmbH\", die Drittwiderbeklagte, die der Kläger zu 2 ge-\n\nmeinsam mit seinem Sohn führte.\n\nAm 27. Mai 1993 verunglückte der Sohn der Kläger bei einem Betriebs-\n\nunfall tödlich. Am 4. Januar 1995 bot der Kläger zu 2 in der Tageszeitung\n\n\"A. Allgemeine\" ein \"gutgehendes Maschinenbauunternehmen\" zum\n\nVerkauf an. Hierauf kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger\n\nzu 2 und dem Beklagten. Als Veräußerungsmotiv nannte der Kläger zu 2 dem\n\nBeklagten den Tod des Sohnes.\n\nIm Auftrage des Klägers zu 2 erstellte der Steuerberater S. eine\n\nUmsatz- und Ertragsvorschau über Nettoerlöse der Drittwiderbeklagten für die\n\nJahre 1995 bis 1997. Er gab auch schriftlich eine Wertung dahingehend ab,\n\ndaß seiner Auffassung nach ein Kaufpreis in Höhe von 2 Millionen DM unter\n\nBerücksichtigung eines Firmenwertes und des Kundenstammes auf jeden Fall\n\ngerechtfertigt sei.\n\nDie Firma A. R. GmbH betätigte sich als Vermittlungsmakler der\n\nKläger und erstellte unter dem 4. August 1995 ein sogenanntes Kurzexposé, in\n\ndem die Drittwiderbeklagte als gutgehendes und zukunftssicheres Unterneh-\n\nmen bei einem Umsatz von 2 Millionen DM bewertet wurde.\n\nDurch privatschriftlichen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 verkaufte\n\ndie Drittwiderbeklagte dem Beklagten ihr gesamtes Inventar, nämlich Waren-\n\nbestand, Maschinen und Werkzeuge, sowie ihren Goodwill, bestehend aus\n\ntechnischem Know-how, Kundenstamm, Lieferanten und Markenname, zu ei-\n\nnem Kaufpreis von insgesamt 1.725.000 DM. Der Beklagte schloß gleichzeitig\n\nmit den Klägern einen Mietvertrag über die Geschäftsräume der Drittwiderbe-\n\nklagten. Die Drittwiderbeklagte gab am Tag nach dem Kaufabschluß die eides-\n\nstattliche Versicherung wegen einer Forderung von 3.000 DM ab.\n\nDer Beklagte gründete \n\nin S. /Sachsen die Firma \n\n\"A. -H. \n\nGmbH\", die er als Geschäftsführer leitete. Im März 1997 stellte er wegen des\n\nschlechten Geschäftsgangs Antrag auf Gesamtvollstreckung, worauf das Ge-\n\nricht zunächst Sequestration anordnete. Mit Schreiben vom 10. März 1997\n\nfocht der Beklagte den mit der Drittwiderbeklagten geschlossenen Kaufvertrag\n\nwegen arglistiger Täuschung an, desgleichen auch den Mietvertrag über die\n\nProduktionsräume, und forderte Rückzahlung der Anzahlung des Kaufpreises\n\nvon 1,15 Mio. DM.\n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, ihm sei der Eindruck eines gutge-\n\nhenden und zukunftssicheren Unternehmens vermittelt worden, insbesondere\n\ndurch die Angaben der Geschäftsführer der Firmen R. GmbH und S. \n\nGmbH. Bei Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen wäre es nie zum Abschluß\n\ndes Kaufvertrages gekommen. Er habe schon bald feststellen müssen, daß\n\nlediglich ein Umsatzvolumen von 60.000 DM monatlich zu erwirtschaften ge-\n\nwesen sei. Die Ertragsvorschau des Steuerberaters sei aus der Luft gegriffen.\n\nAnfang des Jahres 1997 habe er erst erfahren, daß der Kläger zu 2 am\n\n20. Dezember 1995 als geschäftsführender Gesellschafter der Drittwiderbe-\n\nklagten die eidesstattliche Versicherung geleistet habe.\n\nDie Kläger und die Drittwiderbeklagte haben demgegenüber behauptet,\n\nder Steuerberater S. habe bei seinen Auskünften nicht in ihrem Auftrag\n\ngehandelt; der Beklagte habe vor Kaufabschluß auch nicht nach Bilanzen ge-\n\nfragt. Den Umsatzeinbruch habe der Beklagte durch falsches Wirtschaften\n\nselbst verursacht. Die eidesstattliche Versicherung sei wegen der Forderung in\n\nHöhe von 3.000 DM erfolgt, weil die Drittwiderbeklagte diese Forderung als\n\nungerechtfertigt nicht habe bezahlen wollen.\n\nDas Landgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über die Klage\n\nvon dem Verfahren über die Widerklage den Rechtsstreit über die Mietzinsan-\n\nsprüche an das örtlich zuständige Landgericht L. verwiesen und sodann\n\nunter Abweisung der Widerklage im übrigen die Drittwiderbeklagte verurteilt,\n\nan den Beklagten 1.150.000 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 25. März\n\n1996 zu zahlen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage gegen beide Kläger und\n\ndie Drittwiderbeklagte weiter. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-\n\nnommen, als sie sich gegen den Kläger zu 2 und die Drittwiderbeklagte richtet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des teilweise ge-\n\nleisteten Kaufpreises sowie auf Schadensersatz, da er vom Kläger zu 2 nicht\n\ngetäuscht worden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Prädikati-\n\nsierung \"gutgehendes Maschinenbauunternehmen\" - wie in der Zeitungsanzei-\n\nge - für die Zeit vor Veräußerung des Kaufgegenstandes gerechtfertigt gewe-\n\nsen sei und die Darstellung des Beklagten, der Vertragsgegenstand sei den\n\nvereinbarten Kaufpreis nicht wert gewesen, falsch sei. Der Sachverständige\n\nProf. Dr. F. -W. sei in seinem schriftlichen Gutachten und in den\n\nErläuterungen hierzu überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Produkti-\n\nonsanlage, das Büro und der Warenbestand einen Wert von 1,925 Millionen\n\nDM bzw. 2,015 Millionen DM gehabt hätten und die unterste Wertgrenze nach\n\ndem Ertragsbarwertmodell bei rund 2,0 Millionen DM gelegen habe. Die dem\n\nAbschluß des Vertrags zugrundeliegende Umsatz- und Ertragsvorschau des\n\nSteuerberaters S. sei zutreffend gewesen. Die Bewertung des Sachver-\n\nständigen habe ergeben, daß der Vertragsgegenstand zumindest den Kauf-\n\npreis wert gewesen sei. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt,\n\ndaß der Rückgang der Umsatzzahlen und der Gewinnsituation in den Jahren\n\n1994 und 1995 durch den Tod des Sohnes der Kläger veranlaßt worden sei,\n\nweswegen er in seinen Berechnungen nur die Jahre bis einschließlich 1993\n\naufgenommen habe.\n\nDer Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf die gegen die Drittwiderbe-\n\nklagte titulierte Forderung in Höhe von 3.000 DM getäuscht worden. Der Ge-\n\nschäftsführer der Drittwiderbeklagten habe diese Forderung in dem zum Ver-\n\ntragsschluß führenden Gespräch ausdrücklich erwähnt und als nicht gerecht-\n\nfertigt bezeichnet. Im übrigen sei nicht zu erkennen, inwieweit das neu gegrün-\n\ndete Unternehmen \"A. -H. GmbH\" durch eine vom Geschäftsführer des\n\nalten Unternehmens \"A. GmbH\" veranlaßte relativ geringfügige und nicht\n\nerfüllte Forderung in seinem Ruf hätte belastet werden sollen.\n\nII. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der\n\nRevision nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine\n\narglistige Täuschung des Beklagten durch den Kläger zu 2 verneint, beruhen\n\nnicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 286 ZPO). Daher ist für\n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit die Klage gegen den Kläger\n\nzu 2 und die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist, keine tragfähige\n\nGrundlage vorhanden.\n\n1. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seiner Beur-\n\nteilung, der Vertragsgegenstand sei den vereinbarten Kaufpreis von netto\n\n1,5 Millionen DM wert gewesen, das eingeholte Wertgutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. F. -W. nicht uneingeschränkt zugrunde legen\n\ndürfen, weil das Gutachten widersprüchlich sei und von Annahmen ausgehe,\n\ndie nicht vorgetragen seien. Das trifft zu.\n\na) Der Sachverständige geht im Ansatz richtig von einem Unterneh-\n\nmenskauf aus. Die Revision rügt aber zu Recht, das Gutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. F. -W. \n\nleide an dem \n\ninneren Widerspruch,\n\ndaß der Sachverständige zur Ermittlung des Unternehmenswertes zwar das\n\nsogenannte Ertragswertverfahren für das gebotene Verfahren hält, bei der\n\nendgültigen Beantwortung der Frage, ob der Vertragsgegenstand des Kaufver-\n\ntrages mehr oder weniger als 1,5 Millionen DM wert gewesen sei, aber nicht\n\nvom Ertragswertverfahren, sondern vielmehr vom Substanzwertverfahren aus-\n\ngehe, indem er die technischen Anlagen des Betriebes mit 1.435.000 DM und\n\nden Warenwert mit mindestens 490.000 DM bewertet sowie zu diesem Wert\n\nden Goodwill addiere. Auch bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat\n\nder Sachverständige ausgeführt, die übertragenen Produktionsanlagen und die\n\nBüroausstattung hätten einen Substanzwert von 1,4 Millionen DM gehabt, so\n\ndaß angesichts des Kaufpreises von 1,5 Millionen DM nur noch der Goodwill\n\nhabe fraglich sein können. Wenn aber, wie der Sachverständige meint, eine\n\nkeinen Ertrag bringende Substanz unter dem Gesichtspunkt des \"going con-\n\ncern\" für ein Unternehmen auch keinen wirtschaftlichen Wert hat, dann kann\n\ner, wie die Revision zutreffend darlegt, bei der Ermittlung des Wertes des fort-\n\nzuführenden Unternehmens nicht trotzdem auf den von dem Ertragswert des\n\nUnternehmens unabhängigen Substanzwert von 1,4 Millionen DM der Produk-\n\ntionsanlagen und der Büroausstattung abstellen.\n\nb) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die Erwägungen\n\ndes Sachverständigen widersprüchlich sind, die die Feststellung eines Ertrags-\n\nbarwertes der A. GmbH zum Bewertungsstichtag 19. Dezember 1995, dem\n\nTag des Kaufvertragsabschlusses, in Höhe von 3.168.000 DM rechtfertigen\n\nsollen. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, daß \"das Rück-\n\nschauanalyseprinzip nach den Regeln der Kunst bzw. der Rechtsprechung die\n\nBewertung der letzten drei bis sechs Jahre erfordert\". Der Sachverständige\n\nbegründet dies plausibel damit, daß man eine bestimmte Mindestzahl von Jah-\n\nren benötige, um überhaupt eine tragfähige Beurteilungsbasis zu besitzen; au-\n\nßerdem sei eine Mindestzahl von Jahren notwendig, um die Repräsentativität\n\nder einzelnen Jahre für das Unternehmen abschätzen zu können. Diesen Er-\n\nwägungen folgt dann der Hinweis, daß entweder das arithmetische Mittel aus\n\nden bereinigten Jahresergebnissen zu bilden sei oder eine Gewichtung in der\n\nWeise zu erfolgen habe, daß dem gegenwartsnächsten Jahr das größte Ge-\n\nwicht beizumessen sei. Die einzelnen Jahreserträge und Umsätze stellt der\n\nSachverständige wie folgt fest:\n\nJahr\n\n1991\n\n1992\n\n1993\n\n1994\n\n1995\n\nJahreserträge\n\nUmsätze\n\n 60.926,00 DM\n\n 534.182,00 DM\n\n407.044,00 DM\n\n2.546401,00 DM\n\n482.120,00 DM\n\n2.412.824,00 DM\n\n- 58.359,00 DM\n\n1.318.078,00 DM\n\n- 520.766,00 DM\n\n 961.958,00 DM\n\nBei der Unternehmensbewertung läßt der Sachverständige sodann die\n\nnegativen Betriebsergebnisse der Jahre 1994 und 1995 wegen des Todes des\n\nSohnes der Kläger unberücksichtigt, da sich hierdurch \"eine für das Unterneh-\n\nmen ungünstige Situation ergab\". Damit legt der Sachverständige seiner Be-\n\nurteilung Feststellungen zugrunde, die das Gericht nicht getroffen hat, und be-\n\nachtet zudem die von ihm selbst festgestellten Voraussetzungen für eine richti-\n\nge Bewertung des Unternehmens nicht.\n\naa) Die tatsächliche Annahme des Sachverständigen, durch den Tod\n\ndes Sohnes der Kläger habe sich eine für das Unternehmen ungünstige,\n\naußergewöhnliche Situation ergeben, da \"eine treibende Kraft weggefallen\"\n\nund der Rückgang der Umsatz- und Gewinnzahlen in den Jahren 1994 und\n\n1995 durch den Tod des Sohnes veranlaßt worden sei, beruht weder auf ent-\n\nsprechenden Feststellungen des Gerichts, noch ergibt sie sich aus dem Vor-\n\ntrag der Parteien. Der Beklagte hatte vielmehr im Gegenteil behauptet, der\n\nwirtschaftliche Erfolg des Unternehmens sei von der Leitung des Klägers zu 2\n\nabhängig gewesen und nicht von dessen 25 Jahre altem Sohn.\n\nbb) Da nach den Bewertungsgrundsätzen des Sachverständigen eine\n\nBeurteilungsbasis von mindestens drei Jahren erforderlich ist, hatte der Sach-\n\nverständige, was das Berufungsgericht verkennt, bei Außerachtlassung der\n\nJahre 1994 und 1995 keine tragfähige Beurteilungsbasis mehr. Der Sachver-\n\nständige meint zwar in seinem Gutachten vom 23. März 1999, er könne \"das\n\nRückschauanalyseprinzip\" \n\nim Falle der A. GmbH zum Stichtag\n\n19. Dezember 1995 voll einhalten, da \"fünf volle Berechnungszeiträume, näm-\n\nlich die Jahre 1991 bis 1995 einschließlich, in die Vergangenheitsanalyse ein-\n\nbezogen wurden\". Der Sachverständige führt dann aber in seiner ergänzenden\n\nStellungnahme vom 17. Dezember 1999 aus, das Jahr 1991 sei nicht reprä-\n\nsentativ, weil erst im September jenes Jahres die Produktion aufgenommen\n\nworden sei. Dem Sachverständigen stehen damit als Beurteilungsbasis nur\n\nnoch die Jahre 1992 und 1993 zur Verfügung, was nach seinen eigenen gut-\n\nachterlichen Darlegungen für eine Bewertung gerade nicht ausreicht.\n\ncc) Nach den vom Sachverständigen aufgestellten Grundsätzen zur\n\nUnternehmensbewertung hätte den Jahren 1994 und 1995 als den gegen-\n\nwartsnächsten Jahren das größte Gewicht beigemessen werden müssen. Die-\n\nse beiden Jahre weisen aber negative Betriebsergebnisse auf, und zwar nach\n\nden Feststellungen des Sachverständigen \n\nim Jahre 1994 \n\nimmerhin\n\n- 58.359 DM und im Jahre 1995 sogar - 520.766 DM bei einem Umsatz von nur\n\n961.958 DM.\n\nc) Das Gutachten des Sachverständigen bietet deshalb keine ausrei-\n\nchende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung davon, der Be-\n\nklagte sei durch die Drittwiderbeklagte und deren Geschäftsführer, den Kläger\n\nzu 2, nicht getäuscht worden, da der Vertragsgegenstand zumindest den Kauf-\n\npreis wert gewesen sei.\n\nIII. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/viii-zr-183-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:15.305893+00:00"}}