{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_177-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"VIII ZR 177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 177/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der\n\nKlägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom\n\n4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ju-\n\nstizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs angewiesen wird,\n\ndie Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzuneh-\n\nmen.\n\nGründe:\n\nDie mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisi-\n\nonsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle\n\nnicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Ko-\n\nstenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001\n\nauf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der\n\nKommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementä-\n\nrin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erin-\n\nnerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementä-\n\nrin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Ge-\n\nsellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des\n\nInsolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kön-\n\nne.\n\nSoweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die Komplementärin\n\nin Frage gestellt wird, ist sie unbegründet. Die Klägerin haftet für die Gerichts-\n\nkosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin\n\nder Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschuld-\n\nnerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet gemäß § 54 Nr. 3 GKG für die Gerichts-\n\nkosten derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.\n\nDie gesetzliche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten ihrer\n\nGesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 InsO beseitigt die gesetzli-\n\nche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Kommanditge-\n\nsellschaft nicht, sondern weist während der Dauer der Insolvenz das Einzie-\n\nhungsrecht gegenüber der Komplementärin ausschließlich dem Insolvenzver-\n\nwalter der Kommanditgesellschaft zu.\n\nSoweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt.\n\nJBeitrO zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriften über die Erinne-\n\nrung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch begründet.\n\nDenn die Justizbeitreibungsstelle hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung ge-\n\ngen die Komplementärin zum Insolvenzverfahren über ihr Vermögen angemel-\n\ndet. Während der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht das\n\nEinzugsrecht gegenüber der Komplementärin aber ausschließlich dem Insol-\n\nvenzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist\n\nauch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komple-\n\nmentärin.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-177-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/viii-zr-177-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:58.470170+00:00"}}