{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_176-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 134 StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Er- werber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 176/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 134\n\nStGB § 203 Abs. 1 Nr. 3\n\nDer Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Er-\n\nwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer\n\nals freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen\n\nVerstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 176/00 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2000 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abge-\n\nschlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.\n\nDer Beklagte betrieb bis Ende 1998 in M. unter dem Namen:\n\n\"B. & C. \" als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freie\n\nMitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte V. und T. , die\n\nhalbtags arbeitende Rechtsanwältin F. sowie die Rechtsanwältin\n\nC. -S. geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren angemietet.\n\nDa der Beklagte seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte,\n\num den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999\n\nnoch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zu\n\nexpandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den\n\n20. November 1998 datierten \"Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei\". In dem\n\nVertrag war unter anderem bestimmt:\n\n\"§ 1 Kaufgegenstand\n\nDer Verkäufer verkauft und überträgt an den Erwerber seine vor-\ngenannte Anwaltskanzlei mit folgenden materiellen und immate-\nriellen Vermögensgegenständen:\n\n...\n\nb) den mit der Kanzlei verbundenen sogenannten good will, ins-\n\nbesondere den Mandantenstamm.\n\n...\n\n§ 2 Kaufpreis\n\n1. Der Kaufpreis für die Kanzlei beträgt DM 1.050.000 (später ge-\n\nändert auf DM 1.140.000).\n\n2. Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:\n\na) DM 150.000 (später geändert auf DM 240.000) für die ... mate-\n\nriellen Vermögensgegenstände\n\nb) DM 900.000 für die ... immateriellen Vermögensgegenstände.\n\n3. Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:\n\na) DM 787.500 bis spätestens 22.12.1998 ...\n\nb) DM 262.000 bis spätestens 30.06.1999 ...\n\n§ 3 Außenverhältnis und Innenverhältnis\n\n1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ab 01.01.1999 bis\n31.03.1999 im Außenverhältnis nur deswegen eine Außenso-\nzietät begründet wird, um den Mandantenstamm auf den Er-\nwerber überzuleiten. Die Außensozietät führt auf Wunsch des\nErwerbers bis auf dessen Widerruf auf Kanzleibögen, Kanzlei-\nschildern etc. den Namen \"Rechtsanwälte B. , S. \n& Collegen\" und nachfolgend (sollen) wie bisher die als freie\nMitarbeiter tätigen Rechtsanwälte/innen genannt werden.\n\n2. Im Innenverhältnis ist jedoch ab dem Stichtag der Übergabe\nder Erwerber Alleininhaber der Kanzlei mit allen sich hieraus\nergebenden Rechten und Pflichten.\n\n3. Vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 (später abgeändert auf\n31.12.1999) wird der Veräußerer dem Erwerber weiterhin in\nuneingeschränktem Umfang als anwaltlicher freier Mitarbeiter\nzur Verfügung stehen, und zwar mit dem Ziel der Man-\ndatsüberleitung auf den Erwerber.\n\n...\n\n§ 4 Übergabe\n\n1. Die Übergabe der Kanzlei erfolgt am und mit Wirkung zum\n\n31.12.1998, 24.00 Uhr.\n\n...\n\n§ 8 Mandantendaten\n\n...\n\n2. Da die Parteien im Außenverhältnis vorübergehend eine Au-\nßensozietät begründen, gehen sie davon aus, daß eine Zu-\nstimmung der Mandanten zur Übertragung der Mandatsver-\nhältnisse und zu dem Zugriff des Erwerbers auf die Mandan-\ntendaten und Mandatsakten nicht erforderlich ist.\n\n3. Im Innenverhältnis wird der Erwerber jedoch mit dem Stichtag\nder Übergabe Eigentümer der Mandantendaten und Mandats-\nakten.\n\n4. Soweit sich die Zustimmung der Mandanten zur Verwendung\nder Mandantendaten und Mandatsakten als erforderlich erwei-\nsen sollte, wird das Eigentum hieran vom Veräußerer lediglich\naufschiebend bedingt an den Erwerber übertragen. ...\"\n\n...\n\nVereinbarungsgemäß schieden zum 31. Dezember 1998 die Rechtsan-\n\nwälte V. , T. und C. -S. aus der Kanzlei aus, während\n\nRechtsanwältin F. , wie vorgesehen, in der Kanzlei verblieb. Der Kläger\n\nzahlte die erste Kaufpreisrate fristgerecht zum 22. Dezember 1998. Wegen der\n\nFeiertage wurde die Kanzlei erst am 4. Januar 1999 an den Kläger einschließ-\n\nlich aller Mandantenakten übergeben, ohne daß die Mandanten hiervon Kennt-\n\nnis hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 1999 berief sich der Kläger, der\n\nvon Anfang an mit Verlust gearbeitet hatte, auf die Nichtigkeit des Kaufvertra-\n\nges, focht diesen ferner wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und ver-\n\nlangte Rückzahlung des bereits geleisteten Teilkaufpreises; dieser Aufforde-\n\nrung kam der Beklagte nicht nach. In der Folgezeit kündigten alle Mitarbeiter\n\nder Kanzlei bis auf eine Auszubildende ihre Verträge. Der Aufforderung des\n\nKlägers vom 10. Dezember 1999, die Kanzlei zurückzunehmen und bis zum\n\n17. Dezember 1999 einen Termin zur Rücknahme zu nennen, kam der Be-\n\nklagte nicht nach, sondern verließ die Kanzlei unter Mitnahme seiner persönli-\n\nchen Sachen am 18./19. Dezember 1999.\n\nAuf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Nichtigkeit des Praxis-\n\nkaufvertrages \n\nfestgestellt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger\n\n787.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Rechtsanwalts-\n\nkanzlei zu zahlen.\n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht die Verurtei-\n\nlung des Beklagten zur Zahlung von 787.500 DM nebst Zinsen aufrechterhal-\n\nten, die Zug-um-Zug-Einschränkung durch Beifügung einer Liste konkretisiert\n\nund auf die Rückgabe von Fremdgeldern in Höhe von 157.730 DM erweitert,\n\nhingegen die Rückgabe des Goodwills entfallen lassen. Ferner hat es auf An-\n\ntrag des Klägers festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Erfüllung seiner\n\nVerpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei zurückzunehmen, in Annahmeverzug\n\nbefinde.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung\n\nder Klage in vollem Umfang weiter, der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußre-\n\nvision seinerseits, den Beklagten einschränkungslos zur Zahlung zu verurtei-\n\nlen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2000,\n\n2592 ff veröffentlicht ist, ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene\n\nPraxiskaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Ver-\n\nbindung mit § 134 BGB nichtig, da eine ausdrückliche Einwilligung der Man-\n\ndanten des Beklagten in die Aktenübergabe weder bei Abschluß des Ver-\n\npflichtungsgeschäfts noch bei der faktischen Übergabe der Kanzlei am\n\n4. Januar 1999 vorgelegen habe. Der Nichtigkeit des Kaufvertrages stehe nicht\n\ndie vertragliche Regelung entgegen, daß der Beklagte als freier Mitarbeiter\n\nzum Zwecke der Mandatsüberleitung in der Kanzlei des Klägers weiter habe\n\nmitarbeiten sollen; aus der Neuregelung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO sei\n\nnichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die salvatorische Klausel des § 12 Nr. 4\n\ndes Vertrages führe hier nicht zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages; der\n\nBeklagte könne der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht § 242 BGB\n\nentgegenhalten. Der Bereicherungsanspruch des Klägers sei nicht deshalb\n\nausgeschlossen, weil die Kanzlei in dem Zustand, in welchem sie ihm am\n\n4. Januar 1999 übergeben worden sei, nicht mehr existiere; § 817 Satz 2 BGB,\n\nder eine Rückforderung bei beiderseitigem Gesetzesverstoß grundsätzlich\n\nausschließe, stehe der Rückabwicklung nicht entgegen.\n\nDer Beklagte sei allerdings zur Ausübung seines ihm zustehenden Zu-\n\nrückbehaltungsrechts bis zur Rückgabe der zur Kanzlei gehörenden Gegen-\n\nstände berechtigt, weil der Kläger insoweit, auch wenn die Gegenstände nicht\n\nmehr vorhanden sein sollten, gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft\n\nhafte. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nach § 818 Abs. 3 BGB\n\nnicht berufen, da er bereits im Juli 1999 von der Unwirksamkeit des Kaufver-\n\ntrages ausgegangen sei; insoweit sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils\n\nneu gefaßt worden.\n\nDer Beklagte befinde sich ferner mit seiner Verpflichtung, die Rechtsan-\n\nwaltskanzlei zurückzunehmen, seit dem 17. Dezember 1999 in Annahmever-\n\nzug, der auch nicht durch § 297 BGB ausgeschlossen sei.\n\nII. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält\n\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Vorin-\n\nstanzen verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom\n\n20. November 1998 nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, so daß er nicht ge-\n\nmäß § 134 BGB unwirksam ist.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der auch\n\ndas Berufungsgericht ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer\n\nAnwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur Überga-\n\nbe der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten ver-\n\npflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräu-\n\nßerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtliche\n\nSanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages (§ 134 BGB) sollen die Man-\n\ndanten vor einer Weitergabe von \"Geheimnissen\", die sie einem Angehörigen\n\nder genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entspre-\n\nchenden Zustimmungserklärung geschützt werden (BGHZ 116, 268, 272 ff;\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, WM 1995, 1357 unter 2 a aa;\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 unter II 2 a;\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815 unter II 2 a;\n\nsiehe auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034\n\nunter III 1).\n\n2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darf allerdings ein Rechts-\n\nanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertrage-\n\nnen Rechtsangelegenheiten betrauen, ohne damit ein Mandantengeheimnis\n\nunbefugt zu offenbaren (vgl. BGHZ 115, 123, 128; BGH, Urteil vom 10. August\n\n1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841 unter II 2 b m.w.Nachw.). Auch erstreckt\n\nsich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietäts-\n\nmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten; denn bei ei-\n\nner Mandatserteilung an eine Sozietät haben wegen der mit einer Sozietät ver-\n\nbundenen Vorteile hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung (BGHZ 56,\n\n355, 360) im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, im\n\nFalle einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeit-\n\npunkt an - sein vermutetes Einverständnis vorausgesetzt - in das Auftragsver-\n\nhältnis einzubeziehen. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitar-\n\nbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbe-\n\nziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, daß er nach au-\n\nßen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt (BGHZ 124, 47, 48 ff\n\nm.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM\n\n2000, 1342 unter II 1). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des beste-\n\nhenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten be-\n\nrechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen,\n\nscheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder\n\naus. Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b\n\nAbs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen eines\n\nRechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die\n\nAngelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hat-\n\nte, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden\n\n(BGH, Urteil vom 10. August 1995 aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996\n\n- IX ZR 37/96, WM 1996, 2244 unter 1).\n\n3. Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlosse-\n\nne Kanzleiveräußerungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB als nichtig anzusehen.\n\na) Die von den Mandanten vor dem Übergabezeitpunkt der Kanzlei er-\n\nteilten Mandate bezogen sich auf sämtliche Mitglieder der unter dem Namen\n\n\"B. & Collegen\" aufgetretenen Anwaltskanzlei, auch wenn diese lediglich\n\nals sogenannte Außensozietät ausgestaltet war, ohne daß dies dem Innenver-\n\nhältnis entsprach (vgl. BGHZ 124, 47, 51). Diese Kanzlei bestand nach der\n\nÜbernahme durch den Kläger - wenn auch mit geringfügig verändertem Brief-\n\nkopf - fort, wobei die Anwälte V. und T. sowie C. -S. aus-\n\ngeschieden waren, der Kläger hingegen in die Kanzlei eingetreten war;\n\nRechtsanwältin F. sowie der Beklagte, letzterer für eine Übergangszeit, wa-\n\nren\n\nweiterhin Mitglieder der Außensozietät. Damit erstreckten sich die der früheren\n\nKanzlei erteilten Mandate zugleich auf den Kläger. Daß dieser nach den intern\n\ngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen nunmehr Alleininhaber der Kanzlei\n\nwar, während der Beklagte neben Rechtsanwältin F. lediglich als freier Mit-\n\narbeiter nur noch für einen gewissen Zeitraum tätig sein sollte, ändert an der\n\neingetretenen Erweiterung der Mandatsverhältnisse auf den Kläger nichts. Der\n\nmutmaßliche Wille der Mandanten, welche die als Sozietät auftretende Kanzlei\n\ndes Beklagten beauftragt hatten, umfaßte auch in diesem Fall die Einbezie-\n\nhung des hinzugetretenen Klägers in die bestehenden Mandatsverhältnisse mit\n\nder Folge, daß vorhandene Mandantenakten an diesen herausgegeben werden\n\ndurften.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht für den hier vorliegenden Fall einer\n\nKanzleiveräußerung darauf abstellen will, daß der Beklagte als ursprünglich\n\nVerantwortlicher aus der Kanzlei nach einer Übergangszeit ausscheiden sollte,\n\ndemgemäß die alleinige Verfügungsbefugnis über die Mandantenakten auf\n\nDauer nicht mehr ausüben konnte, so daß auch der Mandantenschutz nicht\n\nmehr gewährleistet sei, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen.\n\nEin solcher Schutz der Mandanten besteht auch in den Fällen einer Sozietäts-\n\nerweiterung oder Kanzleifusion nicht. Vielmehr haben sämtliche Mitglieder ei-\n\nner Kanzlei, wenn sich die erteilten Mandate auf sie erstrecken, ungehinderten\n\nZugang zu den Mandantenakten, so daß ein unbefugtes Offenbaren von \"Ge-\n\nheimnissen\" durch die bisherigen Sozietätsmitglieder nicht erfolgt. Das gleiche\n\nmuß für den Fall gelten, daß der bisherige Kanzleiinhaber - unter Fortbestand\n\nder (Außen-)Sozietät - aus der Kanzlei ausscheidet und an seiner Stelle ein\n\nneuer Inhaber eintritt. Auch mit einer solchen, nicht ungewöhnlichen Verände-\n\nrung innerhalb der beauftragten Sozietät muß der Mandant, der im Regelfall\n\nkeinen Einblick in die internen Verhältnisse der Kanzlei hat, rechnen.\n\nSchutzwürdige Interessen des Mandanten werden ebenso wie im Falle einer\n\nSozietätserweiterung durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der\n\nKanzlei im Regelfall nicht berührt. Deshalb ist auch in einem solchen Fall\n\ngrundsätzlich nicht nur von der Erstreckung des Mandatsverhältnis auf den\n\nneuen Kanzleiinhaber, sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten in\n\ndie Aktenherausgabe an diesen auszugehen (LG Baden-Baden, NJW-RR\n\n1998, 202, 203).\n\n4. Ist danach der zwischen den Parteien geschlossene Kanzleikaufver-\n\ntrag ohne Verstoß gegen ein Verbotsgesetz abgeschlossen, kommt es auf die\n\nFrage der Erstreckung des Rechtsgedankens aus § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO\n\nauf die mit einer Kanzleiveräußerung verbundenen Übergabe von Mandanten-\n\nakten (vgl. LG Baden-Baden aaO; ablehnend Lauda, Anmerkung zum BGH-\n\nUrteil vom 17. Mai 1995, LM § 134 BGB Nr. 149) wie auf die Auswirkung der in\n\n§ 12 Nr. 4 des Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel nicht an.\n\nIII. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Beklagten entfällt auch die\n\nZug-um-Zug-Einschränkung, so daß die Anschlußrevision gegenstandslos ist.\n\nDa somit das angefochtene Urteil insgesamt nicht bestehenbleiben\n\nkann, war die Sache zur weiteren Klärung, zunächst zur Frage des Durchgrei-\n\nfens der vom Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1999 erklärten Vertragsan-\n\nfechtung wegen arglistiger Täuschung, hinsichtlich derer das Berufungsgericht\n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellun-\n\ngen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/viii-zr-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/viii-zr-176-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:38.130885+00:00"}}