{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_169-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"VIII ZR 169/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 169/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das End- und Vorbehaltsurteil\n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai\n\n2000 in der Fassung des Schlußurteils desselben Gerichts vom\n\n31. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden\n\nRechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 1999\n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise\n\nabgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.153,59 €\n\n(235.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 zu\n\nzahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten erster und zweiter Instanz sowie\n\ndes Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nNach Verhandlungen mit der Klägerin, einer Leasing-Gesellschaft, un-\n\nterzeichnete die landwirtschaftliche Lohnunternehmerin M. S. (im\n\nfolgenden: Mietkäuferin) am 16. Januar 1997 einen formularmäßigen Antrag\n\nauf Abschluß eines Mietkaufvertrages über eine “Rübenroder” genannte Zuk-\n\nkerrübenerntemaschine des Typs K. SF 10. Der Antrag war ebenso wie eine\n\nvon der Mietkäuferin gleichzeitig unterschriebene Übernahmebestätigung auf\n\nden 27. Dezember 1996 zurückdatiert. Am 7. Februar bestellte die Mietkäuferin\n\nbei der Beklagten einen Rübenroder des genannten Typs zum Preise von\n\n460.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Zuvor hatte die Mietkäuferin mit\n\nder Beklagten unter dem 11. Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen, wo-\n\nnach sie ihrerseits der Beklagten eine solche Maschine gebraucht zum Preis\n\nvon 448.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer verkaufte. Dabei war der Kauf-\n\npreis nach Angaben der Beklagten mit ihren Forderungen gegen die Mietkäufe-\n\nrin verrechnet worden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 trat die Klägerin in\n\ndie Bestellung der Mietkäuferin vom 7. Februar 1997 ein. Unter dem\n\n27. Februar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über\n\n460.000 DM abzüglich einer Vorauszahlung der Mietkäuferin in Höhe von\n\n120.000 DM. Entgegen der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 17. Februar\n\n1997 enthielt die Rechnung nicht die Gerätenummer des Rübenroders. Am\n\n7. März 1997 nahm die Klägerin den Antrag der Mietkäuferin auf Abschluß ei-\n\nnes Mietkaufvertrages über den Rübenroder an. Am selben Tag übersandte sie\n\nder Beklagten einen Scheck über 340.000 DM, den diese einlöste.\n\nNachdem die Mietkäuferin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten\n\nwar, kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 21. Oktober\n\n1998 fristlos. Zugleich forderte sie von der Mietkäuferin - vergeblich - Heraus-\n\ngabe des Rübenroders sowie Ausgleich des Mietrückstandes und Zahlung von\n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 209.180,45 DM.\n\nDie Nachforschungen der Klägerin über den Verbleib des Rübenroders hatten\n\nkeinen Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 1998 forderte sie die\n\nBeklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, entweder die Er-\n\nfüllung des Kaufvertrages nachzuweisen oder einen entsprechenden Rübenro-\n\nder zu liefern. Daraufhin übersandte die Beklagte einen von dem Ehemann der\n\nMietkäuferin unterzeichneten Lieferschein vom 14. Februar 1997, den die Klä-\n\ngerin jedoch nicht anerkannte, weil er keine Gerätenummer enthielt. Mit An-\n\nwaltsschreiben vom 17. November 1998 lehnte die Klägerin die Erfüllung des\n\nKaufvertrages ab und verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum\n\n27. November 1998 Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von\n\n340.000 DM.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-\n\nlung des vorgenannten Betrages nebst 7,5 % Zinsen seit dem 28. November\n\n1998 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In\n\nder Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung\n\nüber 105.000 DM aufgerechnet. Durch End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai\n\n2000 hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 209.180,45 DM\n\nnebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 verurteilt. In Höhe von\n\n105.000 DM nebst Zinsen ist das Urteil unter dem Vorbehalt der Entscheidung\n\nüber die Aufrechnung der Beklagten ergangen. Im übrigen hat das Berufungs-\n\ngericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revi-\n\nsion eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht\n\ndurch Schlußurteil vom 31. Januar 2001 die Hilfsaufrechnung der Beklagten für\n\nbegründet erachtet; es hat sein End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000\n\nabgeändert und dahin neu gefaßt, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage\n\nim übrigen zur Zahlung von 104.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem\n\n28. November 1998 verurteilt wird. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte\n\nRevision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das End-\n\nund Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000, mit der sie sich\n\ngegen die hierdurch erfolgte teilweise Abweisung ihrer Klage wendet und die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 130.819,55 DM nebst 7,5 %\n\nZinsen begehrt, angenommen. Die beiden Revisionen der Beklagten hat der\n\nSenat dagegen nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen End- und Vorbehalts-\n\nurteil vom 31. Mai 2000 im wesentlichen ausgeführt:\n\nDem Grunde nach sei die Beklagte gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Er-\n\nsatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe nicht be-\n\nwiesen, daß sie ihrer Übereignungsverpflichtung nachgekommen sei. Die Be-\n\nweislast für die Lieferung des Rübenroders trage die Beklagte trotz der Über-\n\nnahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren Ehemann unterzeich-\n\nneten Lieferscheins. Der Beweiswert dieser Quittungen sei mangels Angabe\n\neiner Gerätenummer erschüttert, zumal die Beklagte eine solche auch später\n\nnicht genannt habe. Zweifel ergäben sich weiter aus der unklaren Hin- und\n\nHerlieferung des Rübenroders zwischen der Mietkäuferin und der Beklagten.\n\nNach der Beweisaufnahme sei die Lieferung des Rübenroders nicht bewiesen.\n\nDie Aussage des Zeugen St. sei unergiebig. Der Ehemann der Beklagten\n\nhabe die Lieferung zwar bestätigt. Seine Aussage sei jedoch wenig glaubhaft,\n\ndie Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen gingen zu Lasten der Be-\n\nklagten.\n\nDie Klägerin könne von der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen,\n\nder ihr unter Berücksichtigung der von der Mietkäuferin erbrachten Leistungen\n\nals Schaden verbleibe. Grundsätzlich stehe dem Käufer nach § 326 Abs. 1\n\nBGB zwar als Mindestschaden die Rückzahlung des Kaufpreises, hier\n\n340.000 DM, zu. Die Klägerin müsse sich jedoch auf den ihr gegenwärtig ver-\n\nbliebenen Schaden aus dem Mietkaufvertrag mit der Mietkäuferin beschränken.\n\nNach ihrem Vorbringen hätten die Mietkäuferin und die Beklagte zusammen-\n\ngewirkt und wahrheitswidrig die Übernahmebestätigung und den Lieferschein\n\nausgefüllt. Danach spreche alles dafür, daß die Klägerin nicht damit zu rech-\n\nnen brauche, von der insolvent gewordenen Mietkäuferin auf Rückzahlung der\n\ngeleisteten Mietkaufraten in Anspruch genommen zu werden. Verblieben je-\n\ndoch der Klägerin die geleisteten Mietkaufraten und erhielte sie den gesamten\n\nvon ihr entrichteten Kaufpreis zurück, so führe dies zu einer ungerechtfertigten\n\nBesserstellung der Klägerin.\n\nII. Diese Ausführungen halten in dem der Klägerin nachteiligen Punkt\n\nder Schadenshöhe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der\n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin ist auch in Höhe des Betrages von\n\n130.819,55 DM begründet, den ihr das Berufungsgericht wegen der von der\n\nMietkäuferin geleisteten Zahlungen aberkannt hat.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die\n\nBeklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB\n\n- wie auch alle nachfolgend erwähnten Bestimmungen des BGB gemäß\n\nArt. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - wegen\n\nNichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien dem Grunde nach bejaht. Insbe-\n\nsondere ist entgegen den Rügen der Revisionserwiderung aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten nach\n\n§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Lieferung des Rübenroders als nicht\n\nbewiesen angesehen hat. Dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte\n\ninsoweit trotz der Übernahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren\n\nEhemann unterzeichneten Lieferscheins für beweispflichtig gehalten hat, weil\n\nder Beweiswert dieser Quittungen den Umständen nach erschüttert sei, erhebt\n\ndie Revisionserwiderung keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine\n\nrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87,\n\nWM 1988, 524, 525 m.w.Nachw.). Soweit das Berufungsgericht den mithin der\n\nBeklagten obliegenden Beweis der Lieferung des Rübenroders nach dem Er-\n\ngebnis der Beweissaufnahme als nicht geführt angesehen hat, beruht dies auf\n\neiner tatrichterlichen Beweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (z.B.\n\nUrteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a,\n\nm.w.Nachw.; Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II\n\nB 1). Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrügen\n\nhat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begrün-\n\ndung wird nach § 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung) abgesehen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei der Höhe nach auf\n\nden Betrag von 209.180,45 DM beschränkt, weil ihr die von der Mietkäuferin\n\ngeleisteten Zahlungen aus dem mit dieser geschlossenen Mietkaufvertrag an-\n\nzurechnen seien.\n\nWie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann der nicht belie-\n\nferte Käufer nach § 326 Abs. 1 BGB als Mindestschaden den von ihm gelei-\n\nsteten Kaufpreis zurückverlangen (vgl. zu § 325 Abs. 1 BGB BGHZ 138, 195,\n\n209, m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht\n\ngerechtfertigt, diesen Mindestschaden wegen der von der Mietkäuferin auf den\n\nMietkaufvertrag geleisteten Zahlungen zu kürzen. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes sind dem Geschädigten nur solche Vor-\n\nteile anzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Scha-\n\ndensereignis zufließen und deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des\n\nErsatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und\n\nden Schädiger nicht unangemessen entlastet (z.B. BGHZ 91, 206, 210; 145,\n\n203, 243, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung\n\nsind hier nicht gegeben.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Zahlungen der Mietkäuferin in einem\n\nadäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis, der Nichterfüllung des\n\nKaufvertrages der Parteien durch die Beklagte, stehen und ob der Klägerin der\n\nhierdurch erlangte Vorteil verbleibt, weil ein Rückzahlungsanspruch der Miet-\n\nkäuferin aus § 323 Abs. 3, § 812 BGB wegen des vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen kollusiven Zusammenwirkens mit der Beklagten nach § 814 oder\n\n§ 817 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheidet\n\nhier eine Vorteilsanrechnung deshalb aus, weil sie den Schädiger unangemes-\n\nsen entlasten würde und dem Geschädigten nicht zuzumuten wäre. Insoweit\n\nhat das Berufungsgericht zwar richtig gesehen, daß die Klägerin begünstigt\n\nwürde, wenn sie den vollen Kaufpreis zurückerhält und ihr gleichzeitig die\n\nZahlungen der Mietkäuferin verbleiben. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts\n\nhat es jedoch nicht berücksichtigt, daß andererseits die Beklagte entlastet wird,\n\nwenn sie den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 340.000 DM lediglich\n\nin Höhe von 209.180,45 DM erstatten müßte. Es ist kein Grund ersichtlich, der\n\ndiesen Vorteil der Beklagten rechtfertigen könnte, die - wie das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat - mit der Mietkäuferin kollusiv zum Nachteil der Klägerin\n\nzusammengewirkt hat. Gerade dieser Umstand läßt vielmehr eine Entlastung\n\nder Beklagten als unangemessen erscheinen, weil diese andernfalls für ihr un-\n\nredliches Verhalten noch belohnt würde. Dagegen entspricht es der Wertung\n\ndes Gesetzes in §§ 814, 817 BGB, daß der Klägerin gegebenenfalls die von\n\nder Mietkäuferin erlangten Zahlungen verbleiben.\n\nIII. Nach alledem kann das angefochtene End- und Vorbehaltsurteil des\n\nBerufungsgerichts vom 31. Mai 2000 keinen Bestand haben, soweit dadurch\n\ndie Klage in Höhe von 130.819,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Da\n\nes keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur En-\n\ndentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Demgemäß ist die Beklagte unter\n\nEinbeziehung des rechtskräftigen Schlußurteils des Berufungsgerichts vom\n\n31. Januar 2001 zu verurteilen, über die durch dieses Urteil in Abänderung des\n\nEnd- und Vorbehaltsurteils vom 31. Mai 2001 zuerkannten 104.180,45 DM hin-\n\naus weitere 130.819,55 DM, mithin insgesamt 235.000 DM, nebst Zinsen an\n\ndie Klägerin zu zahlen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/viii-zr-169-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/viii-zr-169-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:34.140726+00:00"}}