{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_142-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"VIII ZR 142/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Januar 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 81, 83 Abs. 1 Zum Umfang der Prozeßvollmacht im Anwaltsprozeß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 142/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 81, 83 Abs. 1\n\nZum Umfang der Prozeßvollmacht im Anwaltsprozeß.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in\n\ndem Schriftsätze bis zum 17. Januar 2001 eingereicht werden konnten, durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert Zahlung eines Restkaufpreises für die Übernahme\n\ndes von ihr betriebenen Unternehmens durch die Beklagte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben\n\ndie Rechtsanwälte Dres. V. und Partner \"namens der Klägerin\" Berufung ein-\n\ngelegt und diese begründet.\n\nIm Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Beklagte gerügt, die\n\nRechtsanwälte Dres. V. und Kollegen seien zur Prozeßführung nicht bevoll-\n\nmächtigt. Die Echtheit einer vorgelegten Vollmachtsurkunde, die mit dem Na-\n\nmen der damaligen Liquidatorin der Klägerin, J. K. , unterzeichnet ist,\n\nhat die Beklagte bestritten. Die Vorinstanz hat daraufhin J. K. ange-\n\nhört. Diese hat vor dem Berufungsgericht unter anderem erklärt:\n\n\"Ich hatte (den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin)\nbeauftragt, die Interessen der Klägerin wahrzunehmen. Mit mei-\nnem Mann hatte ich vereinbart, daß mit Abschluß des ersten\nRechtszuges die Sache erledigt sein solle. ... Nachdem das Urteil\nder ersten Instanz ergangen war, ist mein Mann in die Berufung\ngegangen. Ich kann nicht sagen in welcher Eigenschaft mein\nMann in die Berufung gegangen ist. Ich vertrete die Klägerin. Ich\nbin die Liquidatorin. Ich habe auch mit Rechtsanwalt Dr. V. te-\nlefoniert und ihm erklärt, daß ich einen weiteren Rechtsstreit, also\nin der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht, nicht führen\nmöchte. Ich will nicht, daß hier eine Berufung durchgeführt wird.\"\n\nIm Anschluß an diese Erklärung hat Rechtsanwalt Dr. V. das Mandat\n\nfür die Klägerin niedergelegt. Daraufhin hat die Beklagte den Erlaß eines Ver-\n\nsäumnisurteils beantragt. Mit Beschluß vom 24. März 2000 hat das Berufungs-\n\ngericht die Parteien und Verfahrensbeteiligten unter anderem darauf hingewie-\n\nsen, daß Berufung eingelegt worden sei, ohne daß ein Auftrag und eine Voll-\n\nmacht der Klägerin für dieses Rechtsmittel vorliege. Die Rechtsanwälte Dres.\n\nV. und Kollegen haben mit am 27. März 2000 bei Gericht eingegangenem\n\nSchriftsatz die Ablichtung eines Schreibens des erstinstanzlichen Bevollmäch-\n\ntigten, Rechtsanwalt H. -A. , vom 26. Januar 1999 vorgelegt. In die-\n\nsem Schreiben bittet Rechtsanwalt H. -A. \n\ndie Rechtsanwälte\n\nDres. V. und Partner, gegen das gegen die Klägerin ergangene landgerichtli-\n\nche Urteil \"fristwahrend\" Berufung einzulegen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig\n\nverworfen und die Kosten der zweiten Instanz den Rechtsanwälten Dres. V. \n\nund Sch. auferlegt.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach §§ 545, 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Re-\n\nvision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Begrün-\n\ndung verworfen, die für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte Dres. V. \n\nund Kollegen seien von der Klägerin nicht rechtswirksam beauftragt und be-\n\nvollmächtigt worden. Wie die Anhörung der damaligen Liquidatorin J. \n\nK. ergeben habe, sei diesen Rechtsanwälten weder von ihr, der alleinigen\n\nVertreterin der Klägerin, ein Mandat für die Berufung erteilt worden, noch habe\n\nJ. K. in einer ihr zurechenbaren Weise einen entsprechenden An-\n\nschein gesetzt. Der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin habe den\n\nRechtsanwälten Dres. V. und Kollegen einen rechtswirksamen Auftrag zur\n\nDurchführung der Berufung mit entsprechender Vollmacht nicht erteilen kön-\n\nnen, weil im Verhältnis zur Klägerin eine solche Befugnis nicht eingeräumt\n\nworden sei.\n\nII.\n\nDie Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, den für die Klägerin in\n\nzweiter Instanz aufgetretenen Rechtsanwälten fehle die Prozeßvollmacht.\n\n1. Zutreffend rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Vor-\n\nschriften der §§ 81, 83 Abs. 1 ZPO verkannt.\n\na) Nach § 81 Halbs. 2 ZPO ermächtigt die einem (erstinstanzlichen) An-\n\nwalt erteilte Prozeßvollmacht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für die hö-\n\nhere Instanz. Wie die damalige Liquidatorin der Klägerin vor dem Berufungs-\n\nsenat erklärt hat, hatte sie Rechtsanwalt H. -A. Vollmacht zur Führung\n\ndes Rechtsstreit erteilt. Dieser hat, wie sein Schreiben vom 26. Januar 1999\n\nbelegt, die Rechtsanwälte Dres. V. und Kollegen mit der Durchführung der\n\nBerufung beauftragt. Diese schriftlich erteilte Vollmacht kann vom Revisionsge-\n\nricht berücksichtigt werden, weil sie vor Erlaß des Prozeßurteils (vom 7. April\n\n2000) ausgestellt worden war (vgl. GmS - OGB BGHZ 91, 111, 115).\n\nb) Die Einschränkung der Prozeßvollmacht durch die Liquidatorin der\n\nKlägerin auf ein lediglich erstinstanzliches Verfahren ist gegenüber Gericht und\n\nBeklagten ohne Bedeutung. Es ist dabei unerheblich, ob die Liquidatorin J. \n\n K. bereits dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten gegenüber äußerte,\n\nsie wolle kein Berufungsverfahren durchführen, oder ob sie dies erst gegen-\n\nüber den von diesem für die zweite Instanz beauftragten Anwälten erklärte.\n\nNach § 83 Abs. 1 ZPO konnte die Liquidatorin J. K. gegenüber\n\nder Beklagten - und nach ganz einhelliger Ansicht auch gegenüber dem Ge-\n\nricht (Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 83 Rdnr. 2; vgl. auch BGHZ 92, 137,\n\n142) - den von § 81 ZPO beschriebenen Umfang der erteilten Prozeßvollmacht\n\nnicht wirksam auf eine Vertretung nur für die erste Instanz beschränken. Etwas\n\nanderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Erklärung der damaligen Liqui-\n\ndatorin J. K. vor dem Berufungssenat als Kündigung des erteilten\n\nAuftrags anzusehen wäre bzw. die Liquidatorin den Auftrag gegenüber Dr.\n\nV. und Kollegen vor ihrer Anhörung gekündigt hätte. Eine Kündigung des\n\nMandats hätte, da es sich bei dem Verfahren um einen Anwaltsprozeß (§ 78\n\nAbs. 1 ZPO) handelt, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen An-\n\nwalts rechtliche Wirksamkeit nach außen erlangt (§ 87 Abs. 1 ZPO).\n\nNach alledem durfte das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin\n\nnicht wegen fehlender Prozeßvollmacht der zweitinstanzlich aufgetretenen\n\nRechtsanwälte als unzulässig verwerfen.\n\n2. Der Rechtsstreit war nach Aufhebung des Berufungsurteils zurückzu-\n\nverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Sachentscheidung des erkennen-\n\nden Senats kann nicht ergehen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.\n\nMit der Aufhebung des Berufungsurteils entfällt auch die dortige, zum Nachteil\n\nder Rechtsanwälte Dres. V. und Sch. ergangene Kostenentscheidung.\n\nDr. Deppert Dr. Deppert Ball\n für den wegen Urlaubs an\n der Unterschriftsleistung\n verhinderten\n Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Hübsch\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/viii-zr-142-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/viii-zr-142-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:21.111732+00:00"}}