{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_135-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"VIII ZR 135/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 (Ba) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbe- zugsverpflichtung von 10 Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 135/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nAGBG § 9 (Ba)\n\nEine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbe-\n\nzugsverpflichtung von 10 Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im Regelfall\n\nnicht unangemessen i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG.\n\nBGH, Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. April 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert\n\nund Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Brauerei hatte mit dem Beklagten, der seinerzeit die Gast-\n\nstätte \"Haus F. \" \n\nin L. betrieb, mehrere Verträge geschlossen,\n\ndarunter am 6. Dezember 1989 einen \"Darlehens-, Kauf- und Bierlieferungs-\n\nvertrag\". In diesem Vertrag war unter anderem bestimmt:\n\n\"§ 1 Kaufvertrag\n\nDie Brauerei verkauft und übereignet Herrn W. P. als Inventar\n L.\nim Hause B. \nfür die Gaststätte \n(bisher Haus F. ) die aus der Anlage zu\ndiesem Vertrag ersichtlichen Gegenstände. Der Kaufpreis beträgt\n\n straße , \n\nca. 120.000 DM plus 14 % MWSt DM 16.800, \nDM 136.800.\n\ninsgesamt\n\nDer Verkauf des Inventars erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das\nEigentum an den Gegenständen geht auf den Darlehensnehmer\nerst über, wenn alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein-\nschließlich der Getränkebezugsverpflichtung restlos erfüllt sind.\"\n\nZusätzlich gewährte die Klägerin dem Beklagten in dem Vertrag ein Bar-\n\ndarlehen in Höhe von 13.200 DM und vereinbarte mit ihm, daß der Kaufpreis\n\nfür das Inventar in ein Darlehen umgewandelt werden sollte, so daß der Ge-\n\nsamtdarlehensbetrag 150.000 DM betrug. Gemäß § 3 des Vertrages war das\n\nDarlehen durch einen Aufschlag je Hektoliter bezogenen Bieres, mindestens\n\njedoch mit monatlich 1.250 DM ab 1. März 1990 zu tilgen. Ferner verpflichtete\n\nsich der Beklagte nach § 4 des Vertrages für die Dauer von zehn Jahren, en-\n\ndend am 28. Februar 2000, im einzelnen aufgeführte Biersorten ausschließlich\n\nund ununterbrochen bei der Klägerin direkt oder einer ihrer Vertriebsstellen\n\nbzw. selbständigen Verleger zu beziehen und zum Ausschank und Verkauf zu\n\nbringen, wobei eine Mindestabnahmepflicht von 4000 hl vereinbart war. Gemäß\n\n§ 8 des Vertrages - Besondere Vereinbarungen - sollte die Getränkebezugs-\n\nverpflichtung durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht beeinflußt\n\nwerden. Ferner sollten die von der Brauerei anzuschaffenden und an den Dar-\n\nlehensnehmer zu verkaufenden Inventargegenstände von diesem angegeben\n\nund von der Brauerei dem Darlehensnehmer zum Einkaufspreis weiterberech-\n\nnet werden.\n\nDurch Verträge vom 19. Februar 1990, 27. Juli 1990 und 12. September\n\n1994 gewährte die Klägerin dem Beklagten weitere Darlehen in Höhe von ins-\n\ngesamt 70.022,52 DM. Ab Ende Oktober 1997 bezog der Beklagte Bier nicht\n\nmehr von der Klägerin, sondern von der D. -Brauerei.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten im ersten Rechtszug auf Unterlassung\n\nanderweitigen Bierbezugs bis Ende der vertraglichen Laufzeit sowie auf Scha-\n\ndensersatz wegen entgangenen Gewinns für die Zeit vom 1. November 1997\n\nbis 31. Mai 1998 in Höhe von 54.979,44 DM, hilfsweise für die Zeit ab 1. Juni\n\n1998 bis Vertragsende, in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung durch\n\ndas Landgericht hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Unterlassungs-\n\nanspruch wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt und nur noch Schadensersatz\n\nin der vorgenannten Höhe begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Klägerin\n\nstehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangenen\n\nGewinns nicht zu, weil der Beklagte jedenfalls für den streitigen Zeitraum nicht\n\nmehr gemäß § 4 des Vertrages zum Bierbezug verpflichtet gewesen sei, da die\n\nKlausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei. Zwar seien im Gaststättenge-\n\nwerbe Bierlieferungsverträge auch mit längerer Bezugsbindung unter Ein-\n\nschluß einer Ausschließlichkeitsvereinbarung durchaus nicht unüblich. \"Sehr\n\nlangfristige Bezugsbindungen\" bedürften jedoch einer besonderen Rechtferti-\n\ngung; den evidenten Nachteilen des Gastwirts müßten angemessene Gegen-\n\nleistungen der Brauerei gegenüberstehen, jedenfalls müsse den Nachteilen\n\ndurch gewährte Vorteile angemessen Rechnung getragen werden. Die Prüfung\n\ndes gesamten Vertragsinhalts führe hier zu einer unangemessenen Benachtei-\n\nligung des Beklagten. So habe die Klausel über die zehnjährige Bezugsbin-\n\ndung für den Beklagten keinerlei Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung vor-\n\ngesehen. Die Bezugsbindung sei ferner mit einer Mindestabnahmepflicht von\n\nimmerhin 4.000 hl und einer Ausschließlichkeitsklausel verbunden gewesen, so\n\ndaß der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, durch Ausweitung der in Aus-\n\nschank zu bringenden Biersorten eine Umsatz- und Gewinnsteigerung zu er-\n\nzielen; außerdem habe der Beklagte die von der Klägerin jeweils festgesetzten\n\nBierabnahmepreise hinzunehmen gehabt, wobei nicht abzusehen gewesen sei,\n\nob diese konkurrenzfähig sein würden.\n\nDie in der zehnjährigen Bindung liegende erhebliche Benachteiligung\n\nsei auch weder durch die Darlehensgewährung noch durch anderweitige Vor-\n\nteile gerechtfertigt bzw. ausgeglichen. Das in Höhe von 150.000 DM zur Verfü-\n\ngung gestellte Darlehen sei nur zu einem Teil von 38.000 DM ungesichert ge-\n\nwesen, der Rest sei zur Begleichung des Kaufpreises für das anzuschaffende\n\nInventar verwendet worden und durch Sicherungsübereignung gesichert gewe-\n\nsen. Die ausbedungene Verzinsung mit 8 % jährlich habe der Klägerin pro-\n\nblemlos eine Refinanzierung gestattet und allenfalls geringfügig unter dem\n\nmarktüblichem Zins gelegen, den der Beklagte anderweitig zu zahlen gehabt\n\nhätte. Im Hinblick auf die Darlehensgewährung sei es daher nur gerechtfertigt\n\ngewesen, der Klägerin einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß der Rückzah-\n\nlungsanspruch ungesichert gewesen sei. Diesem Interesse der Klägerin wäre\n\nzum einen dadurch genügt gewesen, daß der Beklagte nur bis zur Rückzah-\n\nlung des Darlehens an die Bezugspflicht gebunden geblieben wäre. Zum ande-\n\nren wäre eine Mindestlaufzeit vorzusehen gewesen, die der Beklagte auch bei\n\nvorzeitiger Rückzahlung einzuhalten gehabt hätte; diese Mindestlaufzeit hätte\n\nim konkreten Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfen. Eine feste Be-\n\nzugsbindung von zehn Jahren ohne Rücksicht auf die Tilgung des gesicherten\n\nDarlehens stelle dagegen eine gegen Treu und Glauben verstoßende unan-\n\ngemessene Benachteiligung des Beklagten dar.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist\n\ndie zehnjährige Bierbezugsverpflichtung des Beklagten als Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung Vertragsinhalt geworden, so daß die Angemessenheitsprü-\n\nfung am Maßstab des § 9 AGBG zu erfolgen hat. Danach ist eine formularmä-\n\nßige Vertragsbestimmung unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG,\n\nwenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene\n\nInteressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne\n\nvon vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm\n\neinen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st.Rspr. vgl. BGHZ 143, 103,\n\n113 m.w.Nachw.).\n\nFür Bierlieferungsverträge mit individuell ausgehandelten Laufzeiten hat\n\nder Senat eine Festlegung auf höchstzulässige Bezugsbindungen stets ver-\n\nmieden und darauf hingewiesen, daß es einer unter Berücksichtigung von In-\n\nhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägung\n\nder schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall bedürfe. Die Dauer\n\nder zulässigen Bezugsbindung hängt daher wesentlich von Art und Umfang der\n\nvon der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen Umfang\n\nder Bindung ab (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 333/82, WM\n\n1984, 88 unter II 2 b m.w.Nachw.; siehe auch Paulusch, Höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., Rdnr. 137). In\n\neinigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist für den \"Normalfall\" eine\n\nBindungsdauer von 15 Jahren als zulässig angesehen worden (BGHZ 74, 293,\n\n298; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - KZR 18/80, WM 1981, 687 unter II 3\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Laufzeit der Bierbezugsver-\n\npflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist, be-\n\nnachteiligt eine zehnjährige Bindungsdauer den Gastwirt, der den Bierliefe-\n\nrungsvertrag als Kaufmann (jetzt Unternehmer, § 24 AGBG) abgeschlossen\n\nhat, jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen. Da dem Gastwirt im Zusam-\n\nmenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen\n\nzur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gast-\n\nwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert\n\nwird, ist eine solche Bindung unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr\n\ngeltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 S. 2, 2. HS AGBG) sowie der\n\nbeiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen (vgl.\n\nWolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rz. B 105; Hensen in\n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 251; Graf v.\n\nWestphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bierlieferungsvertrag\n\nRdnr. 13 f).\n\nDie vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen keine\n\nandere Beurteilung.\n\na) Daß der formularmäßig abgeschlossene Vertrag vom 6. Dezember\n\n1989 keine Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung für den Beklag-\n\nten vorsah, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine miß-\n\nbräuchliche einseitige Verfolgung der Interessen der Klägerin dar. Wie alle\n\nDauerschuldverhältnisse können langfristige Bierlieferungsverträge aus wichti-\n\ngem Grund auch ohne vertragliche Regelung fristlos gekündigt werden. Diese\n\nKündigungsbefugnis ist das notwendige Korrelat zur langfristigen Bindung des\n\nGastwirts an eine Brauerei. Sie kann zwar zu einer nicht unerheblichen Einen-\n\ngung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirtes führen; da die\n\nBrauerei jedoch in aller Regel einen Teil ihrer Leistungen am Beginn des Ver-\n\ntragsverhältnisses erbringt und zwar in der Erwartung der Einhaltung der Be-\n\nzugsbindung während der gesamten künftigen Laufzeit, sind an die Befugnisse\n\ndes Gastwirts, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, strenge Anforderungen zu\n\nstellen; entscheidend ist dabei, ob dem Gastwirt die weitere Erfüllung des Ver-\n\ntrages schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom\n\n21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72, WM 1975, 850 unter II 5; BGH, Urteil vom\n\n10. März 1976 - VIII ZR 268/74, WM 1976, 508 unter III 1; siehe auch Paulusch\n\naaO Rdnr. 159 ff). Ein solches Kündigungsrecht des Beklagten aus wichtigem\n\nGrund war auch hier nicht ausgeschlossen.\n\nb) Nach der Nachfolgeklausel in § 5 des Vertrages haftet zwar der Be-\n\nklagte im Falle einer Übertragung des Vertrages auf einen Rechtsnachfolger\n\nweiterhin für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Klausel, die den Gast-\n\nwirt selbst dann gesamtschuldnerisch neben dem Nachfolger weiterhaften las-\n\nsen will, wenn der Vertragspartner der Nachfolge zugestimmt hat, ist in einem\n\nAutomatenaufstellvertrag für unwirksam erklärt worden (BGH, Urteil vom\n\n29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82, WM 1984, 663 unter II a 2 bb). Hier aber\n\nsieht die Nachfolgeklausel ein Zustimmungserfordernis der Brauerei nicht vor,\n\nso daß die Mithaftung des bisherigen Gaststätteninhabers die Gefährdung ih-\n\nres Erfüllungsinteresses durch Übertragung der Bezugsverpflichtung auf einen\n\nihr unbekannten Dritten auszugleichen geeignet ist; sie ist deshalb im Regelfall\n\nnicht als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG anzusehen (vgl. Pau-\n\nlusch aaO Rdnr. 290 a.E.).\n\nc) Aus der vereinbarten Mindestabnahmepflicht von 4.000 hl und der\n\nFestsetzung der Abnahmepreise durch die Klägerin ergibt sich ebenfalls keine\n\nunzumutbare Benachteiligung des Beklagten. Da dieser bereits zuvor mit dem\n\njetzigen Konzessionsinhaber Pu. eine andere Gaststätte betrieben hatte, auf\n\ndie im Vertrag vom 6. Dezember 1989 Bezug genommen wird, kann davon\n\nausgegangen werden, daß er die Absatzmöglichkeit für die Gaststätte \"Haus\n\nF. \" beurteilen konnte und sich nur auf einen erzielbaren Absatz eingelas-\n\nsen hat; daß die Bierabnahmepreise der Klägerin nicht konkurrenzfähig gewe-\n\nsen wären und der Beklagte hierdurch Nachteile hinzunehmen gehabt hatte, ist\n\nvon diesem selbst nicht behauptet worden.\n\nd) Zwar wurde die Dispositionsfreiheit des Beklagten durch die zehnjäh-\n\nrige Bierbezugsverpflichtung mit Ausschließlichkeitsvereinbarung in nicht un-\n\nerheblichem Maße eingeschränkt. Die Bezugsbindung stellt jedoch die Ge-\n\ngenleistung des Beklagten für die Zurverfügungstellung des Darlehens in Höhe\n\nvon insgesamt 150.000 DM durch die Klägerin dar, das der Beklagte nach dem\n\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin selbst aufzubringen nicht in\n\nder Lage war und welches ihm erst den Betrieb der Gaststätte ermöglichte; in\n\neinem solchen Fall sind im Regelfall engere Bindungen des Gastwirts an die\n\nBrauerei gerechtfertigt (s.o. II 2; so auch Paulusch aaO Rdnr. 105). Entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts war das von der Klägerin gewährte Darle-\n\nhen nicht nur in Höhe von 38.000 DM ungesichert, vielmehr stellte auch die\n\nSicherungsübereignung des Gaststätteninventars keine ausreichende Siche-\n\nrung dar, da dieses, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, relativ rasch an\n\nWert verliert, was auch durch die festgelegte steuerliche Abschreibung mit\n\n0,84 % monatlich nicht ausgeglichen werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n15. November 2000 - VIII ZR 322/99 unter II 1 b, teilweise veröffentlicht in MDR\n\n2001, 380 f). Daß eine Verzinsung von jährlich 8 % ausbedungen war, die je-\n\ndenfalls nicht über dem marktüblichen Zins lag, stellte danach zwar keinen\n\nVorteil, aber auch keine Benachteiligung des Beklagten dar, da dieser auch\n\nanderweitig Darlehenszinsen hätte zahlen müssen; nach dem unter Beweis\n\ngestellten Vortrag der Klägerin lag der vereinbarte Zinssatz dagegen sogar\n\nnoch unter dem damaligen marktüblichen Zins.\n\ne) Die vereinbarte zehnjährige Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung hält\n\nsich im übrigen auch im Rahmen der Höchstlaufzeiten, von deren Einhaltung\n\nArt. 8 Abs. 1 d der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1984/83 der Kommissi-\n\non der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 1983 (ABl. L I 173/5) die\n\nFreistellung von Bierlieferungsverträgen von den Kartellverboten des Art. 85\n\nAbs. 1 EGV a.F. abhängig macht; es kann deshalb offenbleiben, ob den dort\n\ngenannten Höchstlaufzeiten Leitbildfunktion zukommt (so Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 60. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 70; offengelassen in BGHZ 143, 103, 115 be-\n\ntreffend Tankstellenverträge). Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine\n\nBindung des Beklagten an die Bezugspflicht lediglich bis zum Zeitpunkt der\n\nDarlehensrückzahlung und im Streitfall eine Mindestlaufzeit von nicht mehr als\n\nfünf Jahren als angemessen ansieht, berücksichtigt es nicht ausreichend das\n\nWesen des Bierlieferungsvertrages, bei welchem die langfristige Bindung des\n\nGastwirts das Äquivalent für die Aufwendungen der Brauerei darstellt, die\n\nrechtlos gestellt wäre, wenn sich ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungen\n\ndurch vorzeitige Darlehensrückzahlung - möglicherweise mit Mitteln einer an-\n\nderen Brauerei - entledigen könnte (vgl. Paulusch aaO Rdnr. 164).\n\n3. Der Vertrag vom 6. Dezember 1989 ist auch nicht, was das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen hat, gemäß § 34 GWB a.F., der für den vorliegen-\n\nden Vertrag weiterhin anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999\n\n- KZR 51/97, WM 1999, 1371 unter II 1 a), in Verbindung mit § 125 BGB un-\n\nwirksam. Nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt umfaßte er auch\n\ndie nachfolgenden Vereinbarungen der Parteien über die Anschaffung und Be-\n\nzahlung des Gaststätteninventars, so daß die erforderliche Schriftform gewahrt\n\nist.\n\na) Zwar hat die Klägerin mit Abschluß des Vertrages entgegen der Re-\n\ngelung in § 1 kein Gaststätteninventar an den Beklagten verkauft und dement-\n\nsprechend auch nicht die dort vorgesehene Anlage mit einem Verzeichnis über\n\ndie unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände erstellt; vielmehr sind\n\nunstreitig die nach Vertragsschluß angeschafften Inventargegenstände sowie\n\ndie sonstigen mit der Gaststätteneinrichtung verbundenen Kosten aus dem zur\n\nVerfügung gestellten Darlehen bezahlt worden, wobei die Inventargegenstände\n\nin das Sicherungseigentum der Klägerin überführt worden sind. In § 8 Nr. 9 des\n\nVertrages vom 6. Dezember 1989 war auch bestimmt, daß die von der Klägerin\n\nanzuschaffenden und an den Beklagten zu verkaufenden Inventargegenstände\n\nvon diesem angegeben und zum Einstandspreis berechnet werden sollten.\n\nDamit handelte es sich bei der insoweit nicht eindeutigen vertraglichen Rege-\n\nlung hinsichtlich des Erwerbs des Gaststätteninventars durch den Beklagten\n\nnicht um eine Falschbezeichnung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember\n\n1985 - KZR 4/85, NJW-RR 1986, 724 unter I 3 b), sondern um eine ausle-\n\ngungsbedürftige Regelung; in einem solchen Fall ist der Schriftform des § 34\n\nGWB a.F. genügt, wenn sich der durch Auslegung ermittelte Vertragsinhalt aus\n\ndem schriftlichen Text herleiten läßt (BGH, Urteil vom 9. November 1982\n\n- KZR 26/81, NJW 1983, 1493 unter II 1; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985\n\naaO). Eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages\n\ndahingehend, daß das erforderliche Gaststätteninventar erst von der Klägerin\n\n- auf Veranlassung des Beklagten - zu erwerben war und sodann an den Be-\n\nklagten unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten der Kläge-\n\nrin verkauft werden sollte, ist daher unter Berücksichtigung der im Vertrag unter\n\n§ 8 getroffenen \"Besonderen Vereinbarungen\" möglich, so daß der Schriftform\n\ndes § 34 GWB a.F. genügt ist.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich ferner bei der\n\nAuswechslung zweier Biersorten, auf die sich die Parteien im Vertragsverlauf\n\nspäter mündlich geeinigt hatten, um einen Punkt, der für die kartellrechtliche\n\nBewertung ohne jegliche Bedeutung ist und deshalb einer schriftlichen Nie-\n\nderlegung nicht bedurfte (vgl. BGHZ 54, 145, 148 f; BGH, Urteil vom 12. Mai\n\n1976 - KZR 17/75, NJW 1976, 1743 unter II 1).\n\n4. Eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages\n\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB scheidet nach den vorangegangenen Darlegungen\n\nebenfalls aus. § 138 Abs. 1 BGB stellt bereits im objektiven Bereich höhere\n\nAnforderungen an Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags als § 9 Abs. 1\n\nAGBG und setzt eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 234/95, ZIP 1996, 957 unter III 2 c)\n\nvoraus, die hier nicht vorliegt.\n\nIII. Da sonach der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz we-\n\ngen Gewinnentgangs dem Grunde nach zusteht, die Vorinstanzen zur Höhe\n\ndes Anspruchs jedoch - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine\n\nFeststellungen getroffen haben, war der Rechtsstreit unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nDr. Hübsch Dr. Beyer Ball\n\n Dr. Leimert Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/viii-zr-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/viii-zr-135-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:30.613973+00:00"}}