{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"VIII ZR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 (C), 157 (C) Zur Auslegung eines Milchliefervertrages","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 124/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 (C), 157 (C)\n\nZur Auslegung eines Milchliefervertrages\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - VIII ZR 124/00 - OLG Dresden\n\n LG Görlitz\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wird\n\ndas Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 12. April 2000 im Kostenpunkt und unter Abänderung des\n\nUrteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni\n\n1999 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1)\n\nbis 3) und 5) bis 13) erkannt worden ist.\n\nDie Klage wird gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis\n\n13) in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat, soweit hierüber nicht bereits\n\ndurch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2001 entschieden\n\nworden ist, die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Herstellerin von Milchprodukten, nimmt die Beklagten\n\nzu 1) bis 3) und 5) bis 13), die sich durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1992\n\nzum Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Milchviehanlage B. \n\nzur \"Betriebszweigegemeinschaft Milch B. - Gesellschaft des bürgerlichen\n\nRechts mit beschränkter Haftung\" (in Zukunft: BZG) zusammengeschlossen\n\nhatten, wegen unterbliebener Milchlieferungen auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Weiter hatte die Klägerin von der früheren Beklagten zu 4) als Erwer-\n\nberin der Milchviehanlage B. aufgrund behaupteter Schuldübernahme\n\nebenfalls Schadensersatz sowie Erfüllung der Milchandienungspflicht verlangt.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem über das Vermö-\n\ngen der S. AG (in Zukunft: SAM), die zunächst Abnehmerin der\n\nRohmilchproduktion der BZG gewesen war, im Jahre 1993 das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet worden war, schlossen die \"S. Milcher-\n\nzeugergemeinschaft \" (in Zukunft: SMEG), der auch die Gesellschafter der\n\nBZG beigetreten waren, und die SAM am 11. April 1994 einen bis zum 30. Juni\n\n2000 befristeten Rahmenvertrag, durch den \"die Rahmenbedingungen für\n\nMilchlieferbeziehungen zwischen der SAM und den von der SMEG vertretenen\n\nMilchlieferanten\" begründet und \"alle Mitglieder der SMEG zum Abschluß von\n\nEinzellieferverträgen mit der SAM\" verpflichtet wurden.\n\nAufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die SAM und die BZG am\n\n13. April/29. April 1994 folgenden Milchliefervertrag:\n\n§ 1\nVertragsgegenstand\n\nDer Verkäufer verpflichtet sich, seine gesamte Rohmilcherzeu-\ngung, sofern diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch im eigenen\nBetrieb benötigt wird oder über eine mit Zustimmung der S. \n genehmigte Direktvermarktung veräußert wird, dem\nKäufer zum Kauf anzubieten. ...\n\nDer Käufer verpflichtet sich, das Lieferangebot vollständig aufzu-\nkaufen.\n\n...\n\nIn diese Verträge trat im Jahre 1996 die Klägerin anstelle der SAM ein,\n\nließ in der Folgezeit die Rohmilchproduktion der BZG abholen und rechnete\n\ndieser gegenüber auch die der BZG zustehenden Milchgelder ab. Durch\n\n\"Nachtrag zum Milchliefervertrag\" vom 27./29. August 1997 zwischen der BZG\n\nund der Klägerin wurde die Vertragslaufzeit später bis zum 30. Juni 2003 ver-\n\nlängert.\n\nAufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesell-\n\nschafter der BZG in der Zeit nach 1994 kam es zur Gründung der \"Milchgut\n\nB. GbR\" sowie der \"Milch- und Zuchtbetrieb B. GbR mbH\" (in Zukunft:\n\nMZB), auf welche die vorläufigen Anlieferungs-Referenzmengen der BZG je-\n\nweils rückwirkend zum 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1997 übertragen wurden.\n\nDie Beklagten zu 1) bis 3) und die MZB veräußerten sodann durch Vereinba-\n\nrungen vom 23. und 30. März 1998 die Milchviehanlage B. nebst lebendem\n\nund totem Inventar an die frühere Beklagte zu 4), der auch die vorläufige An-\n\nlieferungs-Referenzmenge der MZB übertragen wurde. Mit Schreiben vom\n\n30. April 1998 teilte die MZB der Klägerin die Einstellung ihrer wirtschaftlichen\n\nTätigkeit mit. Nachdem die Klägerin noch im April 1998 und Anfang Mai 1998\n\nerhebliche Mengen Rohmilch von der Milchviehanlage B. hatte abholen\n\nlassen, erfolgten nach Scheitern von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten\n\nzu 4) keine weiteren Rohmilchlieferungen an die Klägerin.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage\n\ngegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang stattge-\n\ngeben, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage hingegen abgewiesen\n\nund auf die von letzterer erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung des\n\nberechneten Entgelts für die erfolgten Milchlieferungen verurteilt. Die Berufun-\n\ngen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) hatten nur in geringem Umfang\n\nErfolg; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\nMit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13)\n\nihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Revision der Klägerin, mit der diese\n\nweiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 4) sowie die Abweisung der von\n\ndieser erhobenen Widerklage begehrt hatte, ist vom Senat durch Beschluß\n\nvom 31. Oktober 2001 nicht angenommen worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch\n\nvon Interesse - ausgeführt: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei in\n\nHöhe von 80.866,28 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5)\n\nbis 13) wegen Nichterfüllung der sich aus dem Milchlieferungsvertrag ergeben-\n\nden Pflichten begründet, für die sie als Gesellschafter der BZG gesamtschuld-\n\nnerisch weiterhin hafteten. Die Einstellung der Milchproduktion durch die von\n\nihnen unterhaltenen Gesellschaften habe nicht zu einem Wegfall der seitens\n\nder BZG vertraglich geschuldeten Milchlieferungspflicht geführt. Die im Rah-\n\nmenvertrag wie auch im Milchliefervertrag gewählten Formulierungen ließen\n\neine Vertragsauslegung dahin, daß mit der Einstellung der Rohmilchproduktion\n\nauch die Lieferpflichten entfielen, nicht zu. Die in den Verträgen vorgesehenen\n\nAusnahmen von der Verpflichtung, der Klägerin die gesamte Rohmilchproduk-\n\ntion anzudienen, seien vielmehr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts\n\nabschließend. Diese Formulierungen implizierten mithin auch die Verpflichtung,\n\ndie Produktion aufrechtzuerhalten. Andernfalls könne sich auch die Klägerin\n\ngegenüber den Beklagten auf eine etwaige Betriebseinstellung berufen, was\n\nmit der beabsichtigten langfristigen Bindung nicht zu vereinbaren wäre. Hieran\n\nändere auch die Berufung auf die insbesondere den Beklagten zu 1) bis 3)\n\ndrohende Insolvenz nichts. Zwar möge der Klägerin unter den behaupteten\n\nUmständen ein außerordentliches Recht zur Kündigung des Dauerschuldver-\n\nhältnisses zugestanden haben, nicht jedoch den Beklagten, die allein das Risi-\n\nko ihrer eigenen Leistungsfähigkeit getroffen habe. Der BZG sei durch Veräu-\n\nßerung ihres Viehbestandes die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten subjektiv\n\nunmöglich geworden, was gemäß § 275 Abs. 2 BGB der nachträglichen Un-\n\nmöglichkeit im Sinne von § 325 Abs. 1 BGB gleichstehe und was von den Be-\n\nklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu vertreten sei. Selbst wenn die Beklagten\n\naus finanziellen Gründen zu einer weiteren Bewirtschaftung der Milchviehanla-\n\nge B. nicht in der Lage gewesen sein sollten und die Veräußerung zur Ab-\n\nwendung eines drohenden Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei, habe\n\nes der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, eine anderweitige Er-\n\nfüllung der Vertragspflichten, beispielsweise durch die Beklagte zu 4), sicher-\n\nzustellen.\n\nDemgemäß hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Klägerin\n\nauf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des für die Zeit vom 1. August\n\n1998 bis 30. Juni 2003 sich ergebenden weitergehenden Schadens für be-\n\ngründet erklärt.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Auslegung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 11. April 1994\n\nsowie des damit übereinstimmenden § 1 des zwischen der SAM und der BZG\n\nabgeschlossenen Milchliefervertrages vom 13./29. April 1994 durch das Beru-\n\nfungsgericht dahingehend, daß die BZG bzw. die später gegründeten Gesell-\n\nschaften selbst bei einer Einstellung der Milchproduktion zur Milchlieferung\n\nverpflichtet sind, ist, wie die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis\n\n13) zu Recht rügen, nicht frei von Rechtsfehlern. Daher ist die tatrichterliche\n\nAuslegung für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).\n\n1. Zu den anerkannten Grundsätzen der Vertragsauslegung gehört es,\n\ndaß diese in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Verein-\n\nbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu\n\nberücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995\n\n- XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; BGH, Urteil vom\n\n11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371 = NJW 2001, 144 unter II\n\n1). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es zwar erkannt hat,\n\ndaß die Verpflichtungen des Verkäufers in den genannten Verträgen an die\n\n\"Rohmilcherzeugung\" der gebundenen Landwirte anknüpfen, hieraus jedoch\n\nkeine Folgerungen gezogen, sondern ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine\n\nLieferpflicht des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Fortdauer seiner Milchpro-\n\nduktion entnommen hat. Die Verpflichtung des Verkäufers, \"seine gesamte\n\nRohmilcherzeugung\" - mit den genannten zwei Ausnahmen - der SAM bzw. der\n\nKlägerin als Vertragsnachfolgerin zum Kauf anzubieten, setzt jedoch eine\n\nRohmilchproduktion der BZG bzw. ihrer Nachfolgegesellschaften voraus und\n\nsteht einer Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch - unabhängig vom Um-\n\nfang der Produktion und Fortbestand des Betriebes - nicht gleich.\n\n2. Mit seinem Verständnis der fraglichen Vertragsbestimmungen verletzt\n\ndas Berufungsgericht darüber hinaus das Gebot einer nach beiden Seiten hin\n\ninteressengerechten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR\n\n103/93, WM 1994, 1720 = NJW 1994, 2228 unter II 2 b; Senatsurteil vom\n\n29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289 = NJW 2000, 2508 unter II\n\n2 a, jew. m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt\n\nzurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78, WM\n\n1979, 918 unter II).\n\nWie die Revisionskläger zu Recht geltend machen, hängt die Rentabili-\n\ntät landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur von der Tüchtigkeit des Landwirts,\n\nsondern von der jeweiligen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft und\n\nder Bundesrepublik Deutschland ab. Dadurch kann es dazu kommen, daß ein\n\nLandwirt seinen Betrieb umstellen muß, um in den Genuß von Subventionen,\n\nBeihilfen, Steuervergünstigungen, Stillegungsprämien und anderem zu gelan-\n\ngen und damit wettbewerbsfähig zu bleiben. Darüber hinaus können persönli-\n\nche Gründe und allgemeine wirtschaftliche Überlegungen die Einstellung der\n\nMilchproduktion erforderlich machen. Es entspricht daher, wie auch dem Ver-\n\ntragspartner erkennbar ist, nicht dem Interesse des Landwirts, mit der Einge-\n\nhung einer Verpflichtung zur Anbietung seiner \"Rohmilchproduktion\" zugleich\n\ndie Pflicht zur Aufrechterhaltung seines milchproduzierenden Betriebes bis zum\n\nEnde der Vertragslaufzeit, die sich hier zunächst von 1994 bis 30. Juni 2000,\n\nsodann bis zum 30. Juni 2003 erstrecken sollte, übernehmen zu wollen. Die im\n\nVertrag eingeräumten Ausnahmen (unmittelbarer Verbrauch, Direktvermark-\n\ntung mit Zustimmung der Käuferin) stellen demnach lediglich eine Einschrän-\n\nkung der Verpflichtung des Verkäufers zur Anbietung seiner Rohmilcherzeu-\n\ngung dar, nicht aber eine abschließende Regelung über das Freiwerden von\n\neiner Lieferverpflichtung. Das durch den Vertrag geschützte Interesse der Klä-\n\ngerin besteht demgegenüber darin, daß die von ihren Vertragspartnern er-\n\nzeugte Milch (nur) ihr angeboten und von diesen nicht anderweitig vermarktet\n\nwird. In diese geschützten Belange wird nicht eingegriffen, wenn die Klägerin\n\nvon den Landwirten, die aus den oben genannten Erwägungen ihre Milchpro-\n\nduktion eingestellt haben, nicht mehr mit Milch beliefert wird.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Berufung der\n\nBeklagten auf eine Betriebseinstellung mit der beabsichtigten langfristigen Bin-\n\ndung nicht unvereinbar. Diese langfristige Bindung der Vertragspartner im Be-\n\nreich des Einzugsgebiets der SAM, durch welche die Existenz der betroffenen\n\nmilcherzeugenden Betriebe gesichert und gleichzeitig ein Nachfolgeunterneh-\n\nmen für die in Gesamtvollstreckung befindliche SAM gewonnen werden sollte,\n\nist auch dann gewährleistet und sinnvoll, wenn die Anbietungspflicht der Ver-\n\nkäufer auf die tatsächlich erzielte Milchproduktion beschränkt ist. Dieser An-\n\nbietungspflicht, die einen anderweitigen Absatz der Rohmilchproduktion durch\n\ndie Verkäufer ausschloß, steht dann die Abnahmepflicht der SAM bzw. der\n\nKlägerin als Gegenleistung gegenüber.\n\nIII. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen,\n\nkann der Senat die Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmungen selbst\n\nvornehmen (BGHZ 124, 39, 45; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98,\n\nWM 2000, 1195 = NJW 2000, 2099 unter I 2 c). Danach sind die Verkäufer und\n\ndamit die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zur Belieferung der Klägerin\n\nnicht mehr verpflichtet, wenn sie aus vertretbaren Gründen ihren Betrieb auf-\n\ngegeben haben und daher nicht mehr in der Lage sind, Milch aus eigener Pro-\n\nduktion zum Verkauf anzubieten. Dies ist hier von sämtlichen noch am Revisi-\n\nonsverfahren beteiligten Beklagten geltend gemacht worden, ohne daß die\n\nKlägerin dem entgegengetreten wäre. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt\n\nvorgetragen hat, eine Auslegung der Klausel dahingehend, daß bei willkürli-\n\ncher Einstellung der Milchproduktion die Lieferverpflichtung entfalle, entspre-\n\nche weder dem allgemeinen Verständnis der Mitglieder der SMEG noch dem\n\nParteiwillen, steht dies der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da ein\n\nsolcher Fall hier auch von der Klägerin nicht behauptet worden ist.\n\nDa die zwischen der Klägerin und der BZG bestehenden Verträge auch\n\neine Verpflichtung der Verkäufer nicht enthalten, das Andienungsrecht auf ei-\n\nnen etwaigen Betriebsnachfolger zu übertragen, scheidet ein Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin wegen Verletzung dieser Pflicht bei Übertragung der\n\nMilchviehanlage auf die frühere Beklagte zu 4) ebenfalls aus.\n\nIV. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) war da-\n\nher unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung\n\ndes landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr.\nBeyer\n\nDr. Deppert, 22.2.2002, Dr. Frellesen\nfür den wegen Urlaubs\nan der Unterzeichnung\nverhinderten\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/viii-zr-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-13/viii-zr-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:50.581252+00:00"}}