{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"VIII ZR 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 119/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 30. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hatte unter der Bezeichnung \"die Kugel\" ein elektronisches\n\nSystem zur Automatisierung des Hauses entwickelt. Die Beklagte zu 1) (im fol-\n\ngenden: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte\n\nzu 2) ist, vertreibt unter anderem elektronische Geräte. Anfang Oktober 1996\n\nkaufte die Beklagte von der Klägerin zunächst zwecks Erprobung zwei Ba-\n\nsispakete mit je einer Kugel sowie zwei weitere Kugeln. Am 14. Oktober bzw.\n\n4. November 1996 unterzeichneten die Beklagte und die Klägerin eine Ver-\n\ntriebsvereinbarung, in der die Klägerin der Beklagten das Alleinvertriebsrecht\n\nin bestimmten Bundesländern einräumte. Am 15. Oktober 1996 bestellte die\n\nBeklagte bei der Klägerin 200 Basispakete sowie 150 zusätzliche Kugeln zum\n\nPreis von insgesamt 137.840 DM. Bei Abschluß der Verträge war der Beklag-\n\nten bekannt, daß die von ihr gekauften Kugeln lediglich eine Schaltfunktion\n\nausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen (Licht- und Tempe-\n\nratursensor, Dimmer, Feuchtigkeitsmesser, Bewegungsmelder) noch nicht zur\n\nVerfügung standen. Die erste Teillieferung wurde von der Beklagten bezahlt.\n\nDie Rechnungen für weitere Teillieferungen beglich die Beklagte nicht.\n\nAm 24. Januar 1997 verhandelten die Klägerin und die Beklagte über\n\ndie Entwicklung einer neuen, kostengünstigeren Kugel, die die bisher fehlen-\n\nden Funktionen der alten Kugel enthalten und mit dieser kompatibel sein sollte.\n\nMit Schreiben vom 1. und 17. April 1997 mahnte die Klägerin die Bezahlung\n\nder offenen Rechnungen an und wies unter anderem darauf hin, daß bei Aus-\n\nbleiben des Geldes die Entwicklung der neuen Kugel in Gefahr sei. Als die Be-\n\nklagte nicht zahlte, stellte die Klägerin die Entwicklungsarbeiten aus Geldman-\n\ngel ein. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 1997 ließ die Beklagte die Wande-\n\nlung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages erklären, weil die ge-\n\nlieferten Kugeln wegen der fehlenden Funktionen mangelhaft seien.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von den Beklag-\n\nten als Gesamtschuldnern Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises in Höhe\n\nvon 83.624,32 DM nebst Zinsen. Die Beklagten, die klargestellt haben, daß die\n\ngelieferten Kugeln selbst mangelfrei sind, machen geltend, daß das System\n\nwegen der fehlenden Funktionen mangelhaft sei. Sie behaupten, die Klägerin\n\nhabe vor Vertragsschluß ausdrücklich zugesagt, daß Kugeln mit weiteren\n\nFunktionen spätestens Anfang 1997 lieferbar seien. Die Klägerin behauptet,\n\ndie Beklagte habe seinerzeit erklärt, die am 15. Oktober 1996 bestellten Ku-\n\ngeln im Weihnachtsgeschäft absetzen zu wollen.\n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben, das Ober-\n\nlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stünden weitere Kaufpreisansprüche nicht zu. Sie sei der\n\nBeklagten wegen Verletzung nachvertraglicher Nebenpflichten zum Schadens-\n\nersatz verpflichtet. Die Beklagte könne deswegen zumindest Freistellung von\n\nder restlichen Kaufpreisforderung der Klägerin verlangen. Ob schon das Un-\n\nterlassen der Weiterentwicklung der Kugel eine Vertragsverletzung der Kläge-\n\nrin darstelle, könne offen bleiben. Jedenfalls habe sich die Klägerin deshalb\n\nschadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Beklagte nicht unmißverständlich\n\ndarauf hingewiesen habe, daß sie die Weiterentwicklung der Kugel ohne Zah-\n\nlung des Restkaufpreises mangels ausreichenden Eigenkapitals einstellen\n\nmüsse. Zu einem solchen Hinweis sei die Klägerin angesichts der grundlegen-\n\nden Bedeutung der Weiterentwicklung für die Verwertbarkeit der bereits gelie-\n\nferten Kugeln und für die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Ver-\n\ntriebsvereinbarung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung habe die Kläge-\n\nrin durch den in ihrem Schreiben vom 17. April 1997 enthaltenen Hinweis dar-\n\nauf, daß die Entwicklung in Gefahr sei, nicht genügt.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht den der Höhe nach unstreitigen Restkaufpreisanspruch der Klägerin aus\n\n§ 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu 1), für den die Beklagte zu 2) gemäß\n\n§ 128 HGB haftet, zu Unrecht verneint.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\neine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung nachvertraglicher Neben-\n\npflichten der Klägerin angenommen hat, weil diese die Beklagte nicht unmiß-\n\nverständlich darauf hingewiesen habe, daß sie die Weiterentwicklung der Ku-\n\ngel ohne die Zahlung des Restkaufpreises mangels ausreichenden Eigenkapi-\n\ntals einstellen müsse.\n\n1. Dem Berufungsgericht kann bereits insoweit nicht gefolgt werden, als\n\nes eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, die Beklagte auf die drohende\n\nEinstellung der Weiterentwicklung der Kugel hinzuweisen, aus der \"grundle-\n\ngenden Bedeutung\" hergeleitet hat, \"die die Entwicklung der Zusatzkompo-\n\nnenten für die Verwertbarkeit der bereits gelieferten Ware und für die Zusam-\n\nmenarbeit der Parteien im Rahmen der Vertriebsvereinbarung hatte\". Offen-\n\nbleiben kann, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung die Weiterentwicklung\n\nfür die Vertriebsvereinbarung der Parteien hatte. Hier geht es nicht um diese\n\nVereinbarung, sondern allein um den Kaufvertrag über die Lieferung von Ku-\n\ngeln, aus dem noch ein Restkaufpreis offen ist. Insoweit kommt der Weiterent-\n\nwicklung der Kugeln nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Be-\n\ndeutung zu. In der Revisionsinstanz ist nämlich mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gemäß der unter Zeugenbeweis gestellten\n\nBehauptung der Klägerin davon auszugehen, daß die Beklagte die unter dem\n\n15. Oktober 1996 bestellten Kugeln schon im Weihnachtsgeschäft 1996 abset-\n\nzen wollte. Dabei war ihr unstreitig bekannt, daß die Kugeln lediglich eine\n\nSchaltfunktion ausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen\n\nnoch nicht zur Verfügung standen. Die Beklagten haben zwar behauptet, die\n\nKlägerin habe vor Vertragsschluß ausdrücklich zugesichert, daß Zusatzkugeln\n\nmit weiteren Funktionen spätestens Anfang 1997 lieferbar sein würden. Fest-\n\nstellungen dazu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Danach\n\nspielten die Zusatzfunktionen für die Kugeln, um deren Bezahlung es hier geht,\n\nnach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Rolle.\n\n2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen,\n\ndie Klägerin habe der Beklagten die Bedeutung der Zahlung des Restkaufprei-\n\nses für die Weiterentwicklung der Kugel durch ihr Schreiben vom 17. April\n\n1997 nicht unmißverständlich klargemacht. Die tatrichterliche Auslegung von\n\nIndividualerklärungen ist zwar revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verlet-\n\nzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfah-\n\nrensvorschriften überprüfbar (st.Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 14. Juni 2000\n\n- VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309 unter B I 1 b m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler\n\nliegt hier aber vor, weil das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom\n\n17. April 1997 nur unvollständig gewürdigt hat. Darin heißt es zunächst:\n\n\"Wir müssen heute mit der dringlichen Bitte an Sie herantreten,\ndie offenen Rechnungen ... innerhalb der nächsten zehn Tage\nohne weiteren Aufschub zu begleichen.\n\nWir wären von unserer Seite gerne bereit, Ihnen den o.g. Betrag\nweiterhin zu stunden, leider läßt unsere finanzielle Lage das nicht\nzu. Des weiteren hat uns unser Lieferant per Anwaltsschreiben für\ndie an Sie gelieferten Kugeln eine letzte Frist gesetzt und wir\n\nkönnen und wollen uns eine gerichtliche Auseinandersetzung\nnicht erlauben ... .\"\n\nDaran schließt sich dann der vom Berufungsgericht angeführte Hinweis\n\nan:\n\n\"Bitte halten Sie v.g. Termin unbedingt ein, ansonsten wäre auch\nunsere eigene Entwicklung für die Version 2 in Gefahr\".\n\nAngesichts dieses eindringlichen Hinweises der Klägerin auf ihre finan-\n\nzielle Notsituation konnte die Beklagte nicht im Zweifel darüber sein, daß ihre\n\nbeharrliche Zahlungsverweigerung das Ende der Weiterentwicklung der Kugel\n\nbedeutete, zumal die Klägerin ihr bereits mit Schreiben vom 1. April 1997 mit-\n\ngeteilt hatte:\n\n\"Wir haben durch Ihre erste Teilzahlung einige Lieferanten zum\nStillhalten bewegen können, sind aber nun so weit, daß wir drin-\ngend die Restzahlung benötigen, um unsere Verbindlichkeiten\nabzudecken.\"\n\nGegenteiliges haben im übrigen die Beklagten selbst nicht geltend ge-\n\nmacht.\n\n3. Wie die Revision weiter zu Recht beanstandet, hat das Berufungsge-\n\nricht auch nicht bedacht, daß sich die Beklagte zuerst selbst vertragsuntreu\n\nverhalten hat, indem sie den ausstehenden Restkaufpreis nicht bezahlt hat.\n\nAngesichts dessen ist es den Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\nversagt, der Klägerin die vom Berufungsgericht zur Last gelegte Verletzung\n\nnachvertraglicher Pflichten entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise haben dies\n\ndie Beklagten selbst in den Vorinstanzen auch nicht getan.\n\nIII. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Insbesondere war die Beklagte nicht nach §§ 459, 462 BGB zur Wan-\n\ndelung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages berechtigt. Die ge-\n\nlieferten Kugeln sind für sich genommen selbst nach Ansicht der Beklagten\n\nmangelfrei. Das Kugel-System mag gemäß der Behauptung der Beklagten oh-\n\nne die Zusatzfunktionen mangelhaft sein. Der Beklagten war \n\njedoch\n\n- ungeachtet der Angaben auf der Verpackung - bei Abschluß des Kaufvertra-\n\nges unstreitig bekannt, daß die von ihr gekauften Kugeln lediglich eine Schalt-\n\nfunktion ausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen noch nicht\n\nzur Verfügung standen. Gemäß § 460 BGB können sich die Beklagten daher\n\nauf diesen etwaigen Mangel nicht berufen. Zu der von ihnen behaupteten aus-\n\ndrücklichen Zusicherung der Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages, daß\n\nZusatzkugeln mit weiteren Funktionen spätestens Anfang 1997 zur Verfügung\n\nstünden, hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob schon die\n\nEinstellung der Weiterentwicklung der Kugel eine positive Vertragsverletzung\n\ndarstellt. Insoweit fehlt es auch an Feststellungen dazu, woraus sich die Ver-\n\npflichtung der Klägerin zur Weiterentwicklung der Kugel ergeben soll. Davon\n\nabgesehen stand der Klägerin wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten\n\njedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.\n\nIV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tat-\n\nsächlicher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben\n\nund\n\nder Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Deppert \n\nDr. Frellesen\n\nfür den wegen urlaubsbedingter\nAbwesenheit an der Unterzeichnung\nverhinderten Richter am Bundes-\ngerichtshof Dr. Wolst\n18. Juli 2001","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/viii-zr-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/viii-zr-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:55.476440+00:00"}}