{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_109-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"VIII ZR 109/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 13 Abs. 3 Verkündet am: 12. September 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucher- kreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamt- schuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung. VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6 § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwen- dung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasing- nehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 109/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerbrKrG § 13 Abs. 3\n\nVerkündet am:\n12. September 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucher-\n\nkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG\n\nzugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamt-\n\nschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine\n\nAnwendung.\n\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin\n\neinzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwen-\n\ndung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasing-\n\nnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.\n\nBGH, Urteil vom 12. September 2001 - VIII ZR 109/00 - OLG Braunschweig\n\n LG Göttingen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wirt-\n\nschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der \"Grund-\n\nstücksverwaltung H. , M. und S. BGB-Gesellschaft mit Haf-\n\ntungsbeschränkung\" (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die\n\nVerwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Ver-\n\npachtung und Veräußerung des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebau-\n\nten Grundstücks K. straße in E. ist. Durch den gleichen Vertrag\n\nübernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdge-\n\nschoß des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs\n\nverkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladenein-\n\nrichtung und das Rollgitter an die Klägerin. Gleichzeitig mietete er diese Ge-\n\ngenstände durch \"Mietkaufvertrag\" vom 29. September/3. Dezember 1992 zu-\n\nrück. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer \"Mietbe-\n\nrechnungsgrundlage\" von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM\n\nim ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rück-\n\nseite des Vertragsformulars abgedruckten \"Allgemeinen Mietbedingungen\" der\n\nKlägerin lauten unter anderem wie folgt:\n\n1. Vertragsabschluß und Eigentumsverhältnisse\n\n...\n\nDem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das juristische Eigen-\ntum an dem Mietgegenstand erwirbt.\n\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das wirtschaftli-\nche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der\nMieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus-\nzuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche För-\ndermittel selbst beantragen.\n\n11. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz\n\nKommt der Mieter mit zwei Mietraten ... in Verzug ..., so hat der\nVermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kündigen und\nvom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt be-\nrechnet:\n\nDer Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum\nAblauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten und\nVerwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter\nden Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der\nRestforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgut-\nschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgut-\nschrift abgegolten.\n\n...\n\nSofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwen-\ndung findet, gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges\ndes Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG.\n\n12. Beendigung des Mietkaufvertrages\n\nDer Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungs-\ngemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertrags-\nparteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht\nsodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über. ...\"\n\nDurch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezember\n\n1994 beantragte die E. B. GmbH (im folgenden EB-GmbH), die\n\ndas Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klägerin den Eintritt in den\n\nMietkaufvertrag \"ab 1.01.1995 (Vertragsübernahme)\". Weiter heißt es in dem\n\nSchreiben in bezug auf den Beklagten:\n\n\"Der bisherige Mietkäufer gewährleistet der Leasinggesellschaft\ndie Erfüllung des Vertrages durch den Mietkäufer. Er bleibt neben\ndiesem für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamt-\nschuldner verpflichtet ...\"\n\nUnter dem 23. Januar 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,\n\n\"daß wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß zum 01.01.1995\nauf die Firma E. B. GmbH umgeschrieben haben ...\nWir machen darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen\nMietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwort-\nlich bleiben.\"\n\nIn der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierig-\n\nkeiten gemäß einer Stundungsabrede mit der Klägerin nur die Hälfte der ver-\n\neinbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklärte die\n\n- inzwischen umbenannte - GbR der EB-GmbH die fristlose Kündigung des\n\nMietvertrages über das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterrich-\n\ntete die Klägerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit\n\nSchreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortbe-\n\nstehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rückstandes bis zum 4. Januar\n\n1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klägerin am folgenden\n\nTag zuging, erklärte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mit-\n\nhaftungserklärung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Täuschung über\n\ndie Vermögensverhältnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und\n\n30. Januar 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der - inzwischen aus dem\n\nLadenlokal ausgezogenen - EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsver-\n\nhältnis fristlos. Nachdem die GbR die Klägerin zweimal, zuletzt mit Schreiben\n\nvom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte,\n\nließ die Klägerin diese verwerten.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin durch einen am\n\n19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahn-\n\nbescheids eingeleitet hat, begehrt die Klägerin von dem Beklagten rückständi-\n\nge Mietraten und Schadensersatz gemäß Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedin-\n\ngungen nach näherer Berechnung in Höhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen.\n\nDer Beklagte hat unter anderem eingewandt, daß der Mietkaufvertrag und sei-\n\nne Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderli-\n\nchen Angaben nichtig seien, daß er seine Mitverpflichtungserklärung wirksam\n\nwiderrufen habe, daß die Klägerin durch die Ansichnahme und Verwertung der\n\nMietkaufsachen vom Vertrag zurückgetreten sei und daß die Klageforderung\n\nverjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revi-\n\nsion der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-\n\nse, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als son-\n\nstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwen-\n\ndungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluß des\n\nVertrages Ende 1992 als auch bei der späteren Vertragsergänzung gemäß § 1\n\nAbs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer\n\nKündigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil\n\ndem ein über § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rücktritt vom Mietkauf\n\nentgegenstehe, der allenfalls einen - hier nicht eingeklagten - Aufwendungser-\n\nsatz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslöse. Dies gelte unabhängig davon, ob in\n\nder Vertragsübernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH)\n\nbzw. eine eigenständige Schuldübernahme (des Beklagten) oder eine modifi-\n\nzierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die An-\n\nwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1\n\nVerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschränken, daß\n\ndie dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingverträgen zum Tragen kämen,\n\ndie wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein \"letztendliches Er-\n\nwerbsrecht\" des Mieters vorsähen. Die Klägerin habe die Mietkaufgegenstände\n\nim Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem\n\nsie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mieträumen ent-\n\nfernt habe. Die Kündigung der Klägerin vom 26. bzw. 30. Januar 1996 stehe\n\neinem Übergang zum Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rücktritt\n\nausgelöste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rückabwicklungsschuld-\n\nverhältnis schließe im Verhältnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen\n\nMietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis aus. Zu keinem an-\n\nderen Ergebnis komme man, wenn im Verhältnis zum Beklagten die Kündi-\n\ngungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann\n\nfehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhältnisses nach\n\nNr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten\n\nAnspruch auf Zahlung von rückständigen Mietraten und Schadensersatz aus\n\ndem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezoge-\n\nnen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Über-\n\nnahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung\n\nder Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 teil-\n\nweise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin eine\n\nSchadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt.\n\nHingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Mie-\n\ntraten in einer noch festzustellenden Höhe gegeben.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichne-\n\nten Ansprüche nicht durch einen Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1\n\nVerbrKrG und ein dadurch begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis aus-\n\ngeschlossen.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die\n\nÜbernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinba-\n\nrung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz\n\n- gemäß § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung - angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es\n\nsich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine \"modifizierte Fortsetzung\" des\n\nursprünglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluß eines \"neuen Miet-\n\nkaufvertrages\" zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine \"eigenstän-\n\ndige Schuldübernahme\" des Beklagten handelt.\n\naa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem\n\nMietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsübernehmerin\n\naufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, daß das Eigentum an der Mietsache gemäß Nr. 12 der Allgemei-\n\nnen Mietbedingungen der Klägerin bei Vertragsende \"entschädigungslos vom\n\nVermieter auf den Mieter über(geht)\", handelt es sich nach zutreffender Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1\n\nAbs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl.\n\nBülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Be-\n\narb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1\n\nVerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich\n\nvon Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderliche Kreditfunk-\n\ntion liegt darin, daß die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die\n\nLadeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen überlassen, den Kaufpreis\n\njedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der\n\nMietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des früheren Ab-\n\nzahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist.\n\nDagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluß und\n\nÄnderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrücklich keine Ein-\n\nwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Verträge der Par-\n\nteien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch\n\nden Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und Ge-\n\nschäftsräumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276\n\nf). Dafür, daß sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung\n\neine berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klägerin nichts dar-\n\ngetan. Der Umstand, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen mögli-\n\ncherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist\n\nnach § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Verbrauchereigenschaft unerheblich.\n\nbb) Handelt es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag\n\nzwischen der Klägerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des Be-\n\nklagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ndas Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkauf-\n\nvertrag gemäß den vorstehenden Ausführungen eine sonstige Finanzierungs-\n\nhilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Ver-\n\nbraucher gewährt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94,\n\n97).\n\nb) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daß\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13\n\nAbs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist,\n\nweil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen Fi-\n\nnanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG gege-\n\nbenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken\n\nist, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa).\n\nc) Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu bean-\n\nstanden, einem Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe\n\nihre vorherige Kündigung vom 26. bzw. 30. Januar 1996 - deren Wirksamkeit in\n\ndiesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann - nicht entgegen\n\n(vgl. Bülow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG\n\nRdnr. 7).\n\nd) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG\n\nnach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und\n\nNutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daß dies in bezug auf\n\nden Beklagten nicht der Fall ist.\n\n§ 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den\n\ndie Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum\n\ndamaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und\n\nNutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag\n\nmit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5\n\nAbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13\n\nAbs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO,\n\n§ 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12,\n\njew. m.w.Nachw.). Dadurch, daß die Klägerin die Mietkaufsachen zwecks Ver-\n\nwertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung\n\nentzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Miet-\n\nkaufvertrag begründete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist\n\nvielmehr auf die EB-GmbH übergegangen, die durch die dreiseitige Vereinba-\n\nrung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den\n\nMietkaufvertrag eingetreten ist, während der Beklagte danach aus dem Miet-\n\nkaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner ne-\n\nben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3\n\nVerbrKrG gegenüber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen\n\nkönnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft kei-\n\nne natürliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemäß § 2\n\nAbs. 1 für sie nicht gilt.\n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als rich-\n\ntig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin\n\nin einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Höhe verneint\n\nhat. Dagegen ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung\n\nrückständiger Miete zuzubilligen.\n\na) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des Be-\n\nklagten nicht nichtig, sondern - mit niedrigeren Mietraten - wirksam zustande\n\ngekommen.\n\naa) Allerdings war der - dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende\n\n(vgl. oben unter II 1 a aa) - Vertrag ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG\n\nwegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur\n\nVereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen\n\nAngabe des Teilzahlungspreises nichtig.\n\nAuch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich\n\nbei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im\n\nSinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was\n\ndeswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen\n\nder Klägerin \"das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem\n\nMieter liegt\" und dieser \"demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus-\n\nzuweisen, abzuschreiben (hat) und ... gegebenenfalls mögliche öffentliche För-\n\ndermittel selbst beantragen (kann)\" (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der\n\nLeasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179 \n\nf; derselbe \n\nin Graf von Westpha-\n\nlen/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Bülow aaO,\n\n§ 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedin-\n\ngungen der Klägerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Ver-\n\ntragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter übergeht. Unabhängig\n\ndavon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3\n\nAbs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu\n\nz.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996,\n\n384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH;\n\nMünchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 VerbrKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschränken\n\nist, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf\n\nFinanzierungsleasingverträge, die - wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach\n\nNr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin - einen Eigentumser-\n\nwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.\n\nDurch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom\n\n22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n\nder Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie -\n\n(87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive\n\nJahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die\n\nweiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter\n\ngemäß der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis\n\nund den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag\n\neiner etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine,\n\nzu denen sie fällig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungsko-\n\nsten. Im Anschluß an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5\n\nVerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwie-\n\nrigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmängeln und des Fehlens von\n\nPflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Fi-\n\nnanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete\n\nzuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball \n\nin\n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n\n8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß\n\nihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung\n\nfindet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht für solche\n\nMietverträge, die vorsehen, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter\n\nübergeht. Derartige Verträge - und damit auch der Mietkaufvertrag der Partei-\n\nen - unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2\n\nNr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken.\n\nDas gilt jedenfalls für den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in § 4\n\nAbs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darüber hinaus auch alle anderen in § 3\n\nAbs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf\n\ndie in Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind (so\n\nBülow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG\n\nRdnr. 29 f; MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang keiner Entscheidung.\n\nFinden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwen-\n\ndung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprünglich nichtig. Zwar bedurfte\n\nes nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises\n\nund des effektiven Jahreszinses, da die Klägerin als Leasingunternehmen nur\n\ngegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des\n\nTeilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daß in der Vertragsurkunde die er-\n\nste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgeführt sind,\n\nso daß sich daraus - mangels weiterer Bestandteile - der Teilzahlungspreis\n\nerrechnen läßt. Vielmehr muß der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgeführt\n\nwerden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen\n\nzu führen (Bülow aaO, § 4 Rdnr. 127; MünchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG\n\nRdnr. 60, jew.m.w.Nachw.).\n\nbb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § 6\n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gültig geworden, da der Beklagte bei dem hier\n\ngewählten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurückmietens bereits\n\nim Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den verein-\n\nbarten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsur-\n\nkunde nicht angegeben ist, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barzah-\n\nlungspreis, der hier der \n\n\"Mietberechnungsgrundlage\" \n\nin Höhe von\n\n234.263,20 DM entspricht, höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246\n\nBGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Bülow aaO,\n\n§ 6 Rdnr. 65).\n\nHieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der\n\nEB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH an-\n\nstelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts geändert.\n\nDurch diese Vertragsübernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberührt\n\ngeblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546\n\nunter II 2 a).\n\nb) Auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben\n\nder EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen.\n\nInsbesondere ist sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in\n\nder Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben\n\nfehlt. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Übernahme der\n\nMithaftung durch den Beklagten um einen selbständigen Schuldbeitritt handeln\n\nwürde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil\n\nvom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung\n\ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch Übergabe der Sache an den Kredit-\n\nnehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997\n\n- XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR\n\n244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch\n\nnicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in der\n\nVereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufver-\n\ntrag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine Schuldübernahme des\n\nBeklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufver-\n\ntrages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\n\nkann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.\n\nDanach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein\n\nZweifel daran bestehen, daß die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung\n\ndes Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrücklich so bezeich-\n\nneten \"Vertragsübernahme\" eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem\n\ngemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember\n\n1994 eingangs ausdrücklich Bezug genommen. Weiter wird auf die \"Restlauf-\n\nzeit\" des Vertrages verwiesen. Sodann heißt es, daß die EB-GmbH den \"Eintritt\n\nin den Vertrag\" beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten\n\nergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daß der Beklagte der Klägerin\n\n\"die Erfüllung des Vertrages\" durch die EB-GmbH \"gewährleistet\" und neben\n\ndieser \"für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet bleibt\". Danach kann von dem Abschluß eines neuen Mietkaufvertra-\n\nges zwischen der Klägerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Beklag-\n\nten keine Rede sein.\n\nAllein eine Vertragsübernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand\n\nder Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Kläge-\n\nrin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur für eine juristische Se-\n\nkunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EB-\n\nGmbH bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 28. Dezember\n\n1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung\n\nder Mietraten erbeten hatte, \"um weiterhin zahlungsfähig zu bleiben\". Demge-\n\nmäß hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994\n\nmitgeteilt, sie könne \"einer Vertragsübernahme ... nur unter der Bedingung zu-\n\nstimmen, daß Sie auch weiterhin für die Erfüllung dieses Vertrages mitver-\n\npflichtet bleiben\". Damit übereinstimmend heißt es in dem Schreiben der Klä-\n\ngerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsübernahme zugestimmt\n\nhat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen\n\nMietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben\".\n\nc) Der Beklagte hat seine auf den Abschluß des Mietkaufvertrages ge-\n\nrichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerru-\n\nfen.\n\naa) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Schreiben\n\ndes Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksam-\n\nkeit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklärung aus-\n\ngelegt hat. Daß der Beklagte das Wort \"Widerruf\" nicht gebraucht hat, ist uner-\n\nheblich. Vielmehr reicht es aus, daß er deutlich gemacht hat, er wolle den Ver-\n\ntragsschluß nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992\n\n- VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil\n\nvom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1).\n\nbb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem Be-\n\nklagten aber unabhängig davon, daß die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die\n\ndreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner\n\nStelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom\n\n17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein Widerrufsrecht\n\nnicht mehr zugestanden. Die Klägerin hat den Beklagten zwar nicht über sein\n\nWiderrufsrecht belehrt, so daß die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG ge-\n\nmäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 7\n\nAbs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr\n\nnach Abgabe seiner auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichteten Wil-\n\nlenserklärung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September\n\n1993 erloschen.\n\nd) Der Beklagte hat auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen\n\nMithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG\n\nwiderrufen.\n\nDurch die Übernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des Be-\n\nklagten begründet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schuld-\n\nbeitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71,\n\n78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die Übernahme der Mithaftung keine\n\nneuen Verpflichtungen des Beklagten begründet worden, die insoweit ein Wi-\n\nderrufsrecht rechtfertigen könnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Ver-\n\npflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag - nunmehr gesamtschuldne-\n\nrisch mit der EB-GmbH - aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b).\n\ne) Da die Klägerin aber die Vereinbarung über die gesamtschuldneri-\n\nsche Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom\n\n30. Januar 1996 nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt\n\nhat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte\n\nAnspruch auf Zahlung der rückständigen Mietraten.\n\naa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern\n\nVerbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine au-\n\nßerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Vorausset-\n\nzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 für den\n\nFall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier\n\nist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich\n\ngesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufver-\n\ntrag übernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die\n\nVereinbarung über die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt werden (vgl. Bülow aaO,\n\n§ 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, jeweils für den\n\nSchuldbeitritt). Denn das Schutzbedürfnis des Mithaftenden ist nicht geringer,\n\nsondern eher größer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz\n\nvoller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat\n\n(BGHZ 133, 71, 75 für den Schuldbeitritt).\n\nUnterliegt die Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mithin\n\nden Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines\n\nqualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klägerin an den\n\nBeklagten vom 22. Dezember 1995 erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1\n\nNr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klägerin darin weder dem Beklagten eine zweiwö-\n\nchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt noch damit die\n\nErklärung verbunden hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die ge-\n\nsamte Restschuld verlange.\n\nbb) Mangels wirksamer Kündigung ist der von der Klägerin geltend ge-\n\nmachte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingun-\n\ngen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten\n\nneben der EB-GmbH nicht begründet, da hierfür eine wirksame Vertragskündi-\n\ngung Voraussetzung ist. Der (Erfüllungs-)Anspruch der Klägerin auf Zahlung\n\nder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dage-\n\ngen unberührt, so daß der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten\n\nMietrückstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO).\n\nf) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6,\n\n198, 201 BGB verjährt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fällig ge-\n\nworden. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO\n\nist die Verjährung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch\n\ndie Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides am\n\n19. Dezember 1997 unterbrochen worden.\n\n3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand\n\nhaben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer\n\nFeststellungen zur Höhe der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetz-\n\nten, rückständigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Kläge-\n\nrin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_109-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/viii-zr-109-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_109-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_109-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/viii-zr-109-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_109-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:54.397496+00:00"}}