{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_104-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 104/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 104/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2000 aufgeho-\n\nben. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der\n\n14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 1999\n\nteilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die\n\nKlägerin 579.689,08 DM zu zahlen nebst Zinsen aus\n\n502.766,08 DM in Höhe von jährlich\n\n6,5 % seit dem 21. Oktober 1995 bis zum 30. Januar 1996,\n\n6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,\n\n5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,\n\n5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,\n\n4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,\n\n4,60 % seit dem 18. April 1997\n\nsowie aus 76.923,00 DM in Höhe von jährlich\n\n5,75 % seit dem 15. Juni 1996 bis zum 30. Oktober 1996,\n\n5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,\n\n4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,\n\n4,60 % seit dem 18. April 1997.\n\n2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die\n\nKlägerin darüber hinaus weitere 395.751,85 DM zu zahlen\n\nnebst Zinsen\n\naus 395.178,00 DM in Höhe von jährlich 8 % seit dem\n\n31. März 1995 und\n\naus 573,85 DM in Höhe von jährlich\n\n6,50 % seit dem 6. Dezember 1995 bis zum 30. Januar 1996,\n\n6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,\n\n5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,\n\n5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,\n\n4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,\n\n4,60 % seit dem 18. April 1997.\n\n3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8 der\n\nKosten der ersten Instanz, im übrigen tragen die Beklagten\n\ndie Kosten sämtlicher Rechtszüge als Gesamtschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Unternehmens-\n\nkaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1992 erwarben die Be-\n\nklagten von der damals als Treuhandanstalt bezeichneten Klägerin die Ge-\n\nschäftsanteile an der T. Textilbetrieb GmbH (künftig GmbH).\n\nIn § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine\n\nNeu- (bzw. Nach-)bewertung des im Eigentum der GmbH stehenden Grundbe-\n\nsitzes. Im einzelnen heißt es dazu:\n\n\"Zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehört Grundbesitz. Die Partei-\n\nen sind sich darüber einig, daß wegen des noch nicht funktionsfähigen\n\nGrundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung des Verkehrswertes von\n\nGrund und Boden zur Zeit nicht möglich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalb\n\nein vorläufiger Wertansatz für den Grund und Boden (nachfolgend auch\n\n\"Ausgangswert\") wie folgt zugrunde:\n\nGrundbuch\n\nGrundstücks-\nbezeichnung von \nG. str. \nG. str. \nG. str. \n\nP. \nP. \nP. \n\n275/3\n254/3\n280\n\n7152\n1146\n10520\n\nFlurstück\n\n9,--\n9,--\n9,--\n\nGröße DM/m2\n\nDie Parteien werden auf den 31.12.1994 eine Neubewertung von Grund\n\nund Boden der Gesellschaft (ohne Gebäude) durchführen, die, sollten\n\nsich die Parteien darüber nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem\n\nDatum anderweitig einigen, auf Antrag einer der Parteien oder der Treu-\n\nhandanstalt für beide Seiten verbindlich von einem öffentlich-rechtlich\n\nbestellten und vereidigten von der Industrie- und Handelskammer Dres-\n\nden zu bestellenden Grundstückssachverständigen durchzuführen ist.\n\nDie Kosten für die Erstellung des Gutachtens tragen die Parteien je hälf-\n\ntig. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen, die\n\nauf zwischenzeitliche Maßnahmen, wie insbesondere Bau- oder Er-\n\nschließungsmaßnahmen, die der Käufer (bzw. die Gesellschaft) selbst\n\ndurchgeführt oder für die er (sie) die Kosten getragen hat, unberück-\n\nsichtigt. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis\n\nzugrunde gelegten vorläufigen Wert für den Grund und Boden, so hat\n\nder Käufer den Betrag in Höhe der Wertdifferenz, höchstens jedoch\nDM 21,-- pro m2, innerhalb von 5 Jahren nach der Einigung bzw. Gut-\n\nachtenerstellung in fünf gleichen Jahresraten vorschüssig an den Ver-\n\nkäufer zu bezahlen und ab dem 31.03.1995 mit 8 % p.a. zu verzinsen.\"\n\nIn § 6 des Vertrages wurde den Beklagten eine Investitionsverpflichtung\n\nauferlegt. Danach hatten sie dafür einzustehen, daß der Gesellschaft bis spä-\n\ntestens 31. Dezember 1994 Mittel zu Investitionen in Höhe von 1.500.000 DM\n\nzur Verfügung stünden. Für den Fall, daß sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur\n\nteilweise nachkämen, sollte die Klägerin - vom Vorliegen bestimmter Ausnah-\n\nmetatbestände abgesehen - berechtigt sein, eine Vertragsstrafe in Höhe von\n\n25 % der nicht durchgeführten Investitionen zu verlangen.\n\nDie nach § 4 Abs. 4 des Vertrages veranlaßte Neubewertung der\n\nGrundstücke der GmbH ergab jeweils qm-Preise von mehr als 30 DM. Die Be-\n\nklagten zahlten die daraufhin von der Klägerin verlangten Beträge\n\n(316.142,40 DM sowie - zahlbar zum 28. September 1999 - 79.035,60 DM und\n\nanteilige Gutachterkosten von 573,85 DM) nicht. Ebenso vergeblich forderte\n\ndie Klägerin wegen unterlassener Investitionen gemäß § 6 Abs. 2 bis Abs. 4\n\ndes Vertrages 375.000 DM (= 25 % der zugesagten \n\nInvestitionen von\n\n1.500.000 DM). Wegen dieser und anderer Ansprüche aus dem Kaufvertrag\n\nsowie wegen einer von der Beklagten am 13. Juli 1993 übernommenen (weite-\n\nren) strafbewehrten Verpflichtung zu \n\nInvestitionen \n\n(Vertragsstrafe von\n\n76.923,00 DM) hat die Klägerin mit \n\nihrem Antrag zu 1) Zahlung von\n\n1.041.716,25 DM sowie der weiteren 79.035,60 DM verlangt. Ferner hat sie mit\n\nihrem Antrag zu 2) Stufenklage erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung einer\n\nVertragsstrafe in Höhe von 375.000 DM verurteilt, weil die Beklagten ihrer In-\n\nvestitionspflicht aus dem Vertrag vom 6. November 1992 nicht nachgekommen\n\nseien. Wegen weiterer nicht eingehaltener Zusagen aus dem Vertrag hat es\n\ndie Beklagten für verpflichtet gehalten, 150.000 DM zu zahlen. Ferner hat es\n\ndem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben.\n\nDagegen hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aufgrund der Neu- (bzw.\n\nNach-)bewertungsklausel sowie der Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 1993\n\nverneint.\n\nGegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin\n\nhat ihren Zahlungsanspruch, soweit ihr dieser aberkannt worden ist, in Höhe\n\nvon 472.674,85 DM weiter verfolgt. Den Klageantrag zu 2 haben die Parteien\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten\n\nauch zur Bezahlung der Vertragsstrafe aus der Verpflichtungserklärung vom\n\n13. Juli 1993 (76.923 DM) verurteilt. Die Verurteilung wegen der in der Verein-\n\nbarung vom 6. November 1992 eingegangenen Vertragsstrafe für nicht getä-\n\ntigte \n\nInvestitionen hat das Berufungsgericht um 22.908,44 DM auf\n\n352.091,56 DM vermindert. Es hat \n\ninsoweit \n\nInvestitionen \n\nin Höhe von\n\n91.633,75 DM als bewiesen angesehen. Insgesamt hat das Berufungsgericht\n\nder Klägerin mithin 579.014,56 DM zuerkannt. Die von der Klägerin aufgrund\n\nder Nachbewertung \n\nin Höhe von 395.178 DM \n\n(316.142,40 DM und\n\n79.035,60 DM) und 573,85 DM geltend gemachten Ansprüche hat auch das\n\nBerufungsgericht abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke erhobe-\n\nnen Anspruch weiter. Daneben macht sie geltend, dem Oberlandesgericht sei\n\nbei der Addition der von ihm als erwiesen erachteten Investitionen zugunsten\n\nder Beklagten ein Rechenfehler unterlaufen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit dies für das Revisionsverfahren noch\n\nvon Interesse ist, ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke der\n\nGmbH kein Anspruch zu. Die einschlägige Klausel im Vertrag sei eine Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung. Als solche unterliege sie der Inhaltskontrolle nach\n\n§ 9 Abs. 1 AGBG. Dieser Nachprüfung sei die Klausel nicht etwa gemäß § 8\n\nAGBG entzogen. Denn es handele sich insoweit um eine Preisnebenbestim-\n\nmung, die abweichend vom Leitbild des § 433 Abs. 2 BGB eine Nachleistungs-\n\npflicht begründe. Die Nachbewertungsklausel sei unwirksam, weil sie entgegen\n\nTreu und Glauben die Beklagten unangemessen benachteilige. Dies müsse\n\nschon deshalb angenommen werden, weil nach dem Vertrag die Berücksichti-\n\ngung \n\neiner \n\nnachträglichen Wertminderung \n\nzum Stichtagszeitpunkt\n\n31. Dezember 1994 nicht möglich sei.\n\nDie Beklagten hätten im Frühjahr 1993 Webereimaschinen angeschafft\n\nund dadurch Investitionen in Höhe von 91.633,75 DM vorgenommen. Dies ste-\n\nhe aufgrund der Aussage des Zeugen P. fest. Nach der zugrundeliegenden\n\nVereinbarung müsse die vom Landgericht ausgeurteilte Vertragsstrafe von\n\n375.000 DM, die dem Grunde nach berechtigt sei, um 25 % des festgestellten\n\nInvestitionsvolumens (25 % von 91.633,75 DM = 22.908,44 DM) reduziert wer-\n\nden. Die Beklagten schuldeten mithin \n\ninsoweit nur \n\n(375.000 DM \n\n-\n\n22.908,44 DM =) 352.091,56 DM.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Der Klägerin steht für den Grundbesitz der GmbH ein Anspruch auf\n\ndie Wertdifferenz von 21 DM/qm zwischen dem Wert der Grundstücke und dem\n\nvorläufigen Wertansatz von 9 DM/qm selbst dann zu, wenn es sich bei der\n\nNachbewertungsklausel des § 4 Abs. 4 des Unternehmenskaufvertrages, an-\n\nders als die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.\n\nDann nämlich ist diese Bestimmung gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle\n\nnach den §§ 9 ff. AGBG entzogen.\n\na) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlaß des ange-\n\ngriffenen Urteils in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 2001 (V ZR 452/99,\n\nNJW 2001, 2399 unter II 2 c) und vom 11. Mai 2001 (V ZR 491/99, WM 2001,\n\n1305 unter II 1) die Auffassung vertreten, daß eine derartige Nachbewertungs-\n\nklausel nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG nicht unterlie-\n\nge, weil die Klausel unmittelbar die Höhe des vom Käufer im Endergebnis zu\n\nzahlenden Kaufpreises bestimme. Kontrollfähig seien jedoch lediglich Neben-\n\nabreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an\n\nderen Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, dispositi-\n\nves Gesetzesrecht treten könne. Solche Nebenabreden regelten nicht das Ob\n\nund den Umfang von Entgelten, sondern hätten die Art und Weise der Erbrin-\n\ngung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelungen \"neben\" einer\n\nbereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt. Nachbewertungsklauseln\n\nenthielten demgegenüber solche Regelungen, die auch aus der Sicht des\n\nKäufers klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht\n\nausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich\n\nbestimmbar umschrieben. Dies mache die Klauseln kontrollfrei.\n\nb) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zwar\n\nkönnte die Kontrollfreiheit entfallen, wenn die Klausel ein einseitiges Lei-\n\nstungsänderungsrecht für die Klägerin begründen würde (BGH, Urteil vom\n\n26. Januar 2001, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beide Parteien sind\n\nvielmehr an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kauf-\n\npreises gebunden.\n\n2. Bedenken gegen die Klausel bestehen auch nach § 3 AGBG nicht.\n\nDie Klausel ist nicht überraschend. Den Beklagten kann es nicht unbekannt\n\ngeblieben sein, daß es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Sachsen noch\n\nkeinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinba-\n\nrung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Der Ver-\n\ntragstext war insoweit eindeutig. Es lag auf der Hand, mit steigenden Grund-\n\nstückspreisen zu rechnen. Auch liegt eine erhebliche Abweichung vom disposi-\n\ntiven Recht, die eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen\n\nkönnte, nicht vor (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001, aaO, unter II 2 b). Bereits\n\nvor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen Fehlens ei-\n\nnes funktionsfähigen Grundstücksmarktes im Gebiet der neuen Länder durch-\n\ngeführt werden sollte, nicht nur individualrechtlich, sondern auch durch Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt (vgl. BGH, aaO)\n\naus Nr. 4 der Anlage zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Wäh-\n\nrungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nDeutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,\n\nBGBl. II S. 518, 566).\n\n3. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß die vom Berufungsgericht\n\nangenommenen einzelnen Investitionen in ihrer Summe nicht 91.633,75 DM\n\nergeben, sondern lediglich 88.935,67 DM, so daß die Vertragsstrafe zu niedrig\n\nangesetzt ist. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf die Aussage des\n\nZeugen P. gestützt. Die von dem Zeugen laut Protokoll vom 2. März 2000\n\nbestätigten Investitionen (Ankauf mehrerer Maschinen) ergeben 88.935,67 DM.\n\nDie Vertragsstrafe aufgrund des Vertrages vom 6. November 1992 beläuft sich\n\ndaher auf 352.766,08 DM (1.500.000 DM - 88.935,67 DM = 1.411.064,33 DM;\n\nhiervon 25 % = 352.766,08 DM). Dem Urteil des Oberlandesgerichts sind wei-\n\ntere Investitionen von 2.698,08 DM, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von\n\n91.633,75 DM ergeben würden, nicht zu entnehmen.\n\nIII. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in\n\nder Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin sind\n\nzusätzlich zu den vom Oberlandesgericht zuerkannten 579.014,56 DM nebst\n\nZinsen weitere 396.426,37 DM zuzusprechen, nämlich 395.178 DM und\n\n573,85 DM (insgesamt 395.751,85 DM), die die Klägerin als Nachbewertung\n\ngeltend macht, und 674,52 DM als weitere Vertragsstrafe (zusätzlich zu den\n\nvom Oberlandesgericht insoweit ausgeurteilten 352.091,56 DM). Zur Klarstel-\n\nlung wird der Tenor insgesamt neu gefaßt. Da die Stufenklage im zweiten\n\nRechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann auch unter\n\nEinbeziehung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Kostenentschei-\n\ndung eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des\n\nRechtsstreits ergehen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/viii-zr-104-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:18.382504+00:00"}}