{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"VIII ZB 30/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 30/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2000 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nBall und Dr. Leimert\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n14. August 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 30.000 DM.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin handelt mit Kraftstoffen und Mineralölen, die sie über ein\n\neigenes regionales Tankstellennetz absetzt. Die Verwaltung von zunächst\n\nsechs, später vier dieser Tankstellen hatte sie mit - inhaltsgleichen - Verträgen\n\nvom 1. Juli 1998 der Fa. B. GbR übertragen; nach dem\n\nAusscheiden der Mitgesellschafterin führte der Beklagte die Tankstellen auf\n\nder Grundlage der genannten Verträge ab dem 1. Oktober 1998 alleine weiter.\n\nSämtliche Vertragsverhältnisse wurden am 7. Juli 1999 beendet. Mit der vorlie-\n\ngenden Klage macht die Klägerin Restbeträge aus der Lieferung von Kraft-\n\nstoffen, Schmierstoffen und anderen Produkten sowie Nebenkosten der vom\n\nBeklagten betriebenen Tankstellen geltend.\n\nDen Verträgen waren jeweils mehrere Anlagen beigefügt, die unter an-\n\nderem Regelungen über die Öffnungszeiten der Tankstellen, die Vergütung für\n\nden Verkauf von Kraftstoffen und sonstigen Agenturwaren, die Einzelheiten des\n\nAbrechnungsverfahrens sowie die vom Beklagten zu entrichtende \"Nutzungs-\n\nvergütung für das Pachtobjekt\" enthielten.\n\nDer Beklagte hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für un-\n\nzulässig. Er ist der Auffassung, aufgrund der detaillierten vertraglichen Rege-\n\nlungen und der tatsächlichen Handhabung sei er persönlich und wirtschaftlich\n\nvon der Klägerin so abhängig gewesen, daß er jedenfalls als arbeitnehmerähn-\n\nliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei; für den\n\nRechtsstreit sei deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Dem\n\nhält die Klägerin entgegen, der Beklagte sei schon im Hinblick auf die Vielzahl\n\nder von ihm Beschäftigten und die Möglichkeit der selbständigen Durchführung\n\nder tankstellenüblichen Nebengeschäfte selbständiger Gewerbetreibender ge-\n\nwesen; zumindest sei er nach seiner gesamten sozialen Stellung nicht einem\n\nArbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für\n\nunzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht\n\nSiegburg verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und ausgesprochen,\n\ndaß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Mit der - gemäß\n\n§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde\n\nverfolgt der Beklagte sein Ziel der Verweisung des Verfahrens an das Arbeits-\n\ngericht Siegburg weiter.\n\nII. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das\n\nOberlandesgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Er-\n\ngebnis zu Recht bejaht.\n\n1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte aus-\n\nschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitneh-\n\nmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer in diesem\n\nSinne sind Arbeiter und Angestellte; ihnen gleichgestellt sind sonstige Perso-\n\nnen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnli-\n\nche Personen anzusehen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).\n\nDas Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Regelungen in den\n\nTankstellenverträgen und ihren Anlagen sowohl eine gewisse persönliche als\n\nauch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin bewirk-\n\nten; es meint jedoch, nach der maßgebenden praktischen Handhabung und der\n\nwirtschaftlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse sei dem Beklagten noch\n\nsoviel unternehmerische Freiheit verblieben, daß er nicht mehr als arbeitneh-\n\nmerähnliche Person anzusehen sei.\n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 5\n\nAbs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Begründung verneint, die gleichzeitige Führung\n\nvon sechs bzw. vier räumlich zum Teil weit auseinander gelegenen Tankstel-\n\nlen, die Beschäftigung von bis zu 25 Arbeitnehmern und der wirtschaftliche\n\nUmfang der Tätigkeit des Beklagten seien mit dem Bild einer wegen ihrer wirt-\n\nschaftlichen Abhängigkeit sozial schutzbedürftigen arbeitnehmerähnlichen\n\nPerson nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB\n\n67/99 = BB 2000, 483 unter II 3 b). Hinzu kommt, daß der Beklagte, den die\n\nKlägerin für Rückstände aus dem Agenturgeschäft in Anspruch nimmt, als\n\nTankstellenpächter die rechtliche Stellung eines Handelsvertreters innehatte;\n\nHandelsvertreter zählen jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 5\n\nAbs. 3 ArbGG zu dem von § 5 Abs. 1 ArbGG erfaßten Personenkreis. Diese\n\nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein\n\nTankstellenbetreiber Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, wenn er ge-\n\ngen Provision ständig damit betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Mi-\n\nneralölgesellschaft deren Kraftstoffe und Schmierstoffe von einer Tankstelle\n\naus zu verkaufen (BGHZ 42, 244, 245 und 52, 171, 174; Urteile vom\n\n19. November 1976 - I ZR 84/75 = MDR 1977, 289 und vom 20. Februar 1981\n\n- I ZR 59/79 = WM 1981, 685 unter II 1; vgl. auch Urteile vom 8. März 1973\n\n- VII ZR 214/71 = MDR 1973, 491, vom 15. November 1984 - I ZR 79/82 = NJW\n\n1985, 860, vom 28. April 1988 - I ZR 66/87 = WM 1988, 1204 und vom\n\n6. August 1997 - VIII ZR 92/96 und VIII ZR 150/96 = WM 1998, 25 und 31).\n\nDiese Merkmale treffen auf den Beklagten zu. Dabei kann dahinstehen, ob der\n\nSenat die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Tankstellen-\n\nverträge und ihrer Anlagen in entsprechender Anwendung des § 561 ZPO nur\n\nauf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der Beklagten\n\n- was das Oberlandesgericht nicht festgestellt hat - über dessen Bezirk hinaus\n\nverwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst auslegen kann\n\n(vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 140, 11, 20); denn auch die eigene Ausle-\n\ngung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\nFür den Verkauf der von ihr im Rahmen des Agenturverhältnisses ge-\n\nlieferten Kraftstoffe, Schmierstoffe und sonstigen Agenturwaren zahlte die Klä-\n\ngerin dem Beklagten eine umsatzabhängige Vergütung. Daß diese Vergütung\n\nfür die im Namen und auf Rechnung der Klägerin verkauften Waren nicht aus-\n\ndrücklich als \"Provision\" (§ 87 HGB) bezeichnet war, ist unschädlich.\n\n3. Die rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Definition des Be-\n\ngriffs des Handelsvertreters trafen auf den Beklagten auch insoweit zu, als er\n\nim wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen\n\nkonnte (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zu Recht hat das Oberlandesgericht in die-\n\nsem Zusammenhang unter anderem darauf abgestellt, daß die von der Kläge-\n\nrin vorgegebenen Öffnungszeiten der Tankstellen letztlich nicht die eigene Ar-\n\nbeitszeit des Beklagten betrafen, der Beklagte sich diese vielmehr selbständig\n\neinteilen konnte. Schon im Hinblick auf die Länge der Öffnungszeiten - an\n\nWerktagen 16, an Sonn- und Feiertagen 14 Stunden (Anlage 4) - ist es auszu-\n\nschließen, daß der Beklagte persönlich an diese Zeiten gebunden sein sollte.\n\nZeitpunkt und Dauer seines Urlaubs konnte er nach eigenem Ermessen be-\n\nstimmen. Selbständiger Gewerbetreibender war der Beklagte aber insbesonde-\n\nre auch insofern, als ihm die Anzahl, Auswahl, Einstellung, Entlohnung und\n\nEntlassung der bis zu 25 Beschäftigten sowie die Art und Weise der persönli-\n\nchen Betreuung der verschiedenen Tankstellen überlassen war. Daß die Klä-\n\ngerin dem Beklagten detaillierte Pflichten hinsichtlich der Warenbevorratung,\n\nder Abrechnung und der Zahlungsmodalitäten auferlegt und sich weitgehende\n\nKontrollrechte vorbehalten hatte, entspricht der typischen Vertragsgestaltung\n\nim Tankstellengewerbe und beseitigt - entgegen der Auffassung des Beklag-\n\nten - bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht die von § 84 Abs. 1 HGB vor-\n\nausgesetzte Selbständigkeit des Handelsvertreters (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176 unter II 2)\n\n4. Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als\n\nArbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Perso-\n\nnenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertragli-\n\nchen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie\n\nwährend der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt\n\nmonatlich nicht mehr als 2.000 DM aufgrund des Vertragsverhältnisses an Ver-\n\ngütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Eine\n\nAnwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil\n\nder Beklagte, wie aus den von den Parteien übergebenen Unterlagen hervor-\n\ngeht, monatlich mehr als 2.000 DM als vertragliche Vergütung von der Klägerin\n\nbezogen hat und damit die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG\n\nüberschritten ist.\n\nDie Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5\n\nAbs. 1 Satz 2 ArbGG lex specialis; sie enthält eine in sich geschlossene Zu-\n\nständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den\n\nin § 5 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeit-\n\nnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 zu behandeln (BAG,\n\nUrteil vom 15. Juli 1961 - 5 AZR 472/60 = AP HGB § 92 a Nr. 1; Urteil vom\n\n19. Juni 1963 - 5 AZR 314/62 = BB 1963, 1096).\n\nNach alledem hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordent-\n\nlichen Gerichten zu Recht bejaht. Die Beschwerde des Beklagten gegen den\n\nBeschluß vom 14. August 2000 war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nIII. Den Beschwerdewert bemißt der Senat mit rund 1/5 des Hauptsa-\n\nchewertes, das sind 30.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1996\n\n- III ZB 105/96 = WM 1997, 1077 unter III; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 3\n\nRdnr. 31).\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch\n\nDr. Beyer\n\n Ball Dr. Leimert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zb-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zb-30-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:58.442522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-25/viii-zb-30-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2000-10-25","dockets":["VIII ZB 30/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.10.2000 – VIII ZB 30/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zb-30-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n14. August 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 30.000 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ArbGG/5","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"5","label":"§ 5 ArbGG","mentions":9},{"id":"HGB/84","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"84","label":"§ 84 HGB","mentions":3},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":1},{"id":"HGB/87","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"87","label":"§ 87 HGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ArbGG/2","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"2","label":"§ 2 ArbGG","mentions":1},{"id":"HGB/92a","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"92a","label":"§ 92a HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJOZ 2001, 42","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:31:58.442522+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}