{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__26-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"VIII ZB 26/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß bei Einlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Ein insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Anwalt nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung zur Notierung der endgültig berechneten Frist eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 26/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd\n\nDas Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß bei\n\nEinlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei\n\noder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird.\n\nEin insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos,\n\nweil der Anwalt nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung zur Notierung der\n\nendgültig berechneten Frist eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die\n\ndurch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig\n\nbeseitigt hätte.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - OLG Karlsruhe\n LG Offenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers\n\nund Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate\n\nin Freiburg, vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 DM.\n\nGründe:\n\nI. Der in erster Instanz unterlegene Beklagte hat gegen das ihm am\n\n7. Januar 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts durch seine Prozeßbevoll-\n\nmächtigten am 7. Februar 2000 per Telefax Berufung eingelegt. Die Ge-\n\nschäftsstelle des Oberlandesgerichts bestätigte den Eingang der Berufungs-\n\nschrift am 9. Februar 2000. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte\n\nder Vorsitzende des Berufungssenats den Prozeßbevollmächtigten des Be-\n\nklagten mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Auf\n\ndieses, am 16. März 2000 hinausgegangene Schreiben hin begründete\n\nRechtsanwalt\n\nK. für den Beklagten die Berufung mit einem am 31. März 2000 eingegan-\n\ngenen Schriftsatz und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung\n\nhat er vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei allein deshalb versäumt\n\nworden, weil die in seiner Kanzlei beschäftigte, geschulte und zuverlässige\n\nRechtsanwaltsfachgehilfin R. entgegen einer ihr schriftlich und mündlich\n\nerteilten Einzelanweisung Rechtsanwalts K. versehentlich weder die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist zum 7. März 2000 noch die Vorfrist zum 1. März 2000\n\neingetragen habe.\n\nII. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt\n\nund die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft\n\ngemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem\n\nVerschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Zwar habe der Beklagte\n\nursprünglich - in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. März 2000 - einen\n\nSachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach dem die Fristversäu-\n\nmung lediglich auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen sei. Danach habe die\n\nRechtsanwaltsgehilfin R. gemäß allgemeiner Anordnung einen vorläufigen\n\nVermerk des Fristablaufs zum 7. März 2000 und eine einwöchige Sekretariats-\n\nvorlage notiert. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts\n\nvom 9. Februar 2000 habe Rechtsanwalt K. am 15. Februar 2000, dem Tag\n\ndes Eingangs der Bestätigung, Frau R. schriftliche und mündliche Einzel-\n\nanweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist zum 7. März 2000 und die\n\nVorfrist zum 1. März 2000 im Fristenkalender einzutragen. Diese Einzelanwei-\n\nsung, durch die sich der vorläufige Fristenvermerk erledigt habe, sei von Frau\n\nR. versehentlich nicht ausgeführt worden.\n\nDiese Darstellung habe der Beklagte indessen mit einem weiteren\n\nSchriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. Mai 2000 dahin korrigiert, die\n\nversehentlich nicht ausgeführte schriftliche und mündliche Einzelanweisung sei\n\nbereits am 7. Februar 2000 erteilt worden. Von dieser korrigierten Darstellung\n\nsei auszugehen, da der Beklagte mit ihr zu erkennen gegeben habe, daß er an\n\nseiner ursprünglichen Version vom 29. März 2000 nicht mehr festhalte.\n\nNach dem hiernach maßgeblichen Vortrag treffe den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nein eigenes Verschulden, weil er es versäumt habe, bei der Wiedervorlage der\n\nAkte am 15. Februar 2000 zu überprüfen, ob seine Anweisung vom 7. Februar\n\n2000 zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist ord-\n\nnungsgemäß ausgeführt worden sei.\n\nIII. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige\n\nBeschwerde des Beklagten, mit der er unter Vorlage entsprechender eides-\n\nstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin R. im wesentli-\n\nchen geltend macht, bei den Datumsangaben im Schriftsatz seiner Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vom 8. Mai 2000 handele es sich um ein offensichtliches Verse-\n\nhen; chronologisch richtig sei die ursprüngliche Darstellung vom 29. März\n\n2000.\n\nIV. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Be-\n\nklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne\n\nein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozeßbevoll-\n\nmächtigten versäumt worden ist.\n\nDahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,\n\nder Beklagte habe seine ursprüngliche Darstellung des zeitlichen Ablaufs der\n\nfür die Wiedereinsetzung maßgeblichen Ereignisse durch seine spätere Dar-\n\nstellung vom 8. Mai 2000 korrigiert und halte dementsprechend seine ur-\n\nsprüngliche Version nicht mehr aufrecht. Denn auch die ursprüngliche Dar-\n\nstellung vom 29. März 2000 ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden der\n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten in Gestalt eines Organisationsver-\n\nschuldens auszuschließen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das mut-\n\nmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nach\n\nAbsendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser\n\nVermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das Ge-\n\nricht das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat (BGH, Be-\n\nschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 118 unter 1 m.w.Nachw.).\n\nDer vorläufige Eintrag des mutmaßlichen Ablaufs der Berufungsbegründungs-\n\nfrist dient dem Zweck, die Wahrung der Begründungsfrist auch für den Fall si-\n\ncherzustellen, daß eine Mitteilung des Gerichts über das Datum des Eingangs\n\nder Berufungsschrift ausbleibt. Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanz-\n\nlei muß mithin so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Beru-\n\nfung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald\n\nnach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird.\n\nDem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß in der\n\nKanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten hierfür ausreichend Vorsorge getroffen\n\nist. Im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten (GA 27) und in den später\n\neingereichten Schriftsätzen sowie den jeweils beigefügten eidesstattlichen Ver-\n\nsicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin R. ist zwar stets die Rede da-\n\nvon, daß gleichzeitig mit der Berufungseinlegung am 7. Februar 2000 entspre-\n\nchend einer allgemeinen Anordnung ein vorläufiger Vermerk des Fristablaufs\n\nzum 7. März 2000 \"stattfand\" bzw. \"notiert wurde\". Nirgendwo ist indessen vor-\n\ngetragen, daß das mutmaßliche Ende der vorläufig berechneten Berufungsbe-\n\ngründungsfrist im Fristenkalender eingetragen worden sei; im Wiedereinset-\n\nzungsgesuch ist vielmehr von einem vorläufigen \"Aktenfristenvermerk\" und ei-\n\nner \"Sekretariatswiedervorlage\" die Rede. Ebensowenig ist der Darstellung des\n\nBeklagten zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten\n\neine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufig\n\nberechnete Fristen bereits im Fristenkalender und nicht etwa - unzureichend\n\n(BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu no-\n\ntieren.\n\nDaß eine dahingehende allgemeine Anweisung bestand und regelmäßig\n\npraktiziert wurde, ist nach dem vom Beklagten glaubhaft gemachten Sachver-\n\nhalt auch nicht anzunehmen. Wäre nämlich der vorläufige Vermerk über den\n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist mit dem Datum 7. März 2000 im Fristen-\n\nkalender eingetragen worden, so hätte dieser Eintrag am 7. März 2000 zur\n\nVorlage der Akte an den für die Bearbeitung der Sache zuständigen Rechts-\n\nanwalt führen müssen. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen\n\nGründen es zu einer solchen Wiedervorlage der Akte nicht gekommen ist. Er\n\nhat insbesondere nicht geltend gemacht, daß auch die Nichtbeachtung eines\n\nsolchen Eintrags im Fristenkalender, sofern er vorhanden sein sollte, auf einem\n\nVersehen des Kanzleipersonals beruhe, an welchem seine Prozeßbevollmäch-\n\ntigten kein Verschulden treffe. Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag des\n\nBeklagten nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO\n\nunter 1 a) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der\n\ngebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert ist.\n\nUnter diesen Umständen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nnicht gewährt werden. Das in bezug auf die Erfassung und Überwachung der\n\nvorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeräumte Organi-\n\nsationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bleibt nicht et-\n\nwa deswegen folgenlos, weil Rechtsanwalt K. nach der ursprünglichen Dar-\n\nstellung des Beklagten am 15. Februar 2000 eine Einzelweisung erteilt hat,\n\nderen Befolgung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist (nebst Vorfrist)\n\nim Fristenkalender geführt und so die durch das Organisationsverschulden ge-\n\nschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte. Trifft die Partei oder\n\nihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinset-\n\nzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht\n\nauf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, Beschluß vom\n\n21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649 unter II 2). Ein solcher\n\nFall ist hier nicht gegeben. Vielmehr wäre, wie dargelegt, die Handakte dem für\n\ndie Bearbeitung der Sache zuständigen Rechtsanwalt noch vor Ablauf der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist vorgelegt worden, wenn die Erfassung und Überwa-\n\nchung der vorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist in der gebotenen\n\nWeise organisatorisch sichergestellt gewesen wäre.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Ball\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/viii-zb-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/viii-zb-26-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:57.361903+00:00"}}