{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__24-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"VIII ZB 24/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 24/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juni 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Schlußurteil der Zivilkammer 7 des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. Januar 2000 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand bewilligt.\n\nBeschwerdewert: 23.425,36 DM.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte wurde im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 30. September 1999 zur Zahlung von 23.425,36 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt. Gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom\n\n18. Januar 2000, durch welches das Vorbehaltsurteil vom 30. September 1999\n\nfür vorbehaltslos erklärt wurde, hat der Beklagte am 9. März 2000 rechtzeitig\n\nBerufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2000, eingegangen\n\nam 11. April 2000, begründet. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. April\n\n2000, zugestellt am 28. April 2000, daß die Berufungsbegründung am 10. April\n\n2000 (Montag) hätte eingehen müssen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom\n\n3. Mai 2000, eingegangen am 5. Mai 2000, Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt. Zur Be-\n\ngründung hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsangestellte W. seiner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten sei am 10. April 2000 angewiesen worden, den Schriftsatz\n\nvorab per Telefax dem Gericht zu übersenden. Dies habe sie jedoch verse-\n\nhentlich versäumt und den Schriftsatz stattdessen nur für den Nachtbriefkasten\n\nausgefertigt, ohne sich dahingehend zu vergewissern, daß dort eine Zustellung\n\nnoch rechtzeitig erfolgen könne. Da Frau W. irrtümlich davon ausgegangen\n\nsei, daß die Zustellung über den Nachtbriefkasten noch rechtzeitig erfolgen\n\nwerde, habe sie auch die entsprechende Endfrist im Fristenbuch als erledigt\n\nstreichen lassen.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 5. Juni 2000 den Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Be-\n\nklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Be-\n\nklagten könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden, da er sich ein Organisati-\n\nonsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müsse.\n\nDie dem Rechtsanwalt obliegende wirksame Ausgangskontrolle erfordere es,\n\ndaß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht würden, wenn das\n\nfristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden oder zumindest sicher\n\nVorsorge dafür getroffen worden sei, daß es tatsächlich rechtzeitig hinausgehe.\n\nBei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax ende die Pflicht\n\ndes Anwalts zur Ausgangskontrolle erst dann, wenn feststehe, daß der Schrift-\n\nsatz wirklich übermittelt worden sei. Der Rechtsanwalt komme seiner Ver-\n\npflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, dabei nur dann\n\nnach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich\n\neinen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Voll-\n\nständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des\n\nSendeberichts zu löschen. Daß eine solche Anweisung im Büro der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten bestanden habe, ergebe sich aus den im Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch mitgeteilten Umständen nicht.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nAn der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die am 10. April 2000 ab-\n\nlief, trifft die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kein Verschulden, das die-\n\nser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte.\n\nNach dem dargelegten Geschehensablauf, der durch eidesstattliche\n\nVersicherung der Rechtsanwaltsangestellten W. vom 3. Mai 2000 glaubhaft\n\ngemacht worden ist, war diese von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten\n\nam Tage des Fristablaufs angewiesen worden, den Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatz vorab per Telefax zum Zwecke der Fristwahrung dem Berufungsge-\n\nricht zuzusenden; diese Anweisung war der Rechtsanwaltsangestellten jedoch\n\nentfallen, so daß sie den Schriftsatz lediglich für den Nachtbriefkasten ausfer-\n\ntigte. Bei diesem Sachverhalt ist die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ih-\n\nrer Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu\n\nsorgen, dadurch nachgekommen, daß sie der Rechtsanwaltsangestellten W. \n\neine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei Befolgung die Fristwahrung\n\ngewährleistet hätte. Auf die Befolgung der Weisung durch die bisher als zu-\n\nverlässig erwiesene Frau W. durfte sich die Prozeßbevollmächtigte des Be-\n\nklagten verlassen. Wurde die erteilte Weisung nicht ausgeführt, trifft die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Beklagten daher kein Verschulden (st.Rspr. vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98, NJW-RR 1998, 932; BGH,\n\nBeschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f; BGH,\n\nBeschluß vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444 f; zuletzt\n\nBGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).\n\nDaß im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nichts zu der im Büro\n\nseiner Prozeßbevollmächtigten bestehenden Ausgangskontrolle bei der Über-\n\nmittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 f m.w.Nachw.) ausgeführt\n\nworden ist, steht der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Auf die\n\nallgemeinen Hinweise für die Einhaltung von Fristen durch Telefaxübersen-\n\ndung, wie sie unter III 2 des mit der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2000\n\nvorgelegten Handbuchs für das Sekretariat enthalten sind, kommt es schon\n\ndeshalb nicht an, weil der Rechtsanwaltsangestellten W. entfallen war, daß\n\nsie die Berufungsbegründung durch Telefax übermitteln sollte. Das gleiche gilt\n\nfür die in dem Handbuch enthaltenen allgemeinen organisatorischen Vorkeh-\n\nrungen bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen durch Boten zum\n\nNachtbriefkasten sowie zur Streichung von Fristen \"bei endgültiger Erledigung\n\nder Sache\", zu welchen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen\n\nworden ist; denn vorliegend ist eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden,\n\ndie bei ihrer Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluß\n\nvom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930 f; BGH, Beschluß vom\n\n18. März 1998 aaO; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - IV ZB 1/98, BGHR\n\nZPO § 233 Einzelanweisung 2; BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 aaO). Es be-\n\ndarf daher keines Eingehens darauf, aus welchem Grund die Berufungsbe-\n\ngründung vom 10. April 2000 nicht mehr rechtzeitig am gleichen Tage in den\n\nNachtbriefkasten des Berufungsgerichts gelangt ist, obwohl Frau W. nach\n\nihrer Darstellung von einem noch rechtzeitigen Einwurf der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift in den Nachtbriefkasten ausging und aus diesem Grund die Frist\n\nim Fristenkalender mit dem Zusatz \"NB\" (Nachtbriefkasten) streichen ließ. Im\n\nübrigen wäre ein hierin liegendes Verschulden der Rechtsanwaltsangestellten\n\ndem Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/viii-zb-24-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/viii-zb-24-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2000/VIII_ZB__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:46.156744+00:00"}}