{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__81-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"VIII ZR 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 166 Abs. 1 HGB § 354 a) Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muß sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden voll- machtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Ver- ständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zu- rechnen lassen. b) Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 81/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. März 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 166 Abs. 1\n\nHGB § 354\n\na) Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muß\n\nsich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden voll-\n\nmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Ver-\n\nständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zu-\n\nrechnen lassen.\n\nb) Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.\n\nBGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in\n\nBerlin vom 12. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Mai 1994 in der Fassung der notariellen\n\nÄnderungsvereinbarung vom 9. Dezember 1994 erwarb die A. GmbH\n\n(im folgenden: Käuferin) sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Auf Seiten\n\nder Verkäuferin, der Beklagten, trat der vormalige Liquidator der Klägerin,\n\nRechtsanwalt G. , auf. Der Vertrag in seiner abschließenden Fassung\n\nwurde von der Beklagten am 28. April 1995 genehmigt. Er enthielt unter ande-\n\nrem folgende Vereinbarungen:\n\n§ 10 Entsorgung der Reststoffe\nAuf dem Betriebsgelände lagern oberirdisch die in Anlage 5/1 und 5/2 auf-\ngeführten Reststoffe und Chemikalien, die vom Verkäufer bis zum\n31.12.1995 entsorgt werden.\n...\nZur Entsorgung dieser Stoffe wird sich der Verkäufer derjenigen Fachkräfte\ndes Unternehmens bedienen, die schon bisher verantwortlich waren. Der\nEinsatz dieser Fachkräfte bei der Entsorgung hat Vorrang vor einer even-\ntuellen Tätigkeit für den Käufer. Die Kosten sind dem Verkäufer in Rech-\nnung zu stellen.\n...\nDer Käufer ist nicht berechtigt, für die Lagerung der Reststoffe und Chemi-\nkalien ein Entgelt, in welcher Form auch immer, bis zum 31.12.1995 vom\nVerkäufer zu verlangen.\n\n...\n\n§ 24 Liquidatordarlehen\nAn die Gesellschaft wurden in der Liquidationsphase durch den Verkäufer\nLiquidatordarlehen in Höhe von insgesamt DM 5.800.000,00 auf das Liqui-\ndatorkonto ... ausgereicht.\nBis zur Wirksamkeit dieses Vertrages werden aus oben genanntem Konto\nAufwendungen der Liquidation beglichen. Der Verkäufer verzichtet auf die\nRückzahlung dieses Darlehens durch den Käufer.\nDer darüber hinausgehende Betrag ist nicht Gegenstand dieses Vertrages,\ner steht dem Verkäufer zu. ...\n\nDie Klägerin ließ die unter § 10 genannten Reststoffe und Chemikalien\n\ndurch Dritte entsorgen und stellte der Beklagten hierfür und für eigenen Perso-\n\nnalaufwand insgesamt 3.538.158,92 DM in Rechnung. Aus dem Liquidatordar-\n\nlehen, das der Klägerin von der Beklagten in Höhe von 5.800.000 DM zur Ver-\n\nfügung gestellt worden war, wurden unter anderem auch Rechnungen für Ent-\n\nsorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 991.354 DM bezahlt. Das Darlehen\n\nist bis auf einen Restbetrag von 311.000 DM in Anspruch genommen worden.\n\nDie Klägerin, der die vertraglichen Ansprüche der Käuferin gegen die\n\nBeklagte abgetreten worden sind, begehrt von der Beklagten in erster Linie\n\nZahlung von 1.809.000 DM nebst Zinsen. Hierzu macht sie geltend, die Be-\n\nklagte sei nach § 24 des notariellen Anteilskaufvertrages verpflichtet gewesen,\n\ndurch das Liquidatordarlehen als verlorenen Zuschuß dafür zu sorgen, daß der\n\nUmlaufvermögensüberschuß der Klägerin bei Wirksamwerden des Kaufvertra-\n\nges noch dem bilanzierten Überschuß in der Bilanz per 31. Mai 1994 entspre-\n\nche. Dies hätten der vormalige Geschäftsführer der Käuferin, Gl. , und der\n\nam Vertragsschluß beteiligte Rechtsanwalt G. vereinbart und so hätten\n\nauch beide die in § 24 des Vertrages enthaltene Regelung verstanden und ge-\n\nwollt. Soweit daher der bilanzielle Umlaufvermögensüberschuß per 30. April\n\n1995 niedriger ausfalle, sei die Beklagte zum Ersatz des Unterschiedsbetrages\n\nverpflichtet; dieser belaufe sich auf 1.809.000 DM. Außerdem fordert die Kläge-\n\nrin für die Lagerung von Reststoffen und Chemikalien im Monat Januar 1996\n\nein Entgelt von 118.114,20 DM nebst Zinsen.\n\nHilfsweise \n\nfür den Fall, daß der Klageantrag auf Zahlung von\n\n1.809.000 DM nicht oder nur teilweise Erfolg hat, beansprucht die Klägerin\n\nZahlung von Entsorgungskosten in Höhe von insgesamt 3.059.285,19 DM zu-\n\nzüglich Zinsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\n\n- unter Bescheidung des Hilfsantrages - teilweise stattgegeben. Hiergegen\n\nwenden sich die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-\n\nrin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Kammergerichts sind Haupt- und Hilfsantrag jeweils\n\nzum Teil, der Antrag auf Ersatz von Lagerkosten dagegen vollständig begrün-\n\ndet. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nNach § 24 des Anteilskaufvertrages könne die Klägerin keinen Ausgleich\n\ndes Unterschiedsbetrages zwischen dem Umlaufvermögensüberschuß aus der\n\nBilanz per 31. Mai 1994 und dem aus der Bilanz per 30. April 1995 verlangen,\n\nweil ein solcher Regelungsinhalt vom Vertragswortlaut nicht gedeckt sei. Die\n\nvon der Klägerin behauptete, über den Vertragstext hinausgehende Vereinba-\n\nrung des vormaligen Geschäftsführers der Käuferin, Gl. , und ihres damali-\n\ngen Liquidators G. , die gemeinsam den Vertragstext erarbeitet hätten, sei\n\nhier nicht zu berücksichtigen. Denn im Hinblick darauf, daß sich die Warn- und\n\nSchutzfunktion der Beurkundung nur den daran Beteiligten gegenüber habe\n\nentfalten können, sei für die Auslegung des nach § 15 Abs. 3 GmbHG beur-\n\nkundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes nur maßgeblich, wie die Beklagte bei\n\nGenehmigung des Vertrages diesen habe verstehen dürfen und verstanden\n\nhabe. Wenn die Beklagte mangels abweichender Kenntnis davon habe ausge-\n\nhen können, der Vertragswortlaut entspreche dem Inhalt der Vorverhandlun-\n\ngen, dann habe sie die Vereinbarung gerade so, wie dieser beurkundet worden\n\nsei, gewollt, so daß für die von der Klägerin behaupteten Nebenabreden kein\n\nRaum verbleibe.\n\nNach dem Wortlaut des § 24 habe die Klägerin jedoch einen Anspruch\n\nauf Auszahlung des Liquidatordarlehens bis zu dessen Höchstbetrag von\n\n5.800.000 DM als verlorenen Zuschuß für \"Aufwendungen der Liquidation\".\n\nHierunter fielen mangels einschränkender Auslegungskriterien sämtliche Auf-\n\nwendungen der Gesellschaft, die dieser während der Liquidationsphase, in der\n\ndie Darlehen ausgereicht worden seien, also jedenfalls in der Zeit zwischen der\n\nEinsetzung des ersten Liquidators W. und der Genehmigung des Anteils-\n\nkaufvertrages, entstanden seien. Dazu zählten auch die in dieser Zeit angefal-\n\nlenen Personal- und Lohnkosten der Klägerin, nicht aber die Kosten der Ent-\n\nsorgung des Betriebsgeländes, die nach § 10 des Vertrages allein die Beklagte\n\nzu tragen gehabt hätte. Unter Berücksichtigung eines nicht verbrauchten Teil-\n\nbetrages der Darlehenssumme von 311.000 DM, der zu Unrecht aus dem Li-\n\nquidationskredit bezahlten Entsorgungskosten von 991.354 DM und der zu Un-\n\nrecht auf dem Liquidatorkonto verbuchten Mieterträge von 75.371,75 DM ver-\n\nbleibe ein bisher nicht ausgeschöpfter Spitzenbetrag von 1.377.825,75 DM, in\n\ndessen Höhe die Beklagte mit ihrem Liquidationsdarlehen hafte, weil die Kläge-\n\nrin über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen für Personalaufwendungen\n\nerbracht habe, die als Aufwendungen der Liquidation anzusehen seien.\n\nFerner stehe der Klägerin von dem in Höhe von 3.059.285,19 DM hilfs-\n\nweise geltend gemachten, weiteren Zahlungsanspruch für die Entsorgung von\n\nReststoffen durch Fremdfirmen ein Betrag von 510.892,49 DM nach den Re-\n\ngeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu. Die Klägerin\n\nhabe es insoweit übernommen, für die nach § 10 des Anteilskaufvertrages zur\n\nEntsorgung verpflichtete Beklagte Entsorgungsaufträge an Drittfirmen zu ertei-\n\nlen. Dabei habe sie jedenfalls auch im Interesse der Beklagten und mit dem\n\nWillen gehandelt, ein für sie \"fremdes\" Geschäft der Beklagten mitzubesorgen.\n\nDen von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Drittfirmen sei die Beklagte\n\nnicht substantiiert entgegengetreten, weil sie diese lediglich pauschal bestritten\n\nhabe. Nicht berücksichtigungsfähig seien allerdings die Rechnungen der Firma\n\nU. GmbH für monatliche Beratungsleistungen, die ersicht-\n\nlich nicht zu den von der Beklagten geschuldeten \"reinen Entsorgungsleistun-\n\ngen\" gehörten. Auch könne die Klägerin nicht Ersatz der vom Liquidatorkonto\n\ngezahlten, dort aber nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigten\n\n991.354 DM Entsorgungskosten oder andere Aufwendungen ersetzt verlangen.\n\nInsbesondere seien die von der Klägerin geltend gemachten Personalaufwen-\n\ndungen nicht ersatzfähig. Daß und in welchem Umfang die Klägerin Mitarbeiter\n\ntatsächlich für Entsorgungsleistungen eingesetzt habe, habe sie nicht vorge-\n\ntragen. Die bloße Vorhaltung von Arbeitskräften für Entsorgungsarbeiten sei\n\nkein ersatzfähiger Aufwand für die Entsorgung.\n\nSchließlich habe die Klägerin für Januar 1996 in Höhe der geltend ge-\n\nmachten 118.114,20 DM Anspruch auf Vergütung für die Vorhaltung von Flä-\n\nchen, auf denen die von der Beklagten zu entsorgenden Reststoffe und Che-\n\nmikalien gelagert worden seien. Nach § 354 HGB könne der Kaufmann, der in\n\nAusübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Sachen aufbewahre,\n\nLagergeld nach den am Orte üblichen Sätzen fordern. Diese Voraussetzungen\n\nseien vorliegend erfüllt; denn die Klägerin habe die von der Beklagten bis zum\n\n31. Dezember 1995 zu entsorgenden Reststoffe nach diesem Zeitpunkt für die-\n\nse aufbewahrt, so daß ihr die geforderte Vergütung zustehe. Die Klägerin habe\n\ndas Ausmaß der jeweils genutzten Flächen substantiiert dargetan, ohne daß\n\ndie Beklagte hiergegen über ein pauschales Bestreiten hinaus konkrete Ein-\n\nwendungen erhoben habe. Die Höhe der von der Klägerin angesetzten Vergü-\n\ntung sei entsprechend einer Schätzung nach § 287 ZPO als angemessen an-\n\nzusehen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen von Revision und Anschlußrevision\n\nnur teilweise stand.\n\nA) Hauptantrag zu a) auf Zahlung von 1.809.000 DM\n\n1. Den von der Klägerin geforderten Ausgleichsbetrag für einen im Zeit-\n\npunkt des Wirksamwerdens des Anteilskaufvertrages, dem 28. April 1995, ge-\n\nringeren Umlaufvermögensüberschuß gegenüber der Bilanz per 31. Mai 1994\n\nhat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, es komme bei der Ausle-\n\ngung von § 24 des notariellen (Änderungs-) Vertrages vom 9. Dezember 1994\n\nnicht darauf an, ob die beiden am Vertragsschluß beteiligten Personen, dar-\n\nunter auch der für die Beklagte auftretende Rechtsanwalt G. , die dort\n\nenthaltene Regelung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne übereinstim-\n\nmend verstanden hätten. Maßgeblich sei vielmehr allein, wie die Beklagte bei\n\nGenehmigung des Vertrages diesen habe verstehen dürfen und verstanden\n\nhabe. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin mit Erfolg.\n\na) Zutreffend geht allerdings auch das Berufungsgericht davon aus, daß\n\nderjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Wil-\n\nlenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinem\n\nNamen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, es im\n\nschutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen muß, sich nicht auf eige-\n\nne Unkenntnis berufen zu können, weil ihm nach § 166 Abs. 1 BGB die Kennt-\n\nnis des Vertreters als eigene zuzurechnen ist (Senat in BGHZ 55, 307, 311;\n\nauch BGHZ 83, 293, 296). Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB und insbeson-\n\ndere des § 166 BGB finden dabei auf die nachträgliche Genehmigung voll-\n\nmachtlosen Handelns so Anwendung, als hätte der Vertreter bei Vertragsab-\n\nschluß die erforderliche Vertretungsmacht gehabt (RGZ 68, 374, 376; BGHZ\n\n83, 293, 296; Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 137/87, BGHR BGB § 166\n\nAbs. 1, Genehmigung 1 = NJW-RR 1989, 650 unter \n\nII 3; Urteil vom\n\n8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899 unter II 3).\n\nb) Daß Rechtsanwalt G. hier als vollmachtloser Vertreter der Be-\n\nklagten aufgetreten ist und die Beklagte sein Handeln gemäß § 184 BGB\n\nnachträglich genehmigt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Aus den notariellen\n\nVertragsurkunden ergibt sich, daß Rechtsanwalt G. bei Abschluß der\n\nVerträge ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter der Beklagten in deren Na-\n\nmen gehandelt und als solcher die maßgeblichen Vertragserklärungen abge-\n\ngeben hat. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten. So-\n\nweit das Berufungsurteil die Feststellung enthält, nach dem unwidersprochen\n\ngebliebenen Vorbringen der Beklagten sei Rechtsanwalt G. weder ihr\n\nVerhandlungsführer noch ihr Vertreter gewesen, ist dies mißverständlich und\n\nkann sich nur auf das Fehlen einer Vollmacht - sei es für die Aufnahme von\n\nVerhandlungen, sei es für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen -\n\nbezogen haben. Daß Rechtsanwalt G. auch nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts im Namen der Beklagten als deren vollmachtloser Vertreter tätig\n\ngeworden ist, ergibt sich im übrigen aus den sonstigen Ausführungen des Be-\n\nrufungsurteils.\n\nDie Genehmigung der Beklagten betrifft auch das vollmachtlose Handeln\n\nvon Rechtsanwalt G. . Dies wird nicht etwa - wie die Beklagte meint -\n\ndurch den in § 16 des Vertrages für sie vorgesehenen Genehmigungsvorbehalt\n\nin Frage gestellt. Daß dort die notarielle Vereinbarung unter den \"Vorbehalt der\n\nGenehmigung durch den Aufsichtsrat und zusätzlich unter den Vorbehalt der\n\nGenehmigung durch die Treuhandanstalt\" gestellt war, hatte - auch hinsichtlich\n\ndes Gremiumsvorbehalts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 65/94,\n\nWM 1995, 695 unter II) - lediglich die Bedeutung einer Wiederholung des ge-\n\nsetzlichen Wirksamkeitserfordernisses. Damit lag gerade keine in das Belieben\n\nder Beklagten gestellte eigenständige Wollensbedingung im Sinne der Vor-\n\nschriften der §§ 158 f. BGB vor, die von der Genehmigung vollmachtlosen Ver-\n\ntreterhandelns zu unterscheiden wäre. Vielmehr ist in dem Genehmigungsvor-\n\nbehalt eine Rechtsbedingung zu sehen, für die §§ 182 f. BGB als Sondervor-\n\nschriften gelten, während die Bestimmungen der §§ 158 f. BGB nicht, jedenfalls\n\nnicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1996\n\n- VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338 unter II 2 c aa; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl.,\n\n§ 158 Rdnr. 9 m.w.N.).\n\nc) Die Zurechnung des Vertreterhandelns nach § 166 Abs. 1 BGB ist\n\n- wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch für die Auslegung eines Ver-\n\ntrages maßgeblich. Sowohl für den Inhalt der vom Vertreter abgegebenen Er-\n\nklärung (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 52/82, WM 1984, 240 =\n\nBB 1984, 564) als auch für den Inhalt der vom Vertreter empfangenen Erklä-\n\nrung (BGHZ 82, 219, 222) kommt es entscheidend auf die Willensrichtung und\n\ndas Verständnis des Vertreters an. Dies gilt ebenso, wenn dem Berufungsge-\n\nricht in der Annahme zu folgen ist, die von der Klägerin behauptete Vorstellung\n\nvom Inhalt des Vertrages sei vom Wortlaut der notariellen Vertragsurkunde\n\nnicht mehr gedeckt. Auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften ist zu be-\n\nachten, daß diese nicht in einem anderen als dem von den Beteiligten überein-\n\nstimmend gewollten Sinne ausgelegt werden können. Eine gemeinsame Vor-\n\nstellung der Parteien vom Vertragsinhalt ist daher selbst dann maßgebend,\n\nwenn sie keinen Niederschlag in der beurkundeten Erklärung gefunden hat; ein\n\ndaraus entstehender Beurkundungsmangel kann nach den entsprechenden\n\ngesetzlichen Vorschriften - hier nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die er-\n\nfolgte Abtretung der Geschäftsanteile - geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom\n\n10. Juli 1981 - V ZR 51/80, NJW 1982, 31 unter II m.w.N.).\n\nd) Auch der Umstand, daß der vorliegende Vertrag nach § 15 Abs. 3\n\nGmbHG beurkundungsbedürftig war, kann hier - entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere ergibt\n\nsich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Februar 1986\n\n(V ZR 126/84, NJW-RR 1986, 1019) keine Abweichung vom Grundsatz der\n\nZurechnung nach § 166 BGB. Zwar kommt es nach dieser Entscheidung für die\n\nAuslegung von beurkundungsbedürftigen Verträgen wegen der Warn- und\n\nSchutzfunktion der Beurkundung nach § 313 BGB nicht darauf an, welchen\n\nSinn der von einer Vertragspartei mit den Vorverhandlungen Beauftragte dort\n\neiner Vereinbarung beigelegt hat; maßgeblich ist nur, wie die an der Beurkun-\n\ndung beteiligten Vertragsparteien selbst die beurkundeten Erklärungen ver-\n\nstanden haben oder verstehen mußten (BGH aaO unter II 2). Im dort entschie-\n\ndenen Fall war der Abschluß des beurkundungsbedürftigen Vertrages indes\n\ndurch den in den vorangehenden Vorverhandlungen Vertretenen persönlich\n\nerfolgt, so daß sich dieser die Vorstellungen seines für die Vorverhandlung\n\ngewählten Vertreters nur anrechnen lassen mußte, wenn er dessen Vorstellung\n\nkannte. Der vorliegende Sachverhalt ist damit bereits deshalb nicht vergleich-\n\nbar, weil der beurkundungsbedürftige Vertrag nicht durch die Beklagte selbst,\n\nsondern durch ihren - wenn auch vollmachtlosen - Vertreter abgeschlossen\n\nworden ist. Für den Fall, daß sich der Vertretene beim Vertragsabschluß eines\n\nVertreters bedient, ist jedoch allein der Vertreter der vom Notar zu belehrende\n\nBeteiligte im Sinne von § 6 Abs. 2, § 17 BeurkG; die Warn- und Schutzfunktion\n\nder Beurkundung für die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten - die für § 15\n\nAbs. 3 GmbHG ohnehin ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 25. September\n\n1996 - VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338 unter II 1 d m.w.N.) - erreicht daher\n\nunmittelbar nur den Vertreter (BGHZ 125, 218, 225), ohne daß es dabei darauf\n\nankommt, ob der Vertreter bevollmächtigt war oder vollmachtlos gehandelt hat.\n\nIm übrigen erstreckt sich die Beurkundungspflicht des Vertretergeschäfts nicht\n\nauf die Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch den Vertretenen (§ 182\n\nAbs. 2 BGB; klarstellend: BGHZ 125, 218, 220 ff.); die Genehmigung kann da-\n\nher - anders als dies das Berufungsgericht offenbar annehmen will - dem Ab-\n\nschluß des beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes nicht gleichgestellt\n\nwerden.\n\ne) Ein die Zurechnung nach § 166 BGB ausschließender Umstand ergibt\n\nsich nicht daraus, daß die Beklagte möglicherweise davon, daß die Vertreter\n\nGl. und G. tatsächlich in § 24 des Vertrages abweichend von dessen\n\nWortlaut die Differenz des Umlaufvermögensüberschusses erfassen wollten,\n\nkeine Kenntnis hatte und diese vom beurkundeten Wortlaut nicht mehr ge-\n\ndeckte Vereinbarung nicht genehmigen wollte. Denn auch insoweit erlangt der\n\nGrundsatz Geltung, wonach sich derjenige, der sich im Rechtsverkehr fremder\n\nHilfe bedient und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nimmt,\n\nauch die Nachteile in Kauf nehmen muß (Senat in BGHZ 40, 42, 45 m.w.N.).\n\nDer Inhalt der Genehmigung, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im\n\nSinne des § 133 BGB, bestimmt sich regelmäßig aus der Sicht des Erklärungs-\n\nempfängers, hier der Klägerin (für die Vollmacht: BGH, Urteil vom 9. Juli 1991\n\n- XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141 unter 2 a). Ist dieser redlich, so darf er\n\n- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgehen, daß die Genehmi-\n\ngung das mit dem Vertreter tatsächlich Vereinbarte erfaßt, weil der Genehmi-\n\ngende den (tatsächlichen) Vertragsinhalt kennt oder zumindest kennen kann\n\n(vgl. auch BGHZ 125, 218, 225 zur Begründung, warum die Genehmigung an-\n\nders als eine Vollmacht nicht genehmigungsbedürftig ist). Teilt der vollmachtlo-\n\nse Vertreter dem Genehmigenden dagegen ein zwischen ihm und dem Ge-\n\nschäftsgegner bestehendes, vom beurkundeten Wortlaut abweichendes Ver-\n\nständnis vom Inhalt des Vertrages nicht mit, so geht diese Unredlichkeit des\n\nVertreters regelmäßig zu Lasten des Vertretenen (vgl. Senat in BGHZ 40, 42,\n\n45).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin unberück-\n\nsichtigt gelassen hat und aus § 24 des Anteilskaufvertrages allein einen An-\n\nspruch auf das Liquidatordarlehen bis zu dessen Höchstbetrag von 5,8 Millio-\n\nnen DM als verlorenen Zuschuß für die Aufwendungen der Liquidation herlei-\n\nten will, kann diese Auslegung daher bereits nach dem oben Ausgeführten kei-\n\nnen Bestand haben. Aber auch dann, wenn sich die Auslegung des Berufungs-\n\ngerichts nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der entgegenstehenden\n\nBehauptung der Klägerin bestätigen sollte, hielte der vom Berufungsgericht\n\nermittelte Anspruchsinhalt und die zu dessen Höhe vorgenommene Berech-\n\nnung den Angriffen der Revision der Beklagten nicht in vollem Umfang stand.\n\na) Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts,\n\nals \"Aufwendungen der Liquidation\" im Sinne des § 24 des Kaufvertrages seien\n\n\"mangels einschränkender Auslegungskriterien\" sämtliche Aufwendungen der\n\nGesellschaft während der Liquidationsphase zu verstehen. Der Auslegung\n\nsteht zwar nicht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 des Kaufvertrages entgegen, der\n\nausreichend weit gefaßt ist und daher ein vom Kammergericht angenommenes\n\nVerständnis vom Inhalt der Vertragsbestimmung zulassen würde. Die Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts schöpft jedoch den unterbreiteten Sachverhalt\n\nnicht aus.\n\naa) Allerdings unterliegt die tatrichterliche Auslegung einer - wie hier zu\n\nbeurteilenden - Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur der einge-\n\nschränkten Überprüfung darauf, ob die Auslegung unter Mißachtung der ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln (§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten,\n\nallgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (stän-\n\ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96,\n\nNJW 1997, 1845 unter II 1 b m.w.N.). Danach ist der Tatrichter unter anderem\n\ngehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen\n\nund seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzule-\n\ngen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung spre-\n\nchenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu\n\nerörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne\n\nlückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel (ständige\n\nRechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90,\n\nNJW 1992, 170 unter II 1 b aa, und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91,\n\nBGHR ZPO § 550 - Vertragsauslegung 4, jew. m.w.N.).\n\nbb) Die Beklagte führt insoweit mit Recht an, das Berufungsgericht sei\n\ndem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen (§ 286\n\nZPO), wonach das Liquidationsdarlehen dazu bestimmt gewesen sei, nicht\n\nsämtliche Aufwendungen der Klägerin, sondern nur diejenigen auszugleichen,\n\ndie durch die teilweise Stillegung des Geschäftsbetriebes bedingt gewesen\n\nseien. Dem ist die Klägerin nur insoweit entgegengetreten, als sie sich auf eine\n\nabweichende Verständigung am 25. April 1995 zwischen dem Geschäftsführer\n\nder Käuferin, Gl. , und dem Liquidator der Klägerin, Rechtsanwalt G. ,\n\nberufen hat. Diese Abrede soll jedoch erst nach dem Zeitpunkt getroffen wor-\n\nden sein, zu dem die Beklagte der Klägerin das Liquidatordarlehen eingeräumt\n\nhatte. Die ursprüngliche Zweckrichtung des Liquidatordarlehens hat die Kläge-\n\nrin mithin nicht bestritten, so daß diese bei der Auslegung von § 24 des An-\n\nteilskaufvertrages nicht außer acht gelassen werden kann, wenn sich die von\n\nder Klägerin behauptete abweichende Vereinbarung über den Inhalt von § 24\n\ndes Anteilskaufvertrages nicht beweisen läßt. War die Verwendung des Liqui-\n\ndationsdarlehens nämlich in der angegebenen Weise beschränkt, hatte die\n\nKlägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Personalkosten aus\n\ndem Darlehen.\n\ncc) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in seiner Begründung\n\nferner die zwischen den Parteien nicht streitige Tatsache, daß der Klägerin\n\nwährend der Liquidationsphase nicht nur Aufwendungen entstanden, sondern\n\nauch Einnahmen zugeflossen sind. Das könnte dafür sprechen, daß die Ein-\n\nnahmen der Gesellschaft vorrangig, zumindest aber neben dem Liquidatordar-\n\nlehen dazu bestimmt sein sollten, die Aufwendungen der Klägerin zu bestrei-\n\nten. Aus diesem Grunde ist es darüber hinaus zweifelhaft, ob die Mieteinnah-\n\nmen, die nach Darstellung der Klägerin dem Liquidatorkonto zugeflossen sind,\n\nvon der Beklagten nicht auch zur Zahlung von \"Aufwendungen der Liquidation\"\n\nherangezogen werden durften und deshalb zu Unrecht vom Berufungsgericht\n\nzum errechneten Spitzenbetrag hinzugerechnet wurden. Die Annahme, bis zum\n\nWirksamwerden des notariellen Kaufvertrages hätten die Ausgaben der Ge-\n\nsellschaft allein von der Beklagten getragen und die Einnahmen der Gesell-\n\nschaft der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollen, findet keine Stütze im\n\nVertragstext und erscheint im übrigen eher fernliegend.\n\nb) Bei seiner Berechnung des sich aus § 24 des Anteilskaufvertrages\n\nergebenden Anspruches der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Vortrag\n\nzur Höhe ihrer ersatzfähigen Personalaufwendungen sowie der von der Be-\n\nklagten vereinnahmten Mieterträge als unstreitig angesehen, weil die Beklagte\n\ndiesen nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. Auch dies beanstandet\n\ndie Revision der Beklagten zu Recht.\n\naa) Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden\n\nhängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die\n\nKlägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbe-\n\nhauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Be-\n\nklagten. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht be-\n\nweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige\n\nGegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und\n\ndie maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen\n\nPartei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (st.Rspr., zuletzt\n\nSenatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, BGHR ZPO § 138 Abs. 3\n\n- Bestreiten, Substantiiertes 4 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.).\n\nbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein einfaches Be-\n\nstreiten der Beklagten hinsichtlich der von Klägerseite behaupteten Mieterträge\n\nin Höhe von 75.371,75 DM, die das Berufungsgericht als zu Unrecht von der\n\nBeklagten auf dem Liquidatorkonto vereinnahmt angesehen hat, ausreichend.\n\nDie Klägerin hatte sich nämlich ihrerseits mit der bloßen Aufzählung von Zah-\n\nlungen begnügt, die als Mieterträge verbucht waren, und nicht im einzelnen\n\ndargelegt, um welche Mieterträge es sich handelte und weshalb diese allein\n\nder Klägerin gebührten. Jedenfalls solange die Klägerin insoweit untätig blieb,\n\ntraf die Beklagte keine erhöhte Substantiierungslast.\n\ncc) Einfaches Bestreiten war entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch insoweit ausreichend, als die Klägerin Personalkosten in Höhe von\n\n1.607.309,90 DM behauptet hatte, die ihr während der Liquidationsphase als\n\n\"Aufwendungen der Liquidation\" entstanden sein sollen und die sie von ihrem\n\nlaufenden Betriebskonto bezahlt haben will. Die Klägerin hat hierzu lediglich\n\neine aus sich heraus kaum verständliche Aufstellung vorgelegt, obwohl die in-\n\nsoweit maßgeblichen Vorgänge in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich lagen\n\nund es ihr daher ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf das Bestreiten der\n\nBeklagten hin nähere Einzelheiten vorzutragen.\n\nB) Hauptantrag zu b) auf Zahlung von 118.114,20 DM (Lagerentgelt)\n\nDie Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung\n\nzur Zahlung von 118.114,20 DM wendet, hatte gleichfalls Erfolg.\n\n1. Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne\n\nfür die Lagerung der nach § 10 des Anteilskaufvertrages zu beseitigenden\n\nReststoffe und Chemikalien im Januar 1996 dem Grunde nach eine Vergütung\n\nnach § 354 BGB verlangen, nicht zu beanstanden.\n\na) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe die\n\nReststoffe und Chemikalien, die die Beklagte bis zum 31. Dezember 1995 ent-\n\nsorgen mußte, im Januar 1996 für diese aufbewahrt. Soweit die Beklagte gel-\n\ntend macht, sie sei nach dem Vertrag lediglich zur Entsorgung, nicht aber zu\n\nLagerung der Reststoffe verpflichtet gewesen, steht dies der Anwendung des\n\n§ 354 HGB nicht entgegen. Die Verpflichtung der Klägerin nach § 10 Abs. 3\n\ndes Anteilskaufvertrages zur unentgeltlichen Aufbewahrung der Reststoffe auf\n\nihrem Betriebsgelände endete ausdrücklich mit dem Ablauf der zur Entsorgung\n\nvereinbarten Frist. Ab diesem Zeitpunkt war es Sache der Beklagten, im Zuge\n\nder Entsorgung die Reststoffe und Chemikalien an anderer Stelle unterzubrin-\n\ngen. Damit erfolgte die weitere Aufbewahrung durch die Klägerin zumindest\n\nauch im Interesse der entsorgungs- und damit beseitigungspflichtigen Beklag-\n\nten.\n\nb) Die Anwendung der Vorschrift des § 354 HGB ist auch nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß die Klägerin möglicherweise zu einer den einschlägigen\n\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden, ordnungsgemäßen Aufbe-\n\nwahrung der Reststoffe nicht in der Lage gewesen ist. Allerdings kann die Tä-\n\ntigkeit des Kaufmannes nach § 354 HGB nur insoweit vergütet werden, als er\n\nauch nach einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einen An-\n\nspruch auf Vergütung hätte (Senatsurteil vom 4. April 1966 - VIII ZR 102/64,\n\nLM Nr. 5 zu § 354 HGB unter 2). Eine Tätigkeit, die gegen ein Verbotsgesetz\n\nim Sinne des § 134 BGB verstößt und daher rechtsgeschäftlich nicht wirksam\n\nvereinbart werden kann, ist nicht nach § 354 HGB vergütungspflichtig (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 28. September 1961 - II ZR 186/59, LM Nr. 2 zu § 396 HGB\n\nunter I; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, § 354 Rdnr. 6; Schle-\n\ngelberger/\n\nHefermehl, HGB, 5. Auflage, § 354 Rdnr. 12, jew. m.w.N.). Ob die lediglich\n\nkurzzeitige Verlängerung der Aufbewahrung von Reststoffen und Chemikalien\n\nin Sammelstellen, wie sie bis zum 31. Dezember 1995 von der Klägerin auf\n\nihrem Gelände mit Duldung der zuständigen Behörde vorgenommenen worden\n\nist, überhaupt eine verbotswidrige Tätigkeit im Sinne des § 134 BGB darstellte,\n\nkann aber dahingestellt bleiben. Denn soweit das Berufungsgericht der Be-\n\nklagten die Berufung auf eine fehlende Berechtigung der Klägerin zur Einlage-\n\nrung deshalb versagt hat, weil die Beklagte die Fortdauer der Lagerung der zu\n\nentsorgenden Güter bei der Klägerin zu verantworten hat, so ist dies revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es ihrer vertraglichen Ver-\n\npflichtung zuwider verabsäumt, die Reststoffe innerhalb der vereinbarten Frist\n\nzu entsorgen und vom Betriebsgelände der Klägerin zu entfernen. Dabei entla-\n\nstet es sie nicht, daß die Klägerin nach Darstellung der Beklagten die Vornah-\n\nme der Entsorgungsarbeiten verzögert haben soll, indem sie keine konkreten\n\nVorschläge zur Durchführung der Entsorgung unterbreitet habe. Die Beklagte\n\nhat nämlich weder dargetan, daß sie hierdurch an einer fristgerechten Räu-\n\nmung gehindert gewesen wäre, noch daß die Entsorgungsfrist wegen der ein-\n\ngetretenen Verzögerung redlicherweise hätte verlängert werden müssen.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision der Beklagten jedoch gegen die\n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO zur Höhe\n\nder von der Klägerin beanspruchten Vergütung.\n\nZwar ist das dem Tatrichter nach dieser Vorschrift eingeräumte Schät-\n\nzungsermessen in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob die Er-\n\nmittlung des Schadens oder - wie hier - der Höhe einer sonstigen Forderung im\n\nSinne von Abs. 2 der Vorschrift auf grundsätzlich falschen oder offenbar un-\n\nsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedin-\n\ngende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 28. April\n\n1992 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051; Urteil vom 17. April 1997\n\n- X ZR 2/96, BGHR ZPO § 287 Abs. 1 - Schadensschätzung 1, jew. m.w.N.).\n\nÜber bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen hat das Gericht aber\n\nregelmäßig nach § 287 ZPO Beweis zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 15. März\n\n1988 - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016; Urteil vom 17. April 1997 aaO).\n\nDies hat das Kammergericht hier unterlassen. Auch insoweit ist es näm-\n\nlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte das entsprechende\n\nVorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. Der\n\nVortrag der Klägerin zur Menge der von der Beklagten nach dem 31. Dezember\n\n1995 noch zu entsorgenden Reststoffe und Chemikalien sowie zur Größe der\n\nzu deren Lagerung erforderlichen Fläche beschränkte sich auf die Vorlage ei-\n\nner Rechnung sowie einer Planskizze. Diesem wenig substantiierten Vorbrin-\n\ngen durfte die Beklagte mit einfachem Bestreiten entgegentreten.\n\nIII.\n\nDas angegriffene Urteil konnte nach alledem in beiden Hauptanträgen\n\nkeinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife war die Sache daher zur\n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das\n\nBerufungsgericht dabei auch über die Höhe der zuerkannten Zinsen zu ent-\n\nscheiden hat, wird es zu beachten haben, daß der in der angegriffenen Ent-\n\nscheidung herangezogene kaufmännische Zinssatz des § 352 HGB nur für\n\nbeiderseitige Handelsgeschäfte gilt und daher im Verhältnis zu der nichtkauf-\n\nmännischen Beklagten keine Anwendung finden kann.\n\nFür den Fall, daß sich der Hauptantrag der Klägerin zu a) auf Zahlung\n\nvon 1.809.000 DM auch nach erneuter Verhandlung nicht oder nur teilweise als\n\nunbegründet erweisen sollte, und damit wiederum über den Hilfsantrag der\n\nKlägerin auf Zahlung von 3.538.158,83 DM (Ersatz von Entsorgungskosten) zu\n\nentscheiden sein wird, sei im Hinblick auf die Angriffe der Revision und der\n\nAnschlußrevision gegen die Ausführungen in dem Berufungsurteil zu diesem\n\nAntrag vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Nicht zu beanstanden sein dürfte die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Verpflichtung der Beklagten nach § 10 des Anteilskaufvertrages, die\n\nauf dem Betriebsgelände der Klägerin lagernden Reststoffe und Chemikalien\n\nzu entsorgen, habe, da die zu entsorgenden Reststoffe vertraglich eindeutig\n\nbestimmt gewesen seien, einer zeitlichen Begrenzung nicht unterlegen. Diese\n\nAuslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die hilfsweise vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogene, von der Revision angegriffene Begründung, wo-\n\nnach die Entsorgungspflicht jedenfalls mit Wirkung zum 1. Juni 1994 eingetre-\n\nten sei, weil die Genehmigung nach § 184 BGB zurückwirke und im übrigen\n\nauch nach § 1 des Vertrages die Geschäftsanteile der Klägerin rückwirkend\n\nzum 1. Juni 1994 verkauft worden seien, kommt es daher nicht mehr an.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Ent-\n\nsorgungskosten als unstreitig angesehen hat, dürfte es die Anforderungen an\n\ndas Bestreiten durch die Beklagte überspannt haben. Die Klägerin hat sich zur\n\nHöhe der Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Fremdfirmen mit der\n\nEntsorgung von Reststoffen und Chemikalien entstanden sein sollen, auf\n\nRechnungen bezogen, die sie in Ablichtung zusammen mit einer Aufstellung zu\n\nden Akten gereicht hat. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Behaup-\n\ntung entgegengetreten, einer Vielzahl von Rechnungen sei nicht zu entneh-\n\nmen, daß es sich hierbei um Kosten handele, die mit der Entsorgung der in\n\n§ 10 angeführten Reststoffe und Chemikalien in Verbindung stünden, zumal die\n\nEntsorgung von Chemikalien von den Kosten der Altlastenbeseitigung zu un-\n\nterscheiden sei, die nach § 17 des Vertrages eine abschließende Regelung\n\nerfahren habe. Dies reicht vorliegend aus, insbesondere traf die Beklagte keine\n\ngesteigerte Substantiierungslast. Die zu den Akten gereichten Rechnungsab-\n\nlichtungen enthalten nämlich teilweise nur pauschale, teilweise sogar unver-\n\nständliche Hinweise auf nicht näher beschriebene Leistungen. Der Klägerin\n\nwar es daher auch insoweit zumutbar, auf das Bestreiten der Beklagten hin\n\nnäher vorzutragen.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zah-\n\nlung der von der Beklagten bereits aus den Mitteln des Liquidatordarlehens\n\nbeglichenen Entsorgungskosten in Höhe von 991.354 DM aus § 10 des notari-\n\nellen Abtretungsvertrages verneint hat, dürfte dies revisionsrechtlich unbe-\n\ndenklich sein. Die Ansicht der Anschlußrevision, diese Entsorgungskosten\n\nkönnten von der Klägerin nach § 10 des notariellen Änderungsvertrages je-\n\ndenfalls dann verlangt werden, wenn § 24 des notariellen Vertrages in dem von\n\nihr behaupteten Sinne auszulegen sei, geht fehl. § 10 des Vertrages sieht eine\n\nKostentragungspflicht der Beklagten für Entsorgungskosten vor. Soweit die\n\nBeklagte dieser Verpflichtung durch Zahlung von 991.354 DM nachgekommen\n\nist, kann die Klägerin in keinem Fall eine nochmalige Zahlung verlangen, gleich\n\nob dieser Betrag - wie vom Berufungsgericht in seiner Berechnung des nach\n\n§ 24 noch zur Verfügung stehenden Darlehensbetrages angenommen - noch\n\nzugunsten der Klägerin hinzuzusetzen ist oder nicht.\n\n4. Daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Rech-\n\nnungen einer Firma U. GmbH für Beratungsleistungen\n\nnicht als ersatzfähige Entsorgungsleistungen im Sinne von § 10 des Anteils-\n\nkaufvertrages berücksichtigt hat, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein.\n\nDer hiergegen gerichtete Angriff der Anschlußrevision verkennt, daß das Be-\n\nrufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, daß die Beratungsleistungen im\n\nZusammenhang mit der Entsorgung von Reststoffen erfolgt sind. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Ersatzfähigkeit der Rechnungsbeträge jedoch deshalb\n\nverneint, weil nach § 10 des notariellen Vertrages die Beklagte lediglich die\n\nKosten der reinen Entsorgungsleistungen und nicht auch Kosten der damit zu-\n\nsammenhängenden Beratungsleistungen schulde. Daß diese Auslegung des\n\nBerufungsgerichts im Rahmen einer eingeschränkten revisionsrechtlichen\n\nÜberprüfung zu beanstanden wäre, zeigt die Anschlußrevision nicht auf.\n\n5. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausgleich der\n\nvon der Klägerin geltend gemachten Personalvorhaltekosten sei von der Be-\n\nklagten nicht geschuldet, wendet sich die Anschlußrevision vergeblich. Das\n\nKammergericht hat § 10 des notariellen Vertrages, der allein als Anspruchs-\n\ngrundlage in Betracht kommt, dahingehend ausgelegt, daß nur die tatsächli-\n\nchen Personalaufwendungen für Entsorgungsarbeiten, nicht aber eventuelle\n\nVorhaltekosten für das bei den Entsorgungsarbeiten einzusetzende Personal\n\nvon der Beklagten zu ersetzen sei. Diese Auslegung dürfte ebenfalls revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, im übrigen interessengerecht sein. Eine Ver-\n\npflichtung, sich der bisherigen Fachkräfte des Unternehmens zu bedienen, be-\n\nstand nämlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des notariellen Vertrages nur für die\n\nBeklagte als Verkäuferin. Die Klägerin selbst war hierzu nicht verpflichtet, so\n\ndaß sie die Arbeitskräfte nicht vorhalten mußte. Deshalb kann sie einen Ersatz\n\nder dafür entstandenen Kosten nicht verlangen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/viii-zr-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/viii-zr-81-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:23.330716+00:00"}}