{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__77-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"VIII ZR 77/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Ba, Cc Zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Nutzungszinsen in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen eines Unternehmenskaufvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 77/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. März 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Ba, Cc\n\nZur Zulässigkeit der Vereinbarung von Nutzungszinsen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen eines Unternehmenskaufvertrages.\n\nBGH, Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 77/99 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAufgrund eines am 29. Juni 1992 abgeschlossenen Vertrages (Ge-\n\nschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag) verkaufte und übertrug die - damals\n\nunter dem Namen Treuhandanstalt handelnde - Klägerin ihre Geschäftsanteile\n\nan der D. GmbH mit Sitz in B. an die Beklagten.\n\nDer Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:\n\nAbtretung\n\n3.\n3.1. Der Verkäufer tritt mit dinglicher Wirkung von heute die vorste-\nhend verkauften Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten\nan die ... Käufer ab.\n\n3.5. Verkauf und Übertragung erfolgen mit dem Gewinnbezugsrecht\n\nseit dem 1. Juli 1990.\nKaufpreis\n\n4.\n4.1. Der Kaufpreis beträgt insgesamt DM 2.683.750,00 ... .\n\nDie Käufer schulden den Kaufpreis ... als Gesamtschuldner.\n\n4.2. Von dem Kaufpreis entfallen\n4.2.1. auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit den Be-\n\ntriebsgebäuden in H. DM 1.700.000,00;\n\n4.2.2. auf das Grundstück S. straße in B. einschließ-\n\nlich der Gebäude DM 983.750,00.\n\n4.3. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. ist bei Fälligkeit auf das Konto\ndes Verkäufers ... spesenfrei zu überweisen und ab Beurkundung\ndieses Vertrages in der jeweils noch geschuldeten Höhe mit 4 %\np.a. über dem Bundesdiskontsatz zu verzinsen.\n...\nDer Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. in Höhe von DM 1.700.000,00\nist am 1. November 1992 zur Zahlung fällig.\n\n4.4. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.2. in Höhe von DM 983.750,00\nwird im selben Zeitpunkt fällig wie der Preis für den heute beur-\nkundeten Verkauf dieses Grundstücks durch die Gesellschaft an\ndie Vermögensabwicklungsgesellschaft ...\n...\n\n5.1. Das Grundstück S. straße in B. verkauft die Ge-\n\n13.\n\nsellschaft heute an die Abwicklungsgesellschaft ...\n...\nBedingungen\nDie Wirksamkeit dieses Vertrags ist dadurch aufschiebend be-\ndingt, daß\n\n13.1. der heute abgeschlossene Kaufvertrag zwischen der Vermögens-\nabwicklungsgesellschaft ... und der Gesellschaft über das Grund-\nstück S. straße in B. wirksam wird;\n...\n\nDer Kaufpreis gemäß Nr. 4.2.1. des Vertrages von 1.700.000 DM wurde\n\nvon den Beklagten am 12. Januar 1993 gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die\n\nKlägerin von den Beklagten gemäß Nr. 4.3. des Vertrages die Zahlung von\n\nZinsen in unstreitiger Höhe von 112.802,06 DM.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\n\nUrteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Zinsbestimmung unter Nr. 4.3. des Geschäftsanteilskauf- und\n\n-abtretungsvertrages, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung\n\nhandele, sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Ob die Re-\n\ngelung als Vereinbarung von Verzugszinsen oder von Fälligkeitszinsen einzu-\n\nordnen sei, könne offenbleiben. Im ersteren Fall ergebe sich die Unwirksamkeit\n\naus § 11 Nr. 4, 5 a AGBG, im zweiten Fall aus § 9 AGBG.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die Zinsverein-\n\nbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Dagegen wendet sich\n\ndie Revision. Die Frage bedarf jedoch für das Revisionsverfahren keiner ab-\n\nschließenden Entscheidung. Ist die Zinsklausel als Individualabrede anzuse-\n\nhen, bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine Bedenken. Aber auch wenn eine\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung gegeben wäre, kann die Wirksamkeit einer\n\nsolchen Klausel nicht verneint werden.\n\n1. Ist im folgenden mit dem Berufungsgericht zugrunde zu legen, daß die\n\nZinsklausel der Nr. 4.3. des Vertrages für eine Vielzahl von Verträgen der\n\nTreuhandanstalt vorformuliert wurde und daher eine Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingung darstellt, ist auch davon auszugehen, daß sie über den Bezirk des Be-\n\nrufungsgerichts hinaus verwandt wird. Der Senat kann die Vertragsbestimmung\n\ndaher frei auslegen (BGHZ 105, 24, 27). Bei der genannten Klausel handelt es\n\nsich nach ihrem Sinn und Zweck um die Vereinbarung von Nutzungszinsen für\n\ndie mit Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile\n\n(Nr. 3.1. des Vertrages) und die hiermit verbundene Übertragung des \"Gewinn-\n\nbezugsrechts seit dem 1. Juli 1990\" (Nr. 3.5. des Vertrages).\n\nBei der Auslegung der Verzinsungsklausel, die den Kaufpreisanteil für\n\ndas Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit Betriebsgebäuden in H.\n\n , anbetrifft, hat das Berufungsgericht lediglich in Erwägung gezogen,\n\ndaß es sich um eine Vereinbarung über Grund und Höhe von Verzugs- oder\n\nvon Fälligkeitszinsen handeln könnte. Damit hat es seinen Blickwinkel rechts-\n\nfehlerhaft eingeengt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht berücksichtigt, daß diese Bestimmung die Zinspflicht an die\n\nBeurkundung des Vertrages knüpft, nicht an eine verzögerte Kaufpreiszahlung.\n\nDer von der Zinsvereinbarung erfaßte Kaufpreisanteil sollte nach der Regelung\n\nin Nr. 4.3. des Kaufvertrages vom 29. Juni 1992 erst am 1. November 1992\n\nfällig werden. Die Zinszahlungspflicht setzte damit vor Fälligkeit und dem damit\n\nhier einhergehenden (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) Verzug ein. Schon deshalb\n\nkann die Zinsklausel nicht als Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszin-\n\nsen verstanden werden. Das Berufungsgericht hat die nach dem Wortlaut und\n\ndem wirtschaftlichen Sinn der vertraglichen Regelungen sich aufdrängende\n\nMöglichkeit der Auslegung, nämlich daß die Parteien Nutzungszinsen für die\n\nmit Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile ver-\n\neinbaren wollten, nicht gesehen. Die Parteien haben mit der Verzinsung ein\n\nEntgelt für die Nutzung des von der Zinsregelung betroffenen Teils des Kauf-\n\ngegenstandes \n\n- Betriebsvermögen einschließlich Betriebsgebäude ohne\n\nGrundstück - bis zur Zahlung des hierauf entfallenden Anteils des Kaufpreises\n\nfestgelegt (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - IX ZR 32/98 unter I 2 a, zur\n\nVeröffentlichung bestimmt; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24. Februar 1995\n\n- V ZR 244/93, WM 1995, 1027 = NJW 1995, 1827 unter II 1 und vom 24. April\n\n1992 - V ZR 13/91, WM 1992, 1411 = NJW 1992, 2625 unter II 2 a). Wie dar-\n\ngetan, waren die verkauften Geschäftsanteile, wenn auch durch die Regelung\n\nder Nr. 13 des Kaufvertrags mehrfach aufschiebend bedingt, so doch \"mit ding-\n\nlicher Wirkung von heute\" (Nr. 3.1. des Vertrages) an die Erwerber abgetreten\n\nworden und erfolgten Verkauf und Übertragung \"mit dem Gewinnbezugsrecht\"\n\nseit 1. Juli 1990 (Nr. 3.5. des Vertrages). Hiermit steht die - durch Nr. 13 des\n\nVertrages gleichfalls aufschiebend bedingte - Verzinsungsbestimmung (vgl.\n\nunten) hinsichtlich des auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück entfallen-\n\nden Kaufpreisanteils in Einklang.\n\nWie die Revision zu Recht hervorhebt, spricht auch der Umstand, daß\n\nder auf das Grundstück entfallende Anteil des Unternehmenskaufpreises nicht\n\nvor seiner Fälligkeit, die an die Fälligkeit des an die Beklagten zu zahlenden\n\nKaufpreises für das Grundstück geknüpft war, zu verzinsen war, für die Verein-\n\nbarung eines Nutzungsentgelts für das sonstige Betriebsvermögen. Einen für\n\ndie Gesellschaft nutzbaren Gegenstand stellte das bereits verkaufte Grund-\n\nstück nämlich nicht mehr dar, sondern erst der Grundstückskaufpreis stand der\n\nGesellschaft wieder zur Verfügung. Hingegen war den Beklagten bezüglich des\n\nsonstigen Betriebsvermögens einschließlich der Betriebsgebäude bis zum\n\n1. November 1992 der wirtschaftliche Nutzen der Geschäftsanteile und des\n\nKaufpreisbetrages nebeneinander zugewandt. Den Ausgleich hierfür sollte das\n\nNutzungsentgelt darstellen.\n\n2. Gegen die Wirksamkeit einer solchen formularmäßig vereinbarten\n\nNutzungszinsregelung bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Zinsklausel enthält allerdings keine - der Inhaltskontrolle nach\n\nden §§ 9 bis 11 AGBG entzogene - Preisvereinbarung (§ 8 AGBG). Die dort\n\ngeregelte Zinspflicht ist vielmehr eine (Preis-)Nebenabrede, die zwar mittelbare\n\nAuswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine\n\nwirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann;\n\nals solche unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (st.Rspr.,\n\nvgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271 unter II\n\n1 a m.umfangr.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 380 bestimmt).\n\nb) Begründet die Klausel in einem Kaufvertrag die Verpflichtung zur\n\nZahlung von Zinsen für den Kaufpreis während der Möglichkeit der vorzeitigen\n\nNutzung des gekauften Gegenstandes vor Kaufpreiszahlung (Nutzungszinsen),\n\nunterliegt sie nicht, wie eine Bestimmung über Verzugszinsen, der Inhaltskon-\n\ntrolle gemäß § 11 Nr. 4, 5 AGBG, wohl aber derjenigen nach § 9 AGBG. Sie ist\n\nam Maßstab des § 452 BGB zu messen (OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 169,\n\n170, in Verbindung mit dem Nichtannahmebeschluß des BGH vom 21. Oktober\n\n1999 - V ZR 98/99, nicht veröffentlicht; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Oktober\n\n1999 – V ZR 112/98, NJW 2000, 71 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 24. Februar\n\n1995 – V ZR 244/93 aaO; BGH, Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 13/91 aaO\n\nunter II 2 a; Keim DNotZ 1999, 612, 621; Blank DNotZ 1998, 339, 340 ff).\n\nc) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders\n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.\n\nDas ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen\n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll,\n\nnicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dieser Inhaltskontrolle hält\n\ndie in Nr. 4.3. Absatz 1 enthaltene Verzinsungsbestimmung des Geschäftsan-\n\nteilskauf- und -abtretungsvertrages stand. Zwar weicht die Klausel in mehrfa-\n\ncher Hinsicht von der dispositiven Vorschrift des § 452 BGB ab, nach der der\n\nKäufer den - nicht gestundeten - Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen\n\nhat, \"von welchem an ihm die Nutzungen des gekauften Gegenstandes gebüh-\n\nren\". Dies führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des\n\nKäufers.\n\naa) Nach § 452 BGB entsteht die Pflicht des Käufers zur Zinszahlung,\n\nwenn er berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen, also ab Übergabe der Sache\n\n(§ 446 BGB) oder Abtretung des Rechts (§ 398 BGB). Dies setzt einen wirksa-\n\nmen Kaufvertrag voraus (BGHZ 138, 195, 206). Der Geschäftsanteilskauf- und\n\n-abtretungsvertrag vom 29. Juni 1992 ist aber mehrfach aufschiebend bedingt\n\nund war damit zunächst schwebend unwirksam. Mit dem Eintritt der zeitlich\n\nletzten der in Nr. 13 des Vertrages geregelten aufschiebenden Bedingungen\n\nwurde der Vertrag wirksam und sind auch die Geschäftsanteile auf die Be-\n\nklagten übergegangen. Dieser Bedingungseintritt wirkt nicht auf den Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses zurück (§ 158 Abs. 1 BGB). Zwar ist auch die Zinsver-\n\npflichtung der Erwerber erst mit Bedingungseintritt wirksam geworden. Die\n\nKlausel erstreckt die Zinspflicht jedoch, wovon auch die Parteien übereinstim-\n\nmend ausgehen, auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Vereinbarung, umfaßt\n\nmithin einen vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages liegenden Zeitraum,\n\nin welchem dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften die Nutzungen\n\nnicht gebührten (vgl. BGHZ 138, 195, 206).\n\nIndessen ist diese Abweichung nicht mit wesentlichen Grundgedanken\n\ndes § 452 BGB unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Wie Nr. 3.1. und Nr. 3.5.\n\ndes notariellen Vertrages zu entnehmen ist, die - wie dargetan - eine Abtretung\n\nder Geschäftsanteile \"mit dinglicher Wirkung von heute\" und \"mit dem Gewinn-\n\nbezugsrecht seit 1. Juli 1990\" vorsehen, haben die Parteien beabsichtigt, die\n\nmit dem Eintritt der zeitlich letzten Bedingung entstehenden Rechtsfolgen ins-\n\ngesamt auf den früheren Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückzubeziehen\n\n(vgl. BGHZ 138, 195, 206; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - VIII ZR 174/58,\n\nMDR 1959, 658 und vom 30. November 1960 - V ZR 131/59, WM 1961, 177\n\nunter 3 a). Mit einer solchen Abrede zeigen die Parteien, der Vorschrift des\n\n§ 159 BGB entsprechend, ihren Willen, sich so zu stellen, als seien die Wir-\n\nkungen des Rechtsgeschäfts bereits zu dem vertraglich festgelegten früheren\n\nZeitpunkt eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 175/73,\n\nWM 1975, 370 unter II 3; BGHZ 138, 195, 206). Durch die Regelung in Nr. 3.1.\n\nund 3.5. des Vertrages hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie den\n\nBeklagten die Möglichkeit der Nutzungen des Betriebsvermögens einschließ-\n\nlich Betriebsgebäude - ohne Grundstück - von den genannten Zeitpunkten an\n\nzuwenden wollte (vgl. BGHZ 138, 195, 206; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl.,\n\n§ 159 Rdnr. 7 f; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 159 Rdnr. 3).\n\nDem entspricht die Verpflichtung der Beklagten, die Zinsen zu entrichten. Sie\n\nist gleichfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (”ab Beur-\n\nkundung dieses Vertrages”, Nr. 4.3. 1. Abs., vgl. oben) zurückbezogen (§ 159\n\nBGB) und bestand nach dem Wirksamwerden des Kaufvertrages bis zur Zah-\n\nlung des auf diesen Teil des betroffenen Kaufgegenstandes entfallenden Kauf-\n\npreises fort. Damit wahrt die Klausel die gesetzliche Interessenbewertung, daß\n\nbei einem Kaufvertrag der Käufer nicht den Kaufgegenstand und zugleich den\n\nGegenwert, den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll (Mugdan, Die\n\ngesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II S. 183; BGHZ 26, 7,\n\n8; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293 = NJW\n\n1998, 2060 unter II).\n\nbb) Die Regelung der Zinsklausel der Nr. 4.3. des Vertrages weicht fer-\n\nner von § 452 BGB insofern ab, als nach § 452 2. Halbs. BGB Nutzungszinsen\n\nnicht geschuldet sind, wenn der Kaufpreis gestundet wurde (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 aaO); denn in dem Hinausschieben\n\nder Fälligkeit nach Nr. 4.3. 2. Absatz des Vertrages ist eine Stundungsverein-\n\nbarung zu sehen. Doch ist diese Ausnahme von der durch Gesetz angeordne-\n\nten Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungszinsen nicht als Aus-\n\ndruck eines wesentlichen, dem Schutz des Käufers vor unangemessener Be-\n\nnachteiligung dienenden Grundgedanken des Gesetzes zu werten. Leitbild des\n\n§ 452 BGB ist die dieser Vorschrift zugrundeliegende Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers, daß bei einem Kaufvertrag kein Vertragsteil den Kaufgegenstand\n\nund zugleich den Gegenwert, den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll\n\n(BGHZ 26, 7, 8). Die Vorschrift knüpft damit hinsichtlich des ihr zugrundelie-\n\ngenden Gerechtigkeitsgebotes an die Regelungen der §§ 320 Abs. 1 Satz 1,\n\n322 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB an (vgl. auch Becker, NJW 1996, 645; Blank,\n\nDNotZ 1998, 339, 342). Übergibt und übereignet der Verkäufer den Kaufge-\n\ngenstand, kann er grundsätzlich sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen;\n\nzahlt der Käufer nicht, besteht ein Anspruch auf Nutzungszinsen nach § 452\n\nBGB. Der Ausschluß des Anspruchs auf Nutzungszinsen gemäß § 452\n\n2. Halbs. BGB hat seinen Grund in der Annahme des Gesetzgebers, daß der\n\nVerkäufer, der sich mit der späteren Zahlung des Kaufpreises einverstanden\n\nerklärt, ohne sich eine Verzinslichkeit auszubedingen, den Willen zum Aus-\n\ndruck bringt, Zinsen nicht in Anspruch zu nehmen. Damit läßt er erkennen, daß\n\ner bei der Vereinbarung des Kaufpreises die Zinseinbuße schon in Anschlag\n\ngebracht hat (Mugdan aaO II S. 183), jedenfalls sich trotz Vorleistung mit dem\n\nvereinbarten Kaufpreis zufrieden gibt. Ein von dieser Annahme des Gesetzge-\n\nbers abweichender Wille des Verkäufers, für die dem Käufer vorzeitig (§§ 320\n\nAbs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit\n\ndes Kaufgegenstandes bis zur Zahlung des Kaufpreises Nutzungszinsen zu\n\nverlangen, bestätigt deshalb den Grundgedanken des § 452 BGB (OLG Düs-\n\nseldorf, OLGR 1999, 169, 170; Staudinger/Köhler aaO § 452 Rdnr. 1; a.A. wohl\n\nBlank aaO S. 344). Eine entsprechende Willenserklärung kann daher auch in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgegeben werden (vgl. BGHZ\n\n95, 362, 370; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452\n\n= NJW 1991, 2559 unter VI 2).\n\ncc) Auch durch die Höhe der Nutzungszinsen, nämlich \"4 % p.a. über\n\ndem Bundesdiskontsatz\", werden die Beklagten nicht entgegen dem Gebot von\n\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Wegen\n\nunangemessener Höhe wäre die Klausel allerdings dann unwirksam, wenn sie\n\nes der Klägerin ermöglichen würde, ab 1. November 1992 zusätzlich zu den\n\nNutzungszinsen Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu verlangen. Eine solche\n\nKumulation ist in dem Vertrag jedoch nicht vorgesehen. Nr. 4.3. 1. Abs. enthält\n\neine einheitliche Verzinsungsregelung, wonach der ausstehende Kaufpreisbe-\n\ntrag für die Zeit \"ab Beurkundung dieses Vertrages in der jeweils noch ge-\n\nschuldeten Höhe\" mit dem genannten Zinssatz zu verzinsen ist. Nicht anders\n\nhaben die Parteien diese Bestimmung auch verstanden. Sie entspricht damit\n\nder gesetzlichen Regelung des § 452 BGB (Soergel/Huber aaO § 452\n\nRdnr. 15; Keim, DNotZ 1999, 612, 626; Becker, NJW 1996, 645; a.A. Semler,\n\nNJW 1995, 1727, 1728).\n\nDer vereinbarte Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der\n\nBundesbank unterschreitet den in § 11 Abs. 1 VerbrKrG festgesetzten Zinssatz\n\nvon 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, den der\n\nVerbraucher bei Zahlungsverzug auf die rückständigen Beträge zu entrichten\n\nhat. Diese Vorschrift enthält die Wertung des Gesetzgebers, daß ein derartiger\n\nZinssatz den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt \n\n(vgl. Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 246 Rdnr. 12), und ihr kommt deshalb Mo-\n\ndellcharakter zu (BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, NJW 1995,\n\n954 unter II, 3 b). Im gegebenen Fall handelt es sich zwar nicht um Verzugs-\n\nzinsen. Dies rechtfertigt hier jedoch keine unterschiedliche Beurteilung. Die\n\nKlägerin hat den Beklagten im wirtschaftlichen Sinne einen nicht gesicherten\n\nZwischenkredit verschafft.\n\nIII. Mit der Hilfsaufrechnung hat sich das Berufungsgericht - von seinem\n\nRechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Da der Rechtsstreit insoweit\n\nweiterer Aufklärung bedarf, war die Sache zur weiteren Feststellung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).\n\nDr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch\n\n Ball Wiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/viii-zr-77-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/viii-zr-77-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:05.686296+00:00"}}