{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__55-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"VIII ZR 55/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 339 AGBG § 9 Ba, Ch Abs. 1 Zur Risikoabgrenzung bei verschuldensabhängig ausgestalteten Ver- tragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteili- gung der Treuhandanstalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n9. Februar 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 55/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 339\nAGBG § 9 Ba, Ch Abs. 1\n\nZur Risikoabgrenzung bei verschuldensabhängig ausgestalteten Ver-\n\ntragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteili-\n\ngung der Treuhandanstalt.\n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - VIII ZR 55/99 - OLG Celle\n LG Lüneburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung\n\naus einem in einer notariellen Vertragsurkunde vom 23. April 1992 abgegebe-\n\nnen mit einer Unterwerfungsklausel versehenen Vertragsstrafeversprechen. Mit\n\ndiesem Vertrag kaufte der Kläger unter Mitwirkung der - damals unter dem Na-\n\nmen Treuhandanstalt handelnden - Beklagten den einzigen Geschäftsanteil der\n\nO. GmbH. Hinsichtlich der Fortführung des Betriebs enthielt der Ver-\n\ntrag unter anderem folgende Vereinbarungen:\n\nPräambel\n\n...\n\n(2) Der Käufer hat ein Unternehmens- und Sanierungskonzept für die\nGesellschaft entwickelt, das die Sicherung der Überlebensfähigkeit und\nder Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand hat und der\nVerkäuferin und der Treuhandanstalt gesondert übergeben wurde. Der\nKäufer beabsichtigt, nach einem bereits von der Gesellschaft vorge-\nnommenen Abbau des Personalbestandes, das Unternehmen der Ge-\nsellschaft mit 45 Arbeitnehmern fortzuführen.\n\n...\n\n(3) Die Parteien stimmen darin überein, daß die Verkäuferin aufgrund\nder besonderen historischen Situation in den neuen Bundesländern an-\ngesichts der Eilbedürftigkeit der Aufgabe, die ehemals volkseigene Wirt-\nschaft zu privatisieren, keine weitgehenden Gewährleistungen überneh-\nmen kann. Demgegenüber konnte der Käufer als Sohn des Geschäfts-\nführers sich umfassend von den Belangen der Gesellschaft überzeugen\nund hat dies auch getan.\n\n...\n\n§ 5 Arbeitsplatzgarantie\n\n(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich und der Käufer steht dafür ein, ab\ndem Übergang der Geschäftsanteile mindestens 45 Vollzeitarbeitsplätze\nzu branchenüblichen Konditionen zu erhalten bzw. zu schaffen und die-\nse Vollzeitarbeitsplätze mindestens bis zum 31.12.1995 besetzt zu hal-\nten.\n\n(2) Sollte die Zahl der von der Gesellschaft besetzten Voll-\nzeitarbeitsplätze die Mindestbeschäftigungszahl nach\nAbs. (1) unterschreiten, so zahlt der Käufer für jeden fehlen-\nden oder nicht besetzten Vollzeitarbeitsplatz an die Treu-\nhandanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 25.000 pro\nJahr. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Käufer nach-\nweist, daß die Verpflichtung nach Abs. (1) aus dringenden\nbetrieblichen Gründen, die bei Vertragsschluß nicht vorher-\nsehbar waren, nicht eingehalten werden konnte.\n\n§ 6 Investitionsverpflichtung\n\n(1) ...\n\nEr (der Käufer) verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren\nab Beurkundung des Vertrags einen Betrag von DM 1,3 Mil-\nlionen und nach diesem Zeitraum bis zum 31.03.1995 weite-\nre DM 0,7 Millionen in das Anlagevermögen der Gesellschaft\nzu investieren und dort zu belassen.\n\n(2) Sollte der Käufer abweichend von der nach Abs. (1)\nübernommenen Verpflichtung die Investitionssumme zum\njeweiligen Stichtag unterschreiten, so zahlt er an die Treu-\nhandanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Be-\ntrages, um den die Investitionssumme unterschritten wird.\n§ 5 Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend.\n\n§ 8 Gewährleistung der Verkäuferin\n\n(1) Die Verkäuferin gewährleistet folgendes:\n\nDie Gesellschaft besteht mit rechtlicher Wirksamkeit. Ihr\nStammkapital beträgt DM 50.000,--. Ein Gesamtvollstrek-\nkungsverfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurde nicht er-\nöffnet. Im übrigen ist dem Käufer die wirtschaftliche und fi-\nnanzielle Situation der Gesellschaft bekannt.\n\n...\n\nFür die Zwangsvollstreckung enthält § 2 III. unter anderem\nfolgende Bestimmungen:\n\n....\n\n(7) ...\n\nWeiter unterwirft sich der Käufer wegen möglicherweise fäl-\nlig werdender Vertragsstrafen nach den §§ 5 und 6 dieses\nVertrags in einer Höhe von DM 2 Millionen unbedingt der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.\n\nDiese Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gelten gegen-\nüber der ... Treuhandanstalt.\n\nNach der Übernahme des Unternehmens durch den Kläger wurde am\n\n14. Oktober 1992 über das Vermögen der O. GmbH das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung wegen\n\nteilweiser Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen betrieben.\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entschei-\n\ndung gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafeversprechen\n\nseien zwar wirksam vereinbart worden und verstießen, falls es sich um Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, nicht gegen § 9 AGBG. Jedoch\n\nseien die Vertragsstrafen nicht verwirkt. Der Kläger habe ein Unternehmen\n\nübernommen, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeit-\n\npunkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Da-\n\nher seien der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und\n\ndie dadurch bedingte Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie nicht als pflicht-\n\nwidriges Verhalten des Klägers anzusehen. Außerdem habe der Kläger die\n\nNichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen nicht verschuldet;\n\ndenn es sei für ihn unzumutbar gewesen, die für die Sanierung des Unterneh-\n\nmens und Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen. Da\n\nsich das Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs in einer derart schlechten\n\nwirtschaftlichen Lage befunden habe, daß auch ein erfahrener Unternehmer\n\nnicht mehr in das Unternehmen investiert hätte, habe sich auch nicht lediglich\n\ndas normale wirtschaftliche Risiko verwirklicht. Vielmehr sei, da die Geschäfts-\n\ngrundlage des Vertrags nicht bestanden habe, dieser entsprechend anzupas-\n\nsen. Im Hinblick darauf, daß der Kläger erhebliche Eigenmittel - 500.000 DM -\n\neingesetzt habe, liege auch kein Mißbrauchsfall vor, der durch die Vertrags-\n\nstrafeversprechen habe verhindert werden sollen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand.\n\n1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß auch der Kläger nach\n\nAuffassung des Berufungsgerichts verpflichtet war, die vertraglich vereinbarte\n\nAnzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder zu schaffen (§§ 133, 157 BGB);\n\ndas wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Der Kläger hat die Weiterführung des Betriebs übernommen\n\nund sollte dafür Sorge tragen, daß die Zusage durch die Gesellschaft einge-\n\nhalten wird.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 2 des 2. Absatzes der §§ 5\n\nund 6 der Vertragsbestimmungen als Vertragsstrafeversprechen verstanden\n\nund offengelassen hat, ob diese Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen darstellen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch wenn das Verspre-\n\nchen an den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu messen ist, ist es wirksam\n\nvereinbart, weil der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Ge-\n\nboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Es entspricht\n\nder gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formu-\n\nlarmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder\n\neinem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich\n\ndann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach\n\nin einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen\n\nFolgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998\n\n- V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141,\n\n391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a,\n\n2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröf-\n\nfentlicht). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der\n\nvon der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke ge-\n\nwahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung,\n\nderen Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt\n\nwird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO\n\nunter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).\n\na) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einen\n\nüberschaubaren Zeitraum von etwas über dreieinhalb Jahren und im Umfang\n\n(45 Arbeitnehmer) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden\n\nBetrag von 25.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt; dabei ist die Ver-\n\nwirkung der Strafe überdies davon abhängig , daß der jeweilige Arbeitsplatz ein\n\nJahr lang unbesetzt bleibt. Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhal-\n\ntung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin\n\nauch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen\n\nund zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirt-\n\nschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Ver-\n\npflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom\n\n3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom\n\n29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).\n\nb) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen in-\n\nnerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren\n\nlediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Inve-\n\nstitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom\n\n29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).\n\nc) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG\n\nwird auch nicht durch den sogenannten \"Summierungseffekt\" herbeigeführt, der\n\ndadurch entsteht, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhal-\n\ntung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Schaffung der Voraussetzungen für\n\ndie Einhaltung der Arbeitsplatzzusagen durch die Gesellschaft zusammentref-\n\nfen kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt\n\nwerden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom\n\n3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc).\n\n3. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die\n\nHaftung des Klägers wegen der teilweisen Nichteinhaltung der eingegangenen\n\nVerpflichtungen abgelehnt hat, nicht gefolgt werden.\n\nDas Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und In-\n\nvestitionszusage seitens des Klägers als nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber als\n\nunverschuldet angesehen, weil dieser ein Unternehmen übernommen habe,\n\ndessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbar\n\nund mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschul-\n\ndenserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen seine\n\nvon den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken;\n\ndies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungs-\n\ngericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren\n\nAuslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 3. April 1998\n\naaO). Eine Verpflichtung des Klägers, die versprochenen Arbeitsplätze zu\n\nschaffen und bis zum 31. Dezember 1995 besetzt zu halten sowie insgesamt 2\n\nMillionen DM bis zum 31. März 1995 in das Unternehmen zu investieren, kann\n\njedoch ebensowenig wie ein schuldhafter Verstoß hiergegen mit den von dem\n\nBerufungsgericht herangezogenen Zumutbarkeitsgründen verneint werden.\n\na) Das Berufungsgericht sieht das Verhalten des Klägers in bezug auf\n\ndie Arbeitsplatzgarantie als nicht pflichtwidrig an, weil er durch das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren und die Entscheidung des Verwalters, die bestehen-\n\nden Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, daran\n\ngehindert gewesen sei, seine Verpflichtung einzuhalten. Wie sich aus seinen\n\nsonstigen Ausführungen ergibt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, daß\n\nes dem Kläger oblegen hätte, für die Erhaltung und Schaffung der Arbeitsplät-\n\nze durch die Gesellschaft Sorge zu tragen und die zugesagten Investitionen zu\n\ntätigen; es meint aber, der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens sei für\n\nden Kläger von vornherein mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen.\n\nFalls das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen den Kläger im Rahmen ei-\n\nner Auslegung der §§ 5, 6 des Unternehmenskaufvertrages von den typischen\n\nRisiken des Investors freistellen will, verstößt es, auch wenn es sich bei den\n\ngenannten Bestimmungen um - im Hinblick auf die Feststellung des von den\n\nParteien Gewollten - nur eingeschränkt nachprüfbare Individualvereinbarungen\n\nhandeln sollte, gegen das Gebot der interessengerechten Auslegung. Nicht\n\neinmal die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den Unternehmenskäufer von\n\nderartigen Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).\n\nIm übrigen greifen die von der Revision erhobenen Rügen gegen die\n\nFeststellungen durch (§ 286 ZPO), mit denen das Berufungsgericht dem Kläger\n\nunter Begrenzung seines Pflichtenkreises die Risiken der Sanierungsfähigkeit\n\ndes Unternehmens offenbar deshalb abnehmen will, weil diese von ihm ver-\n\nkannt worden und für ihn auch nicht erkennbar gewesen seien. Dies ist nach\n\ndem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten, des-\n\nsen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist und von dem Inhalt der\n\nPräambel gestützt wird, nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vater\n\ndes Klägers, der seit 19. November 1990 Geschäftsführer der GmbH gewesen\n\nsei, habe diesem umfassend alle Auskünfte erteilt, die das Unternehmen be-\n\nträfen. Der Kläger habe sich im Hinblick auf das Unternehmen alle Kenntnisse\n\nund Informationen in Gesprächen mit der Geschäftsleitung, dem Management\n\nund der Belegschaft beschafft. Aufgrund dessen habe er in seiner Eigenschaft\n\nals Unternehmensberater insgesamt drei Sanierungskonzepte vorgelegt, des-\n\nsen letztes den von ihm bis 1994 zu erbringenden Investitionsaufwand mit 10,1\n\nMillionen DM veranschlagt habe; auf diese Sanierungskonzepte werde auch in\n\nder Präambel hingewiesen. In den Ankaufsverhandlungen, die der Kläger mit\n\nden Herren M. und K. der Treuhandanstalt geführt habe, sei von bei-\n\nden Seiten klar ausgesprochen worden, daß die Möglichkeit eines Scheiterns\n\nder Sanierung der O. GmbH nicht ausgeschlossen werden könne.\n\nWenn das Berufungsgericht den Kläger von seinen Verpflichtungen frei-\n\nstellen will, weil er, für ihn unvorhergesehen, den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen entsprechend über die im Kaufvertrag vereinbarten Beträge - von\n\ndenen er 500.000 DM geleistet hat - hinausgehende erhebliche weitere Inve-\n\nstitionen hätte tätigen müssen, hat es dieses Vorbringen der Beklagten unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. Daß das Unternehmen auch durch Investitionen in der\n\nvom Kläger selbst geschätzten Größenordnung nicht vor dem wirtschaftlichen\n\nUntergang hätte bewahrt werden können, ist nicht festgestellt. Schließlich hat\n\ndas Berufungsgericht auch die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen vor-\n\ngenommenen Entschuldungen und Forderungsverzichte (Entschuldung der\n\nAltkredite in Höhe von 4.577.000 DM, Entschuldung der Liquiditätskredite in\n\nHöhe von 3.563.000 DM, Forderungsverzichte bezüglich der Altgesellschafter-\n\ndarlehen in Höhe von 1.757.000 DM und Forderungsverzichte wegen weiterer\n\nZuwendungen in Höhe von 317.000 DM, insgesamt 10.213.000 DM) nicht in\n\nseine Erwägungen einbezogen. Ebensowenig hat es den von der Revision her-\n\nvorgehobenen Umstand bedacht, daß die Gegenleistung des Klägers für den\n\nErwerb des Unternehmens im wesentlichen in der Arbeitsplatzgarantie bestan-\n\nden hat und daß der Kaufpreis der Höhe nach mit Rücksicht hierauf festgesetzt\n\nworden ist.\n\nb) Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann auch ein\n\nVerschulden des Klägers an der Nichterfüllung seiner Pflichten nicht verneint\n\nwerden.\n\nSoweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, der Kläger habe zumin-\n\ndest nicht schuldhaft gehandelt, weil er nicht entgegen aller Vernunft gezwun-\n\ngen werden könne, die für die Sanierung und die Erhaltung der Arbeitsplätze\n\nerforderlichen Mittel einzusetzen, hat es nicht gesehen, daß die Parteien in § 5\n\nAbs. (2) Satz 2 und in § 6 Abs. (2) Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. (2) Satz 2\n\ndes Vertrages festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen sie betriebli-\n\nche Gründe als Entlastung für die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie und\n\nder Investitionsverpflichtung anerkennen wollen. Diese Regelung, die inhaltlich\n\nkeinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Ver-\n\nschuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zu\n\ntragenden betriebsbedingten Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Da\n\ndas Berufungsgericht auf die genannten Vertragsbestimmungen nicht einge-\n\ngangen ist und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang ausscheiden,\n\nkann der Senat auch bei Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung\n\neine eigene Auslegung vornehmen. Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 des\n\nVertrages entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der straf-\n\nbewehrten Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, die\n\nnichtverschuldeten Umstände in bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren drin-\n\ngenden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen Un-\n\nternehmerrisiko (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III 1) erfaßt wird. Daß\n\ndiese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem revisionsrechtlich zu\n\nunterstellenden Vortrag der Beklagten nicht angenommen werden. Konnte sich\n\nder Kläger vor Vertragsschluß umfassend über die wirtschaftliche Lage des\n\nBetriebs unterrichten und wäre für ihn erkennbar gewesen, daß dieser auch bei\n\nInvestitionen in dem von ihm, dem Kläger, vorgesehenen Umfang nicht sanie-\n\nrungsfähig war, wird er von einem Verschuldensvorwurf nicht befreit. Eine Zu-\n\nordnung zum Risikobereich des Klägers würde auch einer Anwendung der\n\nGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen (BGH,\n\nUrteil vom 3. April 1998 aaO).\n\n4) Wenn das Berufungsgericht abschließend meint, daß im Streitfall kein\n\nMißbrauch vorliege, der durch die Vertragsstrafeversprechen habe verhindert\n\nwerden sollen, weil der Kläger das Unternehmen habe erhalten wollen, kann\n\nauch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung\n\nführen. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der\n\nanderen - sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden - Zwecke der\n\nVertragsstrafeklauseln in Unternehmenskaufverträgen und ähnlichen Verträgen\n\nunter Beteiligung der Treuhandanstalt wird den Besonderheiten jener Ver-\n\ntragswerke nicht gerecht. Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der\n\nTreuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten soge-\n\nnannten \"weichen\" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art\n\nbei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich\n\nsicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom\n\n29. September 1999 aaO unter II 2 c). Die Strafbewehrung der Zusagen über\n\ndie Investitionssumme und die Zahl der Arbeitsplätze, die sich aus dem vom\n\nKläger vorzulegenden Investitionskonzept ergaben, war der Prüfstein für die\n\nErnsthaftigkeit und Seriosität des Unternehmenskonzepts und damit auch der\n\nEinsatzbereitschaft des Erwerbers, der zu einer realistischen Einschätzung\n\nangehalten werden sollte.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer wei-\n\nteren Aufklärung bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergän-\n\nzendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen\n\nwerden können.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst\n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Leimert\n15. Februar 2000","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__55-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/viii-zr-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__55-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__55-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/viii-zr-55-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__55-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:22.343644+00:00"}}