{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__31-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 31/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 286 A, 540 Ist das Ergebnis einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten erstinstanzlichen Be- weisaufnahme für die Entscheidung nicht verwertbar, so hat das Berufungsgericht, das von einer Zurückverweisung nach § 539 ZPO absieht und gemäß § 540 ZPO selbst entscheidet, sämtliche entscheidungserheblichen Beweise (erneut) zu erhe- ben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 31/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 286 A, 540\n\nIst das Ergebnis einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten erstinstanzlichen Be-\n\nweisaufnahme für die Entscheidung nicht verwertbar, so hat das Berufungsgericht,\n\ndas von einer Zurückverweisung nach § 539 ZPO absieht und gemäß § 540 ZPO\n\nselbst entscheidet, sämtliche entscheidungserheblichen Beweise (erneut) zu erhe-\n\nben.\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99 - OLG Frankfurt a.M.\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2000 durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt eine Malzfabrik. Seit Ende 1990 verkaufte sie der\n\nFirma S. Malzfabrik E. B. GmbH (i.f.: S. Malzfabrik), deren\n\nGeschäftsführerin die Zeugin P. -K. -B. ist, im Rahmen einer ständi-\n\ngen Geschäftsverbindung größere Mengen Malz. Der Kläger ist der Sohn der\n\nZeugin P. -K. -B. ; er macht in diesem Rechtsstreit Forderungen der\n\nS. Malzfabrik gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht geltend. Es\n\nhandelt sich dabei um Aufwendungen der S. Malzfabrik im Zusammen-\n\nhang mit den Malzlieferungen der Beklagten, deren Erstattung die Beklagte\n\nnach der Behauptung des Klägers der S. Malzfabrik mündlich versprochen\n\nhat.\n\nNach Darstellung des Klägers hat sich die Beklagte im Herbst 1990 we-\n\ngen unverkäuflicher Malzvorräte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden\n\nund die S. Malzfabrik um den Ankauf dieser Vorräte gebeten. Dabei sei\n\nzwischen dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen N. ,\n\nund der Zeugin P. -K. -B. eine Beteiligung des Klägers an der Be-\n\nklagten in Aussicht genommen worden. Vor der ersten Malzlieferung hätten die\n\nZeugen P. -K. -B. und N. vereinbart, daß die Kosten für den Trans-\n\nport und die Lagerung des Malzes zu Lasten der Beklagten gehen sollten; da\n\ndie Beklagte jedoch zur Zahlung dieser Beträge nicht im Stande gewesen sei,\n\nhätten diese Kosten bei der Berechnung des Kaufpreises für den geplanten\n\nErwerb von Geschäftsanteilen der Beklagten seitens des Klägers \"berücksich-\n\ntigt\" werden sollen. In gleicher Weise habe die Beklagte auch die Kosten für\n\ndie Malzanalysen und die erforderliche Einarbeitung des Personals der Be-\n\nklagten durch den technischen Leiter V. der S. Malzfabrik übernehmen\n\nsollen. Schließlich habe die Beklagte im Juli 1992 auch zugesagt, sich an den\n\nKosten für die gemeinsame Beteiligung mit der S. Malzfabrik an der\n\nBraumesse in Nürnberg 1992 zu einem Drittel zu beteiligen. Zuvor, am 22. Mai\n\n1991, hätten er, der Kläger, und der Zeuge N. eine \"Kaufvereinbarung\" un-\n\nterzeichnet, wonach der Kläger 49 % der Geschäftsanteile der Beklagten zum\n\nKaufpreis von 220.000 DM erwerben sollte.\n\nDer Kläger hat von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen der\n\nS. Malzfabrik für den Transport und die Lagerung des Malzes, für den\n\nMessebesuch, Malzanalysen und die Einarbeitung des Personals der Beklag-\n\nten in Höhe von insgesamt 254.691,57 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte\n\nhat jedwede Zusicherung von Kostenerstattungen seitens des Zeugen N. be-\n\nstritten; bei der \"Kaufvereinbarung\" vom 22. Mai 1991 handele es sich um eine\n\nFälschung.\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen P. -. -B. ,\n\nDr. R. , B. , G. und J. N. sowie V. die Beklagte zur Zahlung von\n\n113.371,98 DM (Lagerkosten 87.820 DM, Analysekosten 19.880 DM, Einar-\n\nbeitungskosten 5.671,98 DM) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen\n\nabgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, durch die Aus-\n\nsagen der Zeugen Dr. R. , B. und P. -K. -B. sei trotz der entge-\n\ngenstehenden Aussage des Zeugen N. bewiesen, daß sich die Beklagte der\n\nS. Malzfabrik gegenüber grundsätzlich zur Erstattung der Lager-, Analyse-\n\nund Einarbeitungskosten verpflichtet habe; der Höhe nach seien diese drei Po-\n\nsitionen jedoch nur in dem zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Nicht bewiesen\n\nsei hingegen eine Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Transport-\n\nkosten und eines Teils der Messekosten. Insoweit stünden der Aussage der\n\nZeugin P. -K. -B. die Aussagen der Zeugen J. und G. N. so-\n\nwie der Inhalt eines Schreibens des Zeugen N. entgegen; diese Widersprü-\n\nche gingen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.\n\nDie Beklagte hat mit ihrer Berufung Klageabweisung in vollem Umfang\n\nbegehrt, der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung den Anspruch auf Er-\n\nstattung der Transportkosten (67.221,24 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt. Das\n\nOberlandesgericht hat nach Vernehmung der Zeugen P. -K. -B. , J. \n\nN. und P. unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage insgesamt\n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug\n\ngeltend gemachten Ansprüche weiter; die Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Entscheidung des Landge-\n\nrichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie beruhe auf dem Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme. Da diese aber nur durch den Berichterstatter als\n\nbeauftragten Richter durchgeführt worden sei und die Zeugen, insbesondere\n\ndie Zeugen P. -K. -B. und J. N. , zu allen wesentlichen Punkten\n\nunterschiedliche Aussagen gemacht hätten, sei eine Würdigung des Beweiser-\n\ngebnisses unter Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen durch die vollbe-\n\nsetzte Kammer nicht möglich gewesen; hierzu hätte den beiden übrigen Mit-\n\ngliedern der Kammer der erforderliche persönliche Eindruck von den Zeugen\n\ngefehlt. Gleichwohl sehe das Berufungsgericht von der an sich möglichen Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Landgericht ab und entscheide gemäß § 540\n\nZPO unter Wiederholung der wesentlichen Teile der Beweisaufnahme in der\n\nSache selbst.\n\nEin vertraglicher Kostenerstattungsanspruch der S. Malzfabrik, den\n\nder Kläger aufgrund von deren Abtretung erworben haben könne, bestehe\n\nnicht, weil sich nicht einmal aus der zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin\n\nP. -K. -B. eine Vereinbarung über die Kostenerstattung seitens der\n\nBeklagten auch für den Fall ergebe, daß es - wie hier - nicht zu der ursprüng-\n\nlich vorgesehenen Beteiligung des Klägers an der Beklagten kommen sollte.\n\nAuch ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch der S. Malzfabrik habe\n\nnicht bestanden. Der Kläger habe im Rahmen des nach der Beweisaufnahme\n\nangeordneten schriftlichen Verfahrens hierzu nichts vorgetragen. In Betracht zu\n\nziehen sei allenfalls ein Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit\n\nden Aufwendungen bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB),\n\nwenn mit den Aufwendungen der S. Malzfabrik letztlich die Beteiligung\n\ndes Klägers an der Beklagten bezweckt gewesen sein sollte. Letzteres habe\n\ndie Zeugin P. -K. -B. zwar bekundet, der Senat halte die Zeugin in-\n\ndessen für nicht glaubwürdig. Zu einer erneuten Vernehmung der bereits vor\n\ndem Landgericht angehörten Zeugen Dr. R. und B. bestehe kein Anlaß,\n\nweil diese Zeugen in erster Instanz aus eigener Kenntnis keine Angaben zu\n\nden zwischen den Zeugen P. -K. -B. und N. getroffenen Vereinba-\n\nrungen hätten machen können. Abgesehen hiervon habe der Kläger auch zur\n\nHöhe eines etwaigen Bereicherungsanspruches nichts vorgetragen.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Ohne Erfolg freilich bleiben die Revisionsangriffe, soweit sie sich da-\n\ngegen richten, daß das Oberlandesgericht die Sache nicht nach § 539 ZPO an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen, sondern gemäß § 540 ZPO in der Sache\n\nselbst entschieden hat.\n\nZutreffend gehen sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision\n\ndavon aus, daß die Entscheidung des Landgerichts auf Verfahrensfehlern be-\n\nruht. Die erstinstanzliche Zeugenvernehmung wurde von dem \"Berichterstatter\n\nals Einzelrichter\" durchgeführt, an den das Landgericht das Verfahren \"zur\n\nDurchführung der Beweisaufnahme\" verwiesen hatte. Schon dies war verfah-\n\nrensfehlerhaft. Unter den Voraussetzungen des § 348 ZPO kann der Rechts-\n\nstreit an den Einzelrichter nur \"zur Entscheidung\" übertragen werden. Ist dies\n\nnicht geschehen, so erfolgt die Beweisaufnahme grundsätzlich durch das Pro-\n\nzeßgericht (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO); ein Ausnahmefall des § 355 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO war hier nicht gegeben. Insbesondere ist die Erhebung von Zeu-\n\ngenbeweis durch den Einzelrichter nur unter den Voraussetzungen des § 375\n\nZPO zulässig. Danach wäre die Übertragung der Beweisaufnahme an den Ein-\n\nzelrichter hier allenfalls dann zulässig gewesen, wenn von vornherein anzu-\n\nnehmen gewesen wäre, daß die Kammer zur Würdigung des Beweisergebnis-\n\nses auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme\n\nimstande sein würde (§ 375 Abs. 1 a ZPO). Dies war hier offensichtlich nicht\n\nder Fall. Grundlage der auf die Erstattung von Aufwendungen der S. \n\nMalzfabrik durch die Beklagte gerichteten Klage war eine vom Kläger behaup-\n\ntete mündliche Vereinbarung zwischen den damaligen Geschäftsführern beider\n\nUnternehmen. Die Beklagte hatte eine solche Vereinbarung bestritten. Beide\n\nParteien hatten für den Inhalt der entsprechenden Verhandlung Zeugenbeweis,\n\ninsbesondere durch Vernehmung ihrer beiden damaligen Geschäftsführer, an-\n\ngetreten. Es war daher von vornherein damit zu rechnen, daß es zu wider-\n\nsprüchlichen Zeugenaussagen kommen und damit die Entscheidung von der\n\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängen würde. In der Beweis-\n\naufnahme vor dem Landgericht kam es dann erwartungsgemäß zu einander\n\ninhaltlich widersprechenden Zeugenaussagen.\n\nDas Landgericht hat sodann in seinem Urteil eine umfangreiche Be-\n\nweiswürdigung durchgeführt und ist dabei - jedenfalls hinsichtlich der Positio-\n\nnen Lager-, Analyse- und Einarbeitungskosten - den \"glaubhaften\" Aussagen\n\nder Zeugen Dr. R. , B. und P. -K. -B. gefolgt, wodurch die in jedem\n\nPunkt anderslautende Aussage des Zeugen N. \"widerlegt\" sei. Hinsichtlich\n\nder Positionen Transportkosten und Messekosten hat die Kammer dagegen die\n\nAussage der Zeugin P. -K. -B. angesichts der anderslautenden Aus-\n\nsagen der Zeugen G. und J. N. sowie des unwidersprochenen Inhalts\n\neines Schreibens des Zeugen N. als zum Beweis einer Kostenerstattungs-\n\nvereinbarung nicht ausreichend erachtet. Diese Beweiswürdigung, die auf einer\n\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen beruht, verstieß\n\ngegen § 355 ZPO, weil nur ein Mitglied der erkennenden Kammer an der Be-\n\nweisaufnahme teilgenommen hatte. Die beiden anderen Kammermitglieder\n\nkonnten zu der prozeßentscheidenden Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen\n\nnichts beitragen, weil sie die Zeugen nicht gehört und gesehen hatten. Vermer-\n\nke des Berichterstatters über die Glaubwürdigkeit der Zeugen waren nicht vor-\n\nhanden. Daher war das Beweisergebnis für die Entscheidung der Kammer\n\nnicht verwertbar (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - IX ZR\n\n160/96, NJW 1997, 1586 unter II 1; vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95, NJW-\n\nRR 1997, 506 unter I 2 und 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, NJW 1995, 1292\n\nunter II 2 b).\n\nDer Verfahrensverstoß ist auch nicht durch rügelose Einlassung zur Sa-\n\nche gemäß § 295 ZPO geheilt worden, denn der entscheidende prozessuale\n\nFehler des Landgerichts liegt in der Würdigung der Beweisaufnahme. Es han-\n\ndelt sich dabei um einen Fehler bei der Urteilsfällung, welche der letzten\n\nmündlichen Verhandlung nachfolgte (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 aaO).\n\nNach Sachlage war es geboten, unter Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer zu wiederholen\n\n(§ 398 ZPO). Hiermit durften die Parteien rechnen.\n\nb) Dennoch liegt in der unterbliebenen Zurückverweisung des Rechts-\n\nstreits an das Landgericht (§ 539 ZPO) kein Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 539 ZPO und\n\nder eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO\n\nsteht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist der mit der Zurückverwei-\n\nsung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust ei-\n\nner Tatsacheninstanz abzuwägen. Die für die Ermessensausübung maßgebli-\n\nchen Erwägungen sind in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts\n\nmitzuteilen (BGHZ 23, 36, 50; BGH, Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68,\n\nNJW 1969, 1669). Allerdings sind an diese Begründung keine hohen Anforde-\n\nrungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen läßt, daß der\n\nBerufungsrichter die Alternative zwischen § 539 ZPO und § 540 ZPO gesehen\n\nund erwogen hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1969 aaO; Musielak/Ball, ZPO, § 539\n\nRdnr. 11 bei Fn. 31). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Ober-\n\nlandesgerichts - noch - gerecht; in der Sache erscheint das Absehen von der\n\nZurückverweisung nicht unvertretbar.\n\n2. Indessen ist auch die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts von\n\nRechtsfehlern beeinflußt.\n\nMit Blick auf den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten vertragli-\n\nchen Aufwendungsersatzanspruch der S. Malzfabrik gegen die Beklagte\n\nwürdigt das Berufungsgericht allein den Inhalt der zweitinstanzlichen Aussage\n\nder Zeugin P. -K. -B. . Es meint, aus der Zeugenaussage ergebe sich\n\nnichts für den Abschluß einer allgemein gehaltenen Vereinbarung über die Er-\n\nstattung von Aufwendungen der S. Malzfabrik seitens der Beklagten, weil\n\ndie Zeugin nach ihrer Bekundung mit dem damaligen Geschäftsführer N. der\n\nBeklagten über eine Kostenerstattung immer nur im Zusammenhang mit der\n\ndamals geplanten - tatsächlich dann aber nicht erfolgten - Beteiligung des Klä-\n\ngers an der Beklagten gesprochen habe; in diesem Fall hätten diese Kosten\n\n\"als Darlehen oder als Eigenkapital deklariert\" oder in sonstiger Weise auf den\n\nKaufpreis für die Beteiligung angerechnet werden sollen. Darüber, was mit den\n\nKosten geschehen solle, wenn es - wie tatsächlich eingetreten - nicht zu einer\n\nsolchen Beteiligung des Klägers an der Beklagten kommen sollte, sei nicht ge-\n\nsprochen worden.\n\nHinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs der S. Malz-\n\nfabrik wegen Nichteintritts des mit ihren Aufwendungen bezweckten Erfolges\n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) führt das Oberlandesgericht aus, ein sol-\n\ncher Anspruch komme hier in Betracht, wenn mit den Aufwendungen der\n\nS. Malzfabrik letztlich die Beteiligung des Klägers an der Beklagten be-\n\nzweckt gewesen sein sollte und dieser Erfolg, wie hier, nicht eingetreten sei.\n\nVoraussetzung für einen solchen Anspruch sei eine Einigung zwischen den\n\nZeugen P. -K. -B. und N. dahingehend, daß bei einer Beteiligung\n\ndes Klägers an der Beklagten die Aufwendungen der S. Malzfabrik in ir-\n\ngendeiner Form auf den Kaufpreis für die Beteiligung anzurechnen sein sollten.\n\nDies habe die Zeugin P. -K. -B. zwar so bekundet, das Berufungsge-\n\nricht sei aber von der Richtigkeit dieser Angaben nicht überzeugt. Angesichts\n\ndes persönlichen Interesses der Zeugin - Geschäftsführerin der S. Malz-\n\nfabrik - vom Ausgang des Rechtsstreites, des über siebenjährigen Zeitabstan-\n\ndes zwischen der Aussage und den bekundeten Absprachen, ihrer anderslau-\n\ntenden Aussage vor dem Landgericht, der Formulierung der - vom Kläger als\n\necht bezeichneten - \"Kaufvereinbarung\" vom 22. Mai 1991 und vor allem der in\n\nallen Punkten anderslautenden Aussage des Zeugen N. bestünden gewichti-\n\nge Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Zuverlässigkeit\n\nihrer Angaben, die auch durch die inhaltlich wenig konkreten Angaben des vom\n\nBerufungsgericht neu vernommenen Zeugen P. - Finanzcontroller der\n\nS. Malzfabrik - nicht ausgeräumt seien.\n\na) Soweit das Oberlandesgericht der zweitinstanzlichen Aussage der\n\nZeugin P. -K. -B. nichts für eine Vereinbarung über die Kostener-\n\nstattung seitens der Beklagten auch für den Fall entnehmen kann, daß es nicht\n\nzu einer Beteiligung des Klägers an der Beklagten komme, ist seine Würdigung\n\nnicht frei von Rechtsfehlern. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich dem\n\nTatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß\n\n§ 561 ZPO gebunden ist. Revisionsgerichtlich nachprüfbar ist indessen, ob\n\nsich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Bewei-\n\nsergebnis und dem sonstigen Prozeßstoff umfassend und widerspruchsfrei\n\nauseinandergesetzt hat (st.Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 14. Januar 1993\n\n- IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a und vom 10. Januar 1996 - VI ZR\n\n10/96, NJW 1997, 796 unter II B 1). Letzteres ist, wie die Revision zutreffend\n\nrügt, hier nicht der Fall. Wenn die Zeugin bekundete, über eine solche Kosten-\n\nerstattung sei immer nur im Zusammenhang mit der damals geplanten Beteili-\n\ngung des Klägers an der Beklagten gesprochen worden, so ist die daraus ge-\n\nzogene Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe hiernach zu einer\n\nKostenerstattung nicht verpflichtet sein sollen, wenn es - entgegen den damali-\n\ngen Vorstellungen - nicht zu einer Beteiligung des Klägers an der Beklagten\n\nkommen sollte, jedenfalls nicht zwingend. Daß über den Fall eines Scheiterns\n\nder geplanten Beteiligung des Klägers an der Beklagten nicht (ausdrücklich)\n\ngesprochen wurde, kann auch darauf beruhen, daß die Parteien diesen Fall als\n\nunwahrscheinlich ansahen und daher nicht ausdrücklich in ihre Besprechung\n\nmiteinbezogen haben. Hierfür spricht, daß die Beteiligung des Klägers an der\n\nBeklagten nach den weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Feststel-\n\nlungen seinerzeit \"fest abgesprochen\" war. Mit dieser - naheliegenden - Mög-\n\nlichkeit hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Eine durch die\n\nBeteiligung des Klägers an der Beklagten bedingte Erstattungsverpflichtung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Wenn andererseits\n\nnach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Aussage der Zeugin\n\nP. -K. -B. die damals Beteiligten eine Kostenerstattungspflicht bei\n\nBeteiligung des Klägers an der Beklagten durch \"Deklarierung als Darlehen\n\noder Eigenkapital\" oder durch sonstige Anrechnung auf den Kaufpreis für die\n\nBeteiligung vereinbart hatten, so setzte dies, wie die Revision mit Recht her-\n\nvorhebt, den grundsätzlichen Bestand der Erstattungspflicht der Beklagten vor-\n\naus. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen,\n\ndaß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt gesehen und erwogen hat.\n\nDas Berufungsgericht stellt ferner ausdrücklich fest, daß der Aussage\n\nder Zeugin P. -K. -B. vor dem Landgericht - weitergehend als ihrer\n\nAussage vor dem Berufungsgericht - die Vereinbarung einer uneingeschränk-\n\nten Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu entnehmen sei. Bei dieser\n\nSachlage wäre es, insbesondere auch wegen des vom Berufungsgericht in an-\n\nderem Zusammenhang hervorgehobenen Zeitabstandes zu den damaligen Ge-\n\nsprächen, geboten gewesen, der Zeugin das Protokoll ihrer erstinstanzlichen\n\nAussage vorzuhalten und auf eine Klärung der vom Oberlandesgericht gese-\n\nhenen Widersprüche zum Inhalt der zweitinstanzlichen Aussage hinzuwirken.\n\nDaß dies geschehen ist, ergeben weder das Protokoll noch die Entschei-\n\ndungsgründe des Berufungsgerichts.\n\nb) Vor allem aber leidet die Würdigung der zweitinstanzlichen Aussage\n\nder Zeugin P. -K. -B. daran, daß das Berufungsgericht unter Verstoß\n\ngegen § 286 ZPO die Beweismittel nicht erschöpft hat. Dies gilt auch und be-\n\nsonders, soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung eines Berei-\n\ncherungsanspruches die Aussage der Zeugin für insgesamt unglaubwürdig\n\nhält.\n\nWie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, war das Ergebnis der vom Einzel-\n\nrichter des Landgerichts durchgeführten Beweisaufnahme wegen der inhaltli-\n\nchen Widersprüche der Zeugenaussagen, die eine Prüfung der Glaubwürdig-\n\nkeit der Zeugen erforderlich machten, für eine Sachentscheidung sowohl durch\n\ndie vollbesetzte Kammer des Landgerichts als auch durch das Oberlandesge-\n\nricht unverwertbar. Wenn das Oberlandesgericht sich entschloß, von einer Zu-\n\nrückverweisung an das Landgericht abzusehen und statt dessen gemäß § 540\n\nZPO selbst in der Sache zu entscheiden, war es gemäß § 286 ZPO grundsätz-\n\nlich gehalten, sämtliche von den Parteien für die entscheidungserheblichen\n\nTatsachen angetretenen Beweise zu erheben. Der Kläger hatte erstinstanzlich\n\nund zusätzlich auch zweitinstanzlich zum Beweis für die von ihm behauptete\n\ngenerelle Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der S. Malzfabrik und\n\nder Beklagten auch die Zeugen Dr. R. und B. benannt. Das Oberlandesge-\n\nricht war daher verpflichtet, auch diese Zeugen (erneut) zu vernehmen.\n\nDie Begründung des Oberlandesgerichts für die unterlassene Verneh-\n\nmung dieser Zeugen - diese hätten in erster Instanz aus eigener Kenntnis kei-\n\nne Angaben zu den zwischen den damaligen Geschäftsführern der S. \n\nMalzfabrik und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen machen können - ist\n\nin mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: Sie läßt zum einen außer acht, daß\n\ndas Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, wie bereits wiederholt\n\nausgeführt, bei der Sachentscheidung auch des Oberlandesgerichts nicht ver-\n\nwertbar war, und enthält damit zugleich eine nicht zulässige vorweggenomme-\n\nne Beweiswürdigung. Darüber hinaus ist die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Zeugen hätten aus eigener Kenntnis nichts über etwaige Vereinbarungen\n\nder Zeugin P. -K. -B. mit dem Zeugen N. aussagen können, nicht\n\nvereinbar mit dem im Landgerichtsurteil festgestellten Inhalt der Aussagen die-\n\nser Zeugen, die das Landgericht veranlaßt haben, hinsichtlich eines Teils der\n\nstreitigen Erstattungsforderungen der Aussage der Zeugin P. -K. -B. \n\nund nicht derjenigen des Zeugen N. zu folgen.\n\nDie angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem\n\nverfahrensfehlerhaften Absehen von der Vernehmung der Zeugen Dr. R. und\n\nB. (vgl. dazu z.B. BGHZ 27, 163, 169; BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR\n\n198/94, NJW 1995, 1841 unter II 2; Musielak/Ball, ZPO, § 549 Rdnr. 11 bei\n\nFn. 54). Wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigen,\n\nkann sowohl der Inhalt der zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin P. -K. -\n\nB. über ihre Vereinbarung mit dem Zeugen N. hinsichtlich einer gene-\n\nrellen Kostenerstattungsvereinbarung mit der Beklagten anders zu bewerten\n\nsein als auch ihre vom Berufungsgericht verneinte Glaubwürdigkeit in anderem\n\nLicht erscheinen. Dies gilt hier um so mehr, als das Landgericht - wenn auch\n\nverfahrensfehlerhaft - die Aussagen beider Zeugen als glaubhaft bezeichnet\n\nund den Abschluß einer allgemein gehaltenen Vereinbarung über die Erstat-\n\ntung der Aufwendungen der S. Malzfabrik jedenfalls für die Einlagerung,\n\ndie Malzanalysen und die Einarbeitung des Personals der Beklagten in erster\n\nLinie auf die Aussagen dieser beiden Zeugen gestützt und erst dadurch seine\n\nursprünglichen Zweifel am Beweiswert der Aussage der Zeugin P. -K. -\n\nB. zurückgestellt hat.\n\n3. Da bereits die Verneinung des Klageanspruches dem Grunde nach\n\nvon der Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen wird, war die ange-\n\nfochtene Entscheidung schon deshalb aufzuheben, ohne daß es noch auf die\n\nvon der Revision ebenfalls angegriffenen Ausführungen der Vorinstanz zur\n\nfehlenden Darlegung der Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruches\n\ndurch den Kläger ankommt. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der\n\nMöglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Zülch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/viii-zr-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/viii-zr-31-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:07.263127+00:00"}}