{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_329-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 329/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2 Zur Heilung eines privatschriftlichen Kaufvertrages über Geschäftsanteile an eine GmbH, wenn der spätere \"Verkaufs- und Übertragungsvertrag\" mit anderen Personen auf Erwerberseite und zu anderen schuldrechtli- chen Bedingungen geschlossen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 329/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nGmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2\n\nZur Heilung eines privatschriftlichen Kaufvertrages über Geschäftsanteile\n\nan eine GmbH, wenn der spätere \"Verkaufs- und Übertragungsvertrag\"\n\nmit anderen Personen auf Erwerberseite und zu anderen schuldrechtli-\n\nchen Bedingungen geschlossen wurde.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 329/99 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1999\n\naufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nStade vom 21. Juli 1998 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Freistellung von der Verpflich-\n\ntung aus einer Höchstbetragsbürgschaft.\n\nDer Kläger war zusammen mit der Schiffs- und Yachtwerft GmbH C.\n\n & Co. (im folgenden: Schiffswerft GmbH & Co.) zu gleichen Anteilen Ge-\n\nsellschafter der E. Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: E. GmbH)\n\nsowie einer Firma Fischereibetrieb K. Verwaltungsgesellschaft mbH.\n\nDer Kläger war zugleich Geschäftsführer der E. GmbH. Die E. GmbH war\n\nInhaberin von Schutzrechten für eine Maschine zur Speiseeisherstellung. Im\n\nEinvernehmen mit dem Kläger verhandelte der Beklagte mit der L. GmbH,\n\ndie am Erwerb dieser Rechte interessiert war, über den Verkauf aller Gesell-\n\nschaftsanteile an der E. GmbH und der K. GmbH. Zur Vorbereitung\n\nder ins Auge gefaßten Anteilsabtretung löste die E. GmbH ihre Verbindlich-\n\nkeiten bei Lieferanten ab und nahm dazu ein Darlehen bei der D. Bank\n\nAG auf. Die Gesellschafter der E. GmbH, der Kläger und die Schiffswerft\n\nGmbH & Co., übernahmen mit Urkunden vom 9. November 1994 jeweils selbst-\n\nschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften bis zum Betrag von 150.000 DM für\n\nsämtliche \n\nAnsprüche \n\nder D. \n\nBank \n\nAG \n\ngegen \n\ndie \n\nE. \n\nGmbH aus deren bankmäßiger Geschäftsverbindung.\n\nDer Kläger und die Schiffswerft GmbH & Co., für die der Beklagte als\n\nGeschäftsführer der Komplementärin handelte, trafen im Herbst 1994 eine auf\n\nden 10./11. Oktober 1994 datierte schriftliche Vereinbarung, in welcher auf die\n\nVerkaufsverhandlungen mit der L. GmbH Bezug genommen wird. In dieser\n\nVereinbarung, in der die E. GmbH und die K. GmbH wegen einer\n\ngeplanten Umfirmierung als M. Maschinenbau GmbH und M. Marketing\n\nGmbH bezeichnet werden, sind unter anderem folgende Regelungen getroffen:\n\n\"3. Herr P. W. (= Kläger) erklärt, daß er für den Fall, daß\ndie Firma L. GmbH die unter Punkt 1. genannten Firmen\n(= E. GmbH und K. GmbH) nicht kauft, seine Anteile an\nbeiden o.g. Firmen zum Preis von insgesamt 2.000 DM, in Worten\nDM ZWEITAUSEND, an die Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. \n & Co. verkauft, und zwar unter der Bedingung, daß die von\nihm an die D. Bank gegebene Bürgschaft für Verbindlich-\nkeiten der M. Maschinenbau GmbH (= E. GmbH) abgelöst\nund er von allen aus dieser Bürgschaft resultierenden Verpflich-\ntungen freigehalten wird.\n\n4. Herr C. D. (= Beklagter) erklärt, daß die Schiffs-\nund Yachtwerft GmbH C. & Co. die Anteile zum unter\nPunkt 3. genannten Preis kaufen wird und daß die vom ausschei-\ndenden Gesellschafter P. W. an die D. Bank ge-\ngebene Bürgschaft über 150.000 DM für Verbindlichkeiten der\nM. Maschinenbau GmbH von der Gesellschafterin Schiffs- und\nYachtwerft GmbH C. & Co. abgelöst und er von allen aus\ndieser Bürgschaft resultierenden Verpflichtungen freigehalten\nwird. Herr C. D. steht für die Ablösung persönlich\nein.\"\n\nIm Februar 1995 nahm die L. GmbH Abstand vom Kauf der Gesell-\n\nschaftsanteile. Daraufhin veräußerte der Kläger mit zwei notariellen Verträgen\n\nvom 11. April 1995 seine Geschäftsanteile an der E. GmbH und an der K. \n\n GmbH jeweils zur Hälfte an den Beklagten und an dessen Bruder zum\n\nKaufpreis von jeweils 1.000,- DM. In dem die E. GmbH betreffenden “Ver-\n\nkauf- und Übertragungsvertrages” ist unter anderem folgendes geregelt:\n\n\"§ 2\n\nDer Erschienene zu 1) (= Kläger) verkauft und überträgt seinen\nGeschäftsanteil von 50.000 DM an den Erschienenen zu 2)\n(= Bruder des Beklagten) und den weiteren Geschäftsanteil von\n50.000 DM an den Erschienenen zu 3) (= Beklagter) zum Kauf-\npreis von jeweils 500 DM, die Erschienenen zu 2) und 3) nehmen\ndie Übertragung an.\n\n§ 3\n\nDer Erschienene zu 1) verzichtet auf sämtliche Forderungen ge-\ngenüber der Gesellschaft - gleich welcher Art - und hält darüber\nhinaus die Gesellschaft und die Gesellschafter von sämtlichen\nForderungen und Ansprüchen frei, die bis zum 23.12.1993 ent-\nstanden sind. Die Forderungsfreistellung gilt über das genannte\nDatum aber für Forderungen, die er als Geschäftsführer der\nGmbH eingegangen ist oder eventuell bis zu einer Löschung als\nGeschäftsführer im Handelsregister noch eingeht.\"\n\nÜber das Vermögen der Schiffswerft GmbH & Co. wurde am 21. Mai\n\n1997 das Konkursverfahren eröffnet.\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, ihn von\n\nden Verbindlichkeiten aus der Höchstbetragsbürgschaft gegenüber der D. \n\n Bank AG freizustellen. Das Landgericht hat der Klage insoweit in vollem\n\nUmfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte\n\nsei aus Nr. 4 Satz 2 der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger\n\nund der Schiffswerft GmbH & Co. mit Datum vom 10./11. Oktober 1994, die\n\naber wohl erst am 10./11. November 1994 getroffen worden sei, zur Freistel-\n\nlung des Klägers von der Bürgschaft verpflichtet. Daß entgegen dieser Verein-\n\nbarung die Anteile an der E. GmbH an den Beklagten und seinen Bruder und\n\nnicht an die Schiffswerft GmbH & Co. abgetreten worden seien, stehe dem \"bei\n\neiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise\" nicht entgegen. Der Verkaufspreis\n\nvon 2.000 DM habe für den Kläger nur dann einen Sinn gehabt, wenn er von\n\nseiner Bürgschaft für die Schulden der E. GmbH freigehalten werde. Eine\n\netwaige Formnichtigkeit der Vereinbarung sei durch die im notariellen Vertrag\n\nvom 11. April 1995 erfolgte Abtretung der Anteile an den Beklagten und seinen\n\nBruder geheilt, weil es den Beteiligten nur auf die Abtretung an die \"Gruppe\n\nD. \" angekommen sei. Die in § 3 des notariellen Vertrages geregelte Frei-\n\nstellungsverpflichtung des Klägers stehe seinem Freistellungsanspruch aus der\n\nprivatschriftlichen Vereinbarung nicht entgegen, weil die Klausel einschrän-\n\nkend dahin auszulegen sei, daß sie nur unbekannte Verbindlichkeiten der E. \n\nGmbH umfasse und damit nicht die Forderung der D. Bank, für welche\n\nder Kläger sich verbürgt habe.\n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe\n\naus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 gegen den\n\nBeklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung zu.\n\n1. Die in Nr. 4 Satz 2 des privatschriftlichen Vertrages vom 10./11. Okto-\n\nber 1994 getroffene Freistellungsvereinbarung ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1\n\nGmbHG in Verbindung mit § 125 BGB wegen Formmangels unwirksam. Notari-\n\neller Beurkundung bedurfte nicht nur die Verpflichtung des Klägers zur Über-\n\ntragung der Gesellschaftsanteile an die Schiffswerft GmbH & Co. in Nr. 3 und 4\n\nSatz 1 des Vertrages, sondern auch die Vereinbarung der Freistellungsver-\n\npflichtung; denn das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erstreckt\n\nsich auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der\n\nVereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a und\n\nvom 30. Juni 1969 – II ZR 71/68, WM 1969, 1257 unter III; Scholz/Winter,\n\nGmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 69; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 8. Aufl., § 15\n\nRdnr. 48 f). Der Wille der Vertragsparteien, daß zwischen der Verpflichtung zur\n\nÜbertragung der Gesellschaftsanteile und der Freistellungsverpflichtung des\n\nBeklagten ein notwendiger Zusammenhang bestehen sollte, ergibt sich zwei-\n\nfelsfrei aus dem Wortlaut von Nr. 3 der Vereinbarung, wonach die Freistellung\n\n\"Bedingung\" für die Übertragung der Anteile sein soll.\n\nDie formnichtige Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 ist entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 2\n\nGmbHG durch die notarielle Abtretung der Anteile des Klägers an der E. \n\nGmbH an den Beklagten und seinen Bruder vom 11. April 1995 geheilt worden.\n\nEine Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG heilt nur denjenigen formnichtigen\n\nVerpflichtungsvertrag, in dessen Erfüllung sie erfolgt. Dem steht hier entgegen,\n\ndaß die Anteile im notariellen Vertrag an andere Personen abgetreten worden\n\nsind als an die in dem privatschriftlichen Verpflichtungsvertrag bezeichnete\n\nGläubigerin. Das Berufungsgericht hat es aufgrund einer nicht näher begrün-\n\ndeten wirtschaftlichen Betrachtungsweise für eine Heilung als ausreichend er-\n\nachtet, daß es den Beteiligten der privatschriftlichen Vereinbarung auf eine\n\nAbtretung an die ”Gruppe D. ” angekommen sei. Für den für die Heilung\n\nnach § 15 Abs. 4 GmbHG erforderlichen Zusammenhang zwischen beiden\n\nVerträgen ist dies nicht ausreichend.\n\nDie notarielle Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten und sei-\n\nnen Bruder hätte hier die Heilung der formnichtigen privatschriftlichen Verein-\n\nbarung zwischen dem Kläger und der Schiffswerft GmbH & Co. nur dann be-\n\nwirken können, wenn letztere die nach dem Verpflichtungsvertrag zu bean-\n\nspruchenden Anteile des Klägers an der E. GmbH ihrerseits an den Beklagten\n\nund seinen Bruder weiterverkauft und der Kläger die Anteile in Kenntnis dieser\n\n\"Lieferkette\", und deshalb in Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung gegenüber\n\nder Schiffswerft GmbH & Co., unmittelbar an den Beklagten und seinen Bruder\n\nabgetreten hätte. In diesem Fall wäre, sofern die direkte Abtretung mit Zustim-\n\nmung der ursprünglichen Gläubigerin erfolgt wäre, durch die notarielle Abtre-\n\ntung auch das unwirksame Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Kläger und\n\nder Schiffswerft GmbH & Co., also der Vertrag vom 10./11. Oktober 1994, ge-\n\nheilt worden (RGZ 71, 399, 402 f; vgl. dazu auch Pohlmann, Die Heilung\n\nformnichtiger Verpflichtungsgeschäfte durch Erfüllung, 1992, Satz 128 f;\n\nScholz/Winter, aaO, § 15 Rdnr. 72 a). Diese Voraussetzungen hat das Beru-\n\nfungsgericht aber nicht festgestellt, und sie finden auch keine Stütze im Vor-\n\nbringen der Parteien.\n\nEntgegen der Revisionserwiderung kann der Vertrag auch nicht so aus-\n\ngelegt werden, daß alternativ die Schiffswerft GmbH & Co. oder der Beklagte\n\nund sein Bruder Käufer der Anteile sein sollen; für einen solchen vom eindeuti-\n\ngen Wortlaut der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen sind\n\nkeinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden. Auch der von der Revisi-\n\nonserwiderung für den Fall eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO dar-\n\ngelegte weitere Vortrag des Klägers würde keine Auslegung des Vertrages in\n\ndiesem Sinne rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte und sein Bruder von\n\nvornherein “erwogen” haben sollten, die Anteile selbst zu kaufen, sagt dies\n\nnichts darüber, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsschluß tatsäch-\n\nlich hatten.\n\n2. Ein Freistellunganspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer\n\nÜbernahme der in Nr. 4 Satz 1 des Vertrages vom 10./11. Oktober 1994 ver-\n\neinbarten Freistellungsverpflichtung der Schiffswerft GmbH & Co. durch den\n\nBeklagten. Zwar wäre es angesichts des zeitlichen und persönlichen Zusam-\n\nmenhangs zwischen den verschiedenen Verkaufs- und Abtretungsverträgen\n\ndenkbar, daß der Beklagte und sein Bruder - konkludent – im Wege einer Ver-\n\ntragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Schiffswerft GmbH & Co. aus\n\nder privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 eingetreten sind\n\nund der Formmangel dann durch die notarielle Abtretung an sie nach § 15\n\nAbs. 4 Satz 2 GmbHG als geheilt anzusehen wäre. Für die Annahme eines da-\n\nhin gerichteten Willens der Parteien fehlt es jedoch an tatsächlichen Anhalts-\n\npunkten in dem in Bezug genommenen Parteivortrag.\n\na) Eine eindeutige Interessenlage der Beteiligten des notariellen Vertra-\n\nges vom 11. April 1995, aus welcher sich auf eine konkludente Vertragsüber-\n\nnahme durch den Beklagten und seinen Bruder - unter Fortdauer der Freistel-\n\nlungsverpflichtung nun zu Lasten des Beklagten und seines Bruders statt der\n\nSchiffswerft GmbH & Co. - hätte schließen lassen können, ist nicht erkennbar.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht seiner Auslegung\n\ndes notariellen Vertrages zugrunde gelegte Annahme, die Abtretung der An-\n\nteile an der E. GmbH sei zu diesem Preis für den Kläger ohne Freistellung von\n\nder Bürgschaft wirtschaftlich \"sinnlos\" gewesen, weil er anderenfalls die Anteile\n\nauch habe behalten können, nicht auf tatsächlichen Feststellungen beruht und\n\ndaß ein entsprechendes Vorbringen des Klägers nicht vorliegt (§ 286 Abs. 1\n\nZPO). Es ist nämlich nicht dargetan, wie die Parteien der beiden Verträge zu\n\neinem Kaufpreis von 500 DM je Geschäftsanteil gelangt sind. Mit Recht bean-\n\nstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den\n\nunstreitigen Vortrag des Beklagten außer Acht gelassen hat, nach der Absage\n\nder L. GmbH habe die E. GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb einge-\n\nstellt. Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, schon im Oktober/November\n\n1994 habe die Überschuldung der E. GmbH \"im Raum gestanden\" und das\n\nDarlehen der D. Bank habe nur der \"Firmenfortführung bis zum Verkauf\"\n\ndienen sollen; daher stellt sich zwangsläufig die vom Berufungsgericht nicht\n\neinbezogene, aber unter dem Gebot einer nach beiden Seiten hin interessen-\n\ngerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 297/98,\n\nNJW 2000, 2508 unter II 2 a m.w.Nachw.) einzubeziehende Frage, welchen\n\nSinn es auf der anderen Seite für den Beklagten und seinen Bruder gehabt\n\nhaben sollte, zwei überschuldete Unternehmen zu einem Kaufpreis von\n\n1.000 DM zu erwerben und im Zusammenhang damit zusätzlich noch die Bürg-\n\nschaftsverpflichtung des Klägers gegenüber der D. Bank zu übernehmen.\n\nDie Revisionserwiderung vermag entsprechendes Vorbringen des Klägers in\n\nden Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen. Ihre Behauptung im Revisions-\n\nrechtszug, die E. GmbH habe auch nach der Absage der L. GmbH noch ei-\n\nnen\n\n“realisierbaren Wert” gehabt, steht in Widerspruch zum Vorbringen beider\n\nParteien in den Tatsacheninstanzen, insbesondere zu dem oben wiedergege-\n\nbenen eigenen Vortrag des Klägers.\n\nb) Gegen eine Übernahme der Verpflichtung zur Freistellung des Klä-\n\ngers von der Bürgschaft spricht insbesondere der insoweit eindeutige Wortlaut\n\ndes notariellen Vertrages, der nicht nur eine Übertragung der Geschäftsanteile\n\nvornimmt, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft enthält. Die in § 3 vom\n\nKläger übernommene Verpflichtung, die E. GmbH und deren Gesellschafter\n\nvon den Altschulden der Gesellschaft zu befreien, ist mit der Annahme einer\n\nstillschweigenden Einbeziehung der Freistellungsverpflichtung aus der privat-\n\nschriftlichen Vereinbarung mit der Schiffswerft GmbH & Co. vom 10./11. Okto-\n\nber 1994 nicht vereinbar. Nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel, von dem\n\nbei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts zunächst auszugehen ist (BGHZ\n\n121, 13, 16), hat der Kläger seinerseits die E. GmbH und deren Gesellschaf-\n\nter, also auch den Beklagten, nicht nur von “sämtlichen” bis zum 31.12.1993\n\nentstandenen “Forderungen und Ansprüchen” freizustellen. In Satz 2 des § 3\n\nist des weiteren bestimmt, daß sich die Freistellungsverpflichtung über das ge-\n\nnannte Datum hinaus auf alle Verbindlichkeiten erstreckt, die die Gesellschaft\n\ndurch den Kläger als Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung eingegangen\n\nist. Davon ist unmißverständlich auch das bei der Umschuldung eingegangene\n\nDarlehen \n\nder\n\nE. GmbH gegenüber der D. Bank AG umfaßt, weil der Kläger zum\n\ndamaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführer der E. GmbH war. Wenn aber der\n\nKläger gegenüber dem Beklagten und seinem Bruder auch die von der Bürg-\n\nschaft gesicherte Hauptschuld zu erfüllen hat, ist das mit einem Anspruch auf\n\nBefreiung von der entsprechenden Bürgschaftsschuld nicht zu vereinbaren.\n\nWie die Revision mit Recht rügt, fehlt für die vom Berufungsgericht vor-\n\ngenommene einschränkende Auslegung von § 3 des notariellen Vertrages da-\n\nhin, daß hiervon die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. Bank\n\nnicht berührt sein sollte, eine tragfähige Grundlage in den tatsächlichen Fest-\n\nstellungen und im Parteivortrag (§ 286 Abs. 1 ZPO). An die auf einem solchen\n\nVerfahrensfehler beruhende tatrichterliche Auslegung ist der Senat nicht ge-\n\nbunden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Urteil\n\nvom 25.2.1992 – X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a ). Die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, es hätten nur \"unbekannte Forderungen und Ansprüche\n\naus laufenden Geschäften\" vom Kläger übernommen werden sollen, steht im\n\nWiderspruch zum klaren Wortlaut der Klausel, ohne daß dieses Auslegungser-\n\ngebnis durch tatsächliche Anhaltspunkte im Parteivortrag abgesichert ist.\n\nIII. Das angefochtene Urteil war dementsprechend aufzuheben (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat konnte nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache\n\nselbst entscheiden, weil die bisherigen Feststellungen eine Auslegung der ver-\n\ntraglichen Erklärungen erlauben und weitere tatsächliche Feststellungen nicht\n\nzu erwarten sind. Der Wortlaut der einander widersprechenden Urkunden, der\n\nprivatschriftlichen und der notariellen, ist eindeutig. Umstände, aus denen sich\n\nein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien\n\nvom Vertragsinhalt ergeben könnte, sind in den Tatsacheninstanzen weder\n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Die Revisionserwiderung hat\n\n- wie dargetan - auch nicht aufgezeigt, daß ein solcher Tatsachenvortrag mög-\n\nlich gewesen wäre.\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert\n Dr. Deppert \n\n Dr. Frellesen\n\nfür den wegen urlaubsbedingter\nAbwesenheit an der Unterzeich-\nnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wolst\n18. Juli 2001","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_329-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-329-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_329-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_329-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/viii-zr-329-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_329-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:56.223375+00:00"}}