{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_326-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"VIII ZR 326/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 284 Abs. 2 Zur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auf eine Leistung, für die durch einen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine Zeit nach dem Kalender be- stimmt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 326/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 284 Abs. 2\n\nZur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auf eine Leistung, für die durch\n\neinen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine Zeit nach dem Kalender be-\n\nstimmt ist.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - VIII ZR 326/99 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien schlossen am 10. Oktober 1991 mit der Treuhandanstalt in\n\nBerlin einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des einzigen Geschäfts-\n\nanteils \n\nan \n\nder \n\nM. -GmbH \n\nzum\n\nPreis von 3.925.000 DM. Dem Vertrag zufolge wurde der Geschäftsanteil auf-\n\ngespalten, so daß der Kläger und der Beklagte zu 3) jeweils einen Anteil von\n\n26 %, der Beklagte zu 1) und der ehemalige Beklagte zu 2) jeweils einen Anteil\n\nvon 24 % erhielten. Für die Verkäuferin trat bei Abschluß des notariellen Ver-\n\ntrages ein vollmachtloser Vertreter auf. Dessen Erklärungen genehmigte die\n\nTreuhandanstalt mit Schreiben vom 11. Oktober 1991, das den Beklagten am\n\n5. November 1991 zuging.\n\nGemäß § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis in Höhe\n\nvon 2.000.000 DM binnen 20 Banktagen und in Höhe von 1.925.000 DM bin-\n\nnen 8 Wochen ab Beurkundung des Vertrages fällig. Für den Fall einer ver-\n\nspäteten Zahlung war in § 3 Abs. 3 des Vertrages vorgesehen, daß der Kauf-\n\npreis vom Tage der Fälligkeit an bis zum Zahlungstage mit jährlich 12 % zu\n\nverzinsen ist.\n\nDer Kaufpreis wurde der Verkäuferin am 11. Februar 1992 auf dem an-\n\ngegebenen Konto gutgeschrieben. Wegen dieser Verspätung nahm die Treu-\n\nhandanstalt den Kläger in einem Vorprozeß auf Zahlung gemäß § 3 Abs. 3 des\n\nKaufvertrags in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, aufgrund\n\ndessen der Kläger 113.347,67 DM an die Treuhandanstalt zahlte. Mit der vor-\n\nliegenden Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1) bis 3) als seine ehemaligen\n\nMitgesellschafter - im Hauptantrag als Gesamtschuldner, im Hilfsantrag anteilig\n\nentsprechend den jeweiligen Geschäftsanteilen - auf Erstattung der geleisteten\n\nZahlungen im Innenverhältnis in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers, mit der dieser lediglich seinen Hilfsantrag weiter verfolgt hat, hat das\n\nOberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1)\n\nund 2) zur Zahlung von jeweils 21.753,73 DM sowie den Beklagten zu 3) zur\n\nZahlung von 23.566,54 DM jeweils nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Beklagten zu 1) und 3), die das Berufungsgericht zuge-\n\nlassen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 3), deren Beschwer\n\nsich - entsprechend der Summe der Einzelbelastungen der ursprünglich drei\n\nbeklagten Streitgenossen durch das angefochtene Berufungsurteil - auf über\n\n60.000 DM beläuft, durch Beschluß angenommen.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung - zur Begründung ausgeführt:\n\nZwar könne der Kläger keinen Ausgleich im Zusammenhang mit § 3\n\nAbs. 3 des notariellen Anteilskaufvertrages verlangen, weil die Klausel entwe-\n\nder als Verzugszinsklausel nach § 11 Nr. 4 und Nr. 5 b AGBG oder als Fällig-\n\nkeitszinsbestimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Jedoch stehe\n\nihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten aus dem Gesichts-\n\npunkt des Schuldnerverzuges zu. Die Parteien seien mit ihrer Zahlungsver-\n\npflichtung gegenüber der Treuhandanstalt in der Zeit zwischen dem im Vertrag\n\nbestimmten Fälligkeitszeitpunkt und dem Zahlungseingang auf dem Konto der\n\nVerkäuferin auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Die Leistungszeit sei näm-\n\nlich kalendermäßig bestimmt gewesen, so daß nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\neine Mahnung entbehrlich gewesen sei. Der Umstand, daß die Genehmigung\n\nder Verkäuferin erst am 5. November 1991 bei den Beklagten eingegangen sei,\n\nstehe dem nicht entgegen. Zwar liege eine kalendermäßige Bestimmung der\n\nLeistung nicht mehr vor, wenn sich der vertraglich vereinbarte Leistungstermin\n\naus vom Schuldner nicht zu vertretenden Gründen auf einen späteren Zeit-\n\npunkt verschiebe, indem etwa die erforderliche Genehmigung vollmachtlosen\n\nHandelns erst nach dem kalendermäßig vereinbarten Zeitpunkt erklärt werde.\n\nHier sei die Genehmigung jedoch noch vor dem ersten kalendermäßig be-\n\nstimmten Leistungstermin erteilt worden, so daß sich der Leistungstermin gera-\n\nde nicht verschoben habe. Für den infolge des Verzuges eingetretenen Zins-\n\nschaden der Treuhandanstalt müßten die Parteien entsprechend der über-\n\nnommenen Geschäftsanteile einstehen.\n\nII.\n\nDer hiergegen gerichtete Angriff der Revision bleibt ohne Erfolg. Zu\n\nRecht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen anteiligen Ausgleichsan-\n\nspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) zuerkannt.\n\n1. Soweit der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auf § 426 Abs. 1 BGB\n\nsowie - aus anteilig übergegangenem Recht - auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt\n\nhat, ist das Berufungsgericht stillschweigend vom Vorliegen eines Gesamt-\n\nschuldnerverhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich der Verpflichtung\n\nzur Zahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Anteilskaufvertrag vom 10.\n\nOktober 1991 ausgegangen. Dies ist zutreffend (§ 427 BGB).\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der\n\nTreuhandanstalt wegen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises ein Anspruch\n\nauf Ersatz ihres Zinsschadens gegen die Parteien als Gesamtschuldner gemäß\n\n§§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 in Verbindung mit § 421 BGB zugestanden hat.\n\na) Allerdings konnte die Treuhandanstalt insoweit, wie von den Vorin-\n\nstanzen zutreffend ausgeführt, keine Rechte aus § 3 Abs. 3 des notariellen\n\nVertrages herleiten. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung handelt, verstößt im vorliegenden nichtkaufmännischen Ver-\n\nkehr gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b AGBG und ist daher unwirk-\n\nsam (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 46/97, NJW 1998, 991\n\nunter II 2).\n\nb) Davon unberührt stand der Treuhandanstalt jedoch ein Anspruch auf\n\nErsatz ihres Verzugsschadens kraft Gesetzes zu. Die Parteien des Rechts-\n\nstreits waren nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit\n\nihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Ablauf der vertraglich\n\nvereinbarten Fälligkeitstermine gemäß §§ 284, 285 BGB in Verzug geraten.\n\naa) Einer Mahnung von seiten der Treuhandanstalt bedurfte es hierfür\n\nnicht, weil mit der Absprache über die Fälligkeitstermine zugleich eine nach\n\ndem Kalender bestimmte Leistungszeit im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\nvereinbart worden war. Durch die Verpflichtung der Beklagten, die erste Kauf-\n\npreisrate \"binnen 20 Banktagen ab Beurkundung des Vertrages\" und den rest-\n\nlichen Kaufpreis \"binnen acht Wochen ab Beurkundung des Vertrages\" zahlen\n\nzu müssen, waren die für die Leistung vorgesehenen Kalendertage (8. Novem-\n\nber 1991 und 5. Dezember 1991) mittelbar und somit hinreichend im Sinne von\n\n§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994\n\n- V ZR 114/93, WM 1995, 439 unter II 2 a m.w.N.).\n\nbb) Der Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB steht nicht entge-\n\ngen, daß der notarielle Vertrag vom 10. Oktober 1991 erst mit Zugang der Ge-\n\nnehmigung am 5. November 1991 endgültig wirksam geworden ist.\n\nDie Revision ist der Ansicht, bei Verträgen, die wegen noch nicht erteil-\n\nter Genehmigung schwebend unwirksam seien, hänge der Zeitpunkt der Lei-\n\nstungspflicht von einem Ereignis ab, welches die Parteien im Zeitpunkt des\n\nVertragsabschlusses zeitlich noch nicht festgelegt hätten oder hätten festlegen\n\nkönnen. Dieser Sachverhalt sei aber nicht anders zu behandeln als diejenigen\n\nFälle, in denen sich der kalendermäßige Zeitpunkt nur unter Anknüpfung an ein\n\nweiteres, nicht festliegendes Ereignis berechnen lasse und in denen daher\n\nnicht von einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit ausgegangen\n\nwerden könne.\n\nDiese Auffassung überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, daß der Leistungs-\n\nzeitpunkt nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist im Sinne von § 284 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB, wenn zu seiner kalendermäßigen Berechnung auf ein ungewisses\n\nnoch in der Zukunft liegendes Ereignis abgestellt wird (z.B. Senat in BGHZ 96,\n\n313, 315: \"60 Tage nach Rechnungsstellung\"; vgl. auch RGZ 103, 33, 34;\n\nBGH, Urteil vom 9. April 1962 - VII ZR 162/60, BB 1962, 543 m.w.N.). Im vor-\n\nliegenden Fall hängt jedoch nicht die Berechnung des Leistungszeitpunktes,\n\nsondern das Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung von einem noch\n\nausstehenden Ereignis (Genehmigung) ab. Der von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\nangestrebten dringenden Warnfunktion \n\n(vgl. Soergel/Wiedemann, BGB,\n\n12. Aufl., § 284 Rdnr. 35) genügt dies dann, wenn - wie hier - der durch einen\n\nvollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Vertrag vor Ablauf des im Vertrag\n\nbestimmten Leistungszeitpunktes vom vertretenen Gläubiger genehmigt wird.\n\nAnders als in den Fällen, in denen der Leistungszeitpunkt lediglich berechen-\n\nbar, nicht aber kalendermäßig bestimmt ist, ist der Schuldner hinreichend ge-\n\nwarnt, weil er bei Abschluß des Vertrages den Leistungszeitpunkt kennt und\n\ndamit rechnen muß, daß der Gläubiger den Zustand der schwebenden Unwirk-\n\nsamkeit innerhalb der Leistungsfrist beseitigt. Erfolgt die Genehmigung vor\n\nEintritt des vertraglich bestimmten Leistungszeitpunktes, wird der Vertrag und\n\ndamit die Leistungsbestimmung nicht nur rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1\n\nBGB), sondern der Schuldner ist auch - anders als in dem Fall, in dem die Ge-\n\nnehmigung erst nach Ablauf des im Vertrag bestimmten Leistungszeitpunktes\n\nerteilt wird (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 57; OLG Rostock,\n\nNJW 1995, 3127, 3128; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 184 Rdnr. 2; So-\n\nergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 184 Rdnr. 8) - bei Erreichen des kalendermä-\n\nßig bestimmten Zeitpunktes tatsächlich zur Zahlung verpflichtet.\n\nDaß dieser Fall anders zu behandeln wäre als der Fall, in dem der Ver-\n\ntrag von Anfang an wirksam gewesen ist, ist nicht einzusehen. Insbesondere\n\ngebietet die bis zur Erteilung der Genehmigung bestehende Unsicherheit dar-\n\nüber, ob und wann das vollmachtlose Vertreterhandeln genehmigt und der\n\nVertrag wirksam wird, entgegen der Meinung der Revision keine andere Beur-\n\nteilung. Der Schuldner hat es selbst in der Hand, die mit dem Schwebezustand\n\nverbundene Unsicherheit zu beseitigen, indem er die ihm durch § 177 Abs. 2\n\nBGB eingeräumte Möglichkeit nutzt, den Vertretenen zur Genehmigung inner-\n\nhalb der Zweiwochenfrist aufzufordern. Überdies hat er die mit dem Auftreten\n\neines vollmachtlosen Vertreters entstehende Unsicherheit selbst hingenom-\n\nmen. Es ist ihm deshalb grundsätzlich auch zuzumuten, sich trotz des Schwe-\n\nbezustandes zum vertraglich bestimmten Leistungszeitpunkt leistungsbereit zu\n\nhalten, um seiner Leistungspflicht selbst dann noch fristgerecht nachkommen\n\nzu können, wenn, wie es die Revision als Beispiel anführt, die Genehmigung\n\nerst am letzten Tag vor dem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt bei ihm ein-\n\ngeht. Der Umstand, daß der Schuldner in diesem Fall umständehalber an einer\n\nrechtzeitigen Zahlung verhindert ist - etwa weil die benötigte Finanzierung we-\n\ngen der noch ausstehenden Wirksamkeit des Vertrages nicht rechtzeitig\n\ndurchgeführt werden konnte - steht dem nicht entgegen, kann aber im Rahmen\n\ndes für den Verzug erforderlichen Verschuldens nach § 285 BGB Berücksichti-\n\ngung finden.\n\nDer Ansicht der Revision, die vorliegende Sachverhaltsgestaltung sei mit\n\ndem Fall einer bedingten Mahnung vergleichbar, die unzulässig sei und daher\n\nnicht zum Verzugseintritt führe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeach-\n\ntet der Frage, ob und inwieweit eine Mahnung überhaupt bedingungsfeindlich\n\nist (zum Streitstand vgl. etwa Soergel/Wiedemann aaO Rdnr. 25; Staudinger/\n\nLöwisch, BGB, 13. Aufl., § 284 Rdnr. 45), fehlt es an einer Vergleichbarkeit\n\nschon deshalb, weil die bis zur Genehmigung bestehende Unsicherheit wäh-\n\nrend der Schwebezeit anders als bei der bedingten Mahnung, einer einseitigen\n\ngeschäftsähnlichen Handlung, von den Parteien durch den Vertragsschluß mit\n\neinem vollmachtlosen Vertreter bewußt in Kauf genommen wurde. Zudem stellt\n\ndie Genehmigungsbedürftigkeit vollmachtlosen Vertreterhandelns eine gesetz-\n\nliche Wirksamkeitsvoraussetzung und damit eine Rechtsbedingung dar.\n\nRechtsbedingungen sind selbst bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften\n\nregelmäßig unschädlich, weil sie eine untragbare Ungewißheit über einen\n\nRechtszustand, wie sie die Bedingungsfeindlichkeit verhüten will, gerade nicht\n\nherbeiführen (vgl. BGHZ 139, 29, 35 für Gestaltungserklärungen; Staudin-\n\nger/Bork aaO vor § 158 ff. Rdnr. 25, m.w.N.).\n\ncc) Mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunktes ka-\n\nmen die Parteien mit ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Treuhandan-\n\nstalt in Verzug mit der Folge, daß sie für die Verzugsfolgen einschließlich des\n\nhier maßgeblichen Verzugszinses gesamtschuldnerisch haften (vgl. Soergel/\n\nWolf aaO § 426 Rdnr. 10; Staudinger/Noack aaO § 426 Rdnr. 28, jew. m.w.N.).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bedurfte es insofern auch keiner ausdrück-\n\nlichen Feststellung des Berufungsgerichts zum Verschulden der einzelnen\n\nParteien. Nach der gesetzlichen Regelung des § 285 BGB hat sich der Schuld-\n\nner von einem (vermuteten) Verschulden zu entlasten (vgl. Senat in BGHZ 32,\n\n218, 222/223 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ihre Entlastung haben die Be-\n\nklagten jedoch nicht dargetan. Einen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wo-\n\nnach es ihnen wegen des späten Eingangs der Genehmigung unmöglich ge-\n\nwesen sei, die Finanzierung des Kaufpreises rechtzeitig zu erhalten, hat die\n\nRevision nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Revision auf das Vorbringen\n\nder Beklagten verweist, sie hätten den Vertreter der Treuhandanstalt bei Ver-\n\ntragsabschluß darauf hingewiesen, daß sie sich um eine Finanzierung erst\n\nnach Genehmigung des Vertrages bemühen wollten, kann sie dies von einem\n\nVerschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist nicht entlasten. Für die\n\nweitere, von der Revision in Bezug genommene, streitige Behauptung, den\n\nKläger treffe allein die Verantwortung für die verspätete Zahlung, haben die\n\nBeklagten es - ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag geeignet wäre, sie im\n\nAußenverhältnis zu entlasten - schließlich versäumt, den erforderlichen Beweis\n\nanzubieten.\n\n3. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht dem Kläger, der auf den der Höhe nach nicht streitigen Verzugszinsan-\n\nspruch der Treuhandanstalt geleistet hatte, einen anteiligen Ausgleichsan-\n\nspruch gegen die Beklagten entsprechend der jeweiligen Höhe ihrer Gesell-\n\nschaftsanteile zugebilligt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich ein\n\nanderer Verteilungsmaßstab auch nicht unter Berücksichtigung einer entspre-\n\nchenden Anwendung von § 254 BGB. Ihre dahingehende Behauptung, den\n\nKläger treffe im Innenverhältnis die alleinige Verantwortung für die verspätete\n\nZahlung, haben die Beklagten gerade nicht unter Beweis gestellt. Da sie je-\n\ndoch im Rahmen von § 426 BGB für eine Verteilung, die gegenüber dem ge-\n\nsetzlichen Regelfall oder - wie hier - gegenüber der sich aus dem Rechtsver-\n\nhältnis\n\nergebenden Aufteilung abweicht, beweispflichtig waren (vgl. BGH, Urteil vom\n\n30. September 1987 - IVb ZR 94/86, NJW 1988, 133 unter 2 c; Baumgärtel/\n\nStrieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl., § 426 Rdnr. 1 m.w.N.), geht\n\ndies zu ihren Lasten.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert\n\nWiechers\n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zr-326-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zr-326-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:32.316384+00:00"}}