{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_324-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"VIII ZR 324/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Bb Zu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 324/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 242 Bb\n\nZu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der\n\nGeschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.\n\nBGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1999\n\naufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHannover vom 6. August 1998 wie folgt abgeändert:\n\nUnter Aufhebung des Versäumnisurteils der 2. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Hannover vom 11. Dezember 1997 wird der Be-\n\nklagte verurteilt, an die Klägerin 425.000 DM nebst 4 % Zinsen\n\nseit 29. August 1997 zu zahlen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme\n\nder Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind\n\nund die diese selbst trägt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines mit einem Fe-\n\nrienheim bebauten Grundstücks in A. . Die Klägerin hatte \n\nin-\n\nsoweit einen Rückübertragungsanspruch gemäß §§ 1 und 6 VermG. Wegen\n\neines zu Zeiten der ehemaligen DDR errichteten Anbaus an das Ferienheim\n\nverlangte die Oberfinanzdirektion R. in Vertretung der Bundesrepublik\n\nDeutschland von der Klägerin einen Wertausgleich in Höhe von 850.000 DM,\n\nder bei Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin oder dessen Ver-\n\nkauf an einen Dritten fällig sein sollte. Nach verschiedenen vergeblichen Ver-\n\nkaufsbemühungen der Oberfinanzdirektion R. teilte die Klägerin dieser\n\nmit Schreiben vom 18. November 1993 unter anderem folgendes mit:\n\n\"... das Angebot der Fa. A. über den Verkauf in Höhe von\n1.610.000 DM findet mein Einverständnis.\n\nIch möchte nach dem jahrelangen hin und her abschließend an\ndie Fa. A. verkaufen. Mit der prozentualen Aufteilung des\nKaufvertrages 750.000 DM für mich, 850.000 DM für den Bund\nbin ich einverstanden. ...\n\nAbschließend bleibt zu erwähnen, daß meine nervliche Verfas-\nsung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden ist und ich\nweitere Verhandlungen nur noch über einen Rechtsbeistand füh-\nren werde.\"\n\nDie Oberfinanzdirektion R. erstellte daraufhin den Entwurf eines\n\nnotariellen Grundstückskaufvertrages. Dieser sah neben der Bundesrepublik\n\nDeutschland als Verkäuferin und der Firma A. als Käuferin auch eine\n\nBeteiligung der Klägerin vor. Der Kaufpreis von (1.610.000 DM zuzüglich 15 %\n\nMehrwertsteuer =) 1.851.500 DM sollte in der Weise aufgeteilt werden, daß die\n\nKlägerin 754.000 DM und die Bundesrepublik Deutschland 856.000 DM sowie\n\ndie gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 DM erhalten sollten.\n\nDer Vertrag kam nicht zustande. Einen entsprechenden Vertragsentwurf er-\n\nstellte die Oberfinanzdirektion R. auch für den Verkauf des Grundstücks\n\nan den Beklagten. Statt dieses Grundstückskaufvertrages schlossen die Par-\n\nteien ohne Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1993\n\neinen notariellen Kaufvertrag über den Rückübertragungsanspruch der Kläge-\n\nrin, der unter anderem folgende Regelungen enthält:\n\n\"§ 1\n\n...\n\n(4) Die Erschienene zu 1, Frau H. (= Klägerin), ist nach Anga-\nbe Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 1 und 6 VermG ...,\nihr Anspruch richtet sich auf den Grund und Boden sowie den\nalten Gebäudekomplex. ...\n\n§ 2\n\n(1) Frau H. ... tritt hiermit im Rahmen eines Kaufver-\ntrages an Herrn M. (= Beklagter) ... ihren Anspruch\nim Sinne des § 1 und 6 des VermG ... mit sofortiger dinglicher\nWirkung zum heutigen Tage ab. Herr M. nimmt die\nAbtretung hiermit an.\n\n...\n\n§ 3\n\n(1) Der vereinbarte Kaufpreis für den abgetretenen Anspruch be-\n\nträgt DM 780.000 ...\n\nEr ist sofort zur Zahlung zinslos fällig und zahlbar auf das\namtliche Notaranderkonto des amtierenden Notars ... .\n\nDer Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Teilbetrag von\nDM 100.000 unverzüglich nach Vorlage des Buchungsbelegs\n\nzu überweisen auf das Konto der Verkäuferin. ... Der Restbe-\ntrag von DM 680.000 ist von Monat zu Monat festzulegen. Die\nZinsen stehen der Verkäuferin zu. Er ist auszuzahlen nebst\nZinsen auf das vorgenannte Konto, sobald dem Notar der be-\nstandskräftige Rückübertragungsbescheid vorgelegt wird.\n\n§ 5\n\n...\n\n(5) Der Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, daß der heuti-\nge Abtretungsvertrag von dem Regelungsvorschlag abweicht,\nden die OFD R. entwurfsweise den Beteiligten unter-\nbreitet hat. Die Beteiligten, insbesondere der Käufer, nimmt\nausdrücklich alle hiermit verbundenen Risiken in Kauf ein-\nschließlich der Versagung des Rückübertragungsbescheides\nund einer anderweitigen Veräußerung des Grundbesitzes\nseitens des Verfügungsberechtigten. ...\"\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 1996 ließ der Beklagte der\n\nOberfinanzdirektion R. mitteilen, \"daß zum Zwecke der Abwicklung der\n\nAngelegenheit der auf Sie entfallende Differenzbetrag von DM 850.000 an Sie\n\ngezahlt wird\". Dazu kam es nicht. Durch Bescheid vom 17. Juli 1996 übertrug\n\ndas Landesamt \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen M. -\n\nV. das in Rede stehende Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden\n\nauf den Beklagten. Zugleich stellte es fest, daß Ausgleichsansprüche nicht be-\n\nstehen.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten im\n\nWege der Teilklage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des notariellen\n\nVertrages vom 1. Dezember 1993 auf Zahlung von 425.000 DM nebst Prozeß-\n\nzinsen in Anspruch. Sie macht geltend, der Kaufpreis für den Rückübertra-\n\ngungsanspruch habe nur 780.000 DM betragen, weil bei Abschluß des Vertra-\n\nges gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei, daß der Rücküber-\n\ntragungsanspruch mit einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik\n\nDeutschland in Höhe von 850.000 DM belastet sei. Diese gemeinsame Ge-\n\nschäftsgrundlage sei durch die Feststellung des Landesamtes zur Regelung\n\noffener Vermögensfragen M. -V. \n\nin dessen Bescheid vom\n\n17. Juli 1996, daß Ausgleichsansprüche nicht bestehen, weggefallen. Danach\n\nsei der notarielle Vertrag vom 1. Dezember 1993 in der Weise anzupassen,\n\ndaß der Beklagte die 850.000 DM, die er gemäß dem anwaltlichen Schreiben\n\nvom 2. April 1996 an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen bereit gewe-\n\nsen sei, an sie, die Klägerin, zahlen müsse. Der Beklagte wendet ein, nach § 5\n\nAbs. 5 des notariellen Vertrages habe es seinem \"Risiko\" überlassen bleiben\n\nsollen, sich wegen des Ausgleichsanspruchs mit der Oberfinanzdirektion R. \n\n auseinanderzusetzen.\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.\n\nHiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das Ver-\n\nsäumnisurteil aufrechterhalten. Zugleich hat es auf die Widerklage des Be-\n\nklagten festgestellt, daß der Klägerin aus dem notariellen Vertrag vom\n\n1. Dezember 1993 über den von dem Beklagten an sie gezahlten Kaufpreis von\n\n780.000 DM und dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von\n\n425.000 DM hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewie-\n\nsen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage auf Zahlung eines Teil-\n\nbetrages von 425.000 DM nebst Prozeßzinsen sowie auf Abweisung der Wi-\n\nderklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von\n\nInteresse, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus den\n\nGrundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Voraussetzungen\n\nhierfür lägen nicht vor. Die Parteien hätten bei Abschluß des notariellen Ver-\n\ntrages vom 1. Dezember 1993 die Rechtslage nicht falsch beurteilt. Es hätten\n\nsich auch keine Umstände unerwartet geändert, die im Vertrag keine Regelung\n\ngefunden hätten. Die Klägerin habe den Vertrag in Kenntnis des abweichenden\n\nVertragsentwurfs der Oberfinanzdirektion R. geschlossen. Daß der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland nach dem Rückübertragungsbescheid vom 17. Juli\n\n1996 keine Ausgleichsansprüche zustünden, stelle keinen Umstand dar, den\n\ndie Parteien bei Abschluß des Vertrages falsch beurteilt hätten, und sei auch\n\nkeine unerwartete Änderung, die im Vertrag keine Regelung gefunden habe.\n\nDie Parteien hätten den zu DDR-Zeiten errichteten Anbau ausdrücklich nicht\n\nzum Gegenstand ihres notariellen Vertrages gemacht. Zudem seien dem Be-\n\nklagten nach § 5 Abs. 5 ausdrücklich alle mit der Abweichung vom Regelungs-\n\nvorschlag der Oberfinanzdirektion R. verbundenen Risiken zugewiesen\n\nworden. Daß die Klägerin mit dem Anbau und den damit verbundenen Aus-\n\ngleichsansprüchen nichts zu tun haben wollte, ergebe sich auch aus dem Hin-\n\nweis in ihrem Schreiben vom 18. November 1993, ihre \"nervliche Verfassung\n\nsei für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden\". Dem Wortlaut des nota-\n\nriellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 und den weiteren Umständen lasse\n\nsich deswegen bereits entnehmen, daß die Parteien die hier vorliegenden Ver-\n\ntragsgestaltung gewählt hätten, um der Klägerin weitere Auseinandersetzun-\n\ngen mit der Oberfinanzdirektion R. und das mit dem im Raum stehenden\n\nAusgleichsanspruch verbundene Risiko zu ersparen.\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin scheitere auch an der fehlenden Er-\n\nheblichkeit der Störung der Geschäftsgrundlage. Entscheidend sei insoweit die\n\nRisikoverteilung zwischen den Vertragsparteien. Hier hätten die Parteien in § 5\n\nAbs. 5 des Vertrages ausdrücklich eine Risikoverteilung dahin getroffen, daß\n\nder Beklagte als Käufer alle Risiken in Kauf nehme. Das Risiko der Verhand-\n\nlungen mit der Oberfinanzdirektion R. über den Ausgleichsanspruch sei in\n\n§ 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages ausdrücklich allein dem Beklagten zuge-\n\nwiesen worden. Daher stünde dem Beklagten auch allein die entsprechende\n\nChance zu.\n\nDie - zulässige - Feststellungswiderklage des Beklagten sei begründet,\n\nda der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen über die bereits vom\n\nBeklagten bezahlten 780.000 DM hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche\n\naus dem notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1993 zustünden.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin\n\nmit ihrer Klage gegen den Beklagten geltend gemachte Teilanspruch auf Zah-\n\nlung von 425.000 DM aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage herzuleiten.\n\na) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\n\nnicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden\n\ngemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspart-\n\nner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Ver-\n\ntragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,\n\nsofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt\n\nz.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew.\n\nm.w.Nachw.). Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der be-\n\ntroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den\n\nveränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. BGHZ 109, 224, 229; 129, 297,\n\n309; 135, 333, 339, jew. m.w.Nachw.).\n\nb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war bei Abschluß des\n\nnotariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 gemeinsame Geschäftsgrundlage\n\nder Parteien, daß der an den Beklagten verkaufte und abgetretene Rücküber-\n\ntragungsanspruch der Klägerin wegen des zu Zeiten der ehemaligen DDR er-\n\nrichteten Anbaus an das Ferienheim mit dem von der Oberfinanzdirektion R. \n\n geltend gemachten Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland\n\nin Höhe von 850.000 DM belastet war. Die Parteien waren übereinstimmend\n\ndem Irrtum erlegen, der Beklagte erlange durch die Abtretung des Rücküber-\n\ntragungsanspruchs, wirtschaftlich gesehen, lediglich den Wert von Grund und\n\nBoden sowie des alten Gebäudekomplexes und müsse sich den Anbau erst\n\ndurch Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs der Bundesrepublik Deutschland\n\n\"erkaufen\".\n\nOb ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt zwar der\n\ntatrichterlichen Beurteilung, die - wie die tatrichterliche Vertragsauslegung\n\nselbst (vgl. insoweit zuletzt z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.Nachw.) - nur dann\n\nnicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. So ist es aber hier.\n\naa) Das Berufungsgericht hat mehrere wesentliche Umstände nicht be-\n\nrücksichtigt, die eindeutig belegen, daß die Parteien bei Abschluß des notari-\n\nellen Vertrages von einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland in Höhe von 850.000 DM ausgegangen sind. So hat die Klägerin der\n\nOberfinanzdirektion R. am 18. November 1993 geschrieben, daß sie \"mit\n\nder\n\nprozentualen Aufteilung des Kaufvertrages (gemeint ist ersichtlich: des Kauf-\n\npreises) 750.000 DM für mich, 850.000 DM für den Bund ... einverstanden\" sei.\n\nDementsprechend hat der von der Oberfinanzdirektion R. entworfene\n\nnotarielle Grundstückskaufvertrag, der auch bei dem geplanten Verkauf des\n\nGrundstücks an den Beklagten Anwendung finden sollte, vorgesehen, daß von\n\ndem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer die\n\nKlägerin nur 754.000 DM, die Bundesrepublik Deutschland jedoch 856.000 DM\n\nzuzüglich der gesamten Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 DM er-\n\nhalten sollten. Damit im Grundsatz übereinstimmend haben die Parteien im\n\nnotariellen Vertrag vom 1. Dezember 1993 als Kaufpreis für den nach § 1\n\nAbs. 4 \"auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex\" gerich-\n\nteten Rückübertragungsanspruch lediglich 780.000 DM vereinbart. Noch kurz\n\nvor Erlaß des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 ließ der Be-\n\nklagte der Oberfinanzdirektion R. durch anwaltliches Schreiben vom\n\n2. April 1996 mitteilen, \"daß zum Zwecke der Abwicklung der Angelegenheit\n\nder auf Sie entfallende Differenzbetrag von DM 850.000 an Sie gezahlt wird\".\n\nbb) Aus dem notariellen Vertrag der Parteien selbst und den sonstigen\n\nBegleitumständen ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnichts anderes.\n\nDas gilt zunächst insoweit, als die Parteien nicht mit der Bundesrepublik\n\nDeutschland den von der Oberfinanzdirektion R. entworfenen Grund-\n\nstückskaufvertrag geschlossen haben, wonach die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland von dem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 DM einschließlich Mehrwert-\n\nsteuer 856.000 DM sowie die gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin\n\n1.097.500 DM erhalten sollte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen\n\nnicht erkennen, weshalb das ausschließen sollte, daß die Parteien bei Ab-\n\nschluß des notariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 übereinstimmend von\n\neinem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in der genannten\n\nHöhe ausgegangen sind. Vielmehr dürfte die Ablehnung des Vertragsentwurfs\n\nder Oberfinanzdirektion R. auf der Überlegung des Beklagten beruhen,\n\ndaß er durch die statt dessen gewählte Vertragsgestaltung - da der Aus-\n\ngleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland nicht der Mehrwertsteuer\n\nunterlag - trotz des von 754.000 DM auf 780.000 DM erhöhten Anteils der Klä-\n\ngerin insgesamt 215.500 DM an Mehrwertsteuer (1.851.500 DM - 780.000 DM -\n\n856.000 DM) sparen könne und der Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik\n\nDeutschland von 856.000 DM bzw. 850.000 DM zudem erst später, nämlich bei\n\nErlaß des Rückübertragungsbescheides fällig werde.\n\nZu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht ferner darauf, daß der\n\nRückübertragungsanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 4 des Vertrages der\n\nParteien \"auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex\" ge-\n\nrichtet war. Auch das spricht nicht dagegen, daß die Parteien übereinstimmend\n\nvon einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für den Anbau\n\nausgegangen sind, sondern läßt lediglich erkennen, daß sie diesen Anspruch\n\nunberührt lassen wollten. Wie bereits das Landesamt zur Regelung offener\n\nVermögensfragen M. -V. \n\nin seinem Bescheid vom 17. Juli\n\n1996 ausgeführt hat, ist die Beschreibung des Rückübertragungsanspruchs in\n\n§ 1 Abs. 4 im übrigen rechtlich unzutreffend, weil auch der zu DDR-Zeiten er-\n\nrichtete Anbau gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund-\n\nstücks ist und sich deswegen das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 946\n\nBGB auf den Anbau erstreckt. Entgegen der gemeinsamen Vorstellung der\n\nParteien erwarb der Beklagte durch die Abtretung einen Anspruch gegen die\n\nBundesrepublik Deutschland auf Übereignung des Grundstücks mit allen vor-\n\nhandenen Baulichkeiten, mithin einschließlich des Anbaus.\n\nAuch die Risikoklausel in § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages steht der\n\nhier angenommenen Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Das ist schon des-\n\nwegen nicht der Fall, weil der Ausgleichsanspruch im Hinblick darauf, daß die\n\nParteien lediglich einen Kaufpreis von 780.000 DM vereinbart haben, über-\n\nhaupt kein \"Risiko\" für den Beklagten darstellte. Diese Bestimmung wurde, wie\n\nihrem Wortlaut zu entnehmen ist, im Hinblick darauf eingefügt, daß die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Oberfi-\n\nnanzdirektion R. nicht an dem Vertragsschluß beteiligt wurde. Damit hatte\n\nder Beklagte als Käufer die Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs\n\nund des weiteren das Risiko übernommen, daß das Grundstück von der verfü-\n\ngungsberechtigten Bundesrepublik Deutschland anderweitig veräußert werden\n\nwürde. Hingegen handelte es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus der dama-\n\nligen Sicht der Parteien um eine feststehende Größe, wie das Schreiben der\n\nAnwälte der Beklagten vom 2. April 1996 an die Oberfinanzdirektion R. \n\nbelegt. Eine Chance, den Rückübertragungsanspruch durch Verhandlungsge-\n\nschick gegenüber der Oberfinanzdirektion R. herabzusetzen oder gar\n\nganz in Fortfall zu bringen, haben die Parteien dem Beklagten danach nicht\n\neinräumen wollen, so daß die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, wegen\n\ndes übernommenen Risikos stehe dem Beklagten auch allein die entsprechen-\n\nde Chance zu, nicht haltbar ist.\n\nSchließlich kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine\n\nRede davon sein, daß aus dem Schreiben der Klägerin vom 18. November\n\n1993 hervorgehe, die Parteien hätten die hier vorliegende Vertragskonstruktion\n\ngewählt, um der Klägerin weitere Auseinandersetzungen mit der Oberfinanzdi-\n\nrektion R. und das mit dem im Raum stehenden Ausgleichsanspruch ver-\n\nbundene Risiko zu ersparen. Weder war für die Klägerin mit dem Aus-\n\ngleichsanspruch ein Risiko verbunden, noch hatte sie deswegen mit der Ober-\n\nfinanzdirektion R. eine Auseinandersetzung. Vielmehr hatte sie den Aus-\n\ngleichs-\n\nanspruch, wie aus ihrem Schreiben vom 18. November 1993 hervorgeht, unbe-\n\nanstandet hingenommen. Wenn es in dem Schreiben der Klägerin weiter heißt,\n\ndaß ihre \"nervliche Verfassung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhan-\n\nden\" sei, so betrifft das lediglich die vorausgehenden vergeblichen Bemühun-\n\ngen der Oberfinanzdirektion R. , das Grundstück zu einem höheren Preis\n\nzu verkaufen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Schreiben nur un-\n\nvollständig gewürdigt, indem es den zweiten Satzteil unberücksichtigt gelassen\n\nhat, wonach die Klägerin durchaus noch zu weiteren Verhandlungen, allerdings\n\nnur über einen Rechtsbeistand, bereit war.\n\nc) Die gemeinsame Vorstellung der Parteien bei Abschluß des notariel-\n\nlen Vertrages vom 1. Dezember 1993, daß der Rückübertragungsanspruch der\n\nKlägerin mit einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in\n\nHöhe von 850.000 DM belastet sei, hat sich nicht verwirklicht, weil das Lan-\n\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen M. -V. \n\nin\n\nseinem Rückübertragungsbescheid vom 17. Juli 1996 einen solchen Aus-\n\ngleichsanspruch bestandskräftig verneint hat.\n\nd) Dadurch, daß der Beklagte den Erwartungen der Parteien zuwider\n\nkeinem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war,\n\nist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Ausgewogenheit der\n\nbeiderseitigen Leistungen erheblich beeinträchtigt. Im Ergebnis hat der Be-\n\nklagte das betreffende Grundstück anstatt für (780.000 + 850.000 DM =)\n\n1.630.000 DM für nur 780.000 DM erhalten. Das geht zu Lasten der Klägerin,\n\ndie sich wegen des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs der Bundesrepublik\n\nDeutschland mit einem Kaufpreis von lediglich 780.000 DM für den Rücküber-\n\ntragungsanspruch, der in Wahrheit den vollen wirtschaftlichen Wert des\n\nGrundstücks erfaßte, zufriedengegeben hat. Angesichts dessen ist der Kläge-\n\nrin ein unverändertes Festhalten an dem notariellen Vertrag vom 1. Dezember\n\n1993 nach Treu und Glauben nicht zuzumuten.\n\nDem läßt sich nicht entgegenhalten, die Frage eines Bestehens des\n\nAusgleichsanspruchs liege in der vertraglichen Risikosphäre der Klägerin (vgl.\n\nBGHZ 74, 370, 373). Wie bereits oben (unter b bb) ausgeführt, besagt die Risi-\n\nkoklausel des § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages der Parteien zu der Chance\n\nvon Verhandlungen über den Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik\n\nDeutschland nichts. Die Annahme des Berufungsgerichts, das \"Risiko\" der\n\nVerhandlungen mit der Oberfinanzdirektion R. über den Ausgleichsan-\n\nspruch\n\nsei in § 5 Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich allein dem Beklagten zugewiesen\n\nworden, so daß ihm auch die entsprechende Chance zustehe, entbehrt jeder\n\nGrundlage im Wortlaut der Klausel und in den Vorstellungen der Parteien. Im\n\nübrigen wird weder in der Revisionserwiderung näherer Vortrag aufgezeigt\n\nnoch ist sonst ersichtlich, daß der Beklagte mit der Oberfinanzdirektion R. \n\nüber den Ausgleichsanspruch verhandelt hat. Vielmehr hat er dieser noch kurz\n\nvor Erlaß des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 durch anwaltli-\n\nches Schreiben vom 2. April 1996 seine Zahlungsbereitschaft über den vollen\n\nBetrag von 850.000 DM erklärt.\n\ne) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde\n\nals richtig dar. Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß der\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages wie des hier in Re-\n\nde stehenden Vertrages der Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden\n\nkann, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (zuletzt z.B.\n\nBGHZ 131, 209, 216 m.w.Nachw.). Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hier\n\ngegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eines\n\nzukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen (BGHZ 74, 370 ff.; 131, 209, 217;\n\nvgl. ferner BGHZ 113, 310, 314 f.).\n\nf) Die nach alledem gebotene Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls\n\nder Geschäftsgrundlage kann der erkennende Senat selbst vornehmen. Weite-\n\nre tatsächliche Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen sind nicht zu\n\nerwarten. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist die Frage des\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage in den Vorinstanzen eingehend behandelt\n\nworden.\n\nUnter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielle\n\nVertrag der Parteien den veränderten Umständen in der Weise anzupassen,\n\ndaß der Beklagte den auf den vermeintlichen Ausgleichsanspruch der Bundes-\n\nrepublik Deutschland entfallenden Betrag von 850.000 DM zusätzlich zu dem\n\nvereinbarten Kaufpreis von 780.000 DM an die Klägerin zu zahlen hat. Wie\n\nsich aufgrund des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 nachträg-\n\nlich herausgestellt hat, hat die Klägerin dem Beklagten entgegen der gemein-\n\nsamen Vorstellung beider Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages vom\n\n1. Dezember 1993 einen unbelasteten Rückübertragungsanspruch abgetreten.\n\nUnerheblich ist, welchen Wert dieser Anspruch bzw. das betreffende Grund-\n\nstück bei Abschluß des Vertrages tatsächlich hatte. Maßgeblich ist vielmehr,\n\nwelcher Wert ihm nach den Vorstellungen der Parteien zukam. Das ist nicht\n\nder vereinbarte Kaufpreis von 780.000 DM. Dieser beruhte auf der - unzu-\n\ntreffenden - Vorstellung der Parteien, daß der Rückübertragungsanspruch mit\n\neinem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von\n\n850.000 DM belastet sei. Vielmehr betrug der Wert des unbelasteten Rück-\n\nübertragungsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien (780.000 DM +\n\n850.000 DM =) 1.630.000 DM. Demgemäß war der Beklagte ausweislich des\n\nSchreibens seiner Anwälte vom 2. April 1996 bis zuletzt bereit, für den Erwerb\n\ndes Grundstücks über den mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis von\n\n780.000 DM hinaus auch den von der Oberfinanzdirektion R. für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland verlangten Wertausgleich in Höhe von 850.000 DM\n\nzu zahlen. Hätten die Parteien gewußt, daß der Beklagte keinen Wertausgleich\n\nan die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen hatte, hätten sie für die Abtre-\n\ntung des Rückübertragungsanspruches der Klägerin einen um 850.000 DM\n\nhöheren Kaufpreis vereinbart (vgl. BGHZ 74, 370, 376). Das ergibt sich schon\n\naus dem Umstand, daß der Beklagte, wie dargetan, bereit war, für das Grund-\n\nstück mit allen Baulichkeiten insgesamt 1.630.000 DM netto zu zahlen. Nach\n\nalledem hat die Klägerin, die sich lediglich wegen des vermeintlichen Aus-\n\ngleichsanspruchs mit dem vereinbarten Kaufpreis von 780.000 DM zufrieden-\n\ngegeben hat, für die Abtretung ihres unbelasteten Rückübertragungsanspruchs\n\n850.000 DM zu wenig erhalten. Durch eine entsprechende Zuzahlung des Be-\n\nklagten wird die Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen wiederherge-\n\nstellt. Die Klägerin erhält damit insgesamt den Geldbetrag, der nach den Vor-\n\nstellungen der Parteien dem Wert des Rückübertragungsanspruchs ohne Aus-\n\ngleichsverpflichtung bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 1. Dezember\n\n1993 entsprach (vgl. OLG Nürnberg NJW 1996, 1479). Aus der Sicht des Be-\n\nklagten ist es dagegen letztlich gleich, ob er den Betrag von 850.000 DM wie\n\nursprünglich vorgesehen an die Bundesrepublik Deutschland oder nach Weg-\n\nfall des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs nunmehr an die Klägerin entrich-\n\ntet. Unabhängig davon hat er das Grundstück zu dem von ihm von vornherein\n\neinkalkulierten Preis von 1.630.000 DM erlangt.\n\nHat die Klägerin mithin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zah-\n\nlung weiterer 850.000 DM, ist ihr der mit der Klage geltend gemachte Teilbe-\n\ntrag von 425.000 DM nicht zu versagen.\n\n2. Ferner hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, die\n\nFeststellungswiderklage des Beklagten zu Unrecht für begründet erachtet. Aus\n\nden vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klägerin von dem Be-\n\nklagten über den von diesem gezahlten Kaufpreis von 780.000 DM und den mit\n\nder Klage geltend gemachten Teilbetrag von 425.000 DM hinaus Zahlung wei-\n\nterer 425.000 DM verlangen kann.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_324-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/viii-zr-324-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_324-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_324-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/viii-zr-324-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_324-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:40.107510+00:00"}}