{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_323-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 323/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 323/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n18. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96\n\nund 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Durch Schlußurteil vom 7. September 1999 hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, daß die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29. April 1998 ver-\n\npflichtet ist, für die von der Klägerin unter Verwertung von Abfallstoffen der\n\nLand- und Forstwirtschaft erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste\n\nEnergie die sich aus dem Stromeinspeisungsgesetz (in der Fassung des Ge-\n\nsetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998,\n\nBGBl. I S. 730, 734) ergebende Mindestvergütung auch insoweit zu zahlen, als\n\ndie Klägerin auf landwirtschaftliche Produkte zurückgehende \"Kofermente\"\n\nenergetisch verwertet. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die\n\ndas Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Abnahmepflicht des § 2 und die\n\nVergütungsregelung des § 3, für verfassungswidrig hält. Sie beantragt, das\n\nVerfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm\n\nanhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen. Die Klä-\n\ngerin tritt dem entgegen.\n\nIn dem erstgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Plön durch Be-\n\nschluß vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3\n\ndes Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung\n\ndes Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atom-\n\ngesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I\n\nS. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG\n\nsowie den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eine\n\nSonderabgabe zu stellen sind. In dem zweiten Verfahren hat die Beklagte des\n\nvorliegenden Rechtsstreits beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar Verfas-\n\nsungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der\n\nvorerwähnten Fassung) eingelegt.\n\nII. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.\n\n1. Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Geset-\n\nzes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer an-\n\nhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richter-\n\nvorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeß-\n\nökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne\n\ngleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG)\n\nzulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswid-\n\nrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (Senatsbeschluß\n\nvom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, WM 1998, 1302 unter II 1). Die hiergegen\n\nerhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso Greger, EWiR 1998,\n\n671, 672) sind nicht berechtigt. Bei der Aussetzung des Rechtsstreits wegen\n\nVorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nimmt das Gesetz in § 148 ZPO den\n\nzeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung wegen überwie-\n\ngender Vorteile - insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und\n\nzur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen - in Kauf. Es ist\n\nkein Grund ersichtlich, warum diese gesetzliche Wertung im Falle einer beim\n\nBundesverfassungsgericht bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oder\n\nRichtervorlage nicht gelten soll (vgl. dazu bereits näher Senatsbeschluß aaO\n\nunter II 1 b und c).\n\n2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entspre-\n\nchender Anwendung des § 148 ZPO sind hier gegeben. Der Senat hält eine\n\nAussetzung im gegebenen Fall für angemessen.\n\nDie in dem angefochtenen Urteil getroffene, oben (unter I) wiedergege-\n\nbene Feststellung des Berufungsgerichts hängt von der Verfassungsmäßigkeit\n\ndes Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand der beim\n\nBundesverfassungsgericht \n\nanhängigen Verfahren \n\n2 BvL \n\n12/96 \n\nund\n\n2 BvR 1901/96. Daß diesen Verfahren eine andere Fassung des Stromeinspei-\n\nsungsgesetzes zugrunde liegt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, ist\n\nfür die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unerheblich.\n\nGegen die Zulässigkeit der Vorlage des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni\n\n1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich. Anders als das Landgericht Karls-\n\nruhe, dessen Vorlage das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß\n\nvom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnt\n\nhat, hat das Amtsgericht Plön die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit des\n\nStromeinspeisungsgesetzes nicht nur damit begründet, daß die für den einge-\n\nspeisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei;\n\nvielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der be-\n\ntroffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1\n\nGG verletzt seien. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht dem Bun-\n\ndestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, dem\n\nLandtag des Landes Schleswig-Holstein sowie den Präsidenten des Bundesge-\n\nrichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben hat, zu\n\nder Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür,\n\ndaß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht. Es ist daher zu erwarten, daß\n\ndas Bundesverfassungsgericht über die Verfassungmäßigkeit des Stromein-\n\nspeisungsgesetzes entscheiden wird. Der erkennende Senat hat sich in der\n\nFrage, ob das Stromeinspeisungsgesetz verfassungsmäßig ist (vgl. Senatsbe-\n\nschluß aaO unter II 2), noch keine abschließende Meinung gebildet.\n\nLetztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den\n\nParteien über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter II 1)\n\nVerzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Daß die Klägerin - anders als\n\nin der dem Senatsbeschluß vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sa-\n\nche - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige Stromeinspeisungs-\n\nvergütung in Händen hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage,\n\nsondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel in\n\nder Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_323-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-323-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_323-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_323-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-323-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_323-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:33.774404+00:00"}}