{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_322-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"VIII ZR 322/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 415, AGBG § 9 (Ba) Zur Auslegung einer Geschäftsnachfolgeklausel in einem Bierlieferungs- vertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 322/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n15. November 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 415, AGBG § 9 (Ba)\n\nZur Auslegung einer Geschäftsnachfolgeklausel in einem Bierlieferungs-\n\nvertrag.\n\nBGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilversäumnisurteil und\n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n20. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\ngegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Brauerei, gewährte dem (früheren) Beklagten zu 1\n\nund dem Beklagten zu 2 gemäß Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag\n\nvom 8. Dezember 1993 ein mit jährlich 9 % zu verzinsendes Darlehen von\n\n46.067,28 DM für die von ihnen betriebene Gaststätte in R. , das mit be-\n\nstehenden Verbindlichkeiten aus dem früher bestehenden Darlehens- und Ge-\n\ntränkelieferungsvertrag vom 5. Oktober 1989 verrechnet wurde und in monatli-\n\nchen Raten von 913,43 DM zurückzuzahlen war. Als Gegenleistung für die\n\nGewährung des Darlehens verpflichteten sich die Beklagten gemäß § 2 des\n\nVertrages vom 8. Dezember 1993, ab 1. November 1993 bis zur Abnahme von\n\n900 hl Faßbier, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Jahren, den ge-\n\nsamten Bier- und Flaschenbierbedarf von der Klägerin zu beziehen.\n\nWeiter war in dem Vertrag bestimmt:\n\n\"§ 4 - Rechts- oder Geschäftsnachfolge\n\nDarlehensnehmer wird der Brauerei von einer beabsichtigten\nVeräußerung oder sonstigen Überlassung der Absatzstätte oder\nder Räume an eine andere Person schriftlich Kenntnis geben.\n\nÜberläßt der Darlehensnehmer die Absatzstätte oder die Räume\ndurch Veräußerung, Vermietung, Verpachtung, Verzicht auf den\nNutzungsvertrag oder in sonstiger Weise Dritten (Geschäfts- oder\nRechtsnachfolger), so hat er der Brauerei dies anzuzeigen und\nden Geschäftsnachfolgern seine Bezugsverpflichtung aus § 2 des\nvorliegenden Vertrages in der Weise schriftlich aufzuerlegen, daß\ndie Brauerei berechtigt ist, von ihnen unmittelbare Erfüllung zu\nverlangen. Der Rechts- bzw. Geschäftsnachfolger ist über das\nihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufs-\nrecht zu belehren. ...\n\n§ 5 - Pauschalierter Schadensersatz/Kündigung\n\nDer Brauerei soll das Recht zustehen, für jeden hl Bier, den der\nDarlehensnehmer pflichtwidrig nicht in ihren bzw. von ihr vertrie-\nbenen Erzeugnissen auf dem von ihr angegebenen Weg bezieht,\n- vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch\nden Darlehensnehmer - die sofortige Zahlung eines pauschalier-\nten Schadensersatzes in Höhe von DM 80 mit der Maßgabe vom\nDarlehensnehmer zu verlangen, daß der pauschalierte Scha-\ndensersatzanspruch für die ganze noch nicht bezogene Menge\nfällig ist, sobald der Genannte trotz schriftlicher Abmahnung sei-\ntens der Brauerei den Fremdbezug fortsetzt oder den Bezug von\n\nBieren der Brauerei einstellt oder die Räume einem Dritten ohne\nvertragsgemäße Auferlegung der Bezugsverpflichtung überläßt\noder die Räume nicht mehr zum Betrieb einer Gaststätte genutzt\nwerden oder deren Charakter verändert wird. ... Die Brauerei ist\nferner unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Kündigungsmög-\nlichkeiten berechtigt, die vollständige oder teilweise (siehe § 2\nAbs. 4) Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen zu verlangen,\nwenn\n\n1. der Darlehensnehmer gegen die in diesem Vertrag festgelegten\n\nVerpflichtungen nach Abmahnung verstößt,\n\n2. der als Grundlage für die Darlehensgewährung angenommen\nBierumsatz in der Absatzstätte unter 25,5 hl Faßbier im Kalen-\ndervierteljahr sinkt\".\n\nIm Mai 1996 übersandte der Beklagte zu 1 der Klägerin eine schriftliche\n\nVereinbarung vom 2. Mai 1996, wonach I. D. (in Zukunft: D.) ab\n\n1. April 1996 alle Rechte und Pflichten des Beklagten zu 1 bezüglich der Gast-\n\nstätte übernommen habe. Ausdrücklich erwähnt wurde dabei die Übernahme-\n\nverpflichtung hinsichtlich des den Parteien gewährten Darlehens sowie der\n\nGetränkeabnahme; ob die der Klägerin überlassene Vereinbarung auch von D.\n\nunterschrieben war, ist streitig. In der Folgezeit fanden zwischen einem Ver-\n\ntreter der Klägerin, dem früheren Beklagten zu 1 und D. Besprechungen statt,\n\nin deren Verlauf die Klägerin einen Vertragsentwurf vom 17. Mai 1996 vorlegte,\n\nnach welchem D. in den Vertrag vom 8. Dezember 1993 im Wege der Schuld-\n\nmitübernahme eintreten und sich neben beiden Beklagten zur Rückzahlung\n\ndes Restdarlehens und zur Getränkeabnahme verpflichten sollte. Dieser Ver-\n\ntragsentwurf wurde weder von den Beklagten noch von D. unterschrieben.\n\nMit Schreiben vom 8. August 1996 kündigte die Klägerin den Darlehens-\n\nund Getränkelieferungsvertrag gegenüber den Beklagten fristlos mit der Be-\n\ngründung, diese seien ihrer Verpflichtung, die Bezugsverpflichtung an ihren\n\nNachfolger weiterzugeben, nicht nachgekommen. Gleichzeitig verlangte sie die\n\nZahlung ausstehender Darlehensvaluta von 25.405,60 DM sowie Schadenser-\n\nsatz wegen einer nicht abgenommenen Biermenge von 650 hl in Höhe von\n\n52.000 DM. Die Gaststätte wurde von D. lediglich bis Anfang September 1996\n\nbetrieben.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten zunächst auf Zahlung von\n\n77.405,60 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen; nach Verwertung der ihr\n\nsicherungsübereigneten Thekenanlage hat sie sodann den Rechtsstreit in Hö-\n\nhe von 11.500 DM für erledigt erklärt. Das Landgericht hat - unter Abweisung\n\neines Teils der Zinsforderung - der Klage stattgegeben. Die Berufung des Be-\n\nklagten zu 1 hat das Berufungsgericht durch Teilversäumnisurteil zurückgewie-\n\nsen. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren gegen den Beklagten zu 2\n\ngerichteten Klageantrag weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Revisionsgericht, zu dem der Beklagte zu 2 ordnungsgemäß geladen war,\n\nist für diesen niemand erschienen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Darlehens-\n\nund Getränkelieferungsvertrag vom 8. Dezember 1993 verstoße zwar entgegen\n\nder Ansicht des Beklagten zu 2 nicht gegen die guten Sitten. Der Beklagte zu 2\n\nschulde jedoch weder die Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages noch\n\ndie Zahlung einer Schadenspauschale, weil die Klägerin die Übernahme der\n\nvertraglichen Verpflichtung durch D. treuwidrig verhindert habe. Die Klägerin\n\nhabe gewußt, daß der Übernahmevertrag vom 2. Mai 1996 auch die Rechte\n\nund Pflichten des Beklagten zu 2 habe betreffen sollen. Es sei unstreitig, daß\n\nD. bereit gewesen sei, die Bezugsverpflichtung in der Weise zu übernehmen,\n\ndaß die Klägerin von ihm unmittelbar Erfüllung habe verlangen können. Zwar\n\nhabe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die in § 4 des Darlehens- und Ge-\n\ntränkelieferungsvertrages geregelte Schuldübernahme zu genehmigen oder die\n\nGenehmigung abzulehnen (§ 415 BGB). Die Verweigerung der Genehmigung\n\ndurch die Klägerin sei hier aber treuwidrig gewesen, weil sie ohne berechtigten\n\nGrund erfolgt sei. Sie habe die Genehmigung verweigert, weil die Haftung der\n\nBeklagten neben derjenigen des neuen Betreibers der Gaststätte habe beste-\n\nhen bleiben sollen; ein Anspruch hierauf ergebe sich jedoch aus dem Darle-\n\nhens- und Getränkelieferungsvertrag nicht. Der Vertrag sehe in § 4 gerade ei-\n\nne Rechts- und Geschäftsnachfolge unter Übernahme der Bezugsverpflichtung\n\nund nicht nur die zusätzliche Eintrittsmöglichkeit eines Dritten in das bestehen-\n\nde Vertragsverhältnis und die Pflichten aus der Bezugsvereinbarung vor. Wirt-\n\nschaftlich sei die Klägerin zudem durch die Sicherungsübereignung des In-\n\nventars gesichert gewesen; Bedenken gegen D., dessen Zahlungsfähigkeit und\n\nZahlungswillen habe die Klägerin nicht gehabt. Es habe daher keine Veranlas-\n\nsung bestanden, die Genehmigung nicht zu erteilen. Dies gelte auch insoweit,\n\nals D. zugleich die Darlehensschuld habe übernehmen sollen. Im Hinblick dar-\n\nauf, daß die Bezugsverpflichtung und Darlehensgewährung eine wirtschaftliche\n\nEinheit bildeten und vertraglich ausdrücklich die Möglichkeit einer Rechts-\n\nnachfolge und Übertragung der Bezugsverpflichtung eingeräumt worden sei,\n\nentspreche es Treu und Glauben, daß auch eine Übernahme der Darlehens-\n\nschuld nicht ohne Grund habe verweigert werden dürfen.\n\nDa die grundlose Verweigerung der Genehmigung der Übernahme der\n\nDarlehens- und Bezugsverpflichtung eine Verletzung der vertraglichen Pflich-\n\nten der Klägerin gegenüber den Beklagten darstelle, könne der Beklagte zu 2\n\nsowohl dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens als auch dem Scha-\n\ndensersatzbegehren der Klägerin entgegenhalten, daß ihm die Klägerin die\n\nZahlungen unverzüglich wieder erstatten müsse.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält, soweit es die gegen den Beklagten zu 2\n\ngerichtete Klage abgewiesen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nHierüber war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte zu 2 trotz\n\nrechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war; das Urteil be-\n\nruht jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten zu 2, sondern auf einer Sach-\n\nprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\n1. Das Berufungsgericht legt § 4 des Darlehens- und Getränkeliefe-\n\nrungsvertrages vom 8. Dezember 1993 dahin aus, daß die Beklagten berech-\n\ntigt gewesen seien, ihre Bezugspflicht sowie die Pflicht zur Rückzahlung des\n\nDarlehens im Wege einer (befreienden) Schuldübernahme gemäß § 415 BGB\n\nauf einen Rechts- und Geschäftsnachfolger zu übertragen, und die Klägerin\n\ndiese Schuldübernahme nicht ohne berechtigten Grund habe verweigern dür-\n\nfen.\n\nDiese Auslegung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann, da\n\nes sich bei den fraglichen Vertragsbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen handelt, deren Anwendungsbereich - wovon ausgegangen werden\n\nmuß - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht (BGHZ 98, 256,\n\n258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78, NJW 1979,\n\n2199 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.), ist rechtsfehlerhaft.\n\na) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben,\n\ndas heißt nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Ab-\n\nwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten\n\nKreise auszulegen (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f; BGH, Urteil vom\n\n25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, WM 1992, 1444 unter II 2 b; BGH, Urteil vom\n\n15. April 1998 - VIII ZR 377/96, WM 1998, 1587 unter II 2 b bb, jew.\n\nm.w.Nachw.).\n\nb) Im Streitfall kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint,\n\ndurch § 4 des Vertrages vom 8. Dezember 1993 den Beklagten die Möglichkeit\n\neingeräumt wurde, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag dem Geschäfts-\n\nnachfolger im Wege der befreienden Schuldübernahme gemäß § 415 BGB\n\naufzuerlegen, oder ob nach der vorgenannten Klausel, wie sie von der Revisi-\n\non verstanden wird, die Vertragsverpflichtungen lediglich durch eine kumulative\n\nSchuldübernahme übertragen werden durften; daneben kommt als weitere, be-\n\nsonders naheliegende Möglichkeit hinsichtlich des Getränkelieferungsvertra-\n\nges eine Vertragsübernahme in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober\n\n1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114 unter II 1 a m.w.Nachw.). Jedenfalls ist\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts § 4 des Vertrages ein Recht des\n\nSchuldners, sich der Darlehensverpflichtung im Zuge einer befreienden\n\nSchuldübernahme entledigen zu können, nicht zu entnehmen.\n\nWie die Revision zu Recht rügt, enthält § 4 des Vertrages vom\n\n8. Dezember 1993 schon nach seinem Wortlaut keine Regelung für eine Über-\n\ntragung der Darlehensverbindlichkeit, die die Beklagten als frühere Gaststät-\n\ntenbetreiber übernommen hatten, auf einen Dritten. Es widerspricht auch dem\n\nerkennbaren Interesse der Klägerin, einer Übernahme der Darlehensschuld\n\ndurch einen Geschäftsnachfolger bereits dann zustimmen zu müssen, wenn sie\n\ngegen diesen nichts vorbringen kann. Bei seiner Entscheidung, ob er die\n\nSchuldübernahme genehmigen soll, ist der Gläubiger im Hinblick auf die für ihn\n\nmöglicherweise nachteiligen Folgen regelmäßig frei. Es ist daher von ihm auch\n\nnicht zu verlangen, die Zuverlässigkeit und Bonität des künftigen Vertragspart-\n\nners überprüfen zu müssen. Mit Rücksicht auf mögliche Risiken einer befreien-\n\nden Schuldübernahme kann es vom Darlehensgeber grundsätzlich nicht er-\n\nwartet werden, daß er zugunsten seines bisherigen Vertragspartners auf des-\n\nsen weitere Haftung verzichtet und einen ihm unbekannten Geschäftsnachfol-\n\nger als künftigen Darlehensschuldner akzeptiert. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß im vorliegenden Fall der Klägerin das Gaststätteninventar zur Sicherheit\n\nübereignet war. Im Regelfall kann von einer ausreichenden Absicherung des\n\nDarlehensgebers durch Sicherungsübereignung von Gaststätteninventar nicht\n\nausgegangen werden. Dementsprechend erhielt die Klägerin durch den Ver-\n\nkauf der sicherungsübereigneten Thekenanlage am 4. Februar 1998 nur noch\n\neinen Erlös von 11.500 DM.\n\nBeide Verpflichtungen können auch ohne Schwierigkeiten von verschie-\n\ndenen Schuldnern erfüllt werden. Es ist anerkannt, daß eine Trennung der zu-\n\nnächst zusammengefaßten darlehens- und bezugsrechtlichen Teile eines Ver-\n\ntrages, wie ihn die Klägerin und die Beklagten am 8. Dezember 1993 geschlos-\n\nsen hatten, ohne weiteres möglich ist (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 aaO\n\nunter II 1 b cc bbb). Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\ndie Tatsache nichts, daß die Bezugsverpflichtung eine Gegenleistung für die\n\nBereitstellung und Gewährung des Darlehens darstellt und beide Leistungen\n\neine wirtschaftliche Einheit bilden. Zwar bleibt dann weiterhin der bisherige\n\nDarlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, während der Gaststättenüber-\n\nnehmer nunmehr die Bezugsverpflichtung einzuhalten hat. Auch ging die Vor-\n\nstellung der Vertragspartner mit Sicherheit dahin, daß das gewährte Darlehen,\n\ndas dem Erwerb von Gaststätteneinrichtungen diente, in erster Linie aus den\n\nErträgnissen der Gaststätte getilgt werden sollte. Andererseits dient schon al-\n\nlein die Übertragung der Bezugsverpflichtung den Interessen des bisherigen\n\nGaststätteninhabers. Durch das Recht zur Übertragung seiner Bezugsver-\n\npflichtung wird ihm zumindest die - sonst nicht vorhandene - Möglichkeit einge-\n\nräumt, die Absatzstätte zu veräußern oder an Dritte zu überlassen, diese mit\n\nder Bezugspflicht zu belasten und sich bei der Brauerei um eine völlige Entlas-\n\nsung aus seiner eigenen Bezugspflicht zu bemühen.\n\nc) Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, der ihr vorgelegten Verein-\n\nbarung vom 2. Mai 1996 zuzustimmen, weil diese eine befreiende Übernahme\n\nder bestehenden Darlehensverbindlichkeit der Beklagten durch den Nachfolger\n\nD. vorsah. Ob die vorgelegte Vereinbarung darüber hinaus auch nicht der ver-\n\ntraglich vereinbarten Schriftform sowie dem Formerfordernis des § 34 GWB\n\na.F. (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - KZR 4/85, NJW-RR 1986, 724\n\nunter I 3 a) genügte, weil die beabsichtigte Übernahme der Pflichten des Be-\n\nklagten zu 2 nicht geregelt war und die Unterschrift des D. - was das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen hat - sowie die Belehrung über das diesem nach\n\ndem Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht fehlten, kann damit\n\noffenbleiben.\n\n2. Da die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin ihrer\n\nVerpflichtung, die Bezugsverpflichtung aus § 2 des Vertrages vom 8. Dezember\n\n1993 dem Betriebsnachfolger D. in einer Weise aufzuerlegen, welche die\n\nÜbernahme der bestehenden Darlehensverpflichtung der Beklagten ausschloß,\n\nnicht nachgekommen sind, war die fristlose Kündigung des Vertrages vom\n\n8. Dezember 1993 durch Schreiben der Klägerin vom 8. August 1996 gerecht-\n\nfertigt.\n\nDie Klägerin war an der fristlosen Kündigung des Vertrages vom\n\n8. Dezember 1993 auch nicht dadurch gehindert, daß sie mit ihrem Vertrags-\n\nentwurf vom 17. Mai 1996 auf einer Weiterhaftung der Beklagten für sämtliche\n\nVerbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 8. Dezember 1993 bestand. Selbst\n\nwenn - was auch hier offenbleiben kann - die Bezugsverpflichtung nach § 4 des\n\nVertrages dem Geschäftsnachfolger D. im Wege der befreienden Schuldüber-\n\nnahme auferlegt werden konnte, hatte die Klägerin das Recht, die Genehmi-\n\ngung einer solchen Schuldübernahme zu verweigern. Davon hat sie in zulässi-\n\nger Weise Gebrauch gemacht. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an\n\nden erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1 vom 15. Oktober\n\n1996 ergibt, hat die Klägerin einer Vertragsübernahme durch D. deshalb nicht\n\nzugestimmt, weil seit vielen Monaten aufgrund Minderbezugs nach § 5 Abs. 2\n\ndes Vertrages eine Kündigung des Darlehens möglich war, für deren Folgen\n\ndann D. hätte einstehen müssen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen\n\nauf einer Fortdauer der Haftung der Beklagten bestand und sich nicht auf eine\n\nbefreiende Schuldübernahme durch den ihr bisher unbekannten Geschäfts-\n\nnachfolger D. einließ, stellte dies keine unzulässige Rechtsausübung dar.\n\nDer Kündigungserklärung der Klägerin steht schließlich nicht entgegen,\n\ndaß die nach § 5 des Vertrages vom 8. Dezember 1993 vorgeschriebene\n\nschriftliche Abmahnung nicht erfolgt ist. Da die Beklagten im Rahmen der ge-\n\nführten Verhandlungen es endgültig abgelehnt hatten, die Bezugsverpflichtung\n\nunter Fortbestand der eigenen Haftung für die Darlehensschuld auf den Ge-\n\nschäftsnachfolger D. zu übertragen, wäre eine nochmalige schriftliche Abmah-\n\nnung sinnlos gewesen.\n\n3. Nach fristloser Kündigung des Darlehens- und Getränkelieferungs-\n\nvertrages vom 8. Dezember 1993 ist der Beklagte zu 2 daher verpflichtet, so-\n\nwohl den restlichen Darlehensbetrag sowie gegebenenfalls den pauschalierten\n\nSchadensersatz gemäß § 5 des Vertrages vom 8. Dezember 1993 zu zahlen.\n\nNachdem das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu\n\ndiesen Ansprüchen keine weiteren Feststellungen getroffen hat, ist dem Revi-\n\nsionsgericht eine eigene Sachentscheidung verwehrt.\n\na) Zwar ist der restliche Darlehensbetrag, den die Klägerin mit\n\n25.405,60 DM berechnet hat, unbestritten geblieben. In Höhe des durch die\n\nVerwertung der Thekenanlage erzielten Erlöses von 11.500 DM ist der Rechts-\n\nstreit insoweit, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, in der Hauptsa-\n\nche erledigt. Da der Beklagte zu 1, auf dessen Ausführungen sich der Beklagte\n\nzu 2 bezogen hat, in seiner Berufungsbegründung vom 24. November 1998\n\nden vereinbarten Kaufpreis jedoch als unangemessen bezeichnet, somit eine\n\nVertragsverletzung der Klägerin geltend gemacht hat, hierfür Sachverständi-\n\ngenbeweis angeboten sowie die Gutschrift eines weiteren Betrages von\n\n3.250 DM wegen Entfernung von Tischen und Stühlen aus dem Ladenlokal\n\nbeansprucht hat, ist diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nachzugehen.\n\nb) Soweit die Klägerin weiter gemäß § 5 des Vertrages vom\n\n8. Dezember 1993 pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 52.000 DM\n\n(650 hl x 80 DM) verlangt, ist der Rechtsstreit ebenfalls nicht zur Entscheidung\n\nreif. Zwar hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand, da sie\n\ndem Gaststättenbetreiber den Nachweis eines geringeren Schadens offenhält\n\n(§ 11 Nr. 5 b AGBG i.V.m. § 9 AGBG) sowie ein pflichtwidriges Verhalten vor-\n\naussetzt, d.h. verschuldensabhängig gestaltet ist (vgl. Paulusch, Höchstrichter-\n\nliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., Rdn. 302\n\nm.w.Nachw.). Daß die vereinbarte Absatzmenge von 900 hl Faßbier, begrenzt\n\nauf die Dauer von höchstens sechs Jahren, überhöht wäre, ist von den Be-\n\nklagten nicht mehr behauptet worden; die Absatzmenge entspricht vielmehr der\n\nbereits in § 7 Nr. 2 des früheren Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom\n\n5. Oktober 1989 vereinbarten Hektoliterzahl von halbjährlich wenigstens 75 hl.\n\nDer Beklagte zu 2 hat jedoch auch hier unter Bezugnahme auf die Berufungs-\n\nbegründung des Beklagten zu 1 vorgebracht, die Höhe des von der Klägerin\n\ngeltend gemachten pauschalierten Schadensersatzes stehe in keinem Verhält-\n\nnis zu einem etwaigen, der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden. Dem-\n\ngegenüber hat die Klägerin unter Antritt von Sachverständigenbeweis vorge-\n\ntragen, daß die Differenz zwischen dem Vertrags- und Herstellerpreis unter\n\nAnsatz nur der variablen Kosten bei der Bierherstellung schon im Jahre 1993\n\nund auch in der Folgezeit weit über 80 DM je Hektoliter gelegen habe. Diesem\n\nBeweisantrag der Klägerin dafür, daß die Pauschalierung sich im Rahmen des\n\ngewöhnlich zu erwartenden Schadens halte, ist daher ebenfalls noch nachzu-\n\ngehen (vgl. BGHZ 67, 312, 319; BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR\n\n35/99, NJW-RR 2000, 719 unter II 2; MünchKomm-Basedow, 3. Aufl., § 11\n\nNr. 5 AGBG Rdnr. 67; Paulusch aaO Rdnr. 298).\n\nIII. Die Sache war danach im Umfang der Aufhebung zur weiteren Auf-\n\nklärung zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen. Aufzuheben war dabei auch die im angefochtenen Urteil\n\nhinsichtlich des Beklagten zu 1 getroffene Kostenentscheidung, da über die\n\nKosten des Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdnr. 2; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 100\n\nRdnr. 11).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/viii-zr-322-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/viii-zr-322-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:55.982374+00:00"}}