{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_321-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"VIII ZR 321/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 Verkündet am: 11. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Kla- geanspruch hilfsweise weiterverfolgt. BGB § 313; GmbHG § 15 Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücks- vertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden nieder- gelegt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 321/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 519\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag\n\nnicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen\n\nBeschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Kla-\n\ngeanspruch hilfsweise weiterverfolgt.\n\nBGB § 313; GmbHG § 15\n\nZur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages\n\nüber den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücks-\n\nvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden nieder-\n\ngelegt sind.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 wird\n\nhinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung, daß die Beklagten\n\nnicht Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts\n\nLeipzig zu H. eingetragenen C. E. GmbH sind, als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , L. \n\n(UR-\n\nNr. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die Beklagten am\n\n12. Dezember 1996 die Geschäftsanteile der C. E. GmbH zum Kaufpreis von\n\ninsgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der Ab-\n\nsprache zwischen den Parteien entsprechend, zur \"Rückgewähr\" von Rückla-\n\ngen an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur Erfüllung\n\ndieser Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten (UR-Nr. ) sowie\n\ngleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A. \n\n(UR-Nr. ), ihre restlichen Betriebsgrundstücke an den Kläger verkauft und\n\naufgelassen.\n\nDer Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rücküber-\n\ntragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hin-\n\nausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des Gesellschafts-\n\nvermögens gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder die\n\nwegen Irrtums erklärte Anfechtung des Geschäftsanteilskaufvertrages durch-\n\ngreife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Beklagte in erster Linie\n\nFeststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, begehrt;\n\nseine erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch hilfswei-\n\nse gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.\n\nHiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung\n\nder Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,\n\nausgeführt:\n\nDie Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als Klage-\n\nänderung zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag sei\n\nbegründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie die\n\nGeschäftsanteile nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei for-\n\nmunwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grund-\n\nstücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängig-\n\nkeit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mit\n\nder Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck ge-\n\nfunden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDie Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Hauptan-\n\ntrag verfolgten Klageanspruchs unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht von\n\nAmts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirk-\n\nsamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 102,\n\n37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt; BGH, Urteil\n\nvom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404 = ZIP 1996, 180 unter\n\nII 3).\n\n1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, die mit der\n\nBerufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der Vor-\n\nschriften über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit\n\nihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer er-\n\nstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz er-\n\nhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im\n\nFalle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in\n\nFrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-\n\nlang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Er-\n\nweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2\n\nZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein der-\n\nartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom\n\n30. November 1995 aaO unter II 2 a m. umfangr. Nachw.; ferner: BGHZ 140,\n\n335, 338; BGH, Urteile vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511\n\n= NJW-RR 1996, 765 unter II 2; vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR\n\n1996, 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-\n\nRR 1996, 1210 = MDR 1999, 94 unter II 1; vom 26. November 1997 - VIII ZR\n\n283/96, LM HGB § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter II 2; vom 13. März\n\n1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400 = NJW 1998, 2058 unter II 2; vom\n\n25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 = NJW 1999, 1407 unter 4;\n\nvom 22. April 1999 - IX ZR 352/98, WM 1999, 1341 = LM ZPO 1976, § 263\n\nNr. 31 unter II 1; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 = LM ZPO\n\n§ 519 Nr. 142 unter II 2 c; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027\n\nunter II 1).\n\n2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der Berufungsklä-\n\nger nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Be-\n\nschwer erstrebt.\n\na) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-)\n\nÜbertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die Be-\n\nklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach ver-\n\nschiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände.\n\nDas in erster Instanz geltend gemachte Hauptbegehren auf (Rück-)\n\nÜbertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der Rechtsüber-\n\ngang sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des Grund-\n\ngeschäfts, des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsan-\n\nfechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142\n\nAbs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz\n\nhauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang der\n\nAnteile sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, so\n\ndaß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der An-\n\nteile gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß die\n\nBeklagten nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rück-\n\nübertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. Unter\n\ndiesem Blickwinkel stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-)\n\nÜbertragungsanspruch gegenüber dem auf die Anteilsinhaberschaft gestützten\n\nFeststellungsantrag als ein \"aliud\" dar.\n\nb) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufungs-\n\ninstanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere)\n\nKaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seien\n\nnicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene Streitgegen-\n\nstände.\n\nDer Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpas-\n\nsung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an den\n\nAnteilen und - hilfsweise zu dem (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall,\n\ndaß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des Anteils-\n\nkaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese Ansprüche\n\nebenfalls gegenseitig aus.\n\nc) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das Be-\n\nrufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend ge-\n\nmachten, hilfsweise weiterverfolgten Klageanspruchs entstehe eine nachträgli-\n\nche objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine Kla-\n\ngeänderung zu behandeln sei (BGH, Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR\n\n204/56, WM 1957, 401 unter C = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - VIII ZR\n\n157/80, WM 1981, 798 unter II 1 a), und es lägen die Voraussetzungen für eine\n\nzulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit eines\n\nHauptantrages kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar\n\n1996 (VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2) ausge-\n\nführt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-\n\nRR 1998, 390 unter II 2) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit eines\n\nHilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der\n\nHauptantrag unbegründet ist.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingeführ-\n\nten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine ins-\n\ngesamt abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO).\n\n1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrecht\n\nerhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das Oberlandesgericht\n\n- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist die\n\nBerufung zulässig.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch\n\ndurch die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter II 2, 3; ferner\n\nUrteil vom 26. November 1997 aaO unter II 2, 3) und den Beschluß des\n\nVI. Zivilsenats vom 12. Juli 1994 (VI ZB 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = MDR\n\n1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Beru-\n\nfungsverfahren gestellten Hilfsantrags zulässig, mit dem der Kläger seinen\n\nHauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die Un-\n\nzulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führt\n\nnicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr inso-\n\nweit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise -\n\ndie Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.\n\nMit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er\n\nsich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klagean-\n\nspruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zwei-\n\nter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) ist daher nicht das alleinige Ziel des\n\nRechtsmittels. Soweit sich aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 1999\n\nIX ZR 250/98, WM 1999, 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweichen-\n\ndes ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der\n\nIX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte nicht\n\nan der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mit\n\nder Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinem\n\nHauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des erstinstanzlichen\n\nUrteils erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klagean-\n\nspruch hilfsweise weiterverfolgt.\n\n2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-\n\nwehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.\n\na) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf\n\n(Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg ver-\n\nsagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen der\n\nParteien einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und die-\n\nse Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde.\n\nZwar ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei\n\neiner von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in verschiede-\n\nnen notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitige\n\nVerknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommen\n\nmuß (BGHZ 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden Veräu-\n\nßerung der Grundstücke \"stehen und fallen\" sollen, nicht, um eine rechtliche\n\nEinheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das einseitige Abhängigkeits-\n\nverhältnis des Anteilsübertragungsvertrages von dem Vertrag über die Veräu-\n\nßerung der Grundstücke kein hinreichender Grund, das für den Grundstücks-\n\nkaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken\n\n(vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des\n\nBGH vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, WM 2000, 579 = NJW 2000, 951\n\nunter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der Ver-\n\nlautbarung einer Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages von dem An-\n\nteilsübertragungsvertrag.\n\nOb die vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung, die Abhängigkeit\n\ndes Anteilsgeschäfts von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlich\n\nder schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der Ge-\n\nschäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einer\n\nrechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.\n\nb) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile kann\n\nandererseits nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die Abhängigkeit\n\ndes seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigen\n\nVertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile\n\nbegründet werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde über\n\ndas Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel des\n\nVerpflichtungsgeschäfts wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksame\n\nAbtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG geheilt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807).\n\nIV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren\n\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob\n\nsich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der Ge-\n\nschäftsanteile gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglich\n\nden \"Mantel\" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausge-\n\nschüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte ein\n\nsolcher Irrtum vorliegen, wird das Oberlandesgericht Feststellungen dazu zu\n\ntreffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvor-\n\nstellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zu\n\nerwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unter\n\ndem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. Februar 1986 - VII ZR 72/85, WM 1986, 537 unter II 2 b m.w.Nachw.) das\n\nBegehren auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen vermag,\n\noder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen\n\nVerhältnisse führen kann.\n\n2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das Oberlandesgericht\n\nsich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellung\n\nein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung zur\n\nAbtretung der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine ver-\n\nkehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. 2\n\nBGB nahe. Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die irrige Vorstel-\n\nlung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, auf\n\ndie \"Ausschüttfähigkeit\" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei bei\n\nVertragsschluß davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesell-\n\nschaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne son-\n\nstige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu veräu-\n\nßern. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der Ge-\n\nschäftsanteile in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen ge-\n\nwesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erhal-\n\nten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der Gesellschaft zu-\n\nstehender Erstattungsanspruch entstanden wäre. Denn als Eigenschaft der\n\nGeschäftsanteile kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in\n\nBetracht, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und\n\nden Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des Kauf-\n\ngegenstandes zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - in\n\nder Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnen\n\noder näher beschreiben (vgl. BGHZ 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sind\n\nverkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar\n\ndem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhalt\n\nseiner Erklärung gemacht haben muß (BGHZ 88, 240, 246).\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Ball Dr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/viii-zr-321-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/viii-zr-321-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:54.992351+00:00"}}