{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_318-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"VIII ZR 318/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 318/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers\n\nund Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notan-\n\nwalts gemäß § 78 b ZPO für das Revisionsverfahren wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nG r ü n d e:\n\nI. Die Revisionsklägerin, die sich mit der Vermittlung von Geschäftskon-\n\ntakten zwischen deutschen Firmen und Partnern in Südostasien und der Volks-\n\nrepublik China befaßt, hat im Vorprozeß die Beklagte aus einem von ihr be-\n\nhaupteten Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf Erteilung ei-\n\nnes Buchauszugs, Provisionsabrechnung, Einsicht in die Bücher, hilfsweise auf\n\nAuskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung\n\nder damaligen Klägerin hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück-\n\ngewiesen, daß ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien nicht be-\n\nstanden habe. Die Revision der damaligen Klägerin ist durch Beschluß des\n\nBundesgerichtshofs vom 19. März 1997 (VIII ZR 197/96) nicht angenommen\n\nworden.\n\nMit ihrer am 28. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen\n\nRestitutionsklage verfolgt die Restitutionsklägerin ihre im Vorprozeß gestellten\n\nKlageanträge weiter. Hierbei stützt sie sich auf einen Auszug aus dem Unter-\n\nnehmensregister für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung der\n\nVerwaltungsbehörde für Industrie und Handel S. vom 30. Dezember 1998\n\nund behauptet, sie sei erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozeß in\n\nden Stand gesetzt worden, diesen zu benutzen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nRestitutionsklage durch Urteil vom 17. September 1999 abgewiesen, da sie\n\nnicht zulässig, jedenfalls nicht begründet sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die\n\nRestitutionsklägerin es nicht selbst zu vertreten habe, daß sie den Auszug aus\n\ndem Unternehmensregister nicht schon im Vorprozeß vorgelegt habe. Jeden-\n\nfalls sei die vorgelegte Urkunde nicht geeignet, ein der früheren Klägerin gün-\n\nstigeres Prozeßergebnis herbeizuführen.\n\nHiergegen hat die Restitutionsklägerin durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom\n\n23. März 2000 hat die Restitutionsklägerin die Bestellung eines Pflichtanwalts\n\nbegehrt, da aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussicht\n\nder Revision ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Man-\n\ndat niederlegen wolle; zugleich hat die Restitutionsklägerin einen von ihr for-\n\nmulierten Entwurf einer Revisionsbegründung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom\n\n24. März 2000 hat der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionsklägerin mitge-\n\nteilt, daß er diese nicht mehr vertrete.\n\nII. Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notanwalts\n\nist nicht begründet.\n\nNach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-\n\nden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die\n\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bereits die erste\n\nVoraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat die Restitutionsklägerin eine Fotokopie\n\ndes Schreibens ihres bisherigen Prozeßbevollmächtigten vom 24. März 2000\n\nvorgelegt, nach welchem 16 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene\n\nRechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Wie die Resti-\n\ntutionsklägerin jedoch selbst vorgetragen hat, ist die Mandatsniederlegung\n\ndurch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten wegen Meinungsverschieden-\n\nheiten über die Erfolgsaussichten der Revision erfolgt. Die Restitutionsklägerin\n\nmißt ihrer Revision hingegen \"sehr gute Erfolgsaussichten\" bei und verweist\n\nauf einen von ihr gefertigten - in der Folgezeit mehrfach geänderten - Schrift-\n\nsatzentwurf, der nach ihrer Auffassung von dem beizuordnenden Rechtsanwalt\n\nbeim Bundesgerichtshof als Revisionsbegründung eingereicht werden soll.\n\nDamit hat die Restitutionsklägerin nicht dargelegt, einen zu ihrer Vertretung\n\nbereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Wie der Bundesgerichtshof\n\nmehrfach entschieden hat, kann die Bestellung eines sogenannten Notanwalts\n\ngemäß § 78 b ZPO nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Einreichung\n\neiner inhaltlich den Vorstellungen des Revisionsklägers entsprechenden Revi-\n\nsionsbegründung zu erreichen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf die\n\nRevision nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\n\nbegründet werden, der auch die Verantwortung für ihre Fassung trägt. Die Bei-\n\nordnung eines hier zugelassenen Rechtsanwalts zu dem Zweck, die von einer\n\nnicht postulationsfähigen Person verfaßte Revisionsbegründung in das Verfah-\n\nren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassung zuwiderlaufen und\n\nstünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Be-\n\nschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; BGH, Be-\n\nschluß vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).\n\nBei dieser Sachlage konnte dem Antrag der Restitutionsklägerin nicht\n\nstattgegeben werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedürfte, ob\n\ndie Revision auch aussichtslos erscheint.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/viii-zr-318-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/viii-zr-318-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:10.886804+00:00"}}